Satzung der GDL-Jugend

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Transkript:

Satzung der GDL-Jugend 1 Name und Zusammensetzung (1) Die Jugend der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL-Jugend) fasst die Mitglieder der Gewerkschaft bis zum vollendeten 27. Lebensjahr zusammen. Sie ist rechtlich als nicht rechtsfähiger Zweigverein der GDL zu qualifizieren. (2) Die GDL-Jugend ist Mitglied der GDL sowie der Jugend im dbb beamtenbund und tarifunion (dbb jugend). 2 Sitz Die GDL-Jugend hat ihren Sitz am Sitz der GDL. 3 Zweck (1) Die GDL-Jugend soll den jugendlichen Mitgliedern der GDL helfen, sich auf eine verantwortungsbewusste Mitarbeit im staatspolitischen Leben und in der Gesellschaft vorzubereiten. Dabei orientiert sich die GDL-Jugend an den satzungsgemäßen Grundsätzen, Zielen und Aufgaben der GDL. (2) Der Zweck wird erreicht durch: a) Anleitung zu verantwortungsfreudigen und freiheitsliebenden Staatsbürgern, b) geistige, kulturelle und sportliche Betätigung, c) berufspolitische und politische Bildungsarbeit. Berufs- und gewerkschaftspolitische Aktionen zur Bewältigung der Probleme sollen die Ziele der GDL-Jugend unterstützen. (3) Die GDL-Jugend soll ferner a) die Weiterentwicklung des Arbeits- und Tarifrechts unterstützen, b) die Weiterentwicklung des Jugendrechts und des Jugendschutzes unterstützen, c) am Ausbau der Jugendfürsorge und der Jugendpflege mitwirken, d) mit den nationalen und internationalen Jugendorganisationen zusammenarbeiten, e) internationale Jugendbegegnungen durchführen und fördern. (4) Die GDL-Jugend führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung mit selbstständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand, dem Bezirks- und dem Ortsgruppenvorstand.

4 Organe und Gliederung (1) Die GDL-Jugend ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. In jedem Bezirk der Gewerkschaft bestehen Bezirks- und Ortsjugendgruppen. (2) Organe der GDL-Jugend sind: a) der Bundesjugendtag, b) der Bundesjugendausschuss, c) die Bundesjugendleitung. (3) Organe der Bezirksjugend sind: a) der Bezirksjugendtag, b) der Bezirksjugendausschuss, c) die Bezirksjugendleitung. (4) Organ der Ortsjugend ist die Ortsjugendleitung. 5 Bundesjugendtag (1) Der Bundesjugendtag ist das oberste Organ der GDL-Jugend. Er findet rechtzeitig vor der Generalversammlung der GDL statt. Die Einberufung muss spätestens drei Monate vor seinem Beginn unter Bekanntgabe der Frist für die Einreichung der Anträge im Gewerkschaftsmagazin VORAUS bekannt gegeben werden. Den Bundesjugendtag beruft die Bundesjugendleitung auf Beschluss des Bundesjugendausschusses ein. (2) Er setzt sich zusammen aus der Bundesjugendleitung, dem Bundesjugendausschuss und den gewählten Delegierten der Bezirksjugend. Die Anzahl der Delegierten wird vom Bundesjugendausschuss unter Berücksichtigung der jugendlichen Mitglieder der einzelnen Bezirke festgelegt. (3) Anträge zum Bundesjugendtag können vom Bezirksjugendtag, dem Bezirksjugendausschuss, der Bundesjugendleitung oder dem Bundesjugendausschuss gestellt werden. Sie sind spätestens zehn Wochen vor dem Bundesjugendtag bei dem Bundesjugendleiter der GDL-Jugend einzureichen. (4) Die Bundesjugendleitung hat die Delegierten spätestens sechs Wochen vor Beginn des Bundesjugendtages unter Beifügung der Anträge schriftlich einzuladen. (5) Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Bundesjugendtag. (6) Die Einberufung eines außerordentlichen Bundesjugendtages erfolgt mit Zweidrittelmehrheit des Bundesjugendausschusses. Der außerordentliche Bundesjugendtag beschließt über die Angelegenheiten, die seine Einberufung veranlasst haben. Die Einberufungsfrist kann in diesem Fall auf sechs Wochen, die Einladungsfrist auf vier Wochen verkürzt werden. (7) Über den Bundesjugendtag ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Sie wird vom Bundesjugendleiter und vom Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern des Bundesjugendausschusses zugeleitet.

