Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Berlin, 20. Juni 2012
Essentials TV BZ ME 2
Verhandlungsergebnis Die Entgeltdifferenz Zeitarbeit M+E wird durch gestufte prozentuale Branchenzuschläge (BZ) an Equal Pay herangeführt Die Zuschläge werden auf das Zeitarbeitsstundenentgelt aufgeschlagen und können auf 90 % des Entgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers gedeckelt werden (kann M+E-Kundenbetrieb im Einzelfall geltend machen) Unterbrechungszeiten unter 3 Monaten bleiben unberücksichtigt Geltungsbereich: Einsatz in gesamter M+E-Industrie (ungeachtet der Tarifbindung/Verbandsmitgliedschaft) Verknüpfung zum M+E-Tarifergebnis (z.b. bei Vereinbarungen im M+E- Kundenbetrieb) Erstmaliges Anfallen eines BZ: 1. November 2012; Erstmalige Anpassung des BZ: 1. November 2013; Laufzeit: bis 31.12.2017 Modell ist übertragbar auf andere Branchen 3
Branchenzuschlag STUFEN UND STUNDENSÄTZE 4
Branchenzuschlagsstufen 45 % 50 % Kein Branchenzuschlag 15 % 20 % 30 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Einsatzdauer des Zeitarbeitnehmers in Monaten 5
Berechnung des Branchenzuschlags Einsatzdauer Prozentsatz Nach 9 Monaten Nach 7 Monaten Nach 5 Monaten Nach 3 Monaten Nach 6 Wochen 12,29 11,88 10,65 9,83 9,42 50 % 45 % 30 % 20 % 15 % 6 Wochen zuschlagsfrei Stundensatz Zeitarbeit EG 1 West 8,19 6
Stundensätze mit Branchenzuschlag beim Zeitarbeitseinsatz in der M+E-Industrie ab 1. November 2012 EG 1 EG 2 EG 3 EG 4 EG 5 EG 6 EG 7 EG 8 EG 9 Tarifgebiet West (ab 1.11.2012) Stundentabellenentgelt in 1. BZ-Stufe: 15 % nach 6 Wochen 2. BZ-Stufe: 20 % nach 3 Monaten 3. BZ-Stufe: 30 % nach 5 Monaten 4. BZ-Stufe: 45 % nach 7 Monaten 5. BZ-Stufe: 50 % nach 9 Monaten keine oder kurze Anlernzeit Anlernzeit + Einarbeitung Berufsausbildung mind. 3-jährige Berufsausbildung + mehrjähr. mind. 3-jährige Berufsausbildung + Spezialkenntnisse Meisterbzw. Techniker- Meister- bzw. Technikerausbildung + mehrjähr. Fachhochschulstudium Hochschulstudium Berufserfahrung + langjähr. Berufserf. ausbildung Berufserfahrung 8,19 8,74 10,22 10,81 12,21 13,73 16,03 17,24 18,20 9,42 10,05 11,75 12,43 14,04 15,79 18,43 19,83 20,93 9,83 10,49 12,26 12,97 14,65 16,48 19,24 20,69 21,84 10,65 11,36 13,29 14,05 15,87 17,85 20,84 22,41 23,66 11,88 12,67 14,82 15,67 17,70 19,91 23,24 25,00 26,39 12,29 13,11 15,33 16,22 18,32 20,60 24,05 25,86 27,30 EG 1 EG 2 EG 3 EG 4 EG 5 EG 6 EG 7 EG 8 EG 9 Tarifgebiet Ost (ab 1.11.2012) Stundentabellenentgelt in 1. BZ-Stufe: 15 % nach 6 Wochen 2. BZ-Stufe: 20 % nach 3 Monaten 3. BZ-Stufe: 30 % nach 5 Monaten 4. BZ-Stufe: 45 % nach 7 Monaten 5. BZ-Stufe: 50 % nach 9 Monaten keine oder kurze Anlernzeit Anlernzeit + Einarbeitung Berufsausbildung mind. 3-jährige Berufsausbildung + mehrjähr. mind. 3-jährige Berufsausbildung + Spezialkenntnisse Meisterbzw. Techniker- Meister- bzw. Technikerausbildung + mehrjähr. Fachhochschulstudium Hochschulstudium Berufserfahrung + langjähr. Berufserf. ausbildung Berufserfahrung 7,50 7,64 8,93 9,45 10,68 12,00 14,01 15,07 15,91 8,63 8,79 10,27 10,87 12,28 13,80 16,11 17,33 18,30 9,00 9,17 10,72 11,34 12,82 14,40 16,81 18,08 19,09 9,75 9,93 11,61 12,29 13,88 15,60 18,21 19,59 20,68 10,88 11,08 12,95 13,70 15,49 17,40 20,31 21,85 23,07 11,25 11,46 13,40 14,18 16,02 18,00 21,02 22,61 23,87 7
