Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2014 (4. August 2014)

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Inhaltsverzeichnis 2/5

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Transkript:

Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 13/2014 (4. August 2014) Erste Satzung zur Änderung der Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Vom 4. August 2014 Aufgrund von 65a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) hat das Studierendenparlament der Verfassten Studierendenschaft der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studierendenschaft) am 3. August 2014 die nachstehende Änderungssatzung beschlossen. Das Präsidium der DHBW hat die Änderungssatzung der Wahlordnung am 4. August 2014 gemäß 65b Absatz 6 Satz 3 LHG genehmigt. Die in diesem Dokument benutzten Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschule sowie für deren Ämter, Tätigkeiten und Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Frauen führen alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in der entsprechenden weiblichen Form. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. Artikel 1 Die Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft der Dualen Hochschule Baden- Württemberg vom 11. Juli 2014 wird wie folgt geändert: 1 / 5

1. 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte innerhalb von zwei Wochen im Anschluss an die Wahlen innerhalb der BV werden durch die Worte innerhalb der ersten zwei Wochen der neuen Amtsperiode ersetzt. 2. 24 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Worte mindestens eine Woche vor Wahldurchführung werden durch die Worte eine Woche vor der neuen Amtsperiode ersetzt. 3. 26 wird wie folgt geändert: Die Worte der Studierendensprecher werden durch die Worte das älteste anwesende Mitglied der StuV ersetzt. 4. 29 Absatz 1 und Absatz 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) Die Wahl der Mitglieder der nächsten Legislaturperiode des StuPa orientiert sich an der Wahl der studentischen Mitglieder im Senat der DHBW. (2) Sofern bei einer Wahl genau ein Wahlvorschlag vorliegt und dieser Wahlvorschlag genau so viele Bewerber enthält wie zu wählen sind, so ist die Wahl nicht durchzuführen und jener Wahlvorschlag gilt als ordentlich per Friedenswahl gewählt. 5. 29 Absatz 3 wird gestrichen 6. In 30 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 2 / 5

7. 31 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe bis 16:00 Uhr wird gestrichen. 8. 32 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte vom StuPa-Präsidenten werden durch die Worte von der Wahlleitung ersetzt. 9. In 34 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. 10. 37 Absatz 2 wird gestrichen. 11. 39 Absatz 1 und 2 werden durch folgende Regelung ersetzt: Das Wahlergebnis wird spätestens eine Woche nach Wahldurchführung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" bekanntgemacht. 12. Nach 39 werden folgende 40 bis 45 eingefügt: Wahlen innerhalb des Studierenden-Parlaments 40 Durchzuführende Wahlen und deren Wahlzeitpunkt (1) Die innerhalb des StuPa durchzuführenden Wahlen und deren Amtszeit regelt die OS. Hierzu zählen auch die Wahlen der Mitglieder in den AStA gemäß 17 der OS. 3 / 5

(2) Die Wahlen innerhalb des StuPa werden innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Amtsperiode durchgeführt. Näheres zur Sitzungsladung regelt die GO des StuPa. 41 Bekanntmachung der Wahl Die Wahlen innerhalb des StuPa werden in Textform oder in elektronischer Form gegenüber den Mitgliedern des StuPa mindestens zwei Wochen vor Wahldurchführung angekündigt. In der Sitzung vor dem Wahltermin soll bereits eine freiwillige Interessensbekundung möglicher Kandidaten erfolgen. Näheres zur Sitzungsladung regelt die GO des StuPa. 42 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt für die Wahl innerhalb des StuPa ist jeder Studierende, der zum Zeitpunkt der Wahldurchführung Mitglied des StuPa ist. Die Mitgliedschaft innerhalb des StuPa wird unter Berücksichtigung der amtlichen Bekanntmachung der DHBW über das Wahlergebnis der Wahl des StuPa ermittelt. Im Zweifelsfall stellt das StuPa-Präsidium die Wahlberechtigung fest. Dies bedeutet, die Wahlberechtigung liegt bei den scheidenden StuPa-Mitgliedern. (2) Für die Wahlen innerhalb des StuPa kann kann gewählt werden, wer zu Beginn der jeweiligen Legislatur Mitglied im StuPa ist. 43 Wahlleitung Die Wahlleitung für Wahlen innerhalb des StuPa übernimmt das älteste anwesende StuPa- Mitglied unter Berücksichtigung von 2. 44 Feststellung des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung unverzüglich nach der Wahldurchführung durch Stimmauszählung ermittelt. 45 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Bei Wahlen innerhalb des StuPa wird das Wahlergebnis von der Wahlleitung gegenüber dem AStA, dem StuPa und dem Vorstand der Hochschule in Textform oder in elektronischer Form mitgeteilt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Kraft. 4 / 5

Stuttgart, den 4. August 2014 Prof. Reinhold R. Geilsdörfer Präsident Alexandra Klein Vorsitzende AStA 5 / 5