Konstruktionsnachweis Kabelabschottung PROMASTOP -Plattenschott 30/90, Typ E S 30 und S 90

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Konstruktionsnachweis 600.41 Kabelabschottung PROMASTOP -Plattenschott 30/90 Typ E S 30 und S 90 Bautechnischer Brandschutz Stand 06.07.2015

Übereinstimmungsbestätigung Promat-Brandschutzkonstruktionen und -systeme gemäß den Forderungen der Landesbauordnungen Empfänger/Bauherr Zulassungsgegenstand: Kabelabschottung PROMASTOP -Plattenschott 30/90 Typ E der Feuerwiderstandsklasse S 30 bzw. S 90 nach DN 4102-9 Name und Anschrift des Unternehmens das die Kabelabschottung/en (Zulassungsgegenstand) hergestellt hat: Baustelle bzw. Gebäude: Datum der Herstellung: Geforderte Feuerwiderstandsklasse der Kabelabschottung/en: S 30 S 90 Zutreffendes bitte ankreuzen! Hiermit wird bestätigt dass - die Kabelabschottung/en der Feuerwiderstandsklasse S 30 ) bzw. S 90 ) zum Einbau in Wände*) und Decken*) der Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. F 90 hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr.: Z-19.15-1456 des Deutschen s vom 7. Mai 2014 (und ggf. der Bestimmungen der Änderungsund Ergänzungsbescheide vom...) hergestellt und eingebaut sowie gekennzeichnet wurde/n und - die die Herstellung des Zulassungsgegenstands verwendeten Bauprodukte entsprechend den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gekennzeichnet waren. Ort Datum Stempel und Unterschrift (Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.) ) Nichtzutreffendes streichen

~~ - D8t. -- - -- Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Zulassungsstelle Bauprodukte und B.u.rten B.utechnisches Priilemt Eine vom Bund und den l ändern gemeinsam getraoene Anstalt des ölfentlichen Re<:hts Mitglied der EOTA der UEAtc und derwftao Datum: 07.05.2014 Geschiiftszeichen: 11128-1.19.15-233/13 Zulassungsnummer: Z-19.15-1456 Antragsteller: Promat GmbH Scheifenkamp 16 40878 Ratingen Geltungsdauer vom: 1. Mai 2014 bis: 1. Mai 2019 Zulassungsgegenstand: Kabelabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuerwiderstandsklasse S 90 oder S 30 nach DN 4102-9 Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlieh zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst neun Seiten und sieben Anlagen. DB1 ' Kolonnenstfaße 30 B 0 10829 Berlin' Tel.: +493078730-0 Fall: +493078730 320 E Mail: dibt@dibt.delwww.dibt.de

met Allgemeine bauaufslc tltl iche Zulassung Nr. Z-1 9.1 5-1456 $elte 2 von 917. Mal 2014 ALLGEMENE BESTMMUNGEN 1 Mit der allgemeinen bauaofsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Sofern in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Anforderungen an die besondere Sachkunde und Erfahrung der mit der Herstellung von Bauprodukten und Bauarten betrauten Personen nach den 17 Abs. 5 Musterbauordnung entsprechenden Länderregelungen gestellt werden ist zu beachten dass diese Sachkunde und Erfah rung auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden kann. Dies gilt ggf. auch im Rahmen des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder anderer bilateraler Abkommen vorgelegte gleichwertige Nachweise. 3 Die allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung ersetzt nicht die die Durchführung von Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen. Zustimmungen und Bescheinigungen. 4 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter insbesondere privater SChutzrechte erteilt. 5 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben unbeschadet weiter gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen" dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen dass die allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung an der Verwendungsslelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichllichen Zulassung zur Verfügung zu stellen. 6 Die allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen s for Baulechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dorfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis 'Vom Deutschen for nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten. 7 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichuichen Zulassung können nachträglich erganzt und geändert werden insbesondere wenn neue technische Ernenntnisse dies erfordern. Z5783.14 1. 19. ' S. 2)3~

