über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren

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Transkript:

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren Totalrevision von der Gemeindeversammlung genehmigt am 8. Dezember 2011 und 21. Juni 2012 Die Gemeindepräsidentin: Die Gemeindeschreiberin:...... Totalrevision vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt mit RRB Nr.... vom... Der Staatsschreiber:...

Inhaltsverzeichnis Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren I Geltungs- und Anwendungsbereich 3 II Verkehrsanlagen 3 III Abwasserbeseitigungsanlagen 4 IV Wasserversorgungsanlagen 5 V Kehrichtentsorgung 5 VI Elektrizitätsversorgung 6 VII Baubewilligungsgebühren 6 VIII Schluss- und Übergangsbestimmungen 6/7 Anhang über Gebühren IX Allgemeines 8 X Kanzleigebühren 8 XI Benützungsgebühr Gemeindebauten 9 XII Hundetaxen 10 08. Dezember 2011 Seite 2 / 10

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gestützt auf 118 Planungs- und Baugesetz und 52 Abs. 2 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und gebühren erlässt die folgendes Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren: Geltungs- und Anwendungsbereich I 1 Geltungs- und Anwendungsbereich 1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren. 2 Es findet Anwendung auf die öffentlichen Erschliessungsanlagen, welche dem Verkehr, der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung dienen. 2 Das Reglement regelt: die Beitragsansätze für die Verkehrsanlagen die Höhe der Ersatzabgaben für Abstellplätze die Beitragsansätze für die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung, der Wasserversorgung und der Elektrizitätsversorgung die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und der Elektrizitätsversorgung die Gebühren für die Kehrichtentsorgung die Baubewilligungsgebühren II Verkehrsanlagen Strassenkategorien 3 Die bestehenden und projektierten Strassen des Erschliessungsplanes werden in folgende Kategorien eingeteilt: Erschliessungsstrassen und Fusswege Sammelstrassen Hauptverkehrsstrassen Beiträge 4 1 Die Beitragsansätze beim Neubau einer Verkehrsanlage betragen: a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80 % b) für Sammelstrassen 60 % c) für Hauptverkehrsstrassen vom Gemeindeanteil 70 % der massgebenden Kosten gemäss 14 GBV. 2 Bei Ausbau und Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat im Einzelfall die in Absatz 1 festgesetzten Ansätze ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob schon einmal Beiträge geleistet wurden. Ersatzabgabe 5 Die Ersatzabgabe für einen oberirdischen Abstellplatz beträgt Fr. 3 000.-, für einen unterirdischen Abstellplatz Fr. 6 000.- 08. Dezember 2011 Seite 3 / 10

III Abwasserbeseitigungsanlagen Beiträge 6 Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Neubau einer Kanalisationsleitung oder anderer Abwasserbeseitigungsanlagen Mehrwerte erhalten, haben an die Erstellungskosten 70% der Bruttobaukosten zu bezahlen (siehe Kant. Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und gebühren, 44 und 48). Anschlussgebühren 7 1 Die Anschlussgebühr für das Schmutzwasser jeder angeschlossenen Baute beträgt 1.5 % der vollen Gebäudeversicherungssumme (d.h. Haupt- und Zusatzversicherung). 2 Die Anschlussgebühr für die Einleitung von unbelastetem Regenabwasser in die öffentliche Kanalisation und oder in die öffentliche Versickerungsanlage beträgt 0.5 % der vollen Gebäudeversicherungssumme (d.h. Haupt- und Zusatz-versicherung). 3 Erhöht sich die Gebäudeversicherung infolge Um- oder Anbauten um mindestens 5%, so sind folgende Nachzahlungen zu leisten: a) wurde sowohl mehr Wohnraum als auch mehr Dachfläche geschaffen, so ist eine Nachzahlung von 2% des Mehrwertes geschuldet; b) wurde allein mehr Wohnraum geschaffen, ist eine Nachzahlung von 1,5% des Mehrwertes geschuldet; c) wurde allein mehr Dachfläche geschaffen, ist eine Nachzahlung von 0.5% des Mehrwertes geschuldet; d) wurde weder mehr Wohnraum noch mehr Dachfläche geschaffen, ist eine Nachzahlung von 0.2% des Mehrwertes geschuldet. Benützungsgebühr: Grundgebühr (30%) Verbrauchsgebühr (70%) 2 8 1 Die Grundgebühr pro Jahr beträgt Fr. 120.- bis Fr. 400.- pro Haushalt und Betrieb. Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 1.50 bis Fr. 5.- pro m 3 Wasserverbrauch. 3 Die Anpassung der Verbrauchs- und Grundgebühr liegt gemäss 11 Abs. 2 des Abwassergebührenreglements in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. 4 Reduktion der Benützungsgebühren in speziellen Ausnahme-Fällen: a) Für die Versickerung von sauberem Regenabwasser über bewilligte private Versickerungsanlagen wird eine Reduktion der Grundgebühr gewährt. Wird das Regenabwasser vollständig in eine bewilligte private Versickerungsanlage eingeleitet, reduziert sich die Grundgebühr um 50 %, bei mindestens der Hälfte um 25 %. Der Nachweis der verminderten Menge ist Sache des Grundbesitzers. b) Für (vorgereinigtes) Baustellenabwasser wird eine pauschale Verbrauchsgebühr von Fr. 400.- pro Baukörper erhoben. 08. Dezember 2011 Seite 4 / 10

IV Wasserversorgungsanlagen Beiträge 9 Der Beitragsansatz für den Bau einer Anlage beträgt 70 %. Anschlussgebühr 10 1 Die Anschlussgebühr für Wasserversorgungsanlagen beträgt 1.5 % der vollen Gebäudeversicherungssumme (d.h. Haupt- und Zusatzversicherung), sofern keine Beiträge an den Bau der Leitungen geleistet wurden. Andernfalls reduziert sich der Beitrag auf 1 %. 2 Erhöht sich die Gebäudeversicherung infolge Neu- oder Umbauten um mindestens 5 %, so ist eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Benützungsgebühr 11 1 Die Benützungsgebühr für die Wasserversorgungsanlagen beträgt Fr. 1.20 bis Fr. 2.00 pro m 3 bezogenes Frischwasser. 2 Die Wasseruhren bei Versorgung durch die Gemeinde montiert und bezahlt die Gemeinde. Wasserleitungen werden bis zur Grundstücksgrenze von der Gemeinde gebaut und unterhalten. 3 Die jährliche Miete für die Wasseruhr beträgt Fr. 40.- bis Fr. 80.- Bauwasser 12 Die Gebühr für Bauwasser beträgt pauschal Fr. 150.- pro Baukörper. V Kehrichtgebühren 13 Kehrichtentsorgung 1 Die Kehrichtgebühren setzen sich zusammen aus: - Grundgebühr - Kehrichtgebühr pro Sack, Gebinde, Sperrgutstück und pro Containerleerung 2 Grundgebühr pro Jahr - Familie Fr. 100.- bis Fr. 250.- - Einzelperson Fr. 50.- bis Fr. 150.- - Gewerbe * * Abrechnung direkt durch Fa. G. Neuenschwander, Lohn 3 Der Sack-, Marken- und Containerbandpreis richtet sich nach den Vorgaben der KEBAG. Grüngutabfuhr 13 bis Die Gebühren der Grüngutabfuhr soll kostendeckend erhoben werden. Container 240lt Fr. 80.- bis 150.- Container 770lt Fr. 230.- bis 300.- 08. Dezember 2011 Seite 5 / 10

