Ländliche Entwicklung und Bildung Informationen für Erziehungsberechtigte und ArbeitgeberInnen zur Pflichtpraxis landwirtschaftlicher FachschülerInnen in einem Sozialbetrieb An den landwirtschaftlichen Fachschulen Salzburgs kommt neben der theoretischen Ausbildung dem Erlernen von praktischen Fertigkeiten ein besonderer Stellenwert zu. Die Umsetzung dieser Fähigkeiten erfolgt neben dem praktischen Unterricht auch im Rahmen des Pflichtpraktikums. Ein solches Praktikum hat für die Praktikantin/den Praktikanten folgende positive Auswirkungen: Durch die Tätigkeit in einem anderen Betrieb lernt die Schülerin/der Schüler eine neue Arbeitswelt kennen. Die Einbindung in das Team der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Praktikumsbetriebes bringt eine persönliche Formung der Jugendlichen/des Jugendlichen mit sich. Die Praktikantin/der Praktikant soll die Arbeitsabläufe des Praktikumsbetriebes unterstützen. Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin haben ihrerseits die Verpflichtung die Praktikantin/den Praktikanten im Sinne eines Ausbildungsbetriebes zu beschäftigen. Durch die Dreierbeziehung Schule Praktikumsbetrieb Elternbetrieb besteht ein intensiver Kontakt, der das Verhältnis der Schule mit der Landwirtschaft und dem Sozialbereich verstärkt. 1. Allgemeines: Praktikantinnen/Praktikanten sind Schülerinnen/Schüler, die eine im Rahmen des Lehrplanes der Landwirtschaftlichen Fachschule vorgeschriebene praktische Tätigkeit in einem Betrieb nachweisen müssen. Diese praktische Tätigkeit dient der Ergänzung der schulischen Ausbildung. Im Vordergrund der Tätigkeit steht also der Lern- und Ausbildungszweck. www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie Postfach 527 5010 Salzburg Österreich Telefon +43 662 8042-0* post@salzburg.gv.at
2 2. Zeitpunkt und Dauer des Praktikums Das Praktikum ist in der Zeit vor Beginn der letzten Schulstufe einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule im Umfang von mindestens drei Monaten abzuleisten. Der Praktikumsbetrieb muss außerhalb der Wohngemeinde der Praktikantin/des Praktikanten liegen. Dem Praktikanten/der Praktikantin kann auf Ansuchen bei der Schulbehörde, bis zur Hälfte der Dauer des Pflichtpraktikums, die Ableistung desselben im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gestattet werden. 3. Fernbleiben vom Praktikum Das Fernbleiben vom Praktikum ist der Schule umgehend durch die Erziehungsberechtigten oder die Schülerin/den Schüler mitzuteilen. Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Praktikum kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten einer Schülerin/eines Schülers (bei Eigenberechtigte durch diese selbst) bis zu fünf Tage die Schulleitung und für eine längere Dauer die Schulbehörde erteilen. 4. Praktikumsbetrieb: Wünschenswerte Voraussetzungen für den Praktikumsbetrieb: Fachliche Befähigung und menschliche Eignung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin. Möglichkeit der Einbindung in das Team der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Praktikantin/den Praktikanten. Zeitgemäße Betriebseinrichtungen und Vorhandensein von entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen. Bereitschaft des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Zusammenarbeit mit der Schule im Sinne des Ausbildungszieles. 5. Aufgaben des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin: Unterweisung der Praktikantin/des Praktikanten in den jeweiligen Arbeiten. Die unerlaubte Abwesenheit der Praktikantin/des Praktikanten ist der Schule mitzuteilen. Die Praktikantin/der Praktikant ist bei den Praktikumsaufzeichnungen zu unterstützen. Sollten Probleme im Zuge des Praktikums auftreten, so ist dies der Schule mitzuteilen. Unfälle und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Praktikum stehen, sind unverzüglich der Schule zu melden. Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse: Die Praktikantin/der Praktikant ist bei der Gebietskrankenkasse anzumelden Anmeldeformular Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse: Die Praktikantin/der Praktikant ist bei der Gebietskrankenkasse nach Beendigung des Praktikums wieder abzumelden Abmeldeformular Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung Neu): Eine Praktikantin/ein Praktikant, die/der Dienstnehmereigenschaft hat, ist bei einer Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse (Beilage) anzumelden, wenn das Praktikum länger als einen Monat dauert. Der Vorsorgeanteil von 1,53 % ist vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu leisten.
