Elternbeirat GRUNDSCHULE Am Jahnweg
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- Alexander Bösch
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1 Elternbeirat GRUNDSCHULE Am Jahnweg Wahlordnung für den Elternbeirat Der Elternbeirat der Grundschule Neufahrn Am Jahnweg, Am Jahnweg 18, Neufahrn, erlässt gem. Artikel 68 BayEUG in Verbindung mit 14 Abs. 2 BaySchO in Einvernehmen mit der Schulleitung folgende Wahlordnung für den Elternbeirat Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 2 Zusammensetzung des Elternbeirats; Amtszeit 2 3 Wahlorgan 2 4 Wahlmodus 2 5 Wahlhandlung, Wahlberechtigung 2 6 Wahlvorschläge, Wählbarkeit 3 7 Wahlversammlung 3 8 Wahlablauf 3 9 Ungültigkeit der Stimmzettel 4 10 Feststellung des Wahlergebnisses 4 11 Sicherung der Wahlunterlagen 5 12 Kosten 5 13 Weitere Bestimmungen 5 14 In-Kraft-Treten 5 Einvernehmen / Unterschriften 6 Vorsitzender: Franz Schmitz Kasse: Alexandra Kraus Stellvertreterin: Dr. Andrea Basler-Eggen Schriftführer: Nadja Steinberger
2 2 1 Geltungsbereich Die Wahlordnung gilt für die Wahlen des Elternbeirats der Grundschule Neufahrn Am Jahnweg. Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 64 ff BayEUG sowie 13 ff BaySchO. Zwingende, gesetzliche Regelungen gehen dieser Wahlordnung vor. 2 Zusammensetzung des Elternbeirats; Amtszeit Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Grundschule Neufahrn Am Jahnweg ergibt sich aus Artikel 66 Abs. 1 BayEUG. Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen. Als Ersatz für während der Amtszeit des Elternbeirats ausscheidende Mitglieder werden zusätzlich 3 Ersatzmitglieder gewählt. Die Amtszeit beträgt gem. 16 Abs. 2 Satz 1 BaySchO 1 Jahr. 3 Wahlorgan (1) Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). Das Wahlorgan besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern, von denen einer zum Schriftführer berufen wird. Für jedes Mitglied des Wahlorgans beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person. (2) Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen. (3) Die Mitwirkungen bei den Elternbeiratswahlen als Wahlorgan erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Wahlmodus Die Mitglieder des Elternbeirats werden in einer Wahlversammlung aus den vorgeschlagenen Kandidaten mittels eines Stimmzettels durch die Wahlberechtigten gewählt. 5 Wahlhandlung, Wahlberechtigung (1) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Wahltag, die Zeit und den Ort der Wahlversammlung fest. (2) Der Wahltag muss zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen, in dem die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats endet. (3) Die Schulleitung lädt die Wahlberechtigten spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Gleichzeitig mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.
3 3 (4) Die Wahlberechtigung ergibt sich aus 14 BaySchO. Danach sind u.a. alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens 1 Kind haben, das die Grundschule Neufahrn Am Jahnweg besucht, wahlberechtigt. (5) Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung und ist am Tag der Wahlversammlung als Legitimation zur Wahl mitzubringen und dem Wahlorgan vorzulegen. 6 Wahlvorschläge, Wählbarkeit (1) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. Die Wahlvorschläge sind beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes, beim Vorsitzenden des Elternbeirats, im Sekretariat oder bei den Klassenleitungen der Grundschule Neufahrn Am Jahnweg einzureichen. Die im Sekretariat oder bei den Klassenleitungen abgegebenen Wahlvorschläge werden dann an den Wahlvorstand weitergeleitet. Wahlvorschläge können auch noch am Wahltag in der Wahlversammlung bis zum Schließen der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand abgegeben werden. (2) Wahlvorschläge bedürfen das Einverständnis des Vorgeschlagenen. (3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz. (4) Wählbare Erziehungsberechtigte können auch dann gewählt werden, wenn Sie in der Wahlversammlung selbst nicht anwesend sind. (5) Der Wahlausschuss prüft die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und erstellt eine Vorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge, die bis zum Schließen der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand in der Wahlversammlung ergänzt werden kann. 7 Wahlversammlung (1) Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats eröffnet. Die Wahlhandlung wird vom Wahlleiter geleitet. (2) Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich. Zur Wahlversammlung haben nur die Wahlberechtigten, die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und die Schulleitung Zutritt. 8 Wahlablauf (1) Der Wahlvorstand gibt zunächst bekannt, welche gültigen Wahlvorschläge bisher vorliegen und weist darauf hin, dass auch jetzt noch Wahlvorschläge abgegeben werden können. Werden keine Vorschläge mehr eingereicht, schließt der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ab.
4 4 (2) Die nunmehr zur Wahl stehenden Personen stellen sich kurz vor. (3) Die Wahlvorschläge werden nun in alphabetischer Reihenfolge in einer endgültigen Wahlvorschlagsliste eingetragen und im Versammlungsraum deutlich sichtbar aufgehängt. (4) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter erstellten Stimmzetteln. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. (5) Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. (6) Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel ausgehändigt, unabhängig von der Anzahl der Erziehungsberechtigten. Besuchen mehrere Kinder die Grundschule Neufahrn Am Jahnweg, wird für jedes Kind ein eigener Stimmzettel ausgegeben. Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen darf die Zahl der zu wählenden Elternbeiräte nicht überschreiten. (7) Auf jeden zu wählenden Kandidaten / Kandidatin kann höchstens 1 Stimme entfallen, eine Häufelung der Stimmen je Kandidat ist nicht zulässig. (8) Die Stimmzettel sind so zusammenzufalten, dass die Eintragung von außen nicht erkennbar ist. Die Wahlberechtigten übergeben dem Wahlvorstand die Einladung zusammen mit dem Stimmzettel. Eine Stimmabgabe ohne vorherige Übergabe der Einladung als Nachweis der Stimmberechtigung ist unzulässig. 9 Ungültigkeit der Stimmzettel Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen, Zusätze enthalten, oder die die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig. Sind für einen Bewerber auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen abgegeben, so wird nur eine Stimme davon gezählt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln beschließt in Zweifelsfragen der Wahlvorstand. 10 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber / Bewerberinnen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzmitglieder (Nachrücker für den Elternbeirat bei Ausscheiden eines Elternbeiratsmitglieds während der Amtszeit).
5 5 (2) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und wenn möglich zum Schluss der Wahlversammlung bekannt gegeben. (3) Der Wahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung und die Sitzung des Wahlausschusses, die zu den Akten der Grundschule Neufahrn Am Jahnweg genommen wird und zwei Jahre aufzubewahren ist. 11 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Die eingenommenen Wahlberechtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden. 12 Kosten Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger gem. Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. 13 Weitere Bestimmungen (1) Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält oder Regelungen ihrer Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Wahlordnung nicht berührt werden. Es gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts. (3) Bezüglich der Anfechtung der Wahl gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen. 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Wahlordnung tritt am 15. September 2016 in Kraft. Sie ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben und auf der Homepage der Schule zu hinterlegen. (2) Entgegenstehende Vorschriften und Beschlüsse treten gleichzeitig außer Kraft.
6 6 Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat in der Sitzung vom beschlossen. Das Einvernehmen des Schulleiters wurde im Rahmen dieser Sitzung hergestellt. Neufahrn, den Schulleitung: Sigrid Heck Vorstand des Elternbeirats: Franz Schmitz (1. Vorsitzender) Dr. Andrea Basler-Eggen (stellvertr. Vorsitzende) Alexandra Kraus (Kasse) Nadja Steinberger (Schriftführerin)
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