6 Aufgaben des Bundesjugendtages Der Bundesjugendtag hat folgende Aufgaben: (1) Festlegung der allgemeinen Richtlinien und Ziele für die Jugendarbeit, (2) Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes, (3) Entlastung der Bundesjugendleitung, (4) Wahl der Bundesjugendleitung, (5) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen, (6) Beratung und Beschlussfassung zu tariflichen Angelegenheiten, (7) Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge. 7 Bundesjugendausschuss (1) Der Bundesjugendausschuss besteht aus: a) den Mitgliedern der Bundesjugendleitung, b) den Bezirksjugendleitern, c) dem stellvertretenden Bezirksjugendleiter. (2) Der Bundesjugendausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Im Verhinderungsfall eines Bezirksjugendleiters oder eines stellvertretenden Bezirksjugendleiters kann dieser durch einen namentlich benannten Stellvertreter vertreten werden. (3) Er ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Bundesjugendleitung oder mindestens einem Drittel der Bezirksjugendleiter schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. (4) Der Bundesjugendausschuss ist zuständig für alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten der GDL-Jugend. Weitere Aufgaben sind: a) Beschlussfassung über die Einberufung des Bundesjugendtages, b) Festlegung der Anzahl der Delegierten der einzelnen Bezirke, c) Wahl der Delegierten zum Bundesjugendtag der dbb jugend, d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Bundesjugendleitung, e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Haushaltsvollzuges, f) Nachwahlen für die Bundesjugendleitung, g) Amtsenthebung von Mitgliedern der Bundesjugendleitung, h) Beratung und Beschlussfassung zu tariflichen Angelegenheiten, i) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen und Entschließungen, j) Bestellung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen.

8 Bundesjugendleitung (1) Die Bundesjugendleitung setzt sich zusammen aus: a) dem Bundesjugendleiter, b) zwei stellvertretenden Bundesjugendleitern. (2) Die Bundesjugendleitung führt die Beschlüsse des Bundesjugendtages und des Bundesjugendausschusses durch. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. (3) Die drei Mitglieder der Bundesjugendleitung bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB. Ihre persönliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (entsprechend 31a BGB). Die Bundesjugendleitung gibt sich eine Geschäftsordnung die der Zustimmung des Bundesjugendausschusses bedarf. 9 Bezirksjugendtag (1) Der Bezirksjugendtag ist das oberste Organ der Bezirksjugend. Er findet rechtzeitig vor der Bezirksversammlung des GDL-Bezirkes und dem Bundesjugendtag statt. Die Einberufung muss spätestens acht Wochen vor dem Beginn unter Bekanntgabe der Frist für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben werden. (2) Den Bezirksjugendtag beruft die Bezirksjugendleitung auf Beschluss des Bezirksjugendausschusses ein. (3) Stimmberechtigte Vertreter des Bezirksjugendtages sind die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses und die Delegierten der Ortsgruppen. Die Zahl der auf die Ortsgruppen entfallenden stimmberechtigten Delegierten wird vom Bezirksjugendausschuss unter Berücksichtigung der Mitglieder der einzelnen Ortsjugendgruppen festgesetzt. (4) Die Bezirksjugendleitung hat die stimmberechtigten Delegierten spätestens vier Wochen vor Beginn des Bezirksjugendtages unter Beifügung der Anträge schriftlich einzuladen. (5) Anträge an den Bezirksjugendtag können vom Bezirksjugendausschuss, der Bezirksjugendleitung und den Ortsgruppen gestellt werden. (6) Der Bezirksjugendtag hat folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über wichtige Jugendangelegenheiten des Bezirkes, b) Austausch von Erfahrungen in der Jugendarbeit, c) Entgegennahme des Haushalts- und Geschäftsberichtes, d) Entlastung der Bezirksjugendleitung, e) Wahl der Bezirksjugendleitung, f) Wahl der Delegierten zum Bundesjugendtag, g) Beratung und Beschlussfassung zu tariflichen Angelegenheiten, h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen. (7) Die Einberufung eines außerordentlichen Bezirksjugendtages erfolgt mit Zweidrittelmehrheit des Bezirksjugendausschusses. Der außerordentliche Bezirks-

