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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1 2 3 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor ( 552a Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung ( 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts ( 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die Frage, welche Rechtsfolgen die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Normsonderkundenvertrag über Gaslieferung nach sich zieht, ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11 und VIII ZR 25/11, jeweils juris Rn. 2 mwn). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

- 3-4 5 6 a) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwn). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagten steht gemäß 5 der Vertragsbedingungen das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aao Rn. 39 mwn). Der Kläger hat den streitgegenständlichen Preiserhöhungen widersprochen. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revision demgegenüber anführt, die Beklagte habe die Schreiben des Klägers nur dahingehend verstehen können, dass er sich allein gegen die Unbilligkeit der Preiserhöhungen zur Wehr setzen wolle, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Bewertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an.

- 4-7 8 9 10 Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie einer Vielzahl von Rückforderungsansprüchen anderer Kunden ausgesetzt sei, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung bis an die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn eine derartige Gefahr ist nicht hinreichend dargelegt worden. b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, ein Festhalten am Vertrag stelle für sie eine unzumutbare Härte dar. Hierdurch habe das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und eine Unwirksamkeit des Erdgasliefervertrages gemäß 306 Abs. 3 BGB rechtsfehlerhaft abgelehnt. Dem ist nicht so. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag befasst, indem es auf seine umfassenden Ausführungen zu der ergänzenden Vertragsauslegung verwiesen hat, mit denen es die Frage, ob sich das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschoben hat, verneint hat. Dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte nach 306 Abs. 3 BGB verneint hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht den von der Beklagten geltend gemachten Einwand der Entreicherung gemäß 818 Abs. 3 BGB nicht durchgreifen lassen. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen steht 818 Abs. 3 BGB dem Bereicherungsanspruch des Klägers nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris Rn. 12). Die Beklagte kann sich vorliegend schon deshalb nicht auf Entrei-

- 5 - cherung berufen, weil der Kläger in seinen Widerspruchsschreiben - auf die das Berufungsgericht verwiesen hat - die weiteren Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte. Hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen für eine Zurückweisung des Vorbehalts zeigt die Revision nicht auf. In diesem Fall hindert 820 Abs. 1 Satz 1 BGB analog die Anwendbarkeit des 818 Abs. 3 BGB (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05, NJW 2006, 286 unter II 3; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 e). 11 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Gummersbach, Entscheidung vom 01.12.2010-16 C 440/09 - LG Köln, Entscheidung vom 08.06.2011-9 S 4/11 -