Bautechnk DBt Allgemene bauaufsichtlche Zulassung Nr. Z-19.15-1456 Seite 3 von 917. Mal 2014 11 BESONDERE BESTMMUNGEN 1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich 1.1 Zulassungsgegenstand 111 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gilt die Herstellung und Anwendung der Kabelabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/S0 'Typ E" genannt als Bauart der Feuerwiderstandsklasse S SO nach DN 4102-S' bei Einbau in Bauteite mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 (feuerbeständig) Benennung (Kurzbezeichnung) F go-ab nach DN 4102-2 2 bzw. Bauart der Feuerwiderstandsklasse S 30 nach DN 4102-S 1 bei Einbau in Wände mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 (feuernemmend) Benen nung (Kurzbezeichnung) F 3D-AB nach DN 4102_2 2 Die Kabelabschottung dient zum Schließen von Öffnungen in inneren Wänden und Decken nach Abschnitt 1.2.1 durch die elektrische Leitungen nach Abschnitt 1.2.3 hindurchgefohrt wurden und verhindert eine Feuerwiderstandsdauer von SO Minuten bzw. 30 Minuten die übertragung von Feuer und Rauch durch diese Öffnungen. 1.1.2 Die Kabelabschottung besteht im Wesentlichen aus Mineralfaserplatten und einer Ablationsbeschichtung. Die Kabelabschottung ist gemäß Abschnitt 4 aus den Bauprodukten nach Abschnitt 2 herzustellen. 11.3 Die Dicke der Kabelabschottung muss in Wänden und in Decken mindestens 8 cm betragen. Die Abmessungen der Kabelabschottung ergeben sich aus der Größe der zu verschließenden Bauteilöffnung (s. Abschnitt 1.2.2). 12 Anwendungsbereich 1.2.1 Oie Kabelabschottung darf in Wände aus Mauerwerk Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbe on und leichte Trennwände in Standerbauart mit Stahlunterkonslruktion und beidseitiger Beplankung aus Gipskarton-Feuerschutzplatten oder nichtbrennbaren zement- bzw. gipsgebundenen Bauplatten sowie in Decken aus Beton bzw. Stahlbeton oder Porenbeton jeweils mindestens der Feuervviderstandsklasse F 90 (feuerbestandig) bzw. F 30 (feuerhemmend) Benennung (Kurzbezeichnung) F go-ab bzw. F30-A nach DN 4102-2' eingebaut werden (s. Abschnitte 31.1 und 3.1.2). Die Bauteildicken mossen mindestens den Angaben der nachstehenden Tabelle entsprechen. Bauteil Mindeslbauteildicke [cm} die Feuerwiderstandsklasse S 90 S 30 MassiWland 10 75 leichte Trennwand 10 75 Massivdecke 15 15 1.2.2 Die Abmessungen der Kabelabschottung (den lichlen Rohbaumaßen der Bauteilöffnung entsprechend) dürfen - die Feuerwiderstandsklasse S 90 in Wänden 100 cm (Breite) x 200 cm (Höhe) DlN 4102 9: ON 4102-2: ON 4102-2)1977-09 Brandvemalten VO'! Baustoffen uod BaUlellen: Kabelabschotlungen: Begriffe AnfOfderungen und Prüfungen (Ausgabe Mai 1990) Brandverhallen VOf1 Baustoffen und Bauteilen; BauteUe; Begriffe. Anforderungen und PrUfungen (Ausgabe Seplember 1977) Brandverhalten von Baustoffen und Bauleßen: Bauteile; Begriffe Anforderungen uod PrOtungen Z57a3. 1~ 1.19.15-23311 3

beutsehes DlBt Allgemeine bauaufsichtlche Zulassung Nr. Z-19.15 1456 Seite 4 von 917. Mai 2014 - for die Feuerwiderslandsklasse S 30 in Wänden 82 cm (Breite) x 150 cm (Höhe) - in Decken nicht überschreiten. 100 cm (Breite); die Länge ist nicht begrenzt 12.3 Die Kabelabscholtung darf zum Schließen von Öffnungen verwendet werden durch die eine oder mehrere der folgenden nstallationen hindurchgefo hrt wurden 4 : 1.2.3.1 Kabel und Kabeltragekonstruklionen - Elektrokabel und -leitungen aller Arten (auch Lichtwellenleiter) mit Ausnahme von sog. Hohlleiter1c:abeln (Die Größe des GesamUeiterquerschnitts des einzelnen Kabels ist nicht begrenzt.) - Kabelbündel mit einem Durchmesser $ 100 mm aus parallel verlaufenden dicht gepackten und miteinander fest verschnürten vernähten oder verschweißten Kabeln (Außendurchmesser des Einzelkabels $ 20 mm) - Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen. -pritschen -leitern) aus Stahl- Aluminium- oder Kunststoffprofilen 1 2.3.2 Einzelne l eitungen for Steuerungszwecke - leitungen aus Stahl Kupfer oder Kunststoff mit einem Außendurchmesser S 15 mm 1.2.4 Die Kabelabschollung darf auch zum Schließen von Öffnungen verwendet werden durch die noch keine nstallationen hindurchgeführt wurden (sog. Reserveabschottungen). Nachträgliche Änderungen an der Schonbelegung dorfen vorgenommen werden (so Abschnitt 5). 1.2.5 Andere Teile oder Hilfskonstruktionen sowie andere Leitungen als nach Abschnitt 1.2.3 doffen nicht durch die zu verschließende Bauteilöffnung hindurchgefohrt werden. 1.2.6 Für die Anwendung der Kabelabscholtung in anderen Bauteiten - z. B. in Decken deren Zuordnung in eine Feuerwiderstandsklasse nach DN 4102 nur mit Hilfe einer feuerwiderstandsfähigen Unterdecke möglich ist oder in leichten Trennwänden anderer Bauarten als nach Abschnitt 3.1.2 - oder nstallationen anderer Anwendungsbereiche oder aus anderen Werkstoffen oder mit anderem Aufbau als nach Abschnitt 1.2.3 ist die Anwendbarkeit gesondert nachzuweisen. 1.2.7 Oie im Folgenden beschriebenen und in den Anlagezeichnungen dargestellten Ausführungen stellen Mindestanforderungen zur Erfüllung der Anforderungen an den Brandschutz dar. Sofem bauaufsichtliche Anforderungen an den Schall- oder Wärmeschutz gestellt werden. sind entsprechende Nachweise anwendungsbezogen zu fohren. Es ist im Übrigen sicherzustellen dass durch den Einbau der Abschottung die Standsicherheit des angrenzenden Bauleils - auch im Brandfall - nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt. Technische BesUmmungen for elle AusfOhrut1g eier Leflungsanlagen und die Zulassigkeit von LeltungselurctJftlhrUlgoo bleiben unbefom. 1.19.15-233/13

DBt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-19.15-1456 Seite 6 von 917. Mal 2014 2 Bestimmungen for die Bauprodukte 2.1 Eigenschaften und Zusammensetzungen 2.1.1 Mineralfaserplatten Die in Bauleilebene anzuordnenden Mineralfaserplatten mossen 80 mm dick und nichtbrennbar (Baustoffklasse ON 4102-A)8 sein hre Nennrohdichte muss mindestens 150 kg/m 3 betragen; ihr Schmelzpunkl muss mindestens 1000 C nach DN 4102-17' betragen. Es dürfen die in der Tabelle 1 aufgeführten Mineralfaserplatten verwendet werden. Tabelle l ' Mineralfaserplatte Verwendbarneitsnachweis 1 "PROMAPYR r' der Firma Promat GmbH 40878 Ratingen "CONLT 150 P" der Firma Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH 45966 Gladbeck 2.1.2 Mineralwolle P-MPA-E-OO-569 P-MPA-E-02-507 Die Mineralwolle zur Ausfüllung von Hohlräumen zwischen den Mineralfaserplattenschalen n Deckenabschottungen muss nichtbrennbar (Baustoffklasse DN 4102-A)6 sein hr SChmelzpunkt muss mindestens 1000 C nach DN 4102-17' betragen. 2.1.3 Ablationsbeschichtung Oie Ablationsbeschichtung zum Beschichten der Kabel Mineralfaserplatten sowie der Schottoberflächen "PROMASTOP-Brandschutz-Coating Typ E" genannt. muss der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr Z-19.11-1398 entsprechen. 2.2 Kennzeichnung 22.1 Kennzeichnung der Bauprodukte nach den Abschnitten 2.1.1 bis 2.1.3 Diese Bauprodukte dorfen die Herstellung der Kabelabschotlung nur verwendet werden wenn die Produkte/deren Verpackungen/die Beipackzettel/die lieferscheine/die Anlagen zu den lieferscheinen' jeweils vom Hersteller mit dem ÜbereinstimmungSleichen (Ü-Zejchen) nach den Übereinslimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet wurden. 2.2.2 Kennzeichnung der Kabelabschottung Jede Kabelabschotlung nach dieser allgemeinen bauaufsichuichen Zulassung ist vom Verar beiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen das folgende Angaben enthalten muss: - Kabelabschottung "PROMASTOP Platlenschott 30/90. Typ E" der Feuerwiderstandsklasse S 90 oder der Feuerwiderstandsklasse S 30 nach Zul.-Nr. : 2-19.15-1 456 Name des Herstellers der Kabelabschottung (Verarbeiter) Herstellungsjahr:... Das Schild ist jeweils neben der Kabelabschottung am Bauteil zu befestigen. DN 4102 1:1998-05 Zuordnung der klassifizierten Eigenschaften des BrandvemaUens zu den bauaufsicntuchen Anforderungen gemllß Bauregeillsle A TeU 1 Anlagen 0.2.t oder 0.2.2. veröffentlicht n den "OB Milleilul'lgen- Soncerhett Nr. JB. ON 4102 17: 1990 12 Brlll'ldvert\aUen \/on Baustoffen und Bautelien: SchmelZpunkt von Mnerallaser Dammslofl'en: Begriffe Anforderungen Prufung Der VelWendbarkeitsnachWeis st ein allgemeines bauaufsichltiches Prtlfzeugnis. Entsprechend den Beslimmungen des jeweiligen VelWendbarlc.eitsn&Ct1weises Z5783.H 1195-Ul13

DlBt Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z 19.15-1456 Seite 6 von 917. Mal 2014 2.2.3 Einbauanleitung Der Antragsteller dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss dem Verarbeiter eine Anleitung den Einbau der Kabelabschottung zur Verfllgung stellen. die mindestens folgende Angaben enthalten muss: - Art und Mindestdicken der Wände und Decken. in die die Kabelabschottung eingebaut werden darf (bei feuerwiderstandsfähigen leichten Trennwanden auch deren Aufbau und die Beplankung) - Grundsätze den Einbau der Kabelabschottung mit Angaben Ober die da zu verwendenden Baustoffe - Anweisungen zum Einbau der Kabelabschottung mit Angaben zu notwendigen Abständen. Hinweise auf zulässige Verankerungs- oder Befestigungsmittel Hinweise auf die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge Hinweise auf zulässige Änderungen (z. B. Nachbelegung). 3 Bestimmungen den Entwurf 3.1 Bauteile 3.1.1 Die Kabelabscholtung darf in 3.1.2 3.1.3 " ". " - Wände aus Mauerwerk nach DN 1053-1' aus Beton bzw. Stahlbeton nach DN 1045'0 oder Porenbeton-6auplatten nach D1N 4166" leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruktion und Beplankungen nach Abschnitt 3.1.2 oder - Decken aus Beton bzw. Stahlbeton nach DN 1045'0 oder aus Porenbelon gemäß DN 4223 12 und nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung eingebaut werden. Die Wände und Decken mussen den Bestimmungen des Abschnitts 1.2.1 entsprechen. Die Kabelabschottung darf in leichte Trennwände in Ständerbauart mit Stahlunterkonstruklion und beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren (Baustoffklasse DN 4102.A)' zementbzw. gipsgebundenen Bauplatten eingebaut werden wenn die Wande der Feuerwiderstandsklasse F 90 bzw. F 30 nach ON 41024 13 entsprechen oder die Feuerwiderstands klasse F 90 bzw. F 30 durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen ist. n der Bauleilöffnung ist ein umlaufender Rahmen gemäß Abschnitt 4.3 anzuordnen. n leichten Trennwänden nach Abschnitt 3.1.2 ist das Sländerwerk durch zusätzlich anzuord nende Wandstiele und durch Riegel so zu ergänzen dass diese die Laibung der Wandöffnung for die vorgesehene Kabelabschottung bilden. Die Wandbeplankung muss auf diesen Stahlblechprofilen in bestimmungsgemäßer Weise befestigt werden. Auf die Ausbildung von Riegeln dali verzichtet werden wenn die Kabelabschottung nicht größer als 30 cm x 30 cm ist. DN 1053-1 Mauerwerk.; Berechnung und AuslOhrung (in der jeweils geltenden Ausgabe) DN 1045 Beton und Stahlbeton: Bemessung und AusfUhrung {in der jeweils geltenden Aus gabe} DN 4166 Porenbeton-Bauptalten und Porenbeton-Planbauplalten (in der jeweils geltenden Ausgabe) DlN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehartetem Porenbeon - Tell 1: Herstel lung. Eigenschaften. ÜbereinSlimmungsnachweis (in der jeweils gellenden Ausgabe) DN 4102...:1994-03 Brandverhallen von Baustoffen und Baulellen; ZusamrroenstelJuf\9 uf\c! Anwendung klassillzlerter Baustoffe. Bauteile und Sonderoauteile Z518J.. 1.19.15-233113

tü Bllutechnik. D1Bt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-19.15 1456 Seite 7 von 917. Mal 2014 3.1.4 Der Sturz oder die Decke Ober der Kabelabschottung muss statisch und brandschutztechnisch so bemessen sein dass die Kabelabschottung (außer ihrem Eigengewicht) keine zusätzliche vertikale Belastung erhält. 3.1.5 Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss den Angaben der Tabelle 1 entsprechen: Tabelle 2: Abstand der Größe der nebeneinander liegenden Abstand zwischen den Kabelabschottung zu Öffnungen Öffnungen anderen Kabel- oder einelbeide Öffnung(en) > 40 cm x 40 cm ~20cm Rohrabschottungen beide Öffnungen S" 40 cm x 40 cm ~ 10 cm anderen Öffnungen einelbeide Offnung(en) > 20 cm x 20 cm 2: 20 cm oder Einbauten 2: 10 cm 3.2 nstallationen 3.2.1 Allgemeines beide Öffnungen :s: 20 cm x 20 cm Der gesamte zulässige Querschnitt der nstallationen nach Abschnitt 1.2. 3 (bezogen auf die jeweiligen Außenabmessungen) die durch die zu verschließende Bauteilöffnung gemeinsam hindurchgeführt werden dürfen ergibt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Größe der Rohbauöffnung unter Beachtung der geltenden Vorschriften der Elektrotechnik insbesondere bezüglich der erforderlichen Mindestabstände zwischen den einzelnen Kabeln. Der gesamte zulässige Querschnitt der nstallationen (bezogen auf die jeweiligen Außenabmessungen) darf jedoch insgesamt nicht mehr als 60 % der Rohbau6ffnung betragen. 3.3 Kabel und Kabeltragekonstruktionen 3.3.1 Die zu Kabellagen zusammengefassten und ggf. auf Kabeltragekonstruktionen verlegten Kabel sind so anzuordnen dass ein mindestens 2 cm hoher Arbeitsraum - zwischen den einzelnen Kabellagen sowie - zwischen der Offnungstaibung und den oberen Kabellagen verbleibt (5. Anlage 1). Die Kabeltragekonslruktionen bzw. die äußeren Kabel jeder Kabellage dorfen seitlich und unten an den Öffnungslaibungen anliegen. 3.3.2 Kabelbündel gemäß Abschnitt 1.2.3.1 dürfen ungeöffnet durch die zu verschließende Bauteilöffnung geführt werden. 3.3.3 Die Befestigung der Kabellragekonstruktionen nach Abschnitt 1.2.3.1 muss am umgebenden Bauwerk zu beiden Seiten der Durchführung nach den einschlägigen Regeln erfolgen. Die Befestigung ist so auszubilden dass im Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspruchung der Kabetabschottung nicht auftreten kann. 3.4 Halterungen (UnterstOtzungen) Bei Kabetabschottungen nach dieser allgemeinen bauaufsichllichen Zulassung mit einer Breite> 70 cm oder einer Höhe > 40 cm in Wänden massen sich die ersten Halterungen (Unterstützungen) der Kabeltragekonslruktionen beiderseits unmittelbar vor der Kabelabschonung mit Abständen s: 12 cm befinden. Die Halterungen müssen in ihren wesentlichen Teilen nichtbrennbar (Baustoffklasse DN 4102-A)6 sein. ZS783.H 1.1!15-233/13

DBt Allgemeine bauaufslchtliche Zulassung Hr. Z-19.15 1456 Seite 8 von 917. Mal 2014 4 Bestimmungen die Ausführung 4.1 Belegung der Kabelabschottung Vor dem Verschließen der Restöffnung ist zu prüfen ob die Belegung der Kabelabschottung den Anforderungen der Abschnitte 1.2.5 bis 1.2.7 sowie Abschnitt 3.2 entspricht. 4.2 Verarbeitung der Mineralfaserplatten und der Ablationsbeschichtung 4.2.1 Die Verarbeitung der Ablationsbeschichtung nach Abschnitt 2.1.3 muss entsprechend den schriftlichen Angaben des Herstellers zu den Besonderheiten des Baustoffs. insbesondere seiner Verwendung betreffend erfolgen. 4.2.2 Zu Beginn der Schottherstellung sind die Laibungen der Bauteilöffnungen zu reinigen. Die Kabel und die Kabeltragekonstruktionen müssen innerhalb der Kabelabschottung und zu beiden Seiten auf einer Länge von jeweils mindestens 20 cm (gemessen ab Bauteiloberfläche) mit der Ablationsbeschichtung nach Abschnitt 2.1.3 beschichtet werden (5. Anlagen 2 bis 5). Die Schichtdicke (Trockenschichtdicke) muss mindestens 1 mm betragen. Die Kabel und die Kabeltragekonstruktionen müssen vor dem Aufbringen der Beschichtung gereinigt (und ggf. auch entfettet) werden. Ein vorhandener Korrosionsschutz der Stahlleile (z. B. der Kabellragekonstruktionen) muss mit der Beschichtung verträglich sein. 4.2.3 Die verbleibenden Offnungen zwischen den Bauteillaibungen und den mit den Kabeln belegten Kabeltragekonstruktionen sind mit Pass-StOcken aus Mineralfaserplatten nach Abschnitt 2.1.2 zu verschließen. Die Mineralfaserplatten sind bei Wandeinbau mittig und bei Deckeneinbau oberseitig bündig mit der Bauleiloberfläche anzuordnen (s. Anlagen 2 bis 5) Die Pass-Stocke sind strammsitzend in die Öffnungen einzupassen. nachdem ihre umlaufenden Randflächen mit der Ablalionsbeschichtung eingestrichen worden sind. 4.2.4 Nach dem Schließen der Kabelabschottung mit Mineralfaserplatlen sind alle Zwickel Spalten und Fugen auf beiden Schottseiten von außen mit loser MineralwoUe nach Abschnitt 2.1.2 fest auszustopfen. 4.2.5 KabelbOndei nach Abschnitt 3.3.2 müssen im nneren nicht mit Baustoffen ausgefüllt werden. 4.2.6 Abschließend sind beide Schotloberflächen die freifiegende Bauteillaibung und ein 2 cm breiter Rand auf der angrenzenden Bauteiloberfläche mit der Ablationsbeschichtung nach Abschnitt 2.1.3 gleichmaßig zu beschichten. Die Trockenschichtdicke muss jeweils mindestens 1 mm betragen. 4.3 Rahmen fü r leichte Trennwände Sofern die Bauteildicke geringer als die Dicke der Mineralfaserplattenschicht ist. muss die Breite der innerhalb der Offnung angeordneten nichtbrennbaren (Baustoffklasse DN 4102-A)~ Bauplatten (GKF- Gipsfaser- oder Kalziumsllikatplatlen) mindestens der Dicke der Mineralfaserplattenschicht entsprechen. 4.4 Sicherungsmaßnahmen Kabelabschottungen in Decken sind gegen Belastungen insbesondere auch gegen das Betreten. durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z. B. durch Umwehrung oder durch Abdeckung mittels Gitterrost) 4.5 Einbauanleitung Für die Ausführung der Kabelabschotlung sind im Übrigen die Angaben der Einbauanleitung zu beachten (s. Abschnitt 2.2.3). Z$783.14 1.19.1$-233.113

