MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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Transkript:

MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 23. SONDERNUMMER Studienjahr 2002/2003 Ausgegeben am 16. 4. 2003 14.a Stück Wahlordnung der Karl-Franzens-Universität Graz für die erstmalige Wahl zum Senat (Beschluss des Gründungskonvents vom 6. März 2003 gemäß 121 Abs. 3 UG 2002) Inhaltsverzeichnis: ALLGEMEINES 1. Geltungsbereich 2. Wahladministration 3. Wahlgrundsätze WAHLKOMMISSION, WAHLRECHT 4. Wahlkommissionen 5. Konstituierung der Wahlkommissionen 6. Aufgaben der Wahlkommissionen 7. Geschäftsordnung der Wahlkommissionen 8. Aktives und passives Wahlrecht 9. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis 10. Ausschreibung der Wahlen und Einberufung von Wahlversammlungen 11. Wahlvorschläge 12. Wahllokal und Stimmzettel 13. Wahlversammlung 14. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses 15. Wahlanfechtung 16. Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Senat INKRAFTTRETEN 17. Inkrafttreten

- 2 - ALLGEMEINES 1. Geltungsbereich Diese Wahlordnung gilt für die erstmalige Wahl zum Senat gemäß UG 2002 der Karl-Franzens- Universität Graz. 2. Wahladministration Die Zentrale Verwaltung und die Dekanate haben die Wahlkommissionen sowie die Wahlleiterinnen/ -leiter in ihrer Eigenschaft als zur Durchführung von Wahlen Beauftragte/Beauftragter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu unterstützen. Dabei sind so weit wie möglich EDV-gestützte Verfahren einzusetzen. 3. Wahlgrundsätze (1) Für die Wahl zum Senat der Karl-Franzens-Universität Graz sind alle jene Personen aktiv und passiv wahlberechtigt, die gemäß 25 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens- Universität Graz festgesetzt. (2) Die Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der aktiv Wahlberechtigten an der Wahl beteiligt. (3) Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Universitätsrat gemäß 20 Abs. 3 UG 2002 vorzugehen und eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. (4) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Stimmübertragungen wie Briefwahl sind unzulässig. (5) Die Wahl zum Senat erfolgt für eine Funktionsperiode von 3 Jahren. Die Funktionsperiode beginnt mit der Konstituierung des Senates. (6) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Senat aus dem Personenkreis der Studierenden erfolgt innerhalb der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die derjenigen der Organe der HochschülerInnenschaftsorgane (Hochschülerschaft gem. Hochschülerschaftsgesetz 1998) entspricht. (7) Es ist das Recht und die Pflicht aller aktiv und passiv Wahlberechtigten, an der Wahl zum Senat mitzuwirken. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten ist die Teilnahme an den Wahlversammlungen zu ermöglichen. (8) Die Rektorin oder der Rektor gemäß UG 2002 hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die konstituierende Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis 31. Oktober 2003, die konstituierende Sitzung des Senates und die Wahl der/des Vorsitzenden bis 30. November 2003 stattzufinden. WAHLKOMMISSIONEN, WAHLRECHT 4. Wahlkommissionen (1) An der Karl-Franzens-Universität Graz ist für die Wahl des Senats für die jeweiligen folgenden Kurien je eine Wahlkommission einzusetzen: 1. Kurie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren; 2. Mittelbaukurie; 3. Kurie des allgemeinen Universitätspersonals. (2) Die Größe der Wahlkommission je Kurie wird mit 5 Mitgliedern festgelegt.