Zuständigkeit Geb- Net AG VI 14 Elektrizitätsversorgung 1 Die Gebühren und Kostenbeiträge liegen in der Kompetenz und Verantwortung der GebNet AG. 2 Die geltenden Tarife werden von der GebNet AG publiziert. Baugebühren für die Baubewilligungen und Baukontrollen VII 15 Baubewilligungsgebühren 1 Die Baugesuchsmappe (obligatorisch) ist bei der Baukommission zu einem Preis von Fr. 5.- zu beziehen. 2 Die Gebühr für geringfügige Baugesuche bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.- beträgt Fr. 50.-. Im Übrigen gilt folgender Gebührenrahmen: Bausumme: Fr. 10 000.- bis 300'000.- 0.5 % Fr. 300 000.- bis 500 000.- 0.4 % ab Fr.500 000.- 0.3 % bei einer maximalen Gebühr von Fr. 3 000.- 3 Sind die approximativen Baukosten offensichtlich zu tief eingesetzt, werden die Baukosten durch eine kubische Berechnung gemäss SI- A-Norm 116 korrigiert. 4 Zusätzlich verrechnet werden alle Auslagen, insbesondere Leistungen Dritter, wie Projektkosten, Baugespanne, Anschlussgebühren usw. 5 Aufwendungen der Baukommission wegen unvollständiger oder mangelnder Baugesuchsunterlagen können speziell verrechnet werden. 6 Das Verlängern von Baubewilligungen beträgt Fr. 50.- Beiträge an Planungskosten 16 Gestaltungspläne, Änderungen von Nutzungsplänen, die vorab im Interesse der Grundeigentümer erstellt werden, sind von diesen vollständig zu übernehmen. Die Gemeinde kann in speziellen Fällen Kostenanteile übernehmen. Gebührenanpassungen VIII 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen 1 Die Anpassung der Gebühren im Rahmen des Reglements liegt in der Kompetenz des Gemeinderates. Sie sind an der Gemeindeversammlung bekanntzugeben. 2 Die Anpassung der Gebühren welche den Rahmen des Reglements übersteigen bedürfen einer Revision des Reglements. 08. Dezember 2011 Seite 6 / 10

Aufhebung bisheriger Reglemente 18 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden sämtliche widersprechenden Bestimmungen anderer und früherer Reglemente aufgehoben. Inkrafttreten 19 Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1.07.2012 in Kraft. Mühledorf, 21. Juni 2012 Die Gemeindepräsidentin: Die Gemeindeschreiberin: Verena Meyer-Burkhard Manuela Kaiser Totalrevision vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt mit RRB Nr. vom.der Staatsschreiber... 08. Dezember 2011 Seite 7 / 10

Anhang über Gebühren (gültig ab 1.1.2012) IX Gebührenpflicht 20 Allgemeines 1 Für die Tätigkeiten der Behörden und der Gemeindeverwaltung werden Gebühren nach diesem Reglement erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der speziellen Reglemente und Gesetzgebung. 2 Gebührenfrei sind Verrichtungen der Gemeinde oder solche, für welche generell oder im Einzelfall ein entsprechender Beschluss der im Rahmen der Finanzkompetenz zuständigen Behörde vorliegt. 3 In den Gebührenansätzen der Gemeinde ist die Mehrwertsteuer nicht eingerechnet, soweit diese geschuldet ist. Nicht zustande kommende Geschäfte 21 Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilligung verweigert, wird wo nicht anders geregelt der Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Vorschuss 22 1 Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren einer Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. 2 Wird innert Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses schriftlich mitzuteilen. Zuständigkeit 23 Gebühren und Auslagenersatz werden von der Behörde oder Amtsstelle, welche für die Tätigkeit zuständig ist, der Gemeindeverwaltung schriftlich gemeldet. Fälligkeit Zahlungsfrist Mahnung 24 X 25 1 Gebühren und Auslagenersatz werden mit der Zustellung der Rechnung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 2 Nicht bezahlte Beträge werden gemahnt. Dafür berechnet die Gemeindeverwaltung dem Schuldner jeweils eine Mahngebühr von 15 Franken. 3 Nicht fristgerecht bezahlte Beträge unterliegen dem Verzugszins gemäss Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern. Kanzleigebühren 1 Die Gemeindeschreiberei erhebt die folgenden Kanzleigebühren: Wohnsitzbestätigung Fr. 10.- Leumundszeugnis Fr. 10.- Unterschriftsbeglaubigung Fr. 10.- 2 Die Gebühren für Heimatschein, Identitätskarten und Pässe richten sich nach den kantonalen Vorgaben. 08. Dezember 2011 Seite 8 / 10

