Ausführungsverordnung zum Prädikanten- und Lektorengesetz (PräLGAV)

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Transkript:

Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz PräLGAV 375.1 Ausführungsverordnung zum Prädikanten- und Lektorengesetz (PräLGAV) Vom 15. Januar 2010 (ABl. S. 59, ber. 2011 S. 163), zuletzt geändert am 1. April 2018 (ABl. S. 142) Lfd.Nr. Änderndes Recht Datum Änderungen Fundstelle ABl. EKM Paragrafen Art der Änderung 1 Berichtigung 27. 5. 2011 2011 S. 163 12 Nr. 2 berichtigt 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Rechtsnormen zur Rechtsbereinigung 3 Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung 7.12.2013 2014 S. 18 6 Abs. 3 geändert 10 Abs. 1 u. 2 geändert 12 Nr. 5 angefügt 16.3.2018 2018 S. 142 6 Abs. 2 geändert 6 Abs. 6 angefügt 7 geändert 9 geändert 19.12.2018 EKM 1

375.1 PräLGAV Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM KVerfEKM, ABl. S. 183) und 12 des Kirchengesetzes über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (Prädikanten- und Lektorengesetz PräLG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 298) folgende Ausführungsverordnung erlassen: 1 (Zu 1 des Gesetzes) 2 (Zu 2 des Gesetzes) 3 (Zu 3 des Gesetzes) 4 (Zu 4 des Gesetzes) 5 (Zu 5 des Gesetzes) 6 (Zu 6 des Gesetzes) 7 (Zu 7 des Gesetzes) 8 (Zu 8 des Gesetzes) 9 (Zu 9 des Gesetzes) 10 (Zu 10 des Gesetzes) 11 (Zu 11 des Gesetzes) 12 (Zu 12 des Gesetzes) 13 Zu 1 Absatz 4: Inhaltsübersicht 1 (Zu 1 des Gesetzes) 1Auslagen sind insbesondere Fahrtkosten sowie Kosten für die Beschaffung von Lesepredigten, Literatur für den Lektorendienst, Agenden und agendarische Arbeitshilfen. 2Die Kosten trägt der Kirchenkreis. Zu 2 Nummer 2: 2 (Zu 2 des Gesetzes) 1Für die Leitung des Gottesdienstes legen die Lektoren ein in der EKM gültiges agendarisches Gottesdienstformular und eine durch die EKM zur Verfügung gestellte Lesepredigt zugrunde. 2Es können auch Lesepredigten anderer Gliedkirchen der EKD verwendet werden. 3Die Lektoren können an den vorgegebenen Texten für Gebet und Lesepredigt Änderungen und Konkretisierungen vornehmen. 2 19.12.2018 EKM

Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz PräLGAV 375.1 (unbesetzt) 3 (Zu 3 des Gesetzes) (1) (unbesetzt) (2) Zu 4 Absatz 2: 4 (Zu 4 des Gesetzes) 1. 1Für die Aus- und Weiterbildung der Lektorinnen und Lektoren beauftragt der Kreiskirchenrat geeignete Pfarrer. 2Die Zusammenarbeit mit anderen Kirchenkreisen ist zu suchen. 3Zur Beratung und Begleitung steht den Kirchenkreisen der Gemeindedienst der EKM zur Verfügung. 2. Der Kirchenkreis soll die Abfolge der Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen so gestalten, dass eine regelmäßige Begleitung der Lektoren möglich wird. 3. 1Ziel der Ausbildung ist es, die Lektoren zur Leitung von Gottesdiensten zu befähigen, insbesondere, indem sie lernen, in gottesdienstlichen Räumen Texte verständlich zu sprechen und Lesepredigten interpretierend vorzutragen. 2Nach Möglichkeit sollen Lektoren mit der eigenen Stimme den Gesang der Gemeinde stützen können. 4. Die Ausbildung soll folgende Inhalte vermitteln: a) biblisch-theologische Grundlagen, b) reformatorische Tradition unserer Kirche, c) Grundkenntnisse der Verfassung der EKM, insbesondere Aussagen der Verfassung zu Ämtern und Diensten der Kirche, d) Sinn und Bedeutung des Gottesdienstes und seines liturgischen Aufbaus sowie e) die Befähigung zur Bearbeitung von Lesepredigten. 5. Darüber hinaus werden spezielle Kurse zur weiteren Qualifizierung und Vertiefung der in den allgemeinen Kursen erworbenen Kenntnisse sowie zur Reflexion der praktischen Erfahrungen angeboten. 6. Die Ausbildung und die Begleitung der Lektoren sowie das Anforderungsprofil dieses Dienstes werden durch die Gemeindedienste der EKM und der Evangelischen Landeskirche Anhalts übereinstimmend beschrieben. (3) Zu 4 Absatz 3: 1Die Beauftragung erfolgt schriftlich und wird beurkundet. 2Mit der Beauftragung wird zugleich festgestellt, dass der Lektor im Rahmen der Gottesdienstplanung mit der Leitung von Lektorengottesdiensten betraut werden kann. (4) Zu 4 Absatz 4: 19.12.2018 EKM 3

375.1 PräLGAV Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz 1Empfiehlt der Kreiskirchenrat das Tragen eines Lektorentalars, soll er zugleich die Gestaltung des Lektorentalars festlegen, die Ordnung für liturgische Kleidung ist zu beachten. 2Andernfalls soll er den Lektoren Hinweise geben, welche Kleidung sie für ihren Dienst tragen sollen. (5) Zu 4 Absatz 5: In die Vereinbarung zwischen Kirchenkreis und Lektor sollen Festlegungen zu Einsatzort, Häufigkeit des Dienstes, Begleitung durch einen Mentor und Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen aufgenommen werden. (6) Zu 4 Absatz 6: Die Rücknahme des Auftrags kann insbesondere darauf gestützt werden, dass der Lektor seine Pflichten aus 8 Absatz 1 und 2 Prädikanten- und Lektorengesetz verletzt hat. Zu 5 Absatz 4: 5 (Zu 5 des Gesetzes) 1. Der Lektorenrat besteht aus fünf Lektoren, die vom Lektorentag gewählt werden. 2. 1Die Arbeit des Lektorenrates wird durch eine Ordnung geregelt, die vom Lektorenrat beschlossen wird. 2Die Ordnung bedarf der Bestätigung des Landeskirchenamtes. 3. 1Die Geschäftsführung des Lektorenrates obliegt dem Gemeindedienst der EKM. 2Er begleitet und fördert die Arbeit des Lektorenrates. 3Er berichtet dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes einmal jährlich über die Arbeit des Lektorenrates. (1) (unbesetzt) (2) Zu 6 Absatz 2: 6 (Zu 6 des Gesetzes) 1. Zu Nummer 2: Das Votum der Prüfungskommission soll insbesondere eine Aussage darüber enthalten, ob der Antragsteller für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung geeignet ist. 2. Zu Nummer 3: Der Aufbaukurs besteht aus den Wochenendkursen A1 bis A4, die vom Pastoralkolleg der EKM durchgeführt werden, und soll spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Kirchlichen Fernunterrichts oder einer vergleichbaren Ausbildung entsprechend 6 Absatz 3 Prädikanten- und Lektorengesetz abgeschlossen sein. 3. Zu Nummer 4: 1Dem Votum des Superintendenten soll ein ausführliches Gespräch mit dem Mentor des Antragstellers und gegebenenfalls auch mit dem zuständigen Gemeindepfarrer sowie ein Gespräch mit dem Antragsteller selbst zugrunde liegen. 4 19.12.2018 EKM

Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz PräLGAV 375.1 2Der Regionalbischof soll vor Abgabe seines Votums mindestens ein ausführliches Gespräch mit dem Antragsteller führen. 4. Zu Nummer 5: Die Antragsunterlagen mit dem tabellarischen Lebenslauf des Antragstellers sind über den Dienstweg gebündelt an das Landeskirchenamt zu richten. 5. Zu Satz 3: 1Zur Aufgabe des Mentors gehört a) die Begleitung bei der Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten, b) die Nachbesprechung von Gottesdiensten, c) die Auswertung der Aufbaukurse sowie die Besprechung der in den Aufbaukursen bearbeiteten Sachgebiete. 2Hat der Antragsteller den Nachweis über den Besuch des letzten Aufbaukurses (Kursteil 4) vorgelegt, erstellt der Mentor sein Votum und legt es dem Superintendenten vor. (3) Zu 6 Absatz 3: Das Landeskirchenamt kann seine Entscheidung von der Ablegung eines Kolloquiums abhängig machen. (4) Zu 6 Absatz 4: Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann in einem Kolloquium erbracht werden. (5) Zu 6 Absatz 5: 1. Die Einführung erfolgt in der vorgesehenen agendarischen Form. 2. Das Landeskirchenamt stellt über die Erteilung des Auftrags eine Urkunde aus. (6) Zu 6 Absatz 6: Wird der Auftrag zur Wortverkündigung widerrufen, ist die darüber erstellte Urkunde an das Landeskirchenamt zurückzugeben. (1) (unbesetzt) 7 (Zu 7 des Gesetzes) (2) (unbesetzt) (3) Zu 7 Absatz 3: 1Erneute Beauftragung ist möglich. 2Der Kirchenkreis informiert das Landeskirchenamt über die erneute Beauftragung. (4) Zu 7 Absatz 4: Wird der Dienstauftrag zurückgenommen, hat der Prädikant die Urkunde über den Dienstauftrag an den Superintendenten herauszugeben. 19.12.2018 EKM 5

