Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie

Ähnliche Dokumente
Verordnung des METAS über sein Personal

Postorganisationsverordnung

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen)

Bundespersonalverordnung

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode

Verordnung der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung über ihr Personal

Reglement über das Personal des Hochschulrats

Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten

Organisationsverordnung für den Bundesrat (OV-BR)

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes

Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Bundespersonalverordnung

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Bundespersonalverordnung

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Akkreditierung von Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus und über die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum

Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Hörgeräte - Tarifvertrag

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

s Bundespersonalgesetz. Änderung

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS

vom 15. August 1986 (Stand am 1. Januar 2013) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen von eichpflichtigen Gewichtstücken.

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

1. Abschnitt: Gegenstand. 2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses. vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Zivilstandsverordnung

Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Bundespersonalverordnung

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat

Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich,

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich

Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018)

519.1 Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Verordnung über den militärischen Flugdienst

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Zivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011

Verordnung über die Wahl und die Wiederwahl der Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer

vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

vom 25. Juni 1980 (Stand am 16. Dezember 1997)

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr

vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung 1 (StPO), 2 verordnet:

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Messmittelverordnung (MessMV)

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 14. November 2006) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas (Erdgaspflichtlagerverordnung)

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk IGE

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Personalgesetz (PG) (Änderung)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Transkript:

Verordnung über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMV) vom 21. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3 Absätze 4 und 5, 4 Absatz 2, 7, 9 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 1 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG), verordnet: Art. 1 Firma und Sitz 1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) wird im Handelsregister unter folgender Bezeichnung eingetragen: Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Institut fédéral de métrologie METAS Istituto federale di metrologia METAS Institut federal da metrologia METAS 2 Es hat seinen Sitz in Köniz. Art. 2 Vertretung in internationalen Organisationen und Vereinigungen 1 Das METAS vertritt die Schweiz an der Generalkonferenz für Mass und Gewicht nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 2 betreffend die Errichtung eines internationalen Mass- und Gewichtsbüros (Metervertrag). 2 Es vertritt die Schweiz im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 3 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen. Art. 3 Gegen Abgeltung übertragene Aufgaben 1 Das METAS erfüllt folgende gegen Abgeltung übertragenen Aufgaben: a. Es unterhält für das Bundesamt für Umwelt das hydrologische Messnetz der Schweiz. SR 941.272 1 SR 941.27 2 SR 0.941.291 3 SR 0.941.290 2012-2102 6887

b. Es betreibt für die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein Labor für Alkoholanalysen. 2 Die Zusammenarbeit wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Art. 4 Designierte Institute 1 Das METAS kann nach Konsultation des Institutsrats für einzelne Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a d EIMG Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (designierte Institute) beiziehen. 2 Das designierte Institut muss Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung seiner Aufgaben bieten. Für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b EIMG muss es insbesondere die Anforderungen des «Arrangement de reconnaissance mutuelle des étalons nationaux de mesure et des certificats d étalonnage et de mesurage émis par les laboratoires nationaux de métrologie» vom 14. Oktober 1999, revidiert im Oktober 2003 4, erfüllen. 3 Das METAS schliesst mit dem designierten Institut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab, der insbesondere folgende Punkte regelt: a. die Aufgaben des designierten Instituts; b. die Gegenleistung des METAS. 4 Das designierte Institut ist verpflichtet: a. seine Aufgaben entsprechend den Anforderungen nach Absatz 2 zu erfüllen; b. dem METAS darüber Rechenschaft abzulegen. 5 Es hat Anspruch auf die mit dem METAS vereinbarte Gegenleistung. Art. 5 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats 1 Die Mitglieder des Institutsrats werden wie folgt entschädigt: a. Sitzungstaggeld der Präsidentin oder des Präsidenten: 2750 Franken; b. Sitzungstaggeld der übrigen Mitglieder: 2200 Franken. 2 Das Sitzungstaggeld schliesst den Aufwand für die Sitzungsvorbereitung ein. 3 Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal. Art. 6 Arbeitsverhältnis der Direktorin oder des Direktors 1 Der Arbeitsvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor des METAS hält den Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements als Grund für eine ordentliche 4 Der Text des Arrangements kann auf Französisch und Englisch eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, Lindenweg 50, 3003 Bern-Wabern oder unter www.bipm.org/fr/cipm-mra/. 6888

Kündigung wegen Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung im Sinn des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 5 (BPG) fest. 2 Bei Kündigung nach Absatz 1 hat die Direktorin oder der Direktor Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohns. 3 Keine Entschädigung erhält die Direktorin oder der Direktor, wenn sie oder er: a. bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG weiterbeschäftigt wird; b. eine ganze Invalidenrente der Invaliden-, der Unfall- oder der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bezieht; c. eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht. 4 Wird die Direktorin oder der Direktor innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem METAS bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt, so muss die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber dem METAS anteilsmässig zurückerstattet werden. Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. Art. 8 Übergangsbestimmung Für bestehende designierte Institute passt das METAS den Beizug zur Erfüllung von Aufgaben bis zum 31. Dezember 2013 an Artikel 4 an. Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 5 SR 172.220.1 6889

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: Anhang (Art. 7) 1. Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 6 Anhang 2 Bst. b b. Anbietepflichtige Stellen: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS 2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 7 Anhang 1 Bst. B Ziff. III 1.5 Aufgehoben Anhang 1 Bst. B Ziff. III 2.2.4 2.2.4 Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS Institut fédéral de métrologie METAS Istituto federale di metrologia METAS Institut federal da metrologia METAS 3. Organisationsverordnung vom 17. November 1999 8 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement 8. Abschnitt (Art. 19 21) Aufgehoben 6 SR 152.11 7 SR 172.010.1 8 SR 172.213.1 6890

Gliederungstitel vor Art. 29d 7. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Metrologie Art. 29d 1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des Bundes für das Messwesen. 2 Seine Organisation und seine Aufgaben richten sich nach dem Messgesetz vom 17. Juni 2011 9 und dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 10 über das Eidgenössische Institut für Metrologie. 3 Das METAS ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 9 SR 941.20 10 SR 941.27 6891

6892