XI Benützungsgebühr Gemeindebauten Saal 26 Für die Benützung des Saals im Schulhaus werden folgende Gebühren erhoben: a) Private Ortsansässige Auswärtige Anlässe (Feste, Feiern): Fr 100.- Fr. 200.- Fr. 40.- Fr. 80.- b) Vereine / Organisationen c) Kommerzielle Anlässe Dorf zusätzlich für die Benützung der Musikanlage Bucheggberg Auswärtige Anlässe (Feste, Feiern): gratis Fr. 100.- Fr. 200.- Tätigkeiten (Sitzungen, Kurse): gratis gratis Fr. 100.- zusätzlich für die Benützung der Musikanlage Fr. 40.- Fr. 40.- Fr. 80.- Anlassdauer: 1-2 Std 3-4 Std ab 4 Std bis 1 Tag Ortsansässige Fr. 25.- Fr. 50.- Fr. 100.- Bucheggberg Fr. 40.- Fr. 80.- Fr. 150.- Auswärtige Fr. 80.- Fr. 100.- Fr. 250.- zusätzlich für die Benützung der Musikanlage Fr. 20.- Fr. 40.- Fr. 80.- d) Kirchgemeinde Die Kirchgemeinde hat für die Miete des Saals und der Lautsprecheranlage im Rahmen von Abdankungen in der Kirche pro Ereignis Fr. 350.-- zu bezahlen. Für alle übrigen kirchlichen Anlässe wie Konfirmationsunterricht usw. gelten die Bestimmungen unter b) Hauswirtschaftsraum 27 Für die Benützung des Hauswirtschaftsraumes werden folgende Gebühren erhoben: Dorf Bucheggberg Auswärtige a) Pro Anlass gratis Fr. 30.- Fr. 60.- b) Sitzungen gratis gratis Fr. 40.- Schulküche 28 Für die Benützung der Schulküche werden folgende Gebühren erhoben: Anlassdauer: 1-2 Std 3-5 Std ab 5 Std bis 1 Tag Landfrauen Mühledorf: gratis gratis gratis Ortsansässige / Vereine: Fr. 40.- Fr. 60.- Fr. 80.- Bucheggberg Fr. 50.- Fr. 80.- Fr. 100.- Auswärtige: Fr. 60.- Fr. 100.- Fr. 150.- 08. Dezember 2011 Seite 9 / 10

Waldhaus 29 Für die Benützung des Waldhaus werden folgende Gebühren erhoben: Zusatzbestimmungen 30 1 2 Ortsansässige Auswärtige Pro Anlass Fr. 60.- Fr. 120.- Rücktritt vom Mietvertrag Für Rücktritte aus einem Mietvertrag aus welchen Gründen auch immer, wird folgendes verrechnet: bis 10 Tage vor dem Anlass: keine Verrechnung 9 bis 5 Tage vor dem Anlass: 50% der Kosten später: 100% der Kosten Abgabe der benutzten Anlagen Sämtliche benutzte Anlagen sind in gereinigtem Zustand zurück zu geben. Nachreinigungen werden dem Mieter zum Ansatz der Gemeinde in Rechnung gestellt. Schäden an den Einrichtungen sind durch die Mieter zu übernehmen. 3 Im Übrigen gelten die Weisungen des Merkblattes zum Mietvertrag. 4 Dauermiete: Die Dauermiete von Wohnung oder Einzelräumen wird in separaten Mietverträgen geregelt. Diese werden jeweils vom Gemeinderat genehmigt. XII Hundetaxen 31 Die Hundetaxe beträgt pro Hund und Jahr Fr. 75.- Gültig ab 1.1.2012 Mühledorf, 08. Dezember 2011 Die Gemeindepräsidentin: die Gemeindeschreiberin: Verena Meyer-Burkhard Manuela Kaiser 08. Dezember 2011 Seite 10 / 10