LANDESSYNODENWAHL der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

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Transkript:

LANDESSYNODENWAHL 2018 der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Inhalt 1. Die Landessynode Aufgaben, Zusammensetzung.. S. 3 2. Die Wahl Wahlberechtigung und Zeitpunkt (31.08./19.09.2018)...... S. 4 3. Wählbarkeit (jedes Gemeindeglied über 18 Jahre).... S. 5 4. Die zur Wahl stehenden Synodalen-Gruppen (Gemeinde-/Pastoren-/Mitarbeiter-/Werke-Synodale)... S. 5 5. Wahlvorschlagsberechtigung.. S. 6 6. Aktives und passives Wahlrecht..... S. 6 7. Wahlvorschläge (bis zum 22.05.2018).... S. 7 8. Wahlvorschlagslisten..... S. 7 9. Benennung von Wahlleuten für die Wahlversammlung..... S. 7 10. Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten. S. 8 11. Stellvertretungen/Berufungen/Entsendungen..... S. 8 12. Konstituierende Sitzung der neuen Landessynode (15.-17.11.2018) S. 9 13. Grafik Landessynodenwahl... S. 9 14. Weitere Informationen...... S. 9 15. Erläuterungen... S.10 Impressum Redaktion: Susanne Behrend, Wahlbeauftragte des Ev.Luth. Kirchenkreises HamburgOst Grafik: Bernd Grund, Wahlbeauftragter des Ev.Luth. Kirchenkreises HamburgWest/Südholstein 2

1. Die Landessynode Aufgaben, Zusammensetzung Was ist die Landessynode? (Art. 78 ff. Verf. Nordkirche) Parlament der Landeskirche Besteht aus gewählten, berufenen und entsandten Gemeindegliedern (einschließlich Pastorinnen und Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeskirche) Tagt in der Regel dreimal im Jahr, um für das kirchliche Leben der Landeskirche wichtige Entscheidungen zu treffen (Beschlüsse der Kirchengesetze, zur Wahl von Bischöfinnen und Bischöfen und der Kirchenleitung, zu Diensten und Werken und Hauptbereichen, zu landeskirchlichen Pfarrstellen, Haushalt usw.) Zusammensetzung der zukünftigen Landessynode (gem. Art 80 Verf. Nordkirche) 3

Anzahl der Landessynoden-Mandate ( 3, 5 Abs. 2 LSynBG, KABl. 7/2017, S. 369): (Pastoren-Synodale: davon max. 1 Pröpstin/Propst und mindestens 1 Gemeindepastorin/ Gemeindepastor) 2. Die Wahl Wahlberechtigung und Zeitpunkt 2 a Wahl durch unsere Kirchenkreissynode (Gemeinde-/Pastoren-/Mitarbeiter-Synodale) (Art. 80 Abs. 2 und 3 Verf. Nordkirche) Wahlzeitraum 23.08.2018 24.09.2018 Wahlen der Gemeinde-/Pastoren-/Mitarbeiter-Synodalen in die Landessynode durch die Synodalen der Kirchenkreissynoden in einem eigenen TOP (auch zur Wahl vorgeschlagene Kirchenkreis-Synodale dürfen wählen, 1 Abs. 3 SynBG) 2 b Wahl durch eine landeskirchenweite Wahlversammlung am 31.08.2018 (Werke-Synodale) (Art. 80 Abs. 4 Verf. Nordkirche) Die Wahlversammlung besteht aus 100 Mitgliedern, entsandt von den Hauptbereichskuratorien sowie den jeweiligen Konventen der Dienste und Werke aus allen Kirchenkreisen der Nordkirche. Sie wählt 18 Werke-Synodale aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke, darunter insgesamt 8 aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeitenden, davon mind. eine Pastorin/ein Pastor und eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter. Die Wahlsitzung der Wahlversammlung findet statt am 31.08.2018 in Hamburg (Siehe hierzu Grafik unter 15. Erläuterungen) 4

3. Wählbarkeit Jedes Gemeindeglied im Kirchenkreis über 18 Jahre kann kandidieren Wer ist wählbar? ( 2 LSynBG) Jedes Gemeindeglied im Kirchenkreis, das u. a. am 23.08.2018 das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar (Art. 6 Verf. Nordkirche). Näheres zu Wählbarkeitskriterien siehe 2 Abs. 1 LSynBG.* 1 Wählbarkeitskriterien für die im folgenden Punkt genannten Synodalen-Gruppen siehe unter Punkt 4 dieser Handreichung bzw. unter 2 Abs. 2-5 LSynBG. Jede/r kann für die Wahl in die Landessynode kandidieren. Wer auf zwei Wegen in die Landessynode kommen kann, muss sich für einen Weg entscheiden. Zwei Wege sind möglich bei: Ehrenamtlichen als Gemeinde-Synodale oder Werke-Synodale Pastorinnen und Pastoren als Pastoren-Synodale oder Werke-Synodale - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Mitarbeiter-Synodale oder Werke-Synodale Nicht wählbar sind Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes (Art. 81 Abs. 1 Verf. Nordkirche) 4. Die zur Wahl stehenden Synodalen-Gruppen Gemeinde-/Pastoren-/Mitarbeiter-/Werke-Synodale Begriffsbestimmungen die zur Wahl stehenden Synodalen-Gruppen ( 2 Abs. 2-5 LSynBG) Gemeinde-Synodale ( 2 Abs. 2 LSynBG) Gemeindeglieder im Kirchenkreis, die am 23.08.2018 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die weder in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in der Nordkirche stehen noch Ordinationsrechte haben. Pastoren-Synodale ( 2 Abs. 3 LSynBG) Alle ordinierten Gemeindeglieder der Nordkirche, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status, sofern sie im Besitz der Ordinationsrechte sind (Pastorinnen und Pastoren) und im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten oder Gemeindeglieder im Kirchenkreis sind. Sie dürfen allerdings in keinem Pfarrdienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen Dienstherrn (andere EKD-Landeskirche) stehen. (Hinweis: Wählbar als Landessynodale sind somit auch abgeordnete und beurlaubte Pastorinnen und Pastoren, Inhaberinnen und Inhaber von landeskirchlichen Pfarrstellen, ordinierte Kirchenbeamtinnen und -beamte, Warte- und Ruheständlerinnen und Ruheständler, Seelsorgerinnen und Seelsorger im staatlichen Dienstverhältnis und kirchlichen Grunddienstverhältnis (z. B. in der Gefängnis- oder Militärseelsorge), selbst wenn sie keinen personalen Seelsorgebereich in einer Kirchengemeinde haben.) Mitarbeiter-Synodale ( 2 Abs. 4, 6 LSynBG) Gemeindeglieder der Nordkirche, die am 23.08.2018 das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in der Nordkirche in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (Artikel 6 Absatz 2 Verfassung) stehen keine Pastorinnen/Pastoren sind keine Mitarbeitenden des Landeskirchenamts sind. 5