In Monaten UNTERBRECHUNGSZEITEN 8
Unterbrechungszeiten Unterbrechungszeiten von bis zu 3 Monaten bleiben bei der Bestimmung des BZ unberücksichtigt. Der BZ ist ein Einsatzzuschlag, auf die Produktivität des Zeitarbeitnehmers kommt es nicht an nahtlose Fortsetzung des BZ Einsatzende Kein BZ 15 % 20 % Unterbrechung (z. B. Einsatz in anderer Branche) 20 % 30 % 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Einsatzdauer des Zeitarbeitnehmers in Monaten im selben M+E-Kundenbetrieb 9
Unterbrechungszeiten Unterbrechungszeiten von mehr als 3 Monaten führen zu einem neuen Einsatz und stellen die Uhr auf null Erneuter Einsatz im M+E-Kundenbetrieb neue Berechnung des BZ! Einsatzende Kein BZ Unterbrechung länger als 3 Monate (z.b. Einsatz in anderer Branche) 4,1% 15 % 20 % Kein BZ 15% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Einsatzdauer des Zeitarbeitnehmers in Monaten im selben M+E-Kundenbetrieb 10
Einsatz in der M+E-Industrie GELTUNGSBEREICH 11
Geltungsbereich des Branchenzuschlags Regel: Der Geltungsbereich umfasst jeden Einsatz in die M+E-Industrie (ungeachtet der Tarifbindung/Verbandsmitgliedschaft) M+E-Branche T-Unternehmen Einsatz Zeitarbeitnehmer OT-Unternehmen Firmentarifvertrag Keine Tarifbindung z.b. - NE-Metallgewinnung und verarbeitung, - Gießereien - Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung - Stahl-, Leitmetallbau und Metallkonstruktionen - Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau - Automobilindustrie und Fahrzeugbau - Elektrotechnik, Elektro- und Elektroindustrie - Eisen-, Blech- und Metallwaren inkl. Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs-, Hilfsund Nebenbetriebe und Betriebe artverwandter Industrien 12
Branchenzuschlag DECKELUNG 13
Deckelung des Branchenzuschlags Greift für tarifgebundene und tarifungebundene M+E-Kundenbetriebe Begrenzung auf das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers Äquivalent der durchschnittlichen Leistungszulage (= 10 %) bleibt unberücksichtigt M+E-Kundenbetrieb kann Deckelung geltend machen Wird sie nicht geltend gemacht, verbleibt es bei der Staffelung des BZ Wird sie geltend gemacht, dann trifft den M+E-Kundenbetrieb der Nachweis des zutreffenden Vergleichsentgelts Bedeutung: Insbesondere für M+E-Kundenbetriebe mit niedrigeren Stundensätzen als nach den Flächentarifverträgen 14
Deckelung des Branchenzuschlags Bei Geltendmachung: Deckelung des Branchenzuschlags auf das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt abzüglich 10 % Vergütung Zeitarbeitnehmer M+E- Branchenzuschlag Stundentabellenentgelt Zeitarbeit Obergrenze (einzelfallabhängig) - 10 % laufendes regelmäßig gezahltes Stundenentgelt im Kundenbetrieb Vergütung Stammarbeitnehmer 15