jugendtag beschließt über Angelegenheiten, die seine Einberufung veranlasst haben. Bei einem außerordentlichen Bezirksjugendtag können die Fristen für die Einberufung und Einladung verkürzt werden. 10 Bezirksjugendausschuss (1) Der Bezirksjugendausschuss setzt sich zusammen aus: a) der Bezirksjugendleitung, b) den Ortsjugendleitern (2) Der Bezirksjugendausschuss ist zuständig für alle grundsätzlichen und wichtigen Jugendangelegenheiten innerhalb des Bezirkes. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. (3) Er ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Bezirksjugendleitung oder von einem Drittel der Ortsjugendleiter schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. (4) Zu den Aufgaben gehören: a) Einberufung des Bezirksjugendtages, b) Festlegung der Delegiertenzahl für den Bezirksjugendtag, c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und den Haushaltsvollzug, d) Nachwahlen für die Bezirksjugendleitung, e) Amtsenthebung von Mitgliedern der Bezirksjugendleitung, f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen, g) Beratung und Beschlussfassung zu tariflichen Angelegenheiten, h) Wahl der Delegierten für den Landesjugendtag der dbb jugend. 11 Bezirksjugendleitung (1) Die Bezirksjugendleitung setzt sich zusammen aus: a) dem Bezirksjugendleiter, b) dem stellvertretenden Bezirksjugendleiter, c) bei Bedarf einem 2. Stellvertreter, d) in die Bezirksjugendleitung können bei Bedarf Beisitzer gewählt werden (2) Die Bezirksjugendleitung erledigt ihre Aufgaben unter Beachtung der Beschlüsse des Bundesjugendtages und des Bundesjugendausschusses, des Bezirksjugendtages und des Bezirksjugendausschusses. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Scheidet ein Mitglied aus der Bezirksjugendleitung während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl durch den Bezirksjugendausschuss. Der Bezirksjugendleiter führt die laufenden Geschäfte.

12 Ortsjugendleitung / Ortsjugendgruppen In den Ortsgruppen bilden sich Jugendgruppen, um die Aufgaben der GDL-Jugend zu erfüllen. Die Ortsjugendgruppen stehen unter der Leitung des Ortsjugendleiters und des stellvertretenden Ortsjugendleiters; beide bilden zusammen die Ortsjugendleitung. Der Ortsjugendleiter führt die laufenden Geschäfte. Für alle Organe der GDL-Jugend gilt: 13 Wahlen und Satzungsänderungen (1) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit eine Stichwahl, sodann das Los. (2) Wahlen finden in getrennten und geheimen Wahlgängen statt. (3) Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit des Bundesjugendtages beschlossen werden. 14 Informationsmedien Die GDL-Jugend bedient sich zur Information ihrer Mitglieder der Presse- und Nachrichtenmittel der GDL sowie elektronischer Medien. 15 Besondere Bestimmungen Die Amtsinhaber der GDL-Jugend können älter als 27 Jahre sein. Die Kassenprüfung obliegt den jeweiligen Kassenprüfern der GDL. Diese Satzung wurde anlässlich des Bundesjugendtages am 07.06.2016 in Berlin mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen.