S A T Z U N G E N Beschlossen am 06. März 2012

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S A T Z U N G E N Beschlossen am 06. März 2012 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wiener Pferdesportverband (WPS) und hat seinen Sitz in Wien. Der Wiener Pferdesportverband ist der vom Österreichischen Pferdesportverband im weiteren OEPS genannt anerkannte Pferdesportverband. Er ist ein überparteilicher, ausschließlich gemäß der Bundesabgabenordnung gemeinnütziger Verein und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. 2 Zweck des Pferdesportverbandes Die Förderung des Pferdesports als Leistungs- und Breitensport 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes Ideelle Mittel 1. Die sportliche Betreuung und Aufsicht der ihm angeschlossenen Vereine. 2. Die Heranbildung des Nachwuchses im Pferdesport. 3. Die Förderung von pferdesportlichen Veranstaltungen jeder Art. Die Genehmigung und Kontrolle aller Veranstaltungen der ihm angeschlossenen Vereine und aller Veranstaltungen, die im Bundesland abgehalten werden. 4. Die Zusammenarbeit mit den Landes-Pferdezuchtverbänden zur Förderung der Pferdezucht, der Haltung des heimischen Pferdes als Reit- und Fahrpferd und des Leistungswesens. 5. Die Erledigung von Ansuchen um Genehmigung der Beteiligung von Aktiven an in- und ausländischen Veranstaltungen, Verleihung von Abzeichen und sonstiger Anerkennungen, bzw. die Begutachtung und Vorlage solcher Ansuchen beim OEPS, soweit diese laut der gültigen Fassung der österreichischen Turnierordnung von diesem zu erledigen sind. 6. Die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und Reitbetriebe gegenüber dem OEPS, Dachverbänden und Behörden und die Weitergabe der Beschlüsse des OEPS an die Vereine und Reitbetriebe sowie die Durchführung dieser Beschlüsse auf Landesebene. 7. Die Begutachtung des Baues von einschlägigen Sportstätten. 8. Die Förderung von Landessportstätten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des WPS. 9. Die Aufbringung der finanziellen Mittel zur Durchführung der vorgenannten Zwecke und Aufgaben. 10. Veranstaltungen zur Erreichung der vorgenannten Zwecke.

Materielle Mittel 1. Mitgliedsbeiträge und Gebühren 2. Anteilige OEPS - Mittel 3. Subventionen und Spenden 4. Sponsoren und sonstige Zuwendungen 5. Erträge aus Veranstaltungen 4 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Mitgliedschaft Der Pferdesportverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern in Form von selbständigen Vereinen mit ihren Einzelmitgliedern und aus außerordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliedsvereine müssen ihren Sitz im Bundesland Wien haben. a) Ordentliche Mitglieder Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Ansuchens unter Vorlage der behördlichen Bestätigung und der behördlich genehmigten Vereinssatzungen sowie des Nachweises von mindestens 3 zahlenden Einzelmitgliedern. Nach Prüfung der Unterlagen durch den Vorstand wird das Ansuchen den Mitgliedsvereinen zur Stellungnahme übermittelt. Wird binnen 14 Tagen kein Einspruch erhoben, gilt der neue Verein als aufgenommen, worüber er verständigt wird. Bei Einspruch wird das Ansuchen der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt, die mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. b) Außerordentliche Mitglieder Als solche können Organisationen, Vereine, Verbände, Gebietskörperschaften oder Einzelpersonen (z.b. Ehrenpräsident) sowie auch juristische Personen des Handelsrechts aufgenommen werden, soweit dies im Interesse der Förderung des Pferdesports in Österreich gelegen ist. Sie werden durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aufgenommen. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Einzelmitglieder Alle Mitglieder haben a) das Recht, die Einrichtungen des Pferdesportverbands zu nützen und die Dienste für die in 3 genannten Zwecke in Anspruch zu nehmen; b) die Pflicht, die Satzungen des WPS zu befolgen, das Ansehen des Verbands und des Pferdesports zu wahren und stets in dessen Interesse zu handeln; c) die Pflicht, die Satzungen des OEPS samt aller Nebenbestimmungen zu befolgen. Seite 2 von 6