- 3-5. Konstituierung der Wahlkommissionen (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen werden vom Gründungskonvent, laut Vorschlag der entsprechenden Personengruppe oder der Mehrheit der entsprechenden Personengruppe, bestellt. Wird kein Vorschlag erstattet, erfolgt die Bestellung durch den Gründungskonvent. (2) Die/der Vorsitzende des Gründungskonvents konstituiert die jeweilige Wahlkommission und leitet diese allein bis zur Bestellung einer/eines Vorsitzenden. 6. Aufgaben der Wahlkommissionen (1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Senat obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen: 1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ( 97 UG 2002); 2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten ( 100 UG 2002) und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb; 3. das allgemeine Universitätspersonal ( 101 UG 2002). (2) Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit der Konstituierung des Senats. (3) Die Wahlkommissionen haben insbesonders folgende Aufgaben: 1. Auflage des Wählerinnen-/Wählerverzeichnisses; 2. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge; 3. Prüfung der aktiven und passiven Wahlberechtigung; 4. Leitung der Wahlversammlung; 5. Entgegennahme der Stimmen; 6. Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses; 7. Zuweisung der Mandate; 8. Verlautbarung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt; 9. Feststellung des Erlöschens von Mandaten; 10. Neuzuweisung von Mandaten. (4) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Wahlkommission; 2. Vollziehung der Beschlüsse der Wahlkommission; 3. Führung des Protokolls durch die Schriftführerin/den Schriftführer; 4. Evidenthaltung der Wahlergebnisse. (5) Die Wahlkommissionen haben das Recht, Aufgaben nach Abs. 1 mit einfacher Mehrheit an eines oder mehrere ihrer Mitglieder zur selbständigen Erledigung zu übertragen. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Leitung von Wahlversammlungen (Wahlleiterin/Wahlleiter). Die Wahlkommission kann einen solchen Beschluss jederzeit wieder mit einfacher Mehrheit aufheben. (6) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Ist die Wahlkommission auch in der zweiten ordentlich einberufenen aufeinanderfolgenden Sitzung beschlussunfähig, entscheidet die/der Vorsitzende der Wahlkommission. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Einladung zur zweiten Sitzung darauf hinzuweisen, dass bei neuerlicher Beschlussunfähigkeit der Wahlkommission sie/er die notwendigen Ersatzmaßnahmen durchführen wird. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie/er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.

- 4 - (7) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich, schriftlich oder elektronisch zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen. 7. Geschäftsordnung der Wahlkommissionen (1) Für die Geschäftsführung der Wahlkommissionen findet, soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Gründungskonvent der Karl-Franzens- Universität Graz Anwendung. 8. Aktives und passives Wahlrecht (1) Soweit im UG 2002 nichts anderes festgelegt ist, sind alle an der Karl-Franzens-Universität Graz tätigen Mitglieder einer Personengruppe aktiv und passiv wahlberechtigt, die am Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt in einem der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis stehen. (2) EWR-BürgerInnen sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt. (3) Die/Der im Amt befindliche Rektorin/Rektor sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UG 2002 sind passiv nicht wahlberechtigt. 9. Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (1) Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gilt der Stichtag gemäß 3 Abs. 1 (2) Die Zentrale Verwaltung hat nach Bekanntgabe des Termins der Wahl dafür zu sorgen, dass der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission rechtzeitig, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Tag des Ausschreibungsdatums, ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten einschließlich oben angeführter Einschränkungen des passiven Wahlrechts zur Verfügung steht. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten ist im für alle Wahlberechtigten zugänglichen Büro der Rechtsund Organisationsabteilung der Zentralen Verwaltung zur Einsicht aufzulegen. Der Zugang über elektronische Medien ist nach Möglichkeit einzurichten. (3) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat zu enthalten: 1. Amtstitel, Vor- und Nachname; 2. dienstliche Position; 3. Fakultät. (4) Jede/jeder Angehörige der betreffenden WählerInnengruppe hat das Recht, in dieses Verzeichnis in der in der Wahlausschreibung angegebenen Frist, die mindestens 6 Werktage umfassen muss, Einsicht zu nehmen und schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission Einspruch zu erheben. Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Das allfällig berichtigte Verzeichnis bildet das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis und ist Grundlage der Wahlabwicklung. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Wahlkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

- 5-10. Ausschreibung der Wahlen und Einberufung von Wahlversammlungen (1) Die Ausschreibung der Wahl zum Senat ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch die/den Rektorin/Rektor kundzumachen ( 121 Abs. 11 UG 2002). Die Kundmachung gilt als Ladung zur Wahlversammlung. (2) Die Ausschreibung hat zu enthalten: 1. den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl; 2. den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts ( 3 Abs. 1); 3. die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter; 4. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis; 5. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können ( 11 Abs. 1); 6. die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die Bestimmungen des 11 Abs. 3 und 4 enthalten muss 7. den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge; 8. die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können. 11. Wahlvorschläge (1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge einbringen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein und eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen. (2) Jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber beigefügt sein. (3) Ein Wahlvorschlag soll doppelt so viele Kandidatinnen/Kandidaten enthalten, wie zu vergebende Mandate zur Verteilung kommen. (4) Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig. Eine mehrfach angeführte Person ist von der Wahlkommission aus allen Wahlvorschlägen zu streichen. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind ebenso aus dem Wahlvorschlag zu streichen. (5) Die Wahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und vorhandene Bedenken spätestens zwei Arbeitstage nach Ablauf der Einreichfrist des Wahlvorschlages der/dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit dem Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages mitzuteilen. Ebenso sind die Wahlvorschläge, bei denen ein Fall der Abs. 2, 3 und 4 vorliegt, den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten zur Ergänzung des Wahlvorschlages rückzuübermitteln. Eine Verbesserung des Wahlvorschlages ist innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die die Erfordernisse des 10 Abs. 2 Z. 5 nicht erfüllen. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahl zur Einsicht aufzulegen.

- 6 - (6) Die Wahlkommission hat unverzüglich amtliche Stimmzettel aufzulegen, in die alle zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres erstmaligen Einlangens aufzunehmen sind. Bei gleichzeitigem Einlangen ist eine alphabetische Reihung der betreffenden Wahlvorschläge vorzunehmen. Ein Feld für das Ankreuzen des Wahlvorschlages ist vorzusehen (Listenwahl). 12. Wahllokal und Stimmzettel (1) Für die Durchführung der Wahlen sind von der Zentralen Verwaltung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und für die Aufstellung mindestens einer Wahlzelle oder für die Abgrenzung eines Bereiches zu sorgen, so dass die Wählerinnen/Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. (2) Die Stimmabgabe erfolgt gültig nur durch Verwendung der Stimmzettel nach 11 Abs. 6. (3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin/des Wählers aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht. 13. Wahlversammlung (1) Die Wahlversammlung ist von der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder von einer/einem von der Wahlkommission Bevollmächtigten zu leiten (Wahlleiterin/-leiter). Sie/er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlversammlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung zu sorgen. (2) Die Wahl ist im Rahmen einer Wahlversammlung, die sich über einen Zeitraum von mindestens 4 Stunden und maximal 6 Stunden erstreckt, durchzuführen. (3) Im Laufe der Wahlversammlung ist die Identität der Wählenden, erforderlichenfalls durch Ausweisleistung, und ihr aktives Wahlrecht anhand des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses festzustellen. Alle Anwesenden sind im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Zahl der Anwesenden ist in das Protokoll aufzunehmen. (4) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der festgelegten Zahl der aktiv Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat. Nach Beendigung der Wahlversammlung ist die Gültigkeit des Wahlvorganges festzustellen und im Protokoll zu vermerken. (5) Blinde oder schwer Behinderte, denen eine Stimmabgabe physisch nicht möglich ist, dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, bei der Stimmabgabe begleiten und unterstützen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlleiterin/der Wahlleiter ( 13 Abs. 1). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist im Protokoll zu vermerken. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. 14. Stimmabgabe, Ermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlversammlung sind alle rechtzeitig eingegangenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zur Kenntnis zu bringen. (2) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, ist über diesen gesamthaft mit ja oder nein abzustimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn der Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die zu vergebenden Mandate sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen.

- 7 - (3) Wurden zwei oder mehrere Wahlvorschläge ordnungsgemäß eingebracht, so sind die gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den auf sie entfallenden Stimmen zu verteilen. Hierbei ist das d'hondtsche Verfahren anzuwenden. (Abs. 6) (4) Der Ermittlung des Wahlergebnisses sind alle abgegebenen gültigen Stimmen eines Wahlvorganges zugrunde zu legen. Eine abgegebene Stimme ist dann gültig, wenn 1. sie unter Verwendung des ausgegebenen Stimmzettels abgegeben wurde; 2. aus ihr der Wille der Wählerin/des Wählers eindeutig hervorgeht; (5) Die Auszählung der abgegebenen Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt durch die/den Wahlleiterin/Wahlleiter unter Zuhilfenahme von zu bestellenden Wahlhelferinnen/Wahlhelfern. Dabei hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter festzustellen und festzuhalten: 1. die Zahl der abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der ungültigen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen (6) Die Wahlkommission hat die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Vertreterinnen und Vertreter mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Summen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, usw. zu schreiben. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die größte, sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag sind so viele Mandate zuzuteilen, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnungsmethode mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los. (7) Die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate werden den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt. Ersatzmitglieder sind jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf dem Wahlvorschlag den gewählten Vertreterinnen und Vertretern nach der Reihe ihrer Nennung folgen, sofern der Wahlvorschlag nicht direkt (ad personam) zugeordnete Wahlwerberinnen und Wahlwerber als Ersatzmitglieder vorsieht. (8) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb ist bei der Verteilung der Mandate folgendermaßen vorzugehen: Ergibt die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Abs. 6, dass kein Mandat auf eine/einen Vertreterin/Vertreter der Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten entfällt, ist die/der Dozentenvertreter/In nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln: a) Ist nur eine/ein Vertreterin/Vertreter dieser Personengruppe zu wählen, dann gilt jene Person als gewählt, die auf dem stimmenstärksten Wahlvorschlag die höchste Wahlzahl erreicht. b) Entfallen die Mandate auf zwei wahlwerbende Gruppen, dann ist die/der Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen jener Liste zu entnehmen, die die geringere Stimmenanzahl erreicht hat. Innerhalb dieser Gruppe gilt die/der Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen als gewählt, die/der die höchste Wahlzahl erzielt hat. Enthält die zweitstärkste Wählergruppe keine/keinen Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen, dann ist diejenige Person gewählt, die auf der stimmenstärksten Liste mit der höchsten Wahlzahl gereiht ist. In beiden Fällen geht das Mandat der/des

- 8 - Vertreterin/Vertreters der UniversitätsdozentInnen zu Lasten der/des letztgereihten Kandidatin/Kandidaten jener Liste, auf der die/der Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen zum Zug gekommen ist. c) Entfallen die Mandate auf mehr als zwei wahlwerbende Gruppen, dann ist jene Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen gewählt, die/der die höchste Wahlzahl hat. Ihr/Sein Mandat geht zu Lasten jener Person jener Liste, auf der die/der Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen zum Zug gekommen ist. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die Ermittlung einer/eines Vertreterin/Vertreters der UniversitätsdozentInnen nicht möglich, bleibt dieses Mandat unbesetzt. Die Ausschreibung einer Nachwahl ist zulässig. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. Scheidet die/der gewählte Vertreterin/Vertreter der UniversitätsdozentInnen aus, ist eine Neuregelung der Mandatsverteilung jenes Mandates der/des Vertreterin/Vertreters der UniversitätsdozentInnen gemäß Abs. 6 nach obigen Bestimmungen vorzunehmen. (9) Das Ergebnis der Wahl ist in einem von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu führenden Protokoll festzuhalten. Das Protokoll hat zudem die wichtigsten Informationen über Gegenstand, Beschlüsse sowie Verlauf der Wahlversammlung sowie die Unterschrift einer Schriftführerin/eines Schriftführers und der Wahlleiterin/Wahlleiters zu enthalten. (10) Ersatzmitglieder treten bei einer Verhinderung von gewählten Vertreterinnen und Vertretern für die Dauer der Verhinderung sowie im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft von gewählten Vertreterinnen und Vertretern an deren Stelle in folgenden Fällen ein: 1. begründeten Rücktritt; 2. Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe 3. durch Tod (11) Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich im Mitteilungsblatt kundzumachen. 15. Wahlanfechtung (1) Begründete Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren können bis spätestens 10 Werktage nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Mitteilungsblatt von jeder/jedem aktiv und passiv Wahlberechtigten bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission, per Adresse Zentrale Verwaltung, Posteinlaufstelle, Universitätsplatz 3, schriftlich eingebracht werden. Diese/dieser hat sie mit einer Stellungnahme und zusammen mit einer allfälligen Stellungnahme der Wahlleiterin/des Wahlleiters der Wahlkommission zur Entscheidung vorzulegen. (2) Die Wahlkommission hat den Einspruch zu prüfen und die Wahl aufzuheben, wenn wesentliche Bestimmungen verletzt wurden und wenn bei Einhaltung dieser Bestimmungen ein anderes Ergebnis hätte zustande kommen können. Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses oder gegen rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung, hat die Wahlkommission den Einspruch zu prüfen und unrichtige Ermittlungen richtig zu stellen, die erfolgten Verlautbarungen erforderlichenfalls zu widerrufen sowie das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. (3) Einsprüche gemäß Abs. 1 und 2 haben im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit der Wahl keine aufschiebende Wirkung. (4) Nach rechtskräftiger Aufhebung hat die Wahlkommission innerhalb von 4 Wochen eine neue Wahl auszuschreiben.

- 9-16. Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Senat (1) Die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden sind gemäß der Bestimmungen des 25 Abs. 4 UG 2002 durch Wahl innerhalb des für die Studierenden gesetzlich zuständigen Organs in den Senat für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der Funktionsperiode der Organe der HochschülerInnenschaft (Hochschülerschaft gem. Hochschülerschaftsgesetz 1998) entspricht. (2) Sind an der Universität ordentliche Studierende gleichzeitig durch ein aktives Dienstverhältnis an die Universität oder eine ihrer Einrichtungen gebunden, so bestimmt dieses Dienstverhältnis ihre Gruppenzugehörigkeit. INKRAFTTRETEN 17. Inkrafttreten Diese Wahlordnung wurde vom Gründungskonvent der Karl-Franzens-Universität Graz als Teil der provisorischen Satzung gemäß 121 Abs. 3 UG 2002 am 6. 3.2003 beschlossen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz folgenden Tag, das ist mit 17. 4. 2003, in Kraft. Druck und Verlag der Zentralen Verwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz