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Transkript:

Vorsorgevollmacht Ich, Herr/Frau geboren(e): geb. am: in: zurzeit wohnhaft: erteile hiermit VORSORGEVOLLMACHT für: 1.) Herr/Frau geboren(e): geb. am: in zurzeit wohnhaft: Sollte diese(r) nicht in der Lage sein, die Vollmacht auszuüben oder dauerhaft verhindert sein, so erteile ich an deren/dessen Stelle 2.) Herr/Frau geboren(e): geb. am: in zurzeit wohnhaft:

3.) Herr/Frau geboren(e): geb. am: in zurzeit wohnhaft: Vollmacht. Bei schwerwiegenden Entscheidungen, wie Operationen, Wohnungswechsel oder ähnlichem, kann der Vollmachtnehmer zu 1) alleine entscheiden. Die Vollmachtnehmer zu 1) und zu 2) haben nacheinander die Vollmacht wahrzunehmen. Die Vollmachtnehmer sind befugt, meinen in der Patientenverfügung festgelegten Willen durchzuführen. Im Einzelfall ist zu versuchen, mit dem Vorsorgevollmachtgeber Rücksprache zu führen, soweit dies nach dessen Gesundheitszustand möglich ist. Die vorgenannten Personen werden hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im folgenden - nicht abschließend - bestimme:

1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit Der Vollmachtnehmer darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Der Vollmachtnehmer darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und in Heilbehandlungen einwilligen oder nicht, auch wenn diese mit Lebensgefahr verbunden sein könnten oder der Vollmachtgeber einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. Der Vollmachtnehmer darf die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen. Der Vollmachtnehmer darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nicht ärztliches Personal gegenüber meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. Der Vollmachtnehmer darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung ( 1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.b. Bettgitter, Medikamente u.ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung ( 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, so lange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist. 2. Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten Der Vollmachtnehmer darf meinen Aufenthalt bestimmen. Er darf meinen Haushalt auflösen.

Der Vollmachtnehmer darf einen neuen Wohnungsmietvertrag, einschließlich eines Heimvertrages abschließen und kündigen. Die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ist durch ärztliche Bescheinigung oder Gutachten nachzuweisen. 3. Post- und Fernmeldeverkehr Der Vollmachtnehmer darf die für mich bestimmte Post entgegennehmen und öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr entscheiden. Er darf ebenfalls im Rahmen der modernen Kommunikationsmittel für mich tätig werden. Der Vollmachtnehmer darf alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen (z.b. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben. 4. Behörden Der Vollmachtnehmer darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten. 5. Banken Der Vollmachtnehmer darf mich gegenüber Banken und Kreditinstituten vertreten, insbesondere. (Eine Ergänzung der vorstehenden Vollmacht durch eine gesonderte Konto-/Depotvollmacht wurde angeregt).

6. Vermögenssorge Der Vollmachtnehmer darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände annehmen, Verbindlichkeiten eingehen, Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. 7. Vertretung vor Gericht Der Vollmachtnehmer darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen. 8. Untervollmacht / Umfang der Vollmacht / Dauer der Vollmacht Der Vollmachtnehmer darf in einzelnen Angelegenheiten Untervollmacht erteilen. Eine Übertragung auf einen Unterbevollmächtigten ist jedoch in meinen persönlichen Angelegenheiten (Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten) nicht zulässig. Der Vollmachtnehmer ist von der Bestimmung des 181 BGB befreit. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus bis zu einem Widerruf der Erben.

9. Betreuungsverfügung Die Vollmacht dient der Vermeidung einer Amtsbetreuung und geht der Anordnung einer Amtsbetreuung vor. Sie ist unabhängig von dem Nachweis über das Vorliegen einer Betreuungssituation zu verwenden. Sie beruht auf der mit dem Bevollmächtigten getroffenen Vereinbarung, dass er sich im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers um seine Angelegenheiten bemühen und vor allem die vorgenannten Maßnahmen für ihn durchführen wird. Soweit trotz der erteilten Vollmacht und dem erteilten Auftrag die Betreuung des Vollmachtgebers durch einen gerichtlich bestellten Betreuer erforderlich werden sollte, bestimmt der Vollmachtgeber bereits heute, dass die oben bezeichnete Vertrauensperson (Vollmachtnehmer) als Betreuer zu bestellen ist. Sollte die unter Ziffer 1. vorgesehene Person das Amt als Betreuer nicht übernehmen können oder wollen, bestimmt der Vollmachtgeber, dass soweit ersatzweise die in Ziffer 2. vorgesehene Person als Betreuer bestellt wird. München, den (Unterschrift)

Ich, Rechtsanwalt Urbainsky, Nymphenburger Str. 81, 80636 München, bestätige hiermit, dass Herr/Frau die oben angegebene Vollmacht im Vollbesitz seiner /ihrer körperlichen und geistigen Kräfte in meiner Gegenwart unterschrieben hat. Ich habe mich ausführlich mit dem Vollmachtgeber unterhalten und konnte mich von dessen Fähigkeit, die Tragweite der erteilten Vollmacht zu erkennen, überzeugen. München, den (RA Hartwig Urbainsky)

Weiterer Zeuge für Geschäftsfähigkeit: (Unterschrift) Hinweise des sachbearbeitenden Rechtsanwalts: Der Vollmachtgeber wurde von Seiten des Rechtsanwalts auf folgendes hingewiesen: 1. auf die rechtliche Tragweite der vorstehenden Vollmacht; 2. dass zur Vertretung der persönlichen Angelegenheiten der Bevollmächtigte in bestimm- ten Fällen der vormundschaftgerichtlichen Genehmigung bedarf (z.b. in den Fällen der 1904 BGB und 1906 BGB), - der Inhalt der 1904 und 1906 wurde erläutert 3. dass Erklärungen aufgrund dieser Vollmacht rechtwirksam vorgenommen werden kön- nen, auch wenn der zugrundeliegende Auftrag überschritten wird; 4. auf die Notwendigkeit der Rückforderung aller Ausfertigungen der Vollmacht vom Be- vollmächtigten im Fall des Widerrufs der Vollmacht; 5. dass eine Vollmacht mit dem vorstehenden Inhalt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, weil bei einem Missbrauch erheblicher Schaden entstehen kann. Der Voll- machtgeber sollte Vorkehrungen treffen, dass die Vollmachtsausfertigung bei einem Wi- derruf der Vollmacht jederzeit in seinen Besitz gelangt; 6. auf die Bedeutung der Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des 181 BGB; 7. auf die Möglichkeit, diese Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotar- kammer zu registrieren.