Ordentliche Mitglieder haben, sofern sie eine Mindestzahl von 15 zahlenden Einzelmitgliedern haben, Sitz und Stimmrecht in der Generalversammlung, falls sie ihrer Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Generalversammlung nachgekommen sind. Ordentliche Mitglieder, die weniger als 15 Einzelmitglieder haben, haben Sitz aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ordentliche Mitglieder haben für die ersten und für die zweiten 15 Einzelmitglieder je eine Stimme, für je weitere 30 Einzelmitglieder eine weitere Stimme. Sie haben das Antragsrecht an die Generalversammlung und an den Vorstand. Außerordentliche Mitglieder haben ihren Sitz in der Generalversammlung, es steht ihnen aber in dieser Eigenschaft weder das aktive, noch das passive Wahlrecht zu. 7 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsvereine haben Beiträge für alle Einzelmitglieder zu entrichten. Die Höhe der an den WPS zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung bestimmt. 8 Organe des WPS Diese sind 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Rechnungsprüfer 4. Das Schiedsgericht 9 Die Generalversammlung (GV) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des WPS und besteht aus der Mitgliederversammlung. Zu dieser entsenden die Mitgliedsvereine Delegierte in der im 6 festgesetzten Anzahl. Als Delegierte können nur ordentliche Mitglieder entsandt werden. Die Nominierung muss schriftlich und satzungsgemäß gezeichnet erfolgen. Ein Mitglied kann mehrere Stimmrechte ausüben. Die Generalversammlung hat bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres abgehalten zu werden und muss mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 3/5 aller Stimmberechtigten, beschlussfähig. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit der gleichen Tagesordnung statt und ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitgliedsvereine oder von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Im Übrigen gelten für außerordentliche Generalversammlungen die gleichen Bestimmungen wie für ordentliche Generalversammlungen. Zu den Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung zählen: 1. Feststellung der Stimmberechtigten 2. Annahme der Tagesordnung 3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung Seite 3 von 6

4. Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstands, der Referenten und des Rechnungsabschlusses 5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer für eine Funktionsdauer von 4 Jahren und eventuell notwendige Neuwahl freier Vorstands- und Rechnungsprüferstellen bis zum Ende der laufenden Funktionsdauer. 6. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern 7. Beschlussfassung über Richtlinien für den Vorstand 8. Genehmigung des Haushaltsplans, Festsetzung der Beiträge 9. Beschlussfassung über Anträge, Berufungen und Einsprüche 10. Satzungsänderungen 11. Auflösung des WPS 12. Allfälliges Die Anträge (ein Wahlvorschlag ist ein Antrag), die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden und sind zum Beschluss erhoben, wenn sie einfache Mehrheit erreichen. Dringliche Anträge können bei der Generalversammlung gestellt werden. Die Dringlichkeit bedarf einer 2/3 Mehrheit. Zur Annahme genügt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit und der Beschluss der Auflösung des Pferdesportverbands bedarf einer 4/5 Mehrheit. 10 Der Vorstand Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 4 Jahren durch die Generalversammlung gewählt und setzt sich aus mindestens 9 und höchstens 15 Mitgliedern zusammen, welche einem Mitgliedsverein als Stammmitglied angehören müssen. Er übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Der Vorstand besteht aus: dem Präsidenten mind. 1 und höchstens 3 Vizepräsidenten dem Schriftführer dem Kassier und weiteren Mitgliedern, insgesamt somit mind. 9 oder höchstens 15 Mitgliedern. Die Geschäfte des WPS werden grundsätzlich vom Vorstand geführt. Die laufenden Geschäfte erledigt der Präsident, gemeinsam mit dem Schriftführer und dem Kassier. Der Präsident wird bei Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten. Schriftführer und Kassier vertreten einander gegenseitig. Der Vorstand ist berechtigt, freie Vorstandsstellen bis zur nächsten GV durch Kooptierung eines wählbaren Mitglieds zu besetzen. Die Beschlussfassung im Vorstand erfordert eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand beschließt in allen Fragen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Seite 4 von 6

