Umgang mit gefährlichen Abfällen. Manfred Schönekerl 08.11.2011. Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH



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Transkript:

Manfred Schönekerl Gefahrgutbeauftragter der Stadtreinigung Dresden GmbH Pfotenhauerstraße 46 01307 Dresden Umgang mit gefährlichen Abfällen 1

Identifizierung und Klassifizierung der gefährlichen Abfälle Auswahl geeigneter Verpackungen Verpacken der gefährlichen Abfälle Kennzeichnung der Umschließung Bereitstellen zur Entsorgung Verladen von Versandstücken Dokumentation Beförderung gefährlicher Abfälle Entladung gefährlicher Abfälle Rechtsgrundlagen 1. Abfallrecht Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) incl. ergänzender Verordnungen 2. Hinweise auf besondere Gefahren Giftgesetz der DDR Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Globally Harmonized System of assification and Labelling of Chemicals (GHS) REACH 3. Transport gefährlicher Güter Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (GGVSEB) Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Accord européen relatif au transport international des Dangereuses par Route (ADR) 2

ADR GefStoffV Krw-/AbfG REACH GHS Abfallbegriff: lt. (Krw-/AbfG) a. Gegenstand muss beweglich sein b. Letztbesitzer gibt Sachherrschaft über den Gegenstand auf c. Letztbesitzer will sich des Gegenstand entledigen, bzw. d. Letztbesitzer muss sich des Gegenstands entledigen lt. ADR 1.2.1 Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. GHS Artikel 1 (3) Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung. GefstoffV: Die technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. TRGS 520: Einrichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle. 3

Identifizierung und Klassifizierung der gefährlichen Abfälle Zur Klärung der rechtskonformen Wege zur Verwertung bzw. Beseitigung ist die Frage zu klären: Handelt es sich um einen gefährlichen Abfall? Für die rechtkonforme Beförderung ist die Frage zu klären: Handelt es sich um Gefahrgut? Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn die H-Kriterien der Europäischen Union zutreffen. Differenzierung der Gefahrenmerkmale physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren H1: explosiv H2: brandfördernd H3A: leicht entzündbar H3B: entzündbar H12 H13 H4: reizend H5: gesundheitsschädlich H6: giftig H7: krebserzeugend H8: ätzend H9: infektiös H10: fortpflanzungsgefährdend H11: erbgutverändernd H14: ökotoxisch 4

Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Chemische Charakterisierung Alkydharz-Decklack H5 gesundheitsschädlich H3B entzündbar Gefährliche Inhaltsstoffe: CAS: 64742-48-9 Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt schwer Xn; R 65 20-40% CAS: 64742-82-1 Naphtha (Erdöl), hydrodesulfuriert schwer Xn; R 65 2,5-5% CAS: 107-98-2 1-Methoxy-2-propanol R 10 1-2,5% Der Benzol-Gehalt des Produkts ist kleiner als 0,1%. Einstufung und Kennzeichnung als krebserzeugend (R 45) ist nicht notwendig. (RL 94/69/EG (21. ATP)) Physikalische Eigenschaften Form: flüssig Farbe: verschieden, je nach Einfärbung Geruch: lösemittelartig Schmelzpunkt: Nicht bestimmt Siedepunkt: Nicht bestimmt Flammpunkt: 41 C Zündtemperatur: > 250 C Selbstentzündlichkeit: Das Produkt ist nicht selbstentzündlich. Explosionsgefahr: Das Produkt ist nicht explosionsgefährlich, jedoch ist die Bildung explosionsgefährlicher Dampf-/Luftgemische möglich. Explosionsgrenzen: untere: 0,6 Vol % obere: 8,0 Vol % Dampfdruck bei 20 C: 1,7 hpa Dichte bei 20 C: 1,0-1,2 g/cm³ Löslichkeit in / Mischbarkeit mit Wasser: unlöslich Lösemittelgehalt: Organische Lösemittel: < 299 g/l MEISTER POLAR WEISS ist ein gefährlicher Abfall! Ist MEISTER POLAR WEISS auch Gefahrgut? Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt schwer Flammpunkt 41 C 5