Fortsetzung Begriffsbestimmungen Synodalen-Gruppen Werke-Synodale ( 2 Abs. 5 LSynBG) Funktionsträgerinnen/Funktionsträger der landeskirchlichen Dienste und Werke (die am 23.08.2018 das 18. Lebensjahr vollendet haben), die dort o einer hauptamtlichen Tätigkeit als Pastorin/Pastor oder Mitarbeiterin/Mitarbeiter in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nachgehen und Gemeindeglieder der Nordkirche sind (HA) o einer ehrenamtlichen Tätigkeit als regelmäßigem, auf Dauer angelegtem Dienstauftrag ohne Bezahlung nachgehen und Gemeindeglieder im Kirchenkreis sind (EA). 5. Wahlvorschlagsberechtigung ( 8, 9 LSynBG) Gemeinde-Synodale Dürfen vorgeschlagen werden von: Wahlberechtigten Gemeindegliedern* 2 (mit 10 Unterstützerunterschriften weiterer Gemeindeglieder) im Kirchenkreis KGR durch KGR-Beschluss (keine weiteren Unterstützungen notwendig) Pastoren-Synodale Dürfen vorgeschlagen werden von: Wahlberechtigten Gemeindegliedern (mit 10 Unterstützerunterschriften) im Kirchenkreis KGR durch KGR-Beschluss (keine weiteren Unterstützungen notwendig) Dem Konvent der Pastorinnen und Pastoren (keine weiteren Unterstützungen notwendig) Hinweis: Bei dem Wahlvorschlag muss eine Angabe zum kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis der/des Vorgeschlagenen gemacht werden. Mitarbeiter-Synodale Dürfen vorgeschlagen werden von: Wahlberechtigten Gemeindegliedern (mit 10 Unterstützerunterschriften) im Kirchenkreis KGR durch KGR-Beschluss (keine weiteren Unterstützungen notwendig) Hinweis: Bei dem Wahlvorschlag muss eine Angabe zum kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis der/des Vorgeschlagenen gemacht werden. Konvent der Mitarbeitenden (soweit im Kirchenkreis vorhanden) Werke-Synodale Dürfen vorgeschlagen werden von: Wahlberechtigten Gemeindegliedern (mit 10 Unterstützerunterschriften) im Kirchenkreis KGR durch KGR-Beschluss (keine weiteren Unterstützungen notwendig) Der landeskirchlichen Kammer für Dienste und Werke (keine weiteren Unterstützungen notwendig) Hinweis: Bei dem Wahlvorschlag muss eine Angabe bezüglich der Tätigkeit ehrenamtlicher (EA) oder hauptamtlicher (HA) Tätigkeit der/des Vorgeschlagenen bei den landeskirchlichen Diensten- und Werken gemacht werden. 6. Aktives und passives Wahlrecht parallel möglich Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert. ( 1 Abs. 3 LSynBG) 6

7. Wahlvorschläge bis zum 22.05.2018 ( 9 LSynBG) Wahlberechtigte Gemeindeglieder/KGR/Konvente/Kammer der Dienste und Werke können bis zum 22.05.2018 Wahlvorschläge einreichen (spätester Eingang bei den Wahlbeauftragten!). Es werden von den Kirchenkreiswahlbeauftragten/dem Wahlbeauftragten der Nordkirche entsprechende Wahlvorschlagsformulare zur Verfügung gestellt. Kandidierende dürfen sich selbst vorschlagen. Wahlvorschläge durch wahlberechtigte Gemeindeglieder brauchen jeweils 10 Unterstützerunterschriften, Vorschläge von KGR, Konventen und der Kammer der Dienste und Werke durch jeweiligen Beschluss (keine weiteren Unterstützungen notwendig). Kandidierende müssen sich schriftlich mit der Kandidatur und der entsprechenden Bekanntgabe von bestimmten Daten sowie mit der Gelöbnisabgabe einverstanden erklären. Ein Wahlvorschlagsformular kann nur für einen Kandidierenden verwendet werden (keine Sammelwahlvorschläge!). Es sollen mindestens doppelt so viele Wahlvorschläge gemacht werden, wie Mitglieder zu wählen sind. 8. Wahlvorschlagslisten Die Erstellung der Wahlvorschlagslisten für Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter- Synodale erfolgt durch die Kirchenkreiswahlbeauftragten, die die Listen nach Prüfung an das Kirchenkreissynoden-Präsidium weiterleiten. ( 10 Abs. 1 LSynBG) Die Erstellung der Wahlvorschlagsliste für Werke-Synodale obliegt dem Wahlbeauftragten der Landeskirche. ( 10 Abs. 2 LSynBG) 9. Benennung von Wahlleuten für die Wahlversammlung durch Konvent Dienste und Werke und durch das Hauptbereichskuratorium/ Steuergruppe der Hauptbereiche 1 bis 7 ( 4 Abs. 2 LSynBG i.v.m. Schreiben des LKA vom 04.12.2017) Die Konvente der Dienste und Werke der Kirchenkreise und die Hauptbereichskuratorien/ Steuerungsgruppe der Hauptbereiche 1 bis 7 der landeskirchlichen Dienste und Werke benennen die Vertreterinnen/Vertreter für die Wahlversammlung als Wahlberechtigte ("100 Wahlleute") für die Wahl der Werke-Synodalen. Die Namen müssen spätestens am 27.04.2018 dem Landeskirchen-Wahlbeauftragten übermittelt werden. WICHTIG: Wahlleute müssen am 31.08.2018 für die Wahlversammlung zur Verfügung stehen (Nominierungsbedingung)! 7

Von den Konventen der Dienste und Werke der Kirchenkreise in die Wahlversammlung zu wählende Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ( Wahlleute ): 10. Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten ( 11 LSynBG) Die Vorstellungsmöglichkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden unterschiedlich gehandhabt: Bei der Wahlsitzung der Kirchenkreissynode innerhalb des Wahlzeitraums vom 23.08. bis 24.09.2018 wird den Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit gegeben, sich den wahlberechtigten Kirchenkreis-Synodalen persönlich vorzustellen. Für die Erstellung der Vorstellungsbroschüre der Kandidatinnen und Kandidaten sind zu jeder/jedem Kandidierenden bei den Kirchenkreiswahlbeauftragten zusammen mit dem ausgefüllten Wahlvorschlagsformular, vorab per E-Mail, rechtzeitig bis zum 22.05.2018, folgende Unterlagen einzureichen (Formulare werden zusammen mit dem Wahlvorschlagsformular ggf. von den Kirchenkreiswahlbeauftragten zur Verfügung gestellt): o Ausgefülltes Formular Steckbrief zur Landessynodenwahl o Portrait-Foto (möglichst digital, in hoher Auflösung) Auch die Kandidatinnen und Kandidaten (Werke-Synodale), die von der Wahlversammlung gewählt werden, erhalten seitens des Wahlbeauftragten der Nordkirche die Möglichkeit der Vorstellung. 11. Stellvertretungen/Berufungen/Entsendungen Diejenigen Vorgeschlagenen, die nicht zu Mitgliedern der Landessynode gewählt worden sind, sind zu stellvertretenden Mitgliedern der Landessynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt und nehmen die Stellvertretung in dieser Reihenfolge wahr. (Art. 80 Abs. 9 Verf. Nordkirche) Ihre Anzahl muss mindestens die Hälfte der Anzahl der Gewählten betragen. ( 7 LSynBG) Die Kirchenleitung beruft nach den Wahlen weitere 12 Mitglieder (davon max. 5 Hauptamtliche) und deren persönliche Stellvertretungen. (Artikel 80 Absatz 5 Verfassung) 8

Bis spätestens zum 24.09.2018 entsenden die Theologischen Fakultäten/Fachbereiche der Universitäten (Greifswald, Kiel, Rostock, Hamburg) jeweils eine Theologieprofessorin/ einen Theologieprofessor als Mitglieder sowie jeweils eine persönliche Stellvertretung in die Landessynode. (Art. 80 Abs. 6 Verf. Nordkirche) Zusätzlich werden 2 Vertretungen der Nordschleswigschen Gemeinde sowie 6 Jugenddelegierte in die Landessynode entsandt. Sie haben Rede- und Antragsrecht. (Art. 80 Abs. 7 und 8 Verf. Nordkirche) 12. Konstituierende Sitzung der neu gebildeten Landessynode (15.-17.11.2018) Die 1. Tagung der II. Landessynode findet vom 15.-17.11.2018 statt. ( 24 LSynBG, www.nordkirche.de/mitstimmen) 13. Grafik Landessynodenwahl Bernd Grund Kirchenkreis HamburgWest/Südholstein 14. Weitere Information zur Landessynodenwahl Weitere Informationen und Unterlagen zur Landessynodenwahl 2018 finden Sie auf der Seite der Nordkirche unter www.nordkirche.de/mitstimmen Verfassung, LSynBG und andere Gesetze und Rechtsverordnungen der Nordkirche finden Sie zudem unter www.kirchenrecht-nordkirche.de 9

15. Erläuterungen * 1 Wählbarkeit gem. 2 Abs. 1 LSynBG: (1) Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das: 1. bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken, 2. bereit ist, am kirchlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen, 3. zu Beginn des Wahlzeitraums nach 5 Absatz 1 Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet hat, 4. bereit ist, das Gelöbnis nach 25 Absatz 2 abzulegen, und 5. bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt ist. Wortlaut des Gelöbnisses gem. 25 Abs. 2 LSynBG: (2) Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied dieser Landessynode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche. * 2 Wahlberechtigtes Gemeindeglied zum Einreichen von Wahlvorschlägen gem. 3 KGRBG (wäre bei der Kirchengemeinderats-Wahl wahlberechtigt) 10