Branchenzuschlag Vereinbarungen im Kundenbetrieb 16
Vereinbarungen im Kundenbetrieb Umgang mit besonderen Vereinbarungen im Kundenbetrieb: Der M+E-Kundenbetrieb muss das Zeitarbeitsunternehmen über Vereinbarungen zugunsten der Zeitarbeitnehmer informieren (TV Leih- /Zeitarbeit) Das Zeitarbeitsunternehmen muss den Zeitarbeitnehmer ab Kenntnis über die Vereinbarung informieren ( 4 Abs. 2 TV BZ ME) Kundenbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen müssen im Überlassungsvertrag die Weitergabe der Leistungen aus der Vereinbarung regeln ( 4 Abs. 3 S. 1 TV BZ ME) Der Zeitarbeitnehmer hat einen Leistungsanspruch gegen das Zeitarbeitsunternehmen aus der Überlassungsvereinbarung ( 4 Abs. 3 S. 2 TV BZ ME) Der Zeitarbeitnehmer hat darüber hinaus einen gesetzlichen Zugangsanspruch zu Gemeinschaftseinrichtungen und diensten gegen den Kundenbetrieb ( 13b AÜG) 17
Vereinbarungen im Kundenbetrieb Kundenbetrieb (M+E-Unternehmen) Vereinbarung mit für ZAN günstigen Regeln Überlassungsvertrag Aufnahmepflicht ( 4 III S. 1 TV BZ ME) Informationspflicht (TV LeiZ) Zeitarbeitsunternehmen Zeitarbeitnehmer 18
Branchenzuschlag INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG 19
Inkrafttreten Obergrenze gem. 2 Abs. 4 TV BZ ME (einzelfallabhängig) Vorziehen der gesamten Staffelung für ZAN mit Einsatz seit 20.9. 15 % 20 % 30 % 45 % 50 % 4,1% 2012 2013 2014 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 Wo. 4 5 20.9. 15.12. Inkrafttreten TV BZ M+E 20
Anpassung der Branchenzuschläge Gesonderte Verfahrensordnungen zur Anpassung des Branchenzuschlags Hintergrund: Etwaige abweichende Tarifentwicklungen zwischen Zeitarbeit und M+E müssen berücksichtigt werden Anpassung bei proportionaler Erhöhung der Zeitarbeitsentgeltgruppen: Eine bestimmte Entgeltgruppe Zeitarbeit und M+E werden zueinander ins Verhältnis gesetzt. Dieses Verhältnis wird bei der Neujustierung des Branchenzuschlags entsprechend auf die einzelnen Stufen übertragen Anpassung bei disproportionaler Erhöhung der Zeitarbeitsentgeltgruppen: Anhand des in der Technischen Kommission gefundenen Verfahrens Anpassung des BZ erfolgt nur in vollen Prozentschritten Erstmalige Anpassung des Branchenzuschlags: 1. November 2013 21
Branchenzuschlag Sonstige Bestimmungen 22
Sonstige Bestimmungen Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Zeitarbeitsentgelts bzw. Teil der Grundvergütung Bestimmungen in den Entgelttarifverträgen der Zeitarbeitsbranche ( 6 ETV BZA, 2 ETV igz) werden entsprechend geändert Branchenzuschläge dürfen nicht mit anderen tariflichen Leistungen verrechnet werden (Ausnahme: Übertarif) Tarifliche Einsatzzulagen ( 4 ETV BZA, 5 ERTV igz) entfallen gem. 3 TV BZ ME, wenn Branchenzuschläge gezahlt werden 23