Mitgliederversammlung. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

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1 DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

2 MAV-Wahlen2013 Wissenswertes DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 2

3 Wann wird gewählt? Für die Erzdiözese München und Freising gibt es 2013 einen einheitlichen Wahlzeitraum. Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni statt, erstmals 1997, dann 2001, jetzt Beträgt die Amtszeit der Mitarbeitervertretung zum Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes, also zum 1.3. noch nicht 1 Jahr, wird die Amtszeit verlängert. Ist die Mitarbeitervertretung zum Beginn des einheitlichen Wahlzeitraums länger als 1 Jahr im Amt,ist im einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen. Die erstmalige Wahl einer Mitarbeitervertretung (z.b. bei neuen Einrichtungen) ist jederzeitmöglich. Das gleiche gilt auch bei vorzeitiger Neuwahl (z.b. bei Rücktritt der MAV). DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 3

4 DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 4

5 DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 5

6 10 Dienstgeber -Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung (1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltag bestimmt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuss unverzüglich ein neues Mitglied. Trifft bei den Anwesenden nicht zu. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 6

7 DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 7

8 Zeit- und Organisationsplan zur MAV-Wahl Teil 1 Schritte in ihrer Reihenfolge zeitlicher Abstand in Wochen zum Ende der Amtszeit zum Wahltermin Bestimmung des exakten Wahltermins durch die amtierende MAV Bestellung des Wahlausschusses Erstellen der Liste der MitarbeiterInnen durch den Dienstgeber Erstellen und Auslage der Liste der wahlberechtigten MitarbeiterInnen durch den Wahlausschuss (1 Woche) Ende der Einspruchsfrist(= eine Woche nach Auslage) DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 8

9 Zeit- und Organisationsplan zur MAV-Wahl Teil 2 Schritte in ihrer Reihenfolge zeitlicher Abstand in Wochen zum Ende der Amtszeit zum Wahltermin Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Bekanntgabe der Wahlvorschläge setzt der Wahlausschuss fest 3 1 Wahl Ende der Frist zur Anfechtung der Wahl Konstituierende Sitzung, Ende der Amtszeit der bisherigen MAV 1 Woche nach der Wahl Bis 1 Woche nach der Wahl Amtszeit alte MAV endet 4 Jahre nach der letzten Wahl, frühestens mit der Konstituierung der neuen MAV DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 9

10 Das vereinfachte Wahlverfahren Teil 1 Das vereinfachte Wahlverfahren darf nur in Einrichtungen mit bis zu 20 wahlberechtigten MitarbeiterInnen durchgeführt werden. Das vereinfachte Wahlverfahren ist auch in solchen Einrichtungenausgeschlossen, wenn dies spätestens acht Wochen vor der Wahl durch eine Mitarbeiterversammlung von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten MitarbeiterInnen mehrheitlich beschlossen wird. Wahlvorbereitung Die Mitarbeitervertretung lädt spätestens drei Wochen vor Ende der Amtszeit durch Aushang (auch mündlich) zur Wahlversammlung ein. Die Liste der wahlberechtigten MitarbeiterInnen ist gleichzeitig auszulegen. Besteht keine MAV, so hat der Dienstgeber diese Verpflichtungen. Durchführung der Wahl Die Wahlversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlleiter (bei Bedarf auch Wahlhelfer). Die wahlberechtigten MitarbeiterInnen schlagen KandidatInnenzur Wahl vor.dem Wahlleiter prüft die Wählbarkeit. Durch den Wahlleiter sind die KandidatInnenauf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge mit Namen und Vornamen aufzuführen. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 10

11 Das vereinfachte Wahlverfahren Teil 2 - Die Wahl erfolgt geheim. Es können höchstens so viele KandidatInnen angekreuzt werden, wie MitarbeitervertreterInnenzu wählen sind. Die Stimmabgabe ist zu vermerken. -Unverzüglich nach der Wahl sind die Stimmen auszuzählen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen; die folgenden sind Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. -Das Wahlergebnis ist bekannt zu geben und die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme gelten an deren Stelle diejenigen mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. - Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch Aushang bekannt gegeben. - Die Wahlunterlagen sind für die Dauer der Amtszeit der MAV aufzubewahren. Anfechtung der Wahl Auch beim vereinfachten Wahlverfahren gilt das Verfahren bei Anfechtung der Wahl gemäß 12. An Stelle des Wahlausschusses tritt in diesem Fall der Wahlleiter. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 11

12 Festsetzung der MAV-Größe Die Mitarbeitervertretung besteht aus 1 Mitglied bei 5 bis 15 Wahlberechtigten 3 Mitgliedern bei 16 bis 50 Wahlberechtigten 5 Mitgliedern bei 51 bis 100 Wahlberechtigten 7 Mitgliedern bei 101 bis 200 Wahlberechtigten 9 Mitgliedern bei 201 bis 300 Wahlberechtigten 11 Mitgliedern bei 301 bis 600 Wahlberechtigten 13 Mitgliedern bei 601 bis 1000 Wahlberechtigten 15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 12

13 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle MitarbeiterInnen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Die zur Einrichtung abgeordnet sind, nach Ablauf von 3 Monaten (Falls sie jedoch innerhalb 6 weiterer Monate in die frühere Einrichtung zurückkehren, sind sie nicht wahlberechtigt.) MitarbeiterInnen in einem Ausbildungsverhältnis sind nur in der Einrichtung wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind. Als Mitarbeiter gelten nicht: Mitglieder des Vorstands, Leiter der Einrichtung, Geistliche, MitarbeiterInnen, die zur selbständigen Entscheidung über Einstellung, Anstellung und Kündigung befugt oder in leitender Stellung sind Welche MitarbeiterInnen als leitende Mitarbeiter gelten und damit weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, entscheidet der Dienstgeber, nach Stellungnahme durch die MAV. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 13

14 Wahlberechtigung Bei erfüllter Wartezeit und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sind auch wahlberechtigt: Ordensangehörige (auch in klostereigenen Einrichtungen), ABM- Kräfte und Praktikanten, gekündigte MitarbeiterInnen. nicht wahlberechtigt sind allerdings: Bufdis, MitarbeiterInnen im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres. Nicht wahlberechtigt sind MitarbeiterInnen - für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend bestellt ist - die am Wahltage für mindestens noch sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind - die sich am Wahltag in der Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinden. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 14

15 Wählbarkeit 8 Passives Wahlrecht (1) Wählbar sind die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind. (2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur selbstständigen Entscheidung in anderen als den in 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personalangelegenheitenbefugt sind. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit von ihrem kirchlichen Dienstgeber einer Einrichtung eines anderen kirchlichen Rechtsträgers zugeordnet sind, sind nicht wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 15

16 Was geschieht nach der Wahl? Die Mitarbeitervertretung wählt bei ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden soll und von deroder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Außerdem sollen eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen katholisch sein. In begründeten Fällen kann der Ordinarius auf schriftlichen Antrag der Mitarbeitervertretung der Wahl einer nichtkatholischen Mitarbeiterin oder eines nichtkatholischen Mitarbeiters zustimmen. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 16

17 6 Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung Abs. 4 Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils Vertreter der Dienstbereiche und Gruppen angehören. Die Geschlechter sollen in der Mitarbeitervertretung entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Einrichtung vertreten sein. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 17

18 Der neue 1b Was ist zu beachten? 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung (1) Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z.b. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinrichtungen, Verbünde u.ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit diesder wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einrichtungen einbeziehen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind. Die auf Grundlage dieser Dienstvereinbarunggewählte Mitarbeitervertretung tritt an die Stelle der bisher bestehenden Mitarbeitervertretungen. Sind in keiner dieser Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gebildet, so können die Rechtsträger nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung vereinbaren, soweit die Gesamtheit der Einrichtungen die Voraussetzungen des 6, Abs. 1 erfüllt. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 18

19 Der neue 1b Was ist zu beachten? 1b Gemeinsame Mitarbeitervertretung (2) Die Dienstvereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 und die Regelung nach Abs. 1 Satz 4 bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. Sie sind, soweit sie keine andere Regelung treffen, für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Mitarbeitervertretung wirksam. Für die gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des 22a. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 19

20 zu 1b gemeinsame Mitarbeitervertretung Für MAVen der Pfarrkirchenstiftungen: wenn sie noch kein juristischer Haushaltsverbund sind, besteht die Möglichkeit zur Bildung einer gemeinsamen MAV nach 1b MAVO für den Pfarrverband. wenn sie schon ein juristischer Haushaltsverbund sind oder dies bis zur Wahl werden, wird die MAV auf jeden Fall gemeinsam gewählt; eine Dienstvereinbarung mit Sitzen in der MAV für jede Pfarrei oder für einzelne Berufe ist möglich. DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 20

21 Diese Präsentation, Wahlerläuterungen und eine Wahlmappe mit allen Vordrucken gibt sab November 2012 auf der Webseite der DIAG: DiAG Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen 21

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