VG I VG II VG III Entzündbare Flüssigkeiten C C 35 Siedepunkt 23 60 21 41 55 100 Flammpunkt F+ F entzündlich kein Symbol A I B A II A III MEISTER POLAR WEISS Angaben zum Transport: Klasse 3 Verpackungsgruppe III UN-Nummer 1263 Entsorgungshinweise: 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 6

GHS (3) Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung. (6) Mit Ausnahme von Artikel 33 gilt diese Verordnung nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr. Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung (1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden. VG I VG II VG III Entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 C C 35 23 21 41 55 F+ F entzündlich 60 100 Siedepunkt Flammpunkt kein Symbol A I B A II A III 7

Grenzwerte der akuten oralen Toxizität LD 50 VG I VG II VG III Kateg. 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 5 25 50 150 200 300 1500 2000 Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich mg/kg Giftabteilung 1 Giftabteilung 2 Gift Gift 8

Beschreibung der Abfallart Altlacke, Altfarben, Leim- und Klebemittel gemäß Ausnahme 20 GGAV Abfall-/ Untergruppe Klasse(n) gemäß RID/ADR Verpackungsgruppe(n) gemäß RID/ADR Benennung Gefahrzettel lt. ADR Verpackungsgruppe (1) (2) (3) (4) (5) (6) 2.3 3 Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle, einschließlich solcher mit höchstens 20% Nitrozellulose mit einem I bis Stickstoffgehalt von höchstens III 3 12,6% in der Trockenmasse Bemerkung: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 I Probleme bei der Anwendung der Ausnahme 20 GGAV 1. Die Ausnahme 20 wurde 1993 als Ausnahme 59 verkündet, - alle angrenzenden Rechtsvorschriften, wie ADR, GefStoffV, (Krw-/AbfG), GHS, VbF wurden überarbeitet, bzw. sind außer Kraft, - die Zusammensetzung der Abfälle aus dem kommunalen Bereich hat sich grundsätzlich verändert, - die Beschaffung von Daten historischer Abfälle ist fast unmöglich. 2. Die offensichtlich in vorauseilenden Sicherheitserwägungen festgelegten Verpackungsgruppen (vorrangig VG I) sind unter realen Bedingungen weder notwendig, noch einhaltbar. - Die Ausnahme 20 sieht für den Massenabfall Altlacke, Altfarben die Nutzung von IBC 11A oder Kisten aus Stahl 4A nicht vor. - Für gefährliche Abfälle Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I, werden die Aussagen des Kapitels 1.10 der ADR relevant. Mit der Sondervorschrift 650 bietet das ADR eine praktikable Lösung für den Umgang mit Abfällen der Abfallgruppe 2.2 der Ausnahme 20 GGAV an. Für die übrigen 57 Abfallgruppen ist eine Lösung in diesem Sinne nicht erkennbar. 9

lt. Ausnahme 20 GGAV Abfallgruppe 2.3 lt. ADR/RID Klasse 3 Gefahrzettel 3 Altlacke, Altfarben, Leim- und Klebemittel Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II 08.11.2011 1. Altlacke, Altfarben, Leim- und Klebemittel umgangssprachlich AVV-Nr. 20 01 27* Farbe, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten UN 1263 Abfall Farbe 3 II D/E Abfallgruppe 2.3: Farb-, Klebstoff- und Lackabfälle, einschließlich solcher mit höchstens 20% Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6% in der Trockenmasse abfallrechtlich gefahrgutrechtlich Ausnahme 20 GGAV Firma ABC Abfall Farbe UN 1263 Kennzeichnung der Sammelverpackung Beschreibung: Hierzu gehören alle nicht ausgehärteten Anstrichstoffe, die neben diversen Farbpigmenten unterschiedlichste Trägerstoffe enthalten (Leinölfirnis, Kunstharze, Polyurethane, Polyvinylazetatchlorid, Bitumen). Diese Anstrichstoffe enthalten verschiedene brennbare und nichtbrennbare Lösemittel. Mit einzuordnen sind Harzkomponenten von Kunstharzen, Leim- und Klebemittel, Kitt- und Spachtelmassen. Trennung: Härter auf Isozyanatbasis / Härter auf Peroxidbasis / Dispersionsfarben / bitumenhaltige Anstrichstoffe Geeignete Verpackungsmittel: Kiste aus Stahl 800l (4A), IBC 800 l (11A) Umweltgefährdente Stoffe? wohin mit dem Aufkleber Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste Wasserverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)*. Für die pauschale Zuordnung umweltgefährdender Eigenschaften von Abfällen stehen hinreichend Daten zur Verfügung. Diese können relevanten Datenbanken bzw. dem ADR entnommen werden. Die Entscheidung muss dabei von der Annahme ausgehen, dass die Umweltgefährdung von Anfang an für bestimmte Abfälle besteht. *) ADR 2.2.9.1.10.1.1 10

