Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV) vom 21. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3 Absätze 4 und 5, 4 Absatz 2, 7, 9 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 1 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG), verordnet: Art. 1 Firma und Sitz 1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) wird im Handelsregister unter folgender Bezeichnung eingetragen: Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Institut fédéral de métrologie METAS Istituto federale di metrologia METAS Institut federal da metrologia METAS 2 Es hat seinen Sitz in Köniz. Art. 2 Vertretung in internationalen Organisationen und Vereinigungen 1 Das METAS vertritt die Schweiz an der Generalkonferenz für Mass und Gewicht nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 2 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Metervertrag). 2 Es vertritt die Schweiz im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 3 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen. Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben 1 Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben: a. Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz. SR 941.272 1 SR 941.27 2 SR 0.941.291 3 SR 0.941.290 2012-2102 6887
b. Es betreibt für die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein Labor für Alkoholanalysen. 2 Die Zusammenarbeit wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Art. 4 Designierte Institute 1 Das METAS kann nach Konsultation des Institutsrats für einzelne Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a d EIMG Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (designierte Institute) beiziehen. 2 Das designierte Institut muss Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben bieten. Für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b EIMG muss es insbesondere die Anforderungen des «Arrangement de reconnaissance mutuelle des étalons nationaux de mesure et des certificats d étalonnage et de mesurage émis par les laboratoires nationaux de métrologie» vom 14. Oktober 1999, revidiert im Oktober 2003 4, erfüllen. 3 Das METAS schliesst mit dem designierten Institut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, der insbesondere folgende Punkte regelt: a. die Aufgaben des designierten Instituts; b. die Gegenleistung des METAS. 4 Das designierte Institut ist verpflichtet: a. seine Aufgaben entsprechend den Anforderungen nach Absatz 2 zu erfüllen; b. dem METAS darüber Rechenschaft abzulegen. 5 Es hat Anspruch auf die mit dem METAS vereinbarte Gegenleistung. Art. 5 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats 1 Die Mitglieder des Institutsrats werden wie folgt entschädigt: a. Sitzungstaggeld der Präsidentin oder des Präsidenten: 2750 Franken; b. Sitzungstaggeld der übrigen Mitglieder: 2200 Franken. 2 Das Sitzungstaggeld schliesst den Aufwand für die Sitzungsvorbereitung ein. 3 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal. Art. 6 Arbeitsverhältnis der Direktorin oder des Direktors 1 Der Arbeitsvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor des METAS hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als Grund für eine ordentliche 4 Der Text des Arrangements kann auf Französisch und Englisch eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern oder unter www.bipm.org/fr/cipm-mra/. 6888
Kündigung wegen Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung im Sinn des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 5 (BPG) fest. 2 Bei Kündigung nach Absatz 1 hat die Direktorin oder der Direktor Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohns. 3 Keine Entschädigung erhält die Direktorin oder der Direktor, wenn sie oder er: a. bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt wird; b. eine ganze Invalidenrente der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bezieht; c. eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht. 4 Wird die Direktorin oder der Direktor innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt, so muss die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstattet werden. Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. Art. 8 Übergangsbestimmung Für bestehende designierte Institute passt das METAS den Beizug zur Erfüllung von Aufgaben bis zum 31. Dezember 2013 an Artikel 4 an. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 5 SR 172.220.1 6889
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: Anhang (Art. 7) 1. Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 6 Anhang 2 Bst. b b. Anbietepflichtige Stellen: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS 2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 7 Anhang 1 Bst. B Ziff. III 1.5 Aufgehoben Anhang 1 Bst. B Ziff. III 2.2.4 2.2.4 Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Institut fédéral de métrologie METAS Istituto federale di metrologia METAS Institut federal da metrologia METAS 3. Organisationsverordnung vom 17. November 1999 8 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement 8. Abschnitt (Art. 19 21) Aufgehoben 6 SR 152.11 7 SR 172.010.1 8 SR 172.213.1 6890
Gliederungstitel vor Art. 29d 7. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Metrologie Art. 29d 1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des Bundes für das Messwesen. 2 Seine Organisation und seine Aufgaben richten sich nach dem Messgesetz vom 17. Juni 2011 9 und dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 10 über das Eidgenössische Institut für Metrologie. 3 Das METAS ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 9 SR 941.20 10 SR 941.27 6891
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