7Ra58/11t ***** ***** B e s c h l u s s nicht Folge B e g r ü n d u n g :

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7Ra58/11t Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Glawischnig als Vorsitzende und die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Nigl und Mag. Brandl (Senat gemäß 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, Angestellter, *****, wegen EUR 22.540,72 s.a., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 97,02) gegen den Beschluss des Arbeitsund Sozialgerichtes Wien vom 02.09.2010, 31 Cga 100/08i- 7, in nichtöffentlicher Sitzung den B e s c h l u s s gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. B e g r ü n d u n g : Die klagende Partei beantragte mit Schriftsatz vom 02.07.2010, ON 3, die Ausstellung einer Bestätigung des am 02.12.2008 erlassenen Zahlungsbefehls, ON 2, der dem Beklagten an der in der Mahnklage angegebenen Adresse *****, am 05.12.2008 durch Hinterlegung zugestellt und als während der Hinterlegungsfrist nicht behoben retourniert wurde, als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Verordnung (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21.04.2004 (Anhang I) und verzeichnete für diesen Antrag EUR 97,02 brutto an Kosten. Dem Antrag wurde am 21.07.2010, ON 4, entsprochen. Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstge

2 7Ra58/11t richt aus, dass die klagende Partei die Kosten ihres Antrags selbst zu tragen habe. Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass die EuVTVO nicht den Ersatz von Kosten eines Antrags auf Ausstellung von Bescheinigungen regle. Daher richte sich der Kostenersatz wie für Kosten für Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach Art 54 EuGVVO (zumal für den Gläubiger auch ein Wahlrecht bestehe, nach den Bestimmungen der EuGVVO vorzugehen) nach innerstaatlichem Recht, wonach die Kosten nicht im Titelverfahren begehrt werden können. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagte zum Ersatz der mit EUR 97,02 verzeichneten Kosten des Antrages verpflichtet werde. Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Der Rekurs ist nicht berechtigt. Nach Ansicht der Rekurswerberin sei der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung einzig darin begründet, dass der Beklagte die Zahlungsfrist habe ungenutzt verstreichen lassen. Da eine amtswegige Ausstellung einer Bestätigung eines Titels als europäischer Vollstreckungstitel nicht vorgesehen sei, sei der Antrag auf Ausstellung dieser Bestätigung zur zweckentsprechenden Verfolgung notwendig gewesen. Bei den Kosten dieses Antrags handle es sich um nachträglich entstandene Kosten im Sinne des 54 Abs 2 ZPO, die zuzusprechen seien. Grundsätzlich ist gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des

3 7Ra58/11t Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels (im Folgenden nur EuVT) für unbestrittene Forderungen (im Folgenden nur EuVTVO, veröffentlicht in ABl L 143/15) eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht bei Vorliegen der in lit. a) bis d) näher geregelten Voraussetzungen als EuVT zu bestätigen. Eine Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als EuVT bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art 5 EuVTVO). Die EuVTVO regelt weder wer für die Erteilung der Bestätigung zuständig ist (Burgstaller/Neumayr, Der Euopäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006/13; Rechberger in Fasching/Konecny² Art 6 EuVTVO Rz 2), noch ob dem Antragsteller für den Antrag auf Bestätigung einer über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung als EuVT Kosten zustehen. Dies ist dem autonomen Recht der Mitgliedstaaten überlassen. Dementsprechend hat der österreichische Gesetzgeber zur Zuständigkeit mit der EO-Novelle 2005 unter der Überschrift Europäischer Vollstreckungstitel die Bestimmung des 7a EO eingefügt. Demnach ist gemäß 7a Abs 1 EO für die Erteilung der Bestätigung eines bedingten Zahlungsbefehls als EuVT wie im vorliegenden Fall das Erstgericht des Titelverfahrens zuständig. Auch die Frage des Kostenersatzes richtet sich wie bei der Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach Art 54 EuGVVO [LG Eisenstadt vom 01.03.2004, 13 R 312/03k (RES0000028); OLG Graz vom 26.07.2006, 7 Ra 52/06f

4 7Ra58/11t (RG0000045)] nach innerstaatlichem Recht. Bereits die Nähe der neugeschaffenen, die Zuständigkeit für die Erteilung der Bestätigung regelnden Bestimmung des 7a EO zu 7 EO, die unter anderem die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung regelt, zeigt, dass der Antrag auf Bestätigung als EuVT gemäß EuVTVO einem solchen nach 7 EO ähnelt. Dies ergibt sich überdies daraus, dass es im Falle einer Bestätigung als EuVT gemäß Art 5 EuVTVO keiner Vollstreckbarkeitsbestätigung mehr bedarf. Schließlich ist gemäß 7a Abs 1 EO hinsichtlich der Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung 7 Abs 3 EO entsprechend anzuwenden. Die Bestätigung isd 7a Abs 1 EO stellt somit ein funktionales Äquivalent zu der im nationalen Exekutionsverfahren erforderlichen Vollstreckbarkeitsbestätigung dar (Jakusch in Angst², 7a Rz 4). Die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wie auch deren Aufhebung sind nicht Akte des Exekutionsverfahrens, sondern Akte der Fortsetzung des titelgerichtlichen Verfahrens (Jakusch aao, 7 Rz 98, 108; Angst/Jakusch/Mohr, EO 14 (2004) E 220 zu 7). Deshalb richtet sich das Verfahren nach den für das Titelverfahren geltenden Bestimmungen, insbesondere zum Kostenersatz (Jakusch aao, 7 Rz 109; Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 554). Demnach ist davon auszugehen, dass sich auch der Kostenersatz im Verfahren über die Bestätigung als EuVT nach den Vorschriften, die für das Titelverfahren gelten, richtet (Jakusch aao, 7a Rz 4). Für das Verfahren über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß 7 EO wird einhellig die Meinung vertreten, dass es sich dabei um ein vom Ausgang des Titelverfahrens unabhängiges selbständiges Verfahren han

5 7Ra58/11t delt (RIS-Justiz RS0001596), in dem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat und eine Kostenersatzpflicht erst dann entsteht, wenn über die Erteilung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit ein Zwischenstreit eintritt (OLG Graz vom 26.07.2006, 7 Ra 52/06f (RG0000045) mwn). Dies ist auch auf das Verfahren über die Bestätigung als EuVT anzuwenden. Soweit sich die Rekurswerberin daher auf 54 Abs 2 ZPO stützt, bietet diese Bestimmung für ihr Kostenbegehren keine Rechtsgrundlage, weil es sich wie dargelegt - bei den Kosten für den Antrag auf Bestätigung des im Titelverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehls als EuVT nicht um solche handelt, die der klagenden Partei im Rahmen des Titelverfahrens entstanden sind, sondern in einem zwar als Fortsetzung des Titelverfahrens anzusehenden, jedoch davon unabhängigen selbständigen Verfahren. Dem Rekurs kommt somit keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf 2 ASGG, 40 und 50 ZPO. Die Entscheidung über den Rekurs hat gemäß 11a ASGG durch einen Dreiersenat des Oberlandesgerichtes ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu erfolgen.

6 7Ra58/11t Der Revisionsrekurs ist gemäß 2 ASGG ivm 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Oberlandesgericht Wien 1016 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 7, am 6.Juni 2011 Dr. Marlies Glawischnig Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG