Beförderungsbedingungen für den Stadtbusverkehr in Sigmaringen gültig ab

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Transkript:

Beförderungsbedingungen für den Stadtbusverkehr in Sigmaringen gültig ab 01.01.2017 1 Geltungsbereich (1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Linien des Stadtverkehrs Sigmaringen. (2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit den Stadtwerken Sigmaringen. (3) Die Beförderungsbedingungen werden mit Besteigen des Fahrzeuges Bestandteil des Beförderungsvertrages. 2 Anspruch auf Beförderung (1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der 10 und 11 befördert. (2) Kinder in Kinderwagen werden in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs es zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Fahrpersonal. 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen. Insbesondere ausgeschlossen sind: Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. (2) Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Kinder unter 4 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigen Alter. (3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung ist das Fahrzeug zu verlassen. 1

4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. (2) Anweisungen des Personals ist zu folgen. (3) Fahrgästen und anderen Personen ist es insbesondere untersagt, sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten, die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, während der Fahrt auf- und abzuspringen, die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen, in den Fahrzeugen zu rauchen, Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente, lärmerzeugende Gegenstände oder in störender Art und Weise Mobiltelefone zu benutzen. Vom Betriebspersonal oder durch örtliche Anweisung kann der Verzehr von Speisen oder Getränken untersagt werden. (4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Der Ein- und Aussteigewunsch ist dem Fahrer deutlich anzuzeigen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. (5) Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Aufsichtspersonen. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. (7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. (8) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal das Recht nach 229 BGB bzw. 127 Absatz 1 und 3 StPO, die Personalien festzustellen oder die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. (9) Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 25,00 EUR fällig, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu entrichten. (10)Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen. 2

5 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Entwertung (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der Stadtwerke Sigmaringen verkauft. (2) Die Fahrausweise gelten im Bereich des Stadtverkehrs Sigmaringen. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. (3) Für die Ausgabe der Fahrausweise gilt folgendes: Einzelfahrscheine, Tagestickets und Umweltfünfer können sowohl beim Fahrpersonal als auch im Service-Center der Stadtwerke Sigmaringen erworben werden. Abonnementkarten (Seniorenquartalspass, Umweltpass, Jobticket, Semesterticket, Familienpass) werden ausschließlich im Service-Center der Stadtwerke Sigmaringen verkauft. Schülermonatskarten werden für die städtischen Schulen im jeweiligen Schulsekretariat ausgegeben, für alle anderen Schulen sind sie im Service-Center der Stadtwerke Sigmaringen abzuholen. (4) Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er den für die vorgesehene Fahrt richtigen Fahrausweis besitzt. (5) Einzelfahrscheine die direkt im Bus gekauft werden, sind bereits entwertet. Umweltfünfer bzw. im Service-Center erworbene Einzelfahrscheine müssen vor Fahrtantritt dem Fahrpersonal unaufgefordert und unverzüglich zur Entwertung vorgelegt werden. (6) Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach den Absätzen 2 und 5 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach 8 bleibt unberührt. (7) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. 6 Zahlungsmittel (1) Für den Verkauf von Fahrausweisen durch das Fahrpersonal gilt folgendes: Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 EUR zu wechseln und Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 EUR nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Das Wechselgeld kann unter Vorlage der Quittung bei der KVB Sigmaringen GmbH abgeholt werden. (2) Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise oder des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden. 3

7 Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, laminiert oder eigenmächtig geändert sind, von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind. (2) Fahrgeld für eingezogene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet. Wird der Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen den Preis für den neu gelösten Fahrausweis nach Vorlage oder Einsendung einschließlich einfacher Portoauslagen zurück. Ferner werden die Mehrkosten erstattet, die durch die ungerechtfertigte Einziehung des Fahrausweises bedingt sind und bei der Benutzung des Stadtverkehrs Sigmaringen entstehen. Der eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen. 8 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast, der während der Fahrt ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis angetroffen wird oder den Fahrausweis auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt, hat unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,- an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand das Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt. (2) Ist der Fahrgast nicht bereit oder in der Lage das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Für die Weiterfahrt ist ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich. (3) Muss der Betrag nach Ablauf einer Woche von den Stadtwerken Sigmaringen angemahnt werden, werden für jede Mahnung 4,- sowie Verzugszinsen erhoben. (4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 5,00, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag den Stadtwerken Sigmaringen oder der KVB Sigmaringen GmbH nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen Fahrausweises war. Beim Familienpass-Abonnement sind alle ausgegebenen Karten vorzulegen. (5) Der Fahrgast ist in jedem Falle verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts und die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 4

9 Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Für Fahrkarten im Abonnement wird nur bei Krankheit Fahrgeld erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 14 Tage dauert. Die mit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit muss durch ein ärztliches Attest oder durch Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Für jeden Krankheitstag wird 1/30 des Monatsbetrages erstattet. (2) Der Antrag auf Erstattung wegen Krankheit ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Krankheitsende zu stellen. Für die übertragbaren Abokarten besteht bei Krankheit nur für die Zeit Anspruch auf Erstattung, solange die Fahrkarten bei der Ausgabestelle hinterlegt waren. (3) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht bei Ausschluss von der Beförderung nach 3, für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise. (4) Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 5,00 EUR sowie für eine etwaige Überweisung 2,00 EUR abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt sowie die etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen bei Erstattungen, wenn diese auf Grund von Umständen beantragt werden, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. 10 Beförderung von Sachen (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige, leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können. (3) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitfahrende Kinder und Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal. (4) Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an der hinteren Tür einsteigen. (5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast. 5

11 Beförderung von Tieren (1) Für die Beförderung von Tieren gilt 10 Abs. 1 und 5 sinngemäß. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Es besteht Anleinpflicht. Das gilt nicht für Blindenführhunde. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Fahrzeugführers. (3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. (4) Kleine Tiere dürfen unentgeltlich nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. (6) Tiere werden unentgeltlich befördert. 12 Haftung (1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahrgast mit sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 EUR; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Das Verkehrsunternehmen haftet nicht bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen oder Tiere verursacht werden. (2) Für den Verlust oder die Beschädigung von unbegleiteten Sachen wird nicht gehaftet. 13 Verjährung Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach den allgemeinen Vorschriften. 14 Ausschluss von Ersatzansprüchen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. 15 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz der Stadtwerke Sigmaringen. 6