zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

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Transkript:

Bun d esrat Drucksache 345/1/18 07.09.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV zu Punkt der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 ( 4 Absatz 6 RebPflV) In Artikel 1 ist 4 Absatz 6 wie folgt zu fassen: (6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden. Begründung: Die Möglichkeit, Standardpflanzgut von Reben in Deutschland in Verkehr zu bringen, wurde im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) geschaffen. Begründet wurde die Wiedereinführung von Standardpflanzgut mit der Notwendigkeit, einem Rückgang der genetischen Vielfalt innerhalb der Rebsorten durch ein weniger aufwändiges Verfahren der amtlichen Anerkennung entgegenzuwirken. Unberücksichtigt blieben hingegen die potenziell negativen Auswirkungen auf den phytosanitären Zustand des im Inland verwendeten Rebenpflanzguts, beispielweise die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Empfehlungen, 345/1/18-2 - von Rebkrankheiten und Schaderregern wie Flavescence dorée, Xylella fastidiosa u. a. Seither steht es den Marktteilnehmern frei, Standardpflanzgut auch aus erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klonen einer Rebsorte zu erzeugen. In diesem Fall ist es den in der Sortenliste des Bundessortenamtes (BSA) eingetragenen Erhaltungszüchtern in der Regel nicht möglich, Lizenzgebühren zur Kompensation des entstandenen Aufwands im Zuge des Klonenaufbaus, der Selektion, Vermehrung und der phytosanitären Kontrolle bei den Rebveredlern zu erheben. Die Höhe der Lizenzgebühren ist abhängig von der jeweiligen Rebsorte und von dem Rebsortenklon und bewegt sich in einer Spanne von etwa 0,05-0,50 je Pfropfrebe. Die vorliegende Verordnung ist nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz der Interessen der Erhaltungszüchter zu gewährleisten, da dieser ausschließlich auf das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut mit der Bezeichnung des Klons abstellt. Die derzeitige Formulierung lässt es weiterhin zu, dass Standardpflanzgut aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Rebsortenklon erzeugt wird und durch jeden Marktteilnehmer in Verkehr gebracht werden kann, sofern auf die Angabe der Bezeichnung des Rebsortenklons verzichtet wird. In der Folge sind für die Erhaltungszüchter wirtschaftliche Nachteile ebenso zu erwarten wie eine massive Beeinträchtigung des Schutzes ihres geistigen Eigentums. Es besteht die Gefahr, dass Marktteilnehmer gezielt durch Anpflanzung von Standardpflanzgut, das aus erhaltungszüchterisch bearbeiteten Rebsortenklonen erzeugt, aber ohne Bezeichnung des Rebsortenklons in Verkehr gebracht wird, einseitig wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Erhaltungszüchter generieren. Die Beschränkung der Antragsberechtigung in den Fällen, in denen der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Rebsortenklon erwächst, hat keine Auswirkungen auf das ursprüngliche Ziel, dem Verlust an wertvollem genetischem Materials entgegenzuwirken, insbesondere nicht im Hinblick auf historische und autochtone Rebsorten bzw. ältere Sorten mit geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Gleichzeitig wird durch den Änderungsvorschlag die Position der in der Sortenliste des Bundessortenamtes eingetragenen Erhaltungszüchter gestärkt. Nur durch die Erzielung angemessener Erträge aus Lizenzgebühren zur Kompensation des züchterischen Aufwands werden diese in die Lage versetzt, auch künftig eine systematische erhaltungszüchterische Bearbeitung der Rebsorten zu gewährleisten. Eine besondere Bedeutung kommt der erhaltungszüchterischen Bearbeitung gerade auch im Kontext einer dringend notwendigen Anpassung des Sorten- und Klonenspektrums an den fortschreitenden Klimawandel zu.

- 3 - Empfehlungen, 345/1/18 2. Zu Artikel 2 - neu - (Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV), Artikel 3 - neu - ( 14 HaGeWeMaSaatVerkV) Die Verordnung ist wie folgt zu ändern: a) Die Bezeichnung der Verordnung und die Eingangsformel sind wie folgt zu fassen: Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais * Vom 2018 Auf Grund des 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 6, des 22 Absatz 1 Nummer 1, des 27 Absatz 3 und des 53 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6, 22 Absatz 1 Nummer 1, 27 Absatz 3 und 53 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: b) Folgender Fußnotentext ist anzufügen: Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (ABl. L 184 vom 20.7.2018, S. 4). c) Nach Artikel 1 sind folgende Artikel 2 und 3 einzufügen: Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung Anlage 2 Nummer 2.4.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2.4.5 Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie

Empfehlungen, 345/1/18-4 - folgt einzuhalten: a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m, b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m. In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sorghum sudanense ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein. Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais In 14 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1418) wird das Datum 31. Dezember 2018 durch das Datum 28. Februar 2021 ersetzt. d) Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4. Begründung: Zu Artikel 2 - neu -: Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 wurden insbesondere hinsichtlich des Risikos der Einkreuzung von Sorghum halepense oder von Sorghum sudanense für Feldbestände von Sorghum die Mindestentfernungen neu festgelegt. Die Durchführungsrichtlinie muss bis zum 31. Dezember 2018 in das nationale Recht umgesetzt werden. Zu Artikel 3 - neu -: Die Dauer des mit Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29) begonnenen Versuches ist durch einstimmigen Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, Sektion Saatgut und Vermehrungsmaterial, am 2. Juli 2018 über den 31. Dezember 2018 hinaus verlängert worden bis zum 28. Februar 2021.

- 5 - Empfehlungen, 345/1/18 In Deutschland sind Durchführungsbeschluss 2014/150/EU und der Versuch umgesetzt in der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais. Es ist fachlich sinnvoll, dass Deutschland weiterhin an diesem Versuch teilnimmt. Mit der in Artikel 3 vorgesehenen Änderung des Datums für das Außerkrafttreten in 14 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais wird die rechtzeitige Verlängerung der nationalen Umsetzung des Versuches erreicht.