375.1 PräLGAV Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz Zu 8 Absatz 3: 8 (Zu 8 des Gesetzes) 1Der Mentor ist ein durch den Kirchenkreis Beauftragter aus dem Pfarrdienst. 2Er führt mit dem Prädikanten mindestens einmal vierteljährlich ein Gespräch zu Fragen der Prädikantentätigkeit. 3Dazu gehören insbesondere Fragen der Vorbereitung von Gottesdienst und Predigt und Nachgespräche zu Gottesdiensten. (1) (unbesetzt) (2) Zu 9 Absatz 2: 9 (Zu 9 des Gesetzes) 1. Zu Nummer 1: Der vorangegangene Prädikantendienst mit Dienstauftrag soll zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei Jahre angedauert haben. 2. Zu Nummer 2: 1Der Antrag auf Ordination mit den dazu gehörenden Unterlagen ist über den Dienstweg an das Landeskirchenamt der EKM zu richten. 2Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. 3 Der Kirchenkreis soll den Unterlagen einen Beschluss über den beabsichtigten Einsatz nach 9 Absatz 4 hinzufügen. 4 Aus dem Beschluss soll hervorgehen, ob beabsichtigt ist, den Prädikanten mit einem Dienst in eigener Verantwortung, der auf Dauer angelegt ist, zu beauftragen. 3. Zu Nummer 3: Der Superintendent soll vor Abgabe seines Votums ein Gespräch mit dem Gemeindepfarrer führen, in dessen Bereich der Prädikant Dienst getan hat, und dessen Meinung bei Abfassung seines Votums berücksichtigen. 4. Zu Nummer 5: 1Vorgeschriebene Aufbaukurse sind die Wochenendkurse A5 bis A7, die vom Pastoralkolleg der EKM durchgeführt werden. 2Vor Beginn der Aufbaukurse findet ein landeskirchlich verantwortetes Perspektivgespräch mit einer landeskirchlichen Kommission statt. Ihr gehören an: - der Landesbischof, - ein Vertreter des Pastoralkollegs, - ein Präses einer Kreissynode, - ein Vertreter des Landeskirchenamtes, - ein ordinierter Prädikant. (3) Zu 9 Absatz 3: Die Personalkommission kann ein Votum des Pastoralkollegs der EKM verlangen. (4) Zu 9 Absatz 4: 6 19.12.2018 EKM

Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz PräLGAV 375.1 1. 1Über den Dienstauftrag eines ordinierten Prädikanten ist eine Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat einerseits und dem Prädikanten andererseits abzuschließen. 2Die Vereinbarung soll die Dienste aufführen, die vom Prädikanten selbstverantwortlich wahrgenommen werden. 2. 1Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der Pfarrstelleninhaber zustimmt. 2Bei einem Wechsel des Pfarrstelleninhabers ist vor der Einführung des neuen Stelleninhabers dessen Zustimmung einzuholen. 3. 1Der erste Dienstauftrag als ordinierter Prädikant soll mindestens einen Zeitraum von fünf Jahren umfassen. 2Für nachfolgende Dienstaufträge gilt 7 Prädikanten- und Lektorengesetz. (unbesetzt) (unbesetzt) 10 (Zu 10 des Gesetzes) 11 (Zu 11 des Gesetzes) Zu 12: 12 (Zu 12 des Gesetzes) 1. 1Lektoren, die nach Ordnungen des Lektorendienstes vor dem 1. Januar 2010 beauftragt sind, gelten als beauftragt im Sinne von 4 Absatz 3 Prädikanten- und Lektorengesetz. 2Der Kreiskirchenrat kann die Teilnahme an Qualifizierungsangeboten empfehlen. 2. 1Gemeindeglieder, die sich bis zum 1. Januar 2010 ohne förmliche Beauftragung im Lektorendienst nachweislich bewährt haben, können durch den Kreiskirchenrat entsprechend 4 Absatz Prädikanten- und Lektorengesetz einen Auftrag zur Fortführung dieses Dienstes erhalten. 2Dazu stellt der zuständige Gemeindekirchenrat in einem Votum gegenüber dem Kreiskirchenrat fest, dass der Lektor in bewährter Weise seinen Dienst versehen hat. 3Das Votum soll Aussagen über Dauer und Häufigkeit des bisherigen Dienstes enthalten. 3. 1Prädikanten, die nach 3 Prädikatengesetz der EKKPS befristet beauftragt worden sind, erhalten nach Beendigung des Zeitraumes einen Dienstauftrag nach 7 dieses Gesetzes. 2Dabei ist gesondert zu prüfen, ob von der Regelung nach 7 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht werden soll. 19.12.2018 EKM 7

375.1 PräLGAV Ausführungsverordnung Prädikanten- und Lektorengesetz 4. 1Die Wahl des Lektorenrates nach 5 Absatz 4 Prädikanten- und Lektorengesetz findet erstmals im Jahr 2012 statt. 2Der bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Lektorenrat bleibt bis zum Ablauf seiner Wahlperiode im Jahr 2012 im Amt. 5. Ordinationen aufgrund 10 Prädikanten- und Lektorengesetz in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bleiben bestehen. 13 Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft. 8 19.12.2018 EKM