3 Praktikumsbestätigung (Zeugnis): Nach Beendigung des Praktikums ist der Praktikantin/dem Praktikanten eine Bestätigung über die im Praktikumsbetrieb tatsächlich abgeleistete Praxis auszustellen und zu unterfertigen. Die Praktikantin/der Praktikant hat diese Bestätigung der Schule unmittelbar nach Beendigung der Praxis vorlegen. Zur Bestätigung des Pflichtpraktikums dient das beigefügte Musterformblatt. 6. Sicherheit im Betrieb: Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Praktikantin/dem Praktikanten im Rahmen der für sie/ihn geltenden Arbeitsschutzbestimmungen mit Arbeiten, die den Ausbildungszwecken dienen, zu beschäftigen und sie/ihn systematisch auf praktische Weise in die Betriebsvorgänge einzuführen. Zur Vermeidung von Unfällen muss jeder Arbeitgeber/jede Arbeitgeberin die entsprechenden Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (zb ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) einhalten und die Praktikantin/den Praktikanten über mögliche Gefahren aufklären. Dies gilt besonders für alle die Sicherheit und Gesundheit der Praktikantin/den Praktikanten betreffenden Arbeiten. Im Falle gesundheitlicher Probleme sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, diese dem Praktikumsbetrieb bekanntzugeben (zb Allergien, Diabetes, Epilepsie ). 7. Beschäftigungszeit: Die Beschäftigungszeit im Rahmen des Praktikums soll im Regelfall 40 Stunden pro Woche betragen, pro Tag darf diese 8 Stunden nicht überschreiten (Ausnahme bei Spitzen). Angemessene Pausen von mindestens 2 x 30 Minuten täglich sind zu gewähren. Jugendliche dürfen zwischen 19:00 Uhr und 05:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Samstage und Sonntage (Ausnahmen sind in begründeten Fällen erlaubt, siehe Verordnung über Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO). 8. Pflichten des Praktikanten/der Praktikantin: Die Praktikantin/der Praktikanten hat... sich gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Praktikumsbetriebes höflich und korrekt zu verhalten. die Ausbildungsanleitungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zu erfüllen. die Hausordnung zu respektieren und die übertragenen Aufgaben sorgsam und gewissenhaft zu erfüllen. mit den Einrichtungen wie Maschinen und Geräten sorgsam umzugehen. 9. Praxisaufzeichnungen: Von der Praktikantin/dem Praktikanten sind aufzuzeichnen: Betriebsbeschreibung (siehe Anhang) Erstellung eines Betriebsspiegels wöchentliche Arbeitsschwerpunkte eine detaillierte Beschreibung eines Betriebszweiges Praxiseindrücke
4 Abgabetermin der Aufzeichnungen: 6 Wochen nach Schulbeginn der 3. Klasse. Diese Aufzeichnungen (Praxisbericht) sind in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Unterrichtsjahres auszuwerten. Ein Antreten zur Abschlussprüfung ist erst nach dem nachweislich absolvierten Pflichtpraktikum möglich.) 10. Praktikanten-Vereinbarung: Die Praktikantin/der Praktikant erhält von der Schule eine Praktikanten-Vereinbarung in dreifacher Ausfertigung (für den Praxisbetrieb, für die Erziehungsberechtigten und für die Schule). Die Praktikanten-Vereinbarung ist vier Wochen vor Praktikumsbeginn unterschrieben an die Schule zur Unterfertigung durch die Schulleitung weiterzuleiten. 11. Praktikantenentschädigung: Das Pflichtpraktikum begründet in der Regel ein Dienstverhältnis. Die Praktikantin/der Praktikant hat Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden. Sofern kein Kollektivvertrag besteht, hat die Praktikantin/der Praktikant Anspruch auf ein im Sozialbereich angemessenes Entgelt. 12. Haftpflichtversicherung Das Amt der Salzburger Landesregierung hat für seine Schülerinnen und Schüler eine subsidiäre Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch die Zeit der Pflichtpraxis einschließt Beilage Haftpflichtversicherung - Bedingungen Hinweis: Von der Praktikantin/vom Praktikanten verursachte Schäden an Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes können in deren/dessen Haftung fallen. Der Versicherer hat im Sinne seiner Aufgabe die Haftung zu prüfen und allenfalls auch eine Abwehr von Anspruchsstellungen zu übernehmen. Der anfallende Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Ausbildungsbetrieb zu bezahlen. Auf die Verpflichtung seitens des Praktikumsbetriebes zur sorgfältigen Einschulung und Aufklärung über Gefahrenquellen, insbesondere beim Lenken von Fahrzeugen wird hingewiesen. erstellt durch Mag. Hermine Lettner und LSI Ing. Christoph Faistauer Stand 26.02.2019
5 PRAKTIKUMSBESTÄTIGUNG ARBEITGEBERIN/ARBEITGEBER Name: Telefon: E-Mail: PLZ: Wohnort: Straße: DER ARBEITGEBER/DIE ARBEITGEBERIN BESTÄTIGT, DASS DIE SCHÜLERIN / DER SCHÜLER Name: PLZ: Wohnort: Straße: Telefon Schüler/in: Telefon Eltern: E-Mail: E-Mail: DAS VON DER SCHULE VORGESCHRIEBENE PFLICHTPRAKTIKUM ordnungsgemäß absolviert hat. Besondere Bemerkungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Praktikantin/zum Praktikanten:..., am... Unterschrift Arbeitgeber/Arbeitgeberin