DlBt Allgemeine bau3ufslchuiche Zulassung Nr. Z-19.15-1456 Seite 9 von 917. Mal 2014 4.6 Übereinstimmungsbestätigung Der Unternehmer (Verarbeiter) der die Kabelabschottung (Zulassungsgegenstand) herstellt oder Anderungen an der Kabelabschottung vornimmt (z. 8. Nachbelegung) muss jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestäligung ausstellen. mit der er bescheinigt. dass die von ihm hergestellte Kabelabschotlung den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht (ein Muster diese Bestätigung s. Anlage 7). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur 99f. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhandigen. 5 Bestimmungen Nutzung und Nachbelegung 5.1 Bestimmungen die Nutzung Bei jeder AusfOhrung der Kabelabscholtung hat der Unternehmer (Verarbeiter) den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen dass die Kabelabscholtung stels in ordnungsgemäßem Zustand zu hallen ist und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Kabelabschotlung wieder herzustellen ist. m Übrigen gellen die Bestimmungen gemäß Abschnitt 4.6. 5.2 Bestimmungen die Nachbelegung Werden bei Kabelabschottungen Öffnungen for nachträglich zu verlegende Kabel geschaffen. sind die verbleibenden Hohlräume in gesamter Schottdicke gemäß Abschnitt 4.2 wieder zu verschließen nachdem neu hinzugekommene Kabel gemäß Abschnitt 4.2.3 ebenfalls mit der Ablationsbeschichtung versehen wurden. Valerius Referatsleiterin Z5783.14 l.19.1s-213/1l

Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z 19.15-1456 vom 7. Mal 2014 DlBt AnsCh t -1 A ------- ~ -----'-fli ~~~:t1 ' mex.! ~ -JA Abstande siehe Tebele 1 unter Abschnitt 3.1.5 Maximale Au6enebmesslSlQen der Kabeiebsct1oUungeo {B ) H) Oeckenelroeu - Fsuerwloofstandsk!ass9 S90 ;i 1000 mm x ;t 2000 'M Feuerwloerstenclsl(lesse 530 :r; 820 M! x S 1500 mm MeSe n mm Kabelabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuerwiderslandsklasse S 90 oder S 30 nach DN 4102-9 ANHANG 1 - Aufbau der Abschottung Anlage 1 Ansicht und Abmessungen Z5711.14 1.19.15-233/13

Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z-19.15-1456 vom 7. Mal 2014 DlBt Schnlll A-A -bel Kabelebschottungen die breiter eis 700 mm oder höher eis 400 mm sind müssen die Kabelpnlschen beiderselts ~ 120 mm vor der WsnddurchliJhrung unterstulzl werden. Bei kleiner en AbschotltJngen isl ein Abstand von ~ 500 mfll ausreichend. Maße '" M Kabelabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuerwiderstandsklasse S 90 oder S 30 nach DN 4102-9 ANHANG 2 - Aufbau der Abschottung Anlage 2 Einbau in Massivwände mit einer FeuerwiderstandskJasse F 90 Z5771.14 1.19.15-233113

