Studienordnung Master of Advanced Studies in Digital Education. Studienordnung

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Transkript:

vom 1. August 2018 über das Studium im Studiengang an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) MAS Digital Education 1

Art. 1 Geltungsbereich (1) Diese ist gültig für den Studiengang Master of Advanced Studies in Digital Education (nachfolgend MAS Digital Education genannt) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) inklusive aller darin enthaltenen DAS 1 und CAS 2. (2) Sie basiert auf der Rahmenordnung der FFHS und regelt in Ergänzung dazu die Studiengangsspezifika. Bei Abweichungen geht diese der Rahmenordnung vor. (3) Die wird jeweils neuen Gegebenheiten (z. B. Aktualisierung des Curriculums) angepasst und durch eine modifizierte ersetzt. (4) Weitere Regelungen (z. B. Gebühren) gelten gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FFHS. Art. 2 Studienziel (1) Der Studiengang richtet sich insbesondere an Personen, die in jeglicher Art von Organisationen (z. B. Unternehmen, Bildungsinstitutionen, Verwaltungen etc.) auf Management-Ebene digitale Bildung verantworten (werden) und/oder auf operativer Ebene digitale Lernangebote umfassend betreiben (werden). Gleichermassen angesprochen sind ebenfalls Selbständige, die beratend und/oder produzierend im Bereich der digitalen Bildung tätig sind (bzw. sein werden). (2) Die Studierenden erlangen im MAS Digital Education ausgeprägte Kompetenzen im Bereich des digitalen Lehrens und Lernens. Sie können am Ende digitale Lernangebote erfolgreich konzipieren, realisieren, durchführen und managen. Methodisch arbeitet der Studiengang nach den Prinzipien, die er vermittelt: Rund 90 Prozent des Lehrgangs finden im begleiteten Online-Studium statt. Studierende erfahren digitales Lernen und Lehren somit hautnah. (3) Die im Studiengang enthaltenen DAS und CAS sind auf gewisse Teilgebiete fokussiert. Art. 3 Zulassungsbedingungen Im Folgenden werden die Zulassungsbedingungen für die Stufen MAS, DAS und CAS genannt. (1) Studieninteressierte, welche eine der folgenden Bedingungen erfüllen, können zum MAS Digital Education zugelassen werden: a) Interessenten mit Hochschulabschluss (Universität, ETH, FH, PH etc.) auf Stufe Bachelor, Master oder Doktorat/PhD b) Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt ( Sur-Dossier-Zulassung ). Dies trifft auf Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsausbildung (eidg. FA, eidg. Diplom, Diplom HF) mit mehrjähriger relevanter Berufserfahrung im Aus- bzw. Weiterbildungsbereich zu. Um die notwendigen Kenntnisse der empirischen Forschungsmethodik zu erlangen, ist der Besuch des 1 DAS (Diploma of Advanced Studies) 2 CAS (Certificate of Advanced Studies) MAS Digital Education 2

CAS Research der FFHS oder eines äquivalenten Lehrgangs im Umfang von 10 ECTS-Credits Voraussetzung für die Zulassung zur Master-Thesis. (2) Studieninteressierte, welche eine der folgenden Bedingungen erfüllen, können zu einem DAS zugelassen werden: a) Interessenten mit Hochschulabschluss (Universität, ETH, FH, PH etc.) auf Stufe Bachelor, Master oder Doktorat/PhD b) Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt ( Sur-Dossier-Zulassung ). Dies trifft auf Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsausbildung (eidg. FA, eidg. Diplom, Diplom HF) mit mehrjähriger relevanter Berufserfahrung im Aus- bzw. Weiterbildungsbereich zu. c) Über die Zulassung von Personen, die die genannten Anforderungen zum DAS nicht erfüllen, jedoch über mehrjährige relevante Berufserfahrung im Aus- bzw. Weiterbildungsbereich verfügen (mind. 6 Jahre), entscheidet die FFHS sur dossier. (3) Studieninteressierte, welche eine der folgenden Bedingungen erfüllen, können zu einem CAS zugelassen werden: a) Interessenten mit Hochschulabschluss (Universität, ETH, FH, PH etc.) auf Stufe Bachelor, Master oder Doktorat/PhD b) Interessenten, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt ( Sur-Dossier-Zulassung ). Dies trifft auf Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsausbildung (eidg. FA, eidg. Diplom, Diplom HF) mit mehrjähriger relevanter Berufserfahrung im Aus- bzw. Weiterbildungsbereich zu. c) Über die Zulassung von Personen, die die genannten Anforderungen zum CAS nicht erfüllen, jedoch über mehrjährige relevante Berufserfahrung im Aus- bzw. Weiterbildungsbereich verfügen (mind. 4 Jahre), entscheidet die FFHS sur dossier. (4) Grundkenntnisse der Didaktik und Methodik (z. B. SVEB I) werden vorausgesetzt. Das Studienprogramm wird in deutscher Sprache gehalten, jedoch werden Englischkenntnisse verlangt (mind. B2 oder äquivalent). Aufgrund der Praxisorientierung des Studiums wird den Studierenden empfohlen, einer relevanten Berufstätigkeit nachzugehen. (5) Die Immatrikulation als ordentliche(r) Studierende(r) der FFHS ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium MAS Digital Education. (6) Über sämtliche Zulassungen entscheidet in erster Linie die Studiengangsleitung. (7) Im Falle von unklaren Fällen entscheidet die Studiengangsleitung unter Einbezug der Direktion der FFHS. Der Entscheid ist nicht rekursfähig. Art. 4 Belegung und Bescheinigung von Einzelmodulen (1) Im Studiengang MAS Digital Education können keine Einzelmodule bzw. Ausbildungseinheiten von weniger als 10 ECTS-Credits belegt werden. (2) Die Ausnahme hiervon bildet das CAS edidactics Mediengestütztes Lehren und Lernen (nachfolgend CAS edidactics genannt): a) Interessenten können einzelne Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule des CAS edidactics belegen. Diese Teilnehmenden sind nicht für das gesamte CAS edidactics MAS Digital Education 3

angemeldet. Für erfolgreich absolvierte Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule werden auf Wunsch Teilnahmebestätigungen ausgestellt. b) Teilnehmende, die einzelne Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule des CAS edidactics absolviert haben und das Zertifikat erlangen wollen, müssen sich regulär für das gesamte CAS anmelden. Im Rahmen dieser CAS-Anmeldung erfolgt die Zulassungsprüfung gemäss vorliegender. Die Anmeldung und Zulassung zum CAS ist Voraussetzung für die Zulassung zur CAS edidactics-abschlussarbeit. c) Erfolgreich absolvierte Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule des CAS edidactics, die vor der Anmeldung und Zulassung zum CAS erlangt worden sind, werden nur dann an das CAS edidactics angerechnet, wenn sie in den letzten fünf Jahren erlangt worden sind und wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung zum CAS nach wie vor im Curriculum des CAS edidactics enthalten sind. Art. 5 Anerkennung auswärtig erbrachter Leistungsnachweise (1) Vergleichbare Studienleistungen, die an anderen Hochschulen (Universität, ETH, FH, PH etc.) erbracht wurden, werden nur in Ausnahmefällen als Leistungsnachweise anerkannt. Grundsätzlich absolvieren die Studierenden alle gemäss Curriculum zu absolvierenden Inhalte. (2) Angerechnete Studienleistungen werden von der FFHS nach ihrem System mit ECTS- Credits versehen. (3) Studienleistungen, die nicht an einer Hochschule (Universität, ETH, FH, PH etc.) erbracht wurden, werden nicht als anrechenbare Leistungsnachweise anerkannt. (4) Studienleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht worden sind, werden nicht angerechnet. (5) Die Master-Thesis kann nicht durch auswärtig erbrachte Leistungsnachweise angerechnet werden. (6) Der Entscheid über den Umfang der Anerkennung von vergleichbaren Studienleistungen obliegt der Studiengangsleitung. Der Entscheid ist endgültig und nicht rekursfähig. Art. 6 Studienbeginn (1) Das Studium kann sowohl im Herbst- wie auch im Frühlingssemester begonnen werden. Je nach Einstiegszeitpunkt kann sich der Studienablauf anders gestalten. (2) Beim CAS edidactics ist der Einstieg auch während eines Semesters möglich, jeweils mit Beginn eines neuen Ausbildungsblocks bzw. Wahlmoduls (Anmeldung bis spätestens zwei Wochen vor Beginn). Art. 7 Studienort (1) Rund 90 Prozent der Studienzeit finden im begleiteten Online-Studium asynchron und ortsunabhängig statt. Die verbleibenden ca. 10 Prozent sind synchrone Präsenzveranstaltungen, online und physisch vor Ort. (2) Die physischen Präsenzveranstaltungen (ca. vier 1-Tages-Workshops pro CAS) finden in der Regel im FFHS-Regionalzentrum Zürich statt. In begründeten Fällen kann die FFHS MAS Digital Education 4

