Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 KAG- LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Tangermünde (Straßenausbaubeitragssatzung)

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IX / Anschlußbeitrag

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 KAG- LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Tangermünde (Straßenausbaubeitragssatzung) Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt vom 05.10.1993 (GVBL. S. 568), zuletzt geändert durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz vom 31.07.1997 (GVBL. S. 721) in Verbindung mit 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (KAG- LSA) vom 11.06.1991 (GVBL. S. 105) idf. der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06.10.1997 (GVBL. LSA S. 878) hat der Stadtrat der Stadt Tangermünde in seiner Sitzung vom 25.03.1998 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) erhebt die Stadt Tangermünde -sofern Erschließungsbeiträge nach den 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können- nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des 6 (8) KAG- LSA, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. (2) Die Stadt ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. die Freilegung der öffentlichen Verkehrsanlage; 3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus; 4. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 3;

2 5. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen sind; 6. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von selbständigen Grünanlagen und Parkeinrichtungen; 7. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. 4 Grundstück (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne. (2) Ist ein vermessenes und im Grundbuch eingetragenes bürgerlich- rechtliches Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtliche Dokumente, nachzuweisen. 5 Vorteilsbemessung (1) Die Stadt trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsanlagen durch die Allgemeinheit oder die Stadt entfällt. Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen.

3 (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt 1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 60 v.h. 2. bei öffentlichen Verkehrsanlagen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege -auch als kombinierte Anlage- sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlagen c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 30 v.h. 50 v.h. 40 v.h. 55 v.h. e) für niveaugleiche Mischflächen 40 v.h. 3. bei öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege -auch als kombinierte Anlage- sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Verkehrsanlage c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 4. bei außerhalb der geschlossenen Ortslage (Außenbereich) verlaufenden Gemeindestraßen nach 3 (1) Nr. 3 StrG LSA 5. bei sonstigen öffentlichen Straßen nach 3 (1) Nr. 4 StrG LSA, die in der Straßenbaulast der Stadt stehen, 20 v.h. 40 v.h. 30 v.h. 50 v.h. 20 v.h. 60 v.h. 6. bei Fußgängerzonen 55 v.h. 7. bei selbständigen Grünanlagen 60 v.h. 8. bei selbständigen Parkeinrichtungen 60 v.h.

4 (3) Zuschüsse Dritter können, soweit der Zuschußgeber nichts anderes bestimmt hat, hälftig zur Deckung der Anteile der Stadt verwendet werden. (4) Die Stadt kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Absatz 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. 6 Vorteilsbemessung in Sonderfällen (1) Entsteht durch die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der Stadt dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowohl Beitragspflichtigen für in Bebauungsplangebieten und/ oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegende Grundstücke, die baulich, gewerblich oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind, als auch Beitragspflichtigen für im Außenbereich ( 35 BauGB) liegende und/ oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbare Grundstücke (z.b. landwirtschaftliche Nutzung) aus der Inanspruchnahme oder der Möglichkeit der Inanspruchnahme ein Vorteil, so wird der Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäß wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke an der öffentlichen Verkehrsanlage und der doppelten Frontlänge der baulich, gewerblich oder beitragsrechtlich vergleichbar nutzbaren Grundstücke an der öffentlichen Verkehrsanlage aufgeteilt. Dabei ist bei Grundstücken, die nicht oder nicht mit der gesamten Grundstücksseite an die öffentliche Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Frontlänge der der öffentlichen Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite zugrunde zu legen. (2) Besteht im Einzelfall von der Teilfläche eines Grundstücks, die außerhalb der nach 7 (2) Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4b oder Nr. 5 zu bestimmenden Fläche liegt, eine Inanspruchnahmemöglichkeit der vorgenannten öffentlichen Verkehrsanlagen, die gegenüber der durch die baulich, gewerblich oder beitragsrechtlich vergleichbar nutzbare Grundstücksteilfläche ausgelösten Inanspruchnahmemöglichkeit eine eigenständige Bedeutung hat, so ist für diese aus beitragsrechtlicher Sicht ebenfalls nur in anderer Weise nutzbare Grundstücksteilfläche nach Maßgabe von Abs. 1 zu verfahren. (3) Die Verteilung der sich nach Absatz 1 und Absatz 2 ergebenden Anteile am umlagefähigen Aufwand erfolgt für die baulich, gewerblich oder beitragsrechtlich vergleichbar nutzbaren Grundstücke bzw. Grundstücksflächen nach Maßgabe von 7 und für die nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke bzw. Grundstücksflächen nach Maßgabe von 8. 7 Verteilungsregelung (1) Der nach 5 bzw. 6 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird -soweit nicht die Sonderregelung nach 8 eingreift - auf die Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

5 (2) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist; 2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; 3. die im Bereich einer Satzung nach 34 (4) BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 34 (4) BauGB besteht und die nicht unter Nr. 6 fallen, a.) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, b.) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich ( 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50m dazu verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4b ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsanlage bzw. im Fall von Nr. 4b der der öffentlichen Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; 6. die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, die Gesamtfläche des Grundstückes. (3) Bei den in Abs. 2 Nr. 6 genannten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt. Im Übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoß 25 v. H. der Grundstücksfläche hinzugezählt. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