Allgemeine bauaufslchtllche Zulassung Nr. Z-19.15-1456 vom 7. Mal 2014 fü r Bautei;:hnik DBt Schrutt A-A ~ 0 ~ \11 '". 1! 1 1 7 J- i T 4Fe: f.. - '120 m. " -' L 'B!- - ~ L '~' l :;ll -' L.i.eok ~r ~ L ;~r :;l' -' L " 1 E ~ r t t - ~ -7 f ;>.. -"? 1 y ' fi) i~ :..--- ~ '120 - - :<::200 ~1 00 ~200 ~500 bei Kabe!ebschottungen die breiter als 700 mrn oder höher als 400 mm sind. mussen Kebetprltschen berderselts ::t 120 mm vor der Wenddurchluhrung unlerstulzt werden. Bel kleineren Abschollungen ist ein Abstand von ~ 500 mm ausreichend die Kabelabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuer..viderstandsklasse S 90 oder S 30 nach DN 4102-9 ANHANG 2 - Aufbau der Abschottung Maße n mm Anlage 3 Einbau in leichte Trennwände mit einer Feuer..viderstandsklasse F 90 1.19150233113

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-19.15-1456 vom 7. Mal 2014 DlEt ->-</ 3 1 r'./ "- ~./ ------ ( )"" ( ) ( ) ( V r'--- 8 ~200 :" 1. " '-... ~.-.. " " ' :: ~. : ~.: ''-. ~ :. ' " " "... ~80~' " ['" "...... ~ ".. '..-. :.. ' ---"':S ".. " J m t.120' 1 l ~200 bel lcebelabscholh.ngen eile breiter als 700 mm oder hbher als 400 mm slno mussen die Kebalprilschen bßldarse1ts :::ii 120 mmvor der WanddurchhJ:'lrlXlQ unler stutzl werden Bel ideinefet'\ AbschoUo.ngen sl ein Abs!8fld von s 500 lvn ausrechend. Maße n mm o N Kabelabschottung "PROMASTOP Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuerwiderslandsklasse 5 90 oder S 30 nach DN 4102-9 ANHANG 2 - Aufbau der Abschottung Anlage 4 Einbau in Wande mit einer Feuerwiderstandsklasse F 30 Z5771.. 1.19.1$0233/13

Allgemeine bauaufsichtlche Zulassung Nr. Z-19.15-1456 vom 7. Mal 2014 DEt Deckenabschottung 0 0 '" N 0 0 on Ni 0. N '" on N.1000 M&&e n mm Kabelabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuerwiderstandsklasse S 90 oder S 30 nach DN 41 02-9 ANHANG 2 - Aufbau der Abschottung Anlage 5 Einbau in Decken ZS771. 1<1 1. 19_15-233113

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z 19.1 5 1456 vom 7. Mai 2014 tu DBt 0) CD PROMATSTOP-BrendsChull-Coating Typ E Trocleenschichldicke d e: 1 mm Mlnerelwotlplallen d!:80mm. ROhdichte ~ 150 legirn:; nicnbrennbar Kabelpritschen z.b. Stahlblech Alu. Kunststofl Abhängung der Kabelpritschen Kabe! Kebelbündel Lichlwe!lenle.ter (ausgenommen Hohlleiter ebell Mauerwerk PO(Gnbelon oder Be ton leichte Trennwand mindes ( ~ms F 90 lelchle Tr ennwand oder Massivwend mindestens F 30 Stahlbeton- oder Porenbetondecke mindest ens F 90 Meße n mrn Kabelabschottung "PROMASTOP Plattenschott 30/90 Typ E" der Feuerwiderstandsklasse S 90 oder 5 30 nach DN 4102 9 ANHANG 2 - Aufbau der Abschottung Anlage 6 Positionsliste Z517 114 1.19.15-233.113

Allgemeine bauaufsichtliehe Zulassung Nr. Z~19. 15 1456 vom 7. Mal 2014 D8t Übereinstimmungsbestätigung - Name und Anschrift des Unternehmens das die Kabelabschottung(en) (Zulassungsgegenstand) hergestellt hat - Baustelle bzw. Gebäude:.... - Datum der Herstellung:.... - Geforderte Feuerwiderstandsklasse der Kabelabschottung(en) S Hiermit Wird bestähgt dass.. G - die Kabelabschottung(en) der Feuerw.derstandsklasse S. zum leinbau in Wände" und Decken" der Feuerwiderstandsklasse F... hinsichtlich aller Einzelheiten facligerecht...urid " u.tter Einhattung aller Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nt.: Z:V 9.15-.:o.-tJe"s Deutschen s vom.... (und ggf. der Bestimmungen der Änderungs- u'r\d Ergänzungsbescheide vom... ) hergestellt und eingebaut sowie gekennzeichnet wurde(n} und ~ - die die Herstellung des Zulassungsgegel1stands S ve r"o('endeten Bauprodukte entsprechend den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtf~he :Zulassung gekennzeichnet waren. Nichtzutreffendes streichen / G~/......\...::.... ~~... (Ort Datum) l "...-. -~ " ( FirmalUnterschrift) (Die Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weitergabe an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.) Kabetabschottung "PROMASTOP-Plattenschott 30/90 Typ EU der Feuerwiderstandsklasse S 90 oder S 30 nach DN 4102~9 ANHANG 3 - Muster die Übereinstimmungsbestätigung Anlage 7 Z5171.14 119.15 233113