solche Präsenzveranstaltungen auch an einem anderen Ort oder ebenfalls online durchführen. Art. 8 Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit für das Studium MAS Digital Education (inklusive Master-Thesis) beträgt vier bis sechs Semester. Studierende werden aus dem Studiengang ausgeschlossen, sofern sie die nötigen Studienleistungen für das gesamte Studium MAS Digital Education nicht in zehn Semestern erbringen. (2) Ein DAS-Studium dauert zwei bis vier Semester. Studierende werden aus dem DAS- Studiengang ausgeschlossen, sofern sie die nötigen Studienleistungen für das gesamte DAS-Studium nicht in acht Semestern erbringen. (3) Ein CAS-Studium dauert ein Semester. Ausnahme ist der CAS edidactics mit zwei Semestern. Ein CAS-Studium kann nicht unterbrochen werden. Für das CAS edidactics bedeutet dies: a) Ab Anmeldung und Zulassung zum CAS sind die Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule sowie die Abschlussarbeit in der vom Studienprogramm angebotenen Reihenfolge unmittelbar aufeinanderfolgend zu absolvieren. b) Eine Verlängerung des Studiums ergibt sich beim CAS edidactics im Fall von nicht bestandenen Ausbildungsblöcken bzw. Wahlmodulen. Diese können ein einziges Mal, zwingend zum nächsten offiziellen Durchführungszeitpunkt wiederholt werden. Die Abschlussarbeit des CAS edidactics erfolgt dann entsprechend am nächsten offiziellen Durchführungszeitpunkt. (4) Die Regelstudiendauer kann in dem Umfang verkürzt werden, wie Kreditpunkte vor der Einschreibung in den Studiengang erworben wurden und angerechnet werden (z. B. im Fall von bereits absolvierten CAS aus dem MAS Digital Education). (5) Von der Berechnung der Studiendauer sind die bewilligten Urlaubssemester ausgeschlossen. Art. 9 European Credit Transfer System (ECTS) (1) Die Leistungen, die für das Studium zu erbringen sind, werden nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. (2) Bemessungseinheit für die Gewichtung der einzelnen Leistungen ist die Anzahl der ECTS-Credits. (3) Ein ECTS-Credit entspricht einem Studienaufwand von 25 bis 30 Arbeitsstunden. Art. 10 Lernkonzept und Aufbau des Studiums (1) An der FFHS wird nach dem Blended Learning-Konzept unterrichtet. Im MAS Digital Education und den darin enthaltenen DAS und CAS besteht das Studium aus rund 90 Prozent begleitetem Online-Studium (asynchron) sowie aus etwa 10 Prozent synchronem Präsenzstudium (virtuell und physisch vor Ort). (2) Die im begleiteten Online-Studium als zwingend zu erbringenden Leistungsnachweise müssen in der quantitativ und qualitativ geforderten Form erbracht werden. MAS Digital Education 5

(3) Die Teilnahme an den virtuellen und physischen Präsenzveranstaltungen ist grundsätzlich obligatorisch. Sowohl 80 Prozent der virtuellen wie auch 80 Prozent der physischen Präsenzen gerundet auf ganze Zahlen sind zwingend live, d. h. in Person zu besuchen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Studiengangsleitung. Eine von der Studiengangsleitung nicht genehmigte Verletzung dieser 80-Prozent-Regelung der Anwesenheitspflicht kann zur Folge haben, dass das entsprechende CAS nicht bestanden ist (Note 1.0). (4) Das Curriculum wird vom Departement E-Didaktik und Digital Education der FFHS festgelegt. Das Departement bestimmt die Anforderungen an den Umfang und die Zusammensetzung des Studiengangs und dessen Einheiten. (5) Das Departement E-Didaktik und Digital Education der FFHS kann Studieneinheiten (wie z. B. Ausbildungsblöcke, Wahlmodule, CAS) aus dem Angebot überarbeiten oder ersetzen, wobei der Umfang der noch abzulegenden Leistungen bzw. der zu erwerbenden Kreditpunkte der Studierenden nicht beeinflusst werden darf. (6) Anpassung oder Änderung von Modulplänen und/oder Moodle-Kursen während eines laufenden Semesters ist unter Vorbehalt von Unzeiten (z. B. kurz vor Prüfungs- oder Abschlusszeiten) grundsätzlich jederzeit möglich. Der Entscheid (über Inhalte, Umfang etc.) liegt bei der Studiengangsleitung. Art. 11 Curriculum (1) Das Studium MAS Digital Education umfasst 60 ECTS-Credits und ist modular aufgebaut. Es besteht aus fünf CAS (à jeweils 10 ECTS-Credits) und der Master-Thesis à 10 ECTS-Credits. Jedes CAS konzentriert sich auf einen spezifischen Themenkreis der digitalen Bildung und kann auch einzeln belegt werden. CAS edidactics Mediengestütztes Lehren und Lernen (10 ECTS) Block 1 Block 2 Block 3 Block 4 Block 5 Block 6 Block 7 Block 8 Abschlussarbeit CAS Performance in Digital Learning (10 ECTS) In sich nicht modular CAS Media Design in Digital Learning (10 ECTS) In sich nicht modular CAS Innovations in Digital Learning (10 ECTS) In sich nicht modular CAS Management in Digital Learning (10 ECTS) In sich nicht modular Master-Thesis (10 ECTS) MAS Digital Education 6

(2) Die Master-Thesis muss maximal innerhalb von zwei Semestern absolviert werden und kann nach erfolgreichem Bestehen von 30 ECTS-Credits gestartet werden. (3) Die CAS lassen sich wie folgt zum DAS Instructional Design (30 ECTS-Credits) kombinieren: CAS edidactics (10 ECTS) plus CAS Media Design in Digital Learning (10 ECTS) plus entweder CAS Performance in Digital Learning (10 ECTS) oder CAS Innovations in Digital Learning (10 ECTS). (4) Die CAS lassen sich wie folgt zum DAS E-Learning Management (30 ECTS-Credits) kombinieren: CAS edidactics (10 ECTS) plus CAS Management in Digital Learning (10 ECTS) plus entweder CAS Innovations in Digital Learning (10 ECTS) oder CAS Performance in Digital Learning (10 ECTS). (5) Das CAS edidactics (10 ECTS-Credits) ist als einziges CAS modular aufgebaut und besteht aus acht thematischen Ausbildungsblöcken (insgesamt 8 ECTS-Credits) sowie der Abschlussarbeit (2 ECTS-Credits). Jeder thematische Ausbildungsblock kann auch einzeln belegt werden. Für das CAS edidactics gilt im Weiteren: a) Entweder der Ausbildungsblock 6 (Learning Management Systeme) oder der Ausbildungsblock 7 (Psychologische Aspekte des Lernens mit Medien) kann durch ein parallel dazu stattfindendes äquivalentes Wahlmodul ersetzt werden. b) Während des CAS edidactics arbeiten die Studierenden an einer praxisbezogenen Abschlussarbeit. Parallel zu den thematischen Ausbildungsblöcken wird dabei ein eigenes kleines Online-Lernangebot geplant und entwickelt. Im sogenannten Ausbildungsblock Abschlussarbeit wird dieses durchgeführt, evaluiert und präsentiert. Art. 12 Vorbedingungen (1) Das Curriculum kann den Zugang zu Ausbildungseinheiten (z. B. zu Ausbildungsblöcken des CAS edidactics oder zu ganzen CAS) vom erfolgreichen Abschluss anderer Ausbildungseinheiten abhängig machen. (2) Zur Master-Thesis ist zugelassen, wer alle Vorbedingungen erfüllt und die gemäss Curriculum erforderlichen CAS mit Erfolg (mindestens 30 anrechenbare ECTS beim Startzeitpunkt der Master-Thesis) absolviert hat und im Studiengang MAS Digital Education immatrikuliert ist. (3) Studierende, die gemäss Art. 3 Ziff. (1) lit. b zum Studium MAS Digital Education zugelassen wurden, müssen vor dem Start der Master-Thesis das CAS Research der FFHS oder einen äquivalenten Lehrgang zu Forschungsmethodik im Umfang von 10 ECTS- Credits mit genügender Leistungsbewertung abgeschlossen haben. (4) Im CAS edidactics kann die Abschlussarbeit nur beginnen, wer zum CAS edidactics zugelassen ist. Der sogenannte Ausbildungsblock Abschlussarbeit kann dabei erst absolviert werden, wenn vorgängig alle acht thematischen Ausbildungsblöcke (inkl. einem allenfalls als Ersatz besuchtem Wahlmodul) bestanden wurden. Art. 13 Studienabschluss (1) Im Rahmen des gesamten Studiums MAS Digital Education müssen insgesamt 60 ECTS-Credits gemäss der im Curriculum vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten erworben werden. Der Abschluss MAS Digital Education und der Titel werden erteilt, sofern die Studierenden diese Leistungen erbracht haben. MAS Digital Education 7

(2) Für den Studienabschluss zählen nur die erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungseinheiten. (3) Zur Berechnung der Gesamtnote des Studiums wird der mit den erzielten ECTS-Credits gewichtete Durchschnitt der Noten gebildet. Dabei werden die jeweils tatsächlich erzielten ECTS-Credits in benoteten Ausbildungseinheiten zu Grunde gelegt und notenfreie Leistungsnachweise nicht in die Bezugsgrösse einbezogen. (4) Durch den erfolgreichen Abschluss des in dieser vorgesehenen MAS- Studiums können die Studierenden den eidgenössisch anerkannten und geschützten Grad bzw. Titel eines erlangen, der von der Scuola Universitaria Professionale della Svizzera Italiana (SUPSI) verliehen wird. (5) Ein DAS oder CAS wird abgeschlossen, wenn alle dafür notwendigen Ausbildungseinheiten erfolgreich abgeschlossen sind. (6) Die einzelnen DAS werden mit einem Diplom, das von der SUPSI verliehen wird, abgeschlossen: a) Diploma of Advanced Studies (DAS) in Instructional Design b) Diploma of Advanced Studies (DAS) in E-Learning Management (7) Die einzelnen CAS werden mit einem Zertifikat, das von der SUPSI verliehen wird, abgeschlossen: a) Certificate of Advanced Studies (CAS) in edidactics Mediengestütztes Lehren und Lernen b) Certificate of Advanced Studies (CAS) in Performance in Digital Learning c) Certificate of Advanced Studies (CAS) in Media Design in Digital Learning d) Certificate of Advanced Studies (CAS) in Innovations in Digital Learning e) Certificate of Advanced Studies (CAS) in Management in Digital Learning Art. 14 Bewertung von Studienleistungen (1) In jedem CAS wird die Leistung der Studierenden gemäss der im Modulplan bzw. Lernplan vorgeschriebenen Form bewertet (nachfolgend Studienleistung(en) genannt). (2) Studierende, welche regulär in einem CAS eingeschrieben sind, sind automatisch zu den darin zu erbringenden Studienleistungen angemeldet (z. B. Leistungsnachweise, Transferarbeiten, Abschlussarbeiten, Prüfungen etc.). (3) CAS werden mit einer absoluten Skala mit einer Note von 1.0 bis 6.0 auf Zehntelnoten genau bewertet, wobei 6.0 die Bestnote ist. Die Note ist genügend, wenn sie mindestens 4.0 beträgt. (4) Im CAS edidactics werden die einzelnen Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule mit bestanden bzw. nicht bestanden bewertet. Die Note der CAS edidactics-abschlussarbeit bildet die Gesamtnote des CAS edidactics. (5) Nicht erbrachte Studienleistungen sind ungenügend. Studienleistungen, die ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Studiengangsleitung verspätet erbracht werden, sind ungenügend (nicht bestanden bzw. Note 1.0). (6) Die Verwendung fremder Quellen oder Werke in wissenschaftlichen Arbeiten (z. B. Transferarbeiten, Abschlussarbeiten, Master-Thesis) ohne Quellenangabe (Plagiat) kann zu einer ungenügenden Bewertung dieser Studienleistung führen. MAS Digital Education 8

(7) Kreditpunkte werden nur erteilt, wenn die Bewertung der Studienleistung genügend und somit bestanden ist; andernfalls werden keine Kreditpunkte vergeben. (8) Ist eine Ausbildungseinheit bestanden, können keine Studienleistungen wiederholt werden, um die Bewertung zu verbessern. (9) Die Benotung der Master-Thesis setzt sich aus der Note der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Masterprüfung zusammen. Beide Noten müssen für sich genommen genügend sein. Sind sie dies nicht, gilt die Master-Thesis selbst bei genügender Gesamtnote als nicht bestanden. Die Note der schriftlichen Arbeit geht mit doppelter Gewichtung in die Gesamtnote der Master-Thesis ein. Art. 15 Wiederholung von Studienleistungen (1) Studierende können in einem CAS einzelne darin nicht bestandene Studienleistungen (z. B. Leistungsnachweise, Ausbildungsblöcke, Transferarbeiten, Abschlussarbeiten, Prüfungen etc.) im Rahmen der vorliegenden CAS-Durchführung je ein einziges Mal wiederholen. Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die Studiengangsleitung. Es gilt die zweite Bewertung. (2) Im CAS edidactics können über alle Ausbildungsblöcke bzw. Wahlmodule hinweg insgesamt höchstens fünf einzelne Leistungsnachweise einmalig wiederholt werden. Nach Erschöpfung dieses Kontingents führen nicht bestandene Leistungsnachweise zu nicht bestandenen Ausbildungsblöcken. (3) Studierende können ein nicht bestandenes CAS als Ganzes höchstens zwei Mal wiederholen. (4) Studierende können eine nicht bestandene Master-Thesis ein einziges Mal wiederholen. Wird auch im zweiten Versuch keine genügende Bewertung erlangt, so wird kein Diplom erteilt. Art. 16 Studiengangswechsel (1) Die Einschreibung in einen anderen Studiengang oder eine andere Studienrichtung muss in schriftlicher Form per Briefpost beantragt werden, und zwar erst, nachdem die angerechneten und die für den Abschluss noch fehlenden Ausbildungseinheiten bekannt sind. Es findet dabei erneut eine Zulassungsprüfung statt. Art. 17 Disziplinarstrafen (1) Regelwidriges Verhalten kann, in Abhängigkeit der Schwere des Vergehens, Disziplinarstrafen nach sich ziehen: die nachträgliche Ungültigkeitserklärung einer bestandenen Studienleistung, die Aberkennung von Kreditpunkten, die Aussetzung des Studiums, den Ausschluss aus der FFHS und den Widerruf des Abschlusses. Art. 18 Zuständigkeiten (1) Die Bewertung der Leistungen der Studierenden wird von den Dozierenden der jeweiligen Ausbildungseinheit vorgenommen. MAS Digital Education 9

(2) Für alle anderen Anwendungen dieser sind die hierzu autorisierten Organe des Departementes E-Didaktik und Digital Education zuständig. (3) Falls keine Organe bezeichnet wurden, ist die Direktion der FFHS zuständig. Art. 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese tritt am 1. August 2018 in Kraft. (2) Sie gilt für sämtliche Studierende, welche im MAS Digital Education oder in Ausbildungseinheiten von diesem eingeschrieben sind. Somit ersetzt sie auch die über das Studium im Studiengang Certificate of Advanced Studies in edidactics vom 1. August 2017. (3) Für den verliehenen Abschluss gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Brig, den 1. August 2018 Marc Garbely Studiengangsleiter MAS Digital Education MAS Digital Education 10