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung am Erscheinen verhinderter Vorstandsmitglieder durch ein anderes Vorstandsmitglied durch Einzelvollmacht ist möglich. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird. In jedem Geschäftsjahr müssen mindestens 3 Vorstandssitzungen stattfinden. Auf Antrag von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern hat der Präsident eine Vorstandssitzung binnen 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung von Vorstandssitzungen hat tunlichst 8 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu erfolgen. 11 Zeichnung Der WPS wird nach außen durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch einen verfügbaren Vizepräsidenten vertreten. Die Zeichnung erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, in fachlichen Angelegenheiten mit dem zuständigen Referenten. Bei Verhinderung wird der Präsident durch einen verfügbaren Vizepräsidenten vertreten, Schriftführer und Kassier vertreten einander wechselseitig. Den laufenden Schriftverkehr kann ein vom Vorstand Beauftragter im Bedarfsfall allein unterzeichnen. Referenten können mit dem Hinweis auf das Referat ihr Referat betreffende Briefe ausfertigen. Eine Kopie ist unbedingt an das Sekretariat weiterzuleiten. Die Briefe sind mit Namen und Funktion zu versehen. 12 Rechnungsprüfer Zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren von der GV gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Es obliegt ihnen die gesamte Rechnungskontrolle. Eine Rechnungsprüfung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Über ihr Ergebnis ist der GV zu berichten. 13 Ausschüsse und Fachreferate Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse (z.b. Disziplinarausschuss) und/oder Fachreferenten bestellen. Die Mitglieder der Ausschüsse und die Fachreferenten sind dem Vorstand verantwortlich. Der Vorsitzende eines Ausschusses sowie die Fachreferenten sollen in der Regel dem Vorstand angehören. Die Fachreferenten werden im Wesentlichen analog zu den Bestimmungen des OEPS bestellt. 14 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Auflösen des Mitgliedsvereins, 2. durch freiwilligen Austritt per 31. Dezember des laufenden Jahres, sofern der Austritt dem WPS bis spätestens 30. Oktober per eingeschriebenem Brief bekannt gegeben wurde. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe wird der Austritt mit dem 31. Dezember des nächstfolgenden Jahres rechtswirksam. Seite 5 von 6

3. durch Ausschluss, dieser erfolgt durch den Vorstand, wobei das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 4 Wochen an die nächste Generalversammlung berufen kann. Ausschließungsgründe sind vor allem: Unsportliches, den Pferdesport schädigendes Verhalten und grobe Disziplinlosigkeit. 4. durch Verlust der Gemeinnützigkeit. 15 Strafen Auf Antrag des Disziplinarausschusses können gegen Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder wegen Schädigung des WPS, wegen Unsportlichkeit oder Disziplinlosigkeit und wegen Zahlungsverzuges von Mitgliedsbeiträgen vom Vorstand Strafmaßnahmen angeordnet werden. Diese sind: Ermahnung, strenge Verwarnung, Geldstrafen, Sperre für eine festzusetzende Zeit, der Ausschluss. Gegen die Strafe des Ausschlusses kann das ausgeschlossene Mitglied laut 14 Punkt 3 an die nächste GV berufen. 16 Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 17 Freiwillige Auflösung Die freiwillige Auflösung des WPS kann nur durch eine GV, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Delegierten mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der 34 ff BAO zu verwenden, vorzugsweise für die Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports durch den OEPS. 18 Auslegung der Satzungen In allen in den Satzungen des Pferdesportverbands nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne der Satzungen. ************************************ Seite 6 von 6