MATERALPRÜFANSTALT FÜR DAS BAUWESEN NSTTUT FÜR BAUSTOFFE. MASSVBAU UND BRANDSCHUTZ -B M Jr!AJ. ~77J) M ------- TUBRAUNSCHWEG MPA Braunschweig. Beethovenstr. 52 0..38106 Braunschweig Promat GmbH Scheifenkamp 16 40878 Ratingen.-.._.---- i"il'illi Unsere Zeichen: Kunden-Nr. Sachbearbeiter: Abteilung: Tel. Durchwahl: 204/02-AR- (380310472) Dr.-ng. Rohling Brandschutz 5407 hre Zeichen: hre Nachricht vom: Datum: 10.12.2002 Gutachtliche Stellungnahme zum Brandverhalten von Kabelabschottungen mit Durchführungen von Kabeltragekonstruktionen (Schrägverzüge) gemäß der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr_ Z-19_15-403 -606-1061 -1247-1452 -1456 Sehr geehrte Damen und Herren in der Unterredung am 09.12.2002 wurde die MPA Braunschweig durch die Promat GmbH Ratingen beauftragt eine Gutachtliche Stellungnahme zum Brandverhalten von Kabelabschottungen mit Durchführungen von Kabeltragekonstruktionen (Schrägverzüge) zu erarbeiten. Gemäß den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen Nr. Z-19.15-403 -606-1061 -1247-1452 -1456 dürfen Kabeltragekonstruktionen (Kabelrinnen -pritschen -leitern) durch die Kabelabschottung hindurchgeführt werden wenn sie aus Stahl- Aluminium- oder Kunststoffprofilen bestehen und ihre Befestigung am umgebenden Bauwerk zu beiden Seiten der Kabelabschottung nach den einschlägigen Regeln erfolgt. Die Befestigung ist so auszubilden dass im Brandfall eine zusätzliche mechanische Beanspruchung der Kabelabschottungen nicht auftreten kann. n Bezug auf die Einbausituation der Kabeltragekonstruktion werden lediglich zeichnungstechnische Angaben über senkrechte (Deckeneinbau) oder waagerechte (Wandeinbau) Verlegungen der Kabeltragekonstruktionen angegeben. Angaben über einen schrägen Einbau von Kabeltragekonstruktionen sind in der vg. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht geregelt. Materialprüfanstalt (MPA) das Bauwesen Beethovenstraße 52 0-38106 Braunschweig Tel +49-(01531 391 5400 Fax +49-(0)531-391-5900 E-Mail info@mpa.tu-bs.de http://www.mpa.tu-bs.de Norddeutsche Landesbank Hannover Klo. 106 020 050 (BlZ 250 500 00) Swift-Code: NOLADE 2H USt.-1D-Nr. MPA-DE 183500654 Nach DN EN SO/lEe 17025 akkreditierte Pniflaboratorien: DAP-PL-2204.01 DAP-PL-2204.02 DAP-PL 2204.03 DAP-PL-2204.04 DAP PL 2204.05 Nach DN EN 45004 akkreditierte nspektionsstelle: DAP S 2204.00 Nach DN EN 45001 akkreditiertes Kalibriertaboratorium: DKD-K-22501-05 [);e Akkreditierungen gelten lür die in den Urkunden aulgelührten Prufverfahren

MPA Braunschweig Blatt 2 zum Schreiben Nr. 204/02 -AR- vom 10.12.2002 an die Promat GmbH Ratingen Brandschutztechnisch bestehen keine Bedenken gegen schräg verlaufende Kabeltragekonstruktionen (z.b. bei Deckenabschottungen mit einem Winkel von maximal 45 von der Senkrechten bzw. bei Wandabschottungen mit einem Winkel von maximal 30 von der Waagerechten) wenn sie ansonsten den Vorgaben der vg. allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Es wird empfohlen bei entsprechenden Bauvorhaben die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung direkt als Nachweis zusammen mit dieser Gutachtlichen Stellungnahme vorzulegen. Die vg. brandschutztechnische Beurteilung gilt nur in Verbindung mit der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Wir hoffen dass hnen die Angaben weiterhelfen und verbleiben mit freundlichen Grüßen Der Direktor i. A. ~9~'-a ORR Or.-ng. Rohling