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GZ: VGW-021/035/13130/ Wien, R. H. LUS/Her K. IM NAMEN DER REPUBLIK

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Transkript:

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/V/051/10001/2017-1 Wien, 20.03.2018 X. Y. Sc IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über den Vorlageantrag des Herrn X. Y., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Bundeskanzleramtes vom 23.02.2017, Zl. BKA-KA9.071/0028-Kultusamt/2016, betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2016, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2017 abgewiesen und die Zurückweisung der gegen den Bescheid des Bundeskanzlers, Kultusamt, vom 25.11.2016 erhobenen Beschwerde als wegen mangelnder Parteistellung des Einschreiters unzulässig, bestätigt. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich legte am 02.05.2016 Statuten der Kultusgemeinde der... der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dem Bundeskanzler als Kultusbehörde vor. Dieser Antrag auf Genehmigung der Statuten wurde mit Bescheid des Bundeskanzlers als Kultusbehörde vom 25.11.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrages der Glaubensgemeinschaft - die auch Gegenstand eines weiteren Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien war wurde gegenüber der Islamischen Glaubensgemeinschaft erlassen. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde wurde nur die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich als Verfahrenspartei beigezogen. Gegen diesen Bescheid wurde unter anderem durch X. Y. Beschwerde erhoben. Seine Parteistellung begründet der Beschwerdeführer mit seiner Funktion als einer der Gründer der Kultusgemeinde. Mit der nunmehr mittels Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde wegen fehlender Parteistellung des Rechtsmittelwerbers als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der frist- und formgerecht erhobene Vorlageantrag. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 8 des Islamgesetzes lautet wie folgt: Kultusgemeinden (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

3 (2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden. (3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt. (4) Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen 1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, 2. den Sitz der Kultusgemeinde, 3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe, 7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung, 8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und 9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts enthalten muss. (5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen. Gemäß 7 Z. 2 des Islamgesetzes obliegt der Religionsgesellschaft unter anderem die Vorlage von Statuten der Kultusgemeinde an den Bundeskanzler als Kultusbehörde. Gemäß 23 Abs. 1 des Islamgesetzes bedürfen unter anderem die Statuten von Kultusgemeinden zu ihrer Gültigkeit (für den staatlichen Bereich) der Genehmigung des Bundeskanzlers. Art. 19 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich lautet wie folgt: Artikel 19. (1) Die Kultusgemeinden: Kultusgemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind zugleich selbstständige

4 Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen. (2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gegründet werden. (3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Kultusgemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn sie zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügt. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen: 1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen 2. Regelmäßiges Freitagsgebet 3. Ordentlicher Imam 4. Verbreitung der Lehre (4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen 1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, 2. den Sitz der Kultusgemeinde, 3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe, 7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung, 8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, 9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und 10. einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden, enthalten muss. (5) Die Gründung einer Kultusgemeinde umfasst ihre Errichtung und ihre Entstehung. Die Kultusgemeinde wird durch die Vereinbarung von Statuten

5 (Gründungsvereinbarung) errichtet. Sie entsteht als Rechtsperson mit rechtswirksamem Bescheid des Bundeskanzlers gemäß 7 Z 2 Islamgesetz. (6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten und weiteren Vorlage an den Bundeskanzler an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen. (7) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich die in Gründung befindliche Kultusgemeinde aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) mit einem Genehmigungsvermerk dem Bundeskanzler vorzulegen. (8) Die bescheidmäßige Entscheidung des Bundeskanzlers ist an die in Gründung befindliche Kultusgemeinde von der Islamischen Glaubensgemeinschaft zu übermitteln. (9). (10). Aus diesem Regelungssystem ergibt sich, dass eine Kultusgemeinde im Sinne des Islamgesetzes innerreligiös durch die Vereinbarung von Statuten im Sinne einer Gründungsvereinbarung errichtet wird. Die Statuten sind der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen, die einerseits als religiöse Autorität die Verfassungskonformität (is der Verfassung der Glaubensgemeinschaft) der Statuten und andererseits das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne Art. 19 Abs. 3 der Verfassung der Glaubensgemeinschaft zu überprüfen hat. Diese Statuten sind, wenn aus Sicht der Glaubensgemeinschaft die Verfassungskonformität gewährleistet ist, dem Bundeskanzler mit einem Antrag auf Genehmigung vorzulegen. Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich erlangt die Kultusgemeinde mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides durch den Bundeskanzler als Kultusbehörde.

6 Aus dem zitierten Regelungssystem lässt sich eine Parteistellung der Gründer der Glaubensgemeinschaft nicht ableiten. Das Islamgesetz selbst enthält keine Bestimmungen, die den Gründern der Kultusgemeinde im Genehmigungsverfahren Parteistellung einräumen. Auch die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich geht davon aus, dass der Genehmigungsbescheid ausschließlich der Glaubensgemeinschaft zuzustellen ist (vgl. Art. 19 Abs. 8 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich). Anders als im Vereinsgesetz, auf das der Vertreter des Beschwerdeführers verweist, bedarf es im Verfahren vor der Kultusbehörde keiner Parteistellung der Gründer, da die Glaubensgemeinschaft Partei des Genehmigungsverfahrens ist. Entgegen der mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag vertretenen Rechtsauffassung spricht die Systematik der Bestimmungen des Islamgesetzes sowie der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht für sondern gegen die Einräumung von weiteren Parteistellungen als die der Glaubensgemeinschaft. Dass von den staatlichen Behörden Kultusgemeinden nur dann mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden können, wenn die Bestandsvoraussetzungen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft auch von dieser bestätigt und die Statuten von der Glaubensgemeinschaft als religiöse Autorität genehmigt wurden, ist ein Ausfluss der Autonomie der Glaubensgemeinschaft. Die exklusive Parteistellung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich im Genehmigungsverfahren gewährleistet, dass durch die staatliche Behörde nicht in Folge von Verfahrenshandlungen anderer Parteien (Änderung bzw. Ergänzung von Statuten oder etwa authentische Interpretationen des Wortlautes durch die Gründer im laufenden Verfahren vor der Kultusbehörde), Statuten in einer Fassung bewilligt werden, die nicht mehr der durch die Glaubensgemeinschaft genehmigten Fassung entsprechen. Ein solches Ergebnis

7 widerspräche dem durch das Erfordernis einer Genehmigung der Glaubensgemeinschaft zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Religionsautonomie. Da sohin mit der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2017 die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde, war der gegen diese Entscheidung gerichtete Vorlageantrag spruchgemäß abzuweisen und der die Beschwerde zurückweisende Bescheid des Bundeskanzlers als Kultusbehörde zu bestätigen. Da sich eine Parteistellung der Gründer aus dem Islamgesetz nicht ableiten lässt und die Rechtslage unter Heranziehung der Verfassung der IGGÖ insofern eindeutig ist, da sich daraus die exklusive Parteistellung der Glaubensgemeinschaft im Genehmigungsverfahren ergibt, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war. B e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Auf das Recht, Beschwerde oder außerordentliche Revision zu erheben, kann auch ausdrücklich verzichtet werden. Dabei ist der Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, der Verzicht auf die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde durch die verzichtende Partei nicht

8 mehr zulässig ist. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder niederschriftlich widerrufen werden. Verwaltungsgericht Wien Mag. Pichler Richter