6 (4) Die nach Absatz 2 und Absatz 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht 1. mit 0, 5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar ist oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils tatsächlich so genutzt wird, 2. mit 1, 3, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3, 4 und 4a BauNVO); Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (zb. Verwaltungs-, Schul-, Postund Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; 3. mit 1, 5 wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt. (5) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 S. 2 gilt bei Grundstücken, 1. die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; 2. für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten isv. von 11 (3) BauNVO die durch 3, 5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2, 3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet, 3. für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3, 5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet, 4. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß je Nutzungsebene, 5. für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß, 6. für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen, 7. für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/ oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach Nr. 1 bis 3;

7 8. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 bzw. Nr. 4 bis 6 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 2 bzw. Nr. 3 überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 2 bzw. Nr. 3; 9. für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, wenn sie a.) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b.) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 8 Verteilungsregelung für Außenbereichsgrundstücke (1) Bei Außenbereichsgrundstücken wird der nach 5 bzw. 6 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen. (2) Als Grundstücksfläche gilt die Gesamtfläche eines Grundstücks isd. Grundbuchrechts. (3) Die Grundstücksfläche gemäß Absatz 2 wird mit einer an der Nutzung ausgerichteten Meßzahl vervielfältigt. (4) Die Vervielfältigungsmeßzahl beträgt für Grundstücke 1. ohne Bebauung a) mit Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 2 b) bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 4 c) bei gewerblicher Nutzung (z.b. Bodenabbau usw.) 12 2. mit einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Nutzung (z.b. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten usw.) 8 3. mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofstellen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z.b. Feldscheunen) für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 16 für die Restfläche gilt Nr. 1; 4. mit Bebauung, die gewerblich genutzt werden, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 20 für die Restfläche gilt Nr. 1;

8 5. Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 (6) BauGB liegen, für die von der Satzung erfaßten Teilfläche a) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, 20 b) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 16 für die Restfläche gilt jeweils Nr. 1. 9 Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für 1. den Grunderwerb für die öffentliche Verkehrsfläche, 2. die Freilegung der öffentlichen Verkehrsfläche, 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen und Wege ohne Moped-, Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Mopedwege oder eines von ihnen, 5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen, 6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter der Gehwege oder eines von ihnen, 7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen, 8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlage, 9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Verkehrsanlage, 10. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen, 11. Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen.

9 10 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluß. (4) Die in Absatz 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Stadt aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Beitrag berechenbar ist und in den Fällen von Absatz 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Stadt stehen. 11 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 12 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.s.v. 8 (1) des Vermögenszuordnungsgesetzes. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 13 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

10 14 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. 15 Ablösung (1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. (2) Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme i.s.v. 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der 5 bis 8 auf die Grundstücke zu verteilen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Verkehrsanlage ein Vorteil entsteht. (3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. 16 Billigkeitsregelungen (1) Ausgehend von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Stadtgebiet mit 720 qm gelten derartige Wohngrundstücke als i.s.v. 6 c (2) KAG- LSA übergroß, wenn die Summe der nach 7 (2) und 6 (2) zu berechnenden Vorteilsflächen die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v.h. (Begrenzungsfläche) oder mehr überschreitet. In diesem Sinne übergroße Grundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche bis um 50 v.h. übersteigenden Vorteilsfläche zu 50 v.h. und wegen einer darüber hinausgehenden Vorteilsfläche zu 30 v.h. des sich nach 5 bis 7 zu berechnenden Straßenausbaubeitrages herangezogen. Die Begrenzungsregelung ist zunächst auf die Vorteilsfläche nach 7 (2) und danach auf die darüber hinausgehende Vorteilsfläche nach 6 (2) anzuwenden. (2) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

11 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit den Regelungen zu den Außenbereichsstraßen nach 3 (1) Nr. 3 StrG LSA und den selbständigen Grünanlagen und Parkflächen am Tage nach der Bekanntmachung, mit 16 (1) rückwirkend zum 09.10.1997, im übrigen rückwirkend zum 20.06.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.08.1992 außer Kraft. (2) Für die Zeit vom 20.06.1996 bis zum 09.10.1997 bestehen abweichend von dieser Satzung folgende Sonderregelungen: 1. 7 (5) Nr. 9 dieser Satzung gilt mit folgenden Wortlaut: Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 S. 2 gilt bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die im Abrechnungsgebiet überwiegende vorhandene Zahl der Vollgeschosse. 2. 16 gilt in folgender Fassung: (1) Übergroße Grundstücke in Bebauungsplangebieten und innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB), die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden (Wohngrundstücke), sind nur mit der für das Satzungsgebiet ermittelten durchschnittlichen Grundstücksgröße heranzuziehen, sofern die sich für sie aus 7 (2) ergebenden Fläche größer ist ( 6 c (1) S. 2 und (2) S. 2 KAG- LSA). (2) Bleibt bei Wohngrundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse hinter der nach 7 (5) zugrunde zu legenden Zahl der Vollgeschosse zurück, so beschränkt sich eine mit der Beitragsfestsetzung zu verbindende Heranziehung (Leistungsgebot) auf die Größe der Beitragsfläche, die sich aus der Berechnung mit der höchsten Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse ergibt ( 6 c (2) S. 3 KAG- LSA). Der Differenzbetrag zwischen der Beitragsfestsetzung und der Heranziehung wird bis zu einer nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgebenden Umstände zinslos gestundet. (3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil gestundet werden. (3) Für die Zeit vom 20.06.1996 bis zum Tage der Bekanntmachung dieser Satzung gelten abweichend von 5 dieser Satzung die in 3 der Satzung vom 18.08.1992 für die einzelnen Teileinrichtungen bestimmten Anteile der Beitragspflichtigen. Tangermünde, den 25.03.1998 gez. Dr. Opitz Bürgermeister (Siegelabdruck)