Welche Daten stehen zur Verfügung: 1. Stoffbezeichnung lt. ADR 2. Angabe von Inhaltsstoffen nach Sondervorschrift 274 des ADR 3. Ermittelte Inhaltsstoffe von Abfällen 4. Klassifizierungscode 5. Wassergefährdungsklasse 6. Relevante R-Sätze 50, 51, 52, 53 7. Relevante H-Sätze 400, 410, 411, 412, 413 (aquatische Toxizität) 8. Label gemäß GefStoffV 9. Label gemäß GHS 10. Die Verpackungsgruppe lt. ADR ermöglicht Rückschlüsse auf die Einstufung gemäß GHS Schrittfolge zur Zuordnung des Labels «umweltgefährdend» Für die ermittelten Inhaltsstoffe sind Datenbanken und andere geeignete Literatur nach folgenden Aussagen zu durchsuchen: 1. R-Sätze (50, 51, 52, 53) 2. H-Sätze (400, 410, 411, 412, 413) 3. Label N gemäß GefStoffV 4. Label N gemäß GHS 5. Wassergefährdungsklasse III 6. Klassifizierungscode M6, M7 Sind zutreffende Daten ermittelbar, erfolgt die Festlegung umweltgefährdend. Ist kein zutreffender Datensatz auffindbar, ist der Abfall als nicht umweltgefährdend einzustufen. 11

Halogenierte Kohlenwasserstoffe in haushalttypischen Abfällen Halonlöscher Tetrachlormethan Abbeizer Br C Br C H C H Dichlordibrommethan Tetrachlormethan Dichlormethan 12

Interne Abfallbezeichnung UN 1950 UN 2929 UN 3264 Feuerlöscher halogenierte Lösemittel Abbeizer Inhaltsstoffe Dichlordibrommethan Tetrachlormethan Dichlormethan R-Sätze - 52/53 - H-Sätze - 413 - Label N - - Label N - - Wassergefährdungsklasse II III II Klassifizierungscode T1 T1 T1 Kennzeichnung UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. (Benzin, Methanol) Inhaltsstoffe Benzin Methanol R-Sätze - - H-Sätze - - Label N - - Label N - - Wassergefährdungsklasse III I Klassifizierungscode F1 FT1 Kennzeichnung 13

UN 2902 Abfall Pestizid, flüssig, n.a.g.; (Thiram, Benomyl) Inhaltsstoffe Thiram Benomyl R-Sätze 50/53 52/53 H-Sätze 410 413 Label N Label N Wassergefährdungsklasse III - Klassifizierungscode T7 M7 Kennzeichnung UN 1719 Abfall Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.; (Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid) Inhaltsstoffe Kaliumhydroxid Natriumhydroxid UN 3264 Abfall Schwefelsäure, gebraucht R-Sätze - - - H-Sätze - - - Label N - - - Label N - - - Wassergefährdungsklasse I I I Klassifizierungscode C5 C5 C1 Kennzeichnung 14

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! 15