Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein
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- Linus Alexander Dieter
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1 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Grundsatz equal pay bzw. equal treatment Zeitarbeitnehmern sind vom ersten Einsatztag an die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren ( 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG) Problem: wer ist vergleichbar? / was sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen?
2 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Ausnahmen von equal-treatment ein Tarifvertrag lässt abweichende Regelungen zu dieser unterschreitet nicht die in einer Rechtsverordnung nach 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindestentgelte und der Verleiher ist an diesen Tarifvertrag gebunden oder fällt unter dessen Geltungsbereich und hat mit dem Zeitarbeitnehmer seine Anwendung vertraglich vereinbart (Bezugnahmeklausel) Praktisch kommt der Gleichstellungsgrundsatz wegen der im Gesetz genannten Ausnahmen eher selten zur Anwendung
3 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Rechtsfolgen eines Verstoßes Vereinbarung der danach unzureichenden Arbeitsbedingungen im Verhältnis zum Zeitarbeitnehmer ist gem. 9 Nr. 2 AÜG unwirksam Der Verleiher hat gem. 10 Abs. 4 AÜG dem Zeitarbeitnehmer stattdessen die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers nachzugewähren. Risiko für Entleiher: Dieser Nachzahlungsbetrag ist sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen. Gerade bei kleineren Verleihern kann eine solche Nachzahlungspflicht zur Insolvenz führen. In diesem Fall kann sich das Haftungsrisiko für den Entleiher gem. 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV verwirklichen.
4 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV LeiZ (SWM/IGM) Tarifvertrag Zeitarbeit (TV LeiZ) vom Zwischen den Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektro- Industrie (BaWü: und IG Metall) Hintergrund: massiver Angriffe auf die Zeitarbeit seitens Gewerkschaften und aus der Politik Daher Regelung von Rahmenbedingungen für den Einsatz von Zeitarbeit in den M+E-Mitgliedsunternehmen, um eine dauerhafte Akzeptanz zu erzielen und gesetzliche Einschränkungen der Zeitarbeit zu verhindern.
5 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV LeiZ (SWM/IGM) Optionsmodell Freiwillige BV notwendig Ersetzt Regelungen des Basismodells Einschränkungen im Anwendungs- bereich der Zeitarbeit möglich Dafür Ausgleich durch Ausweitung der internen Flexibilität bei erweitertem Tarifrahmen Basismodell (ohne BV) Einschränkung bei 100 BetrVG Prüfpflicht nach 18 Monaten Übernahmepflicht nach 24 Monaten Bestehende Betriebsvereinbarungen / TVe zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende BVen / TVe zur Regelung von Zeitarbeit bleiben in Kraft und verdrängen die Regelungen dieses Tarifvertrags bis zu ihrem Ende
6 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV LeiZ (SWM/IGM) Basismodell ( 4 TV LeiZ): Arbeitgeber muss nach 18 Monaten Einsatz eines Zeitarbeitnehmers prüfen, ob er den Zeitarbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis übernehmen kann. Nach 24 Monaten Einsatz ist der Arbeitgeber dann schließlich verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer ein Angebot auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. Bei Unterbrechungen < 3 Monate werden die Einsatzzeiten im selben Betrieb addiert Beschäftigungszeiten zählen erst ab dem Vorläufige personelle Maßnahme im Sinne der 99, 100 BetrVG wird zeitlich gehemmt.
7 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV LeiZ (SWM/IGM) Optionsmodell ( 3 TV LeiZ) Freiwillig betriebliche Regelungen zum Einsatz von Zeitarbeit können vereinbart werden (z.b. Einsatzzwecke, Quotenregelungen, Vergütungshöhe, Höchstdauer eines Einsatzes etc.). Im Gegenzug sollen die Betriebsparteien dann aber auch - als Kompensation für die betrieblichen Einschränkungen in der Nutzungsmöglichkeit der Zeitarbeit - betriebliche Flexibilitätsspielräume ausschöpfen und neue betriebliche und tarifliche Flexibilisierungsinstrumente nutzen können. Erhöhung der Quote von 40-Stündlern Vergütung von Arbeitszeitvolumina aus AZ-Konten Gesprächsbereitschaft der TV-Parteien zu Dienstleistungs-TV
8 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV LeiZ (SWM/IGM) Für beide Modelle gilt: Informationspflicht des AG gegenüber dem Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche der Zeitarbeit im Betrieb Innerbetriebliche Stellenausschreibung im betriebsüblichen Umfang, wenn der Einsatz für länger als drei Monate geplant ist Entleih-Arbeitgeber muss vor Einsatz des Zeitarbeitnehmers auf Verlangen des Betriebsrates dessen über drei Monate hinaus geplante Stelle intern ausschreiben Achtung: Bei Verstoß Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates gem. 99 Abs. 2 BetrVG Einblicksgewährung ggü. dem Betriebsrat in die Verträge des Arbeitgebers mit dem Verleihunternehmen
9 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV LeiZ (SWM/IGM) Für beide Modelle gilt: Beauftragung nur solcher Verleihunternehmen, die hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts die Regelungen des AÜG einhalten Abweichende Regelungen im Sinne von 9 Ziffer 2 AÜG sind nur solche, die mit der Tarifgemeinschaft des DGB oder der IG Metall abgeschlossen wurden oder werden und einen Branchenzuschlag oder mindestens eine in der Höhe vergleichbare Vergütung enthalten Ansonsten: equal pay / treatment bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen einschl. Arbeitsentgelt
10 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit Branchenzuschläge Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie (seit ) Chemieindustrie (seit ) kunststoffverarbeitende Industrie (seit ) kautschukverarbeitende Industrie (seit ) Schienenverkehr / Eisenbahn (seit ) Holz/ Kunststoff (seit ) Textil/ Bekleidung (seit ) Papier/ Pappe/ Kunststoff/ Tapeten (seit )
11 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit Branchenzuschläge Warum überhaupt Branchenzuschläge? Tariflücke als Gerechtigkeitslücke Politisches Ultimatum zur Lösung Politische Drohung zum Eingriff Politisches Eingreifen hätte wohl Equal Treatment zur Folge gehabt Ziel der Branchenzuschläge Befriedung der Zeitarbeit. Image der Zeitarbeit steigt Bessere Entlohnungsperspektiven für Mitarbeiter Leistungsfähigkeit der Zeitarbeitskräfte rückt in den Fokus Motivation der Mitarbeiter
12 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV BZ ME Exemplarisches Beispiel Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie am in Kraft getreten abgeschlossen zwischen BAP / igz und IGM materiellen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Kundenbetrieben der Metall- und Elektroindustrie (M+E-Industrie) Ziel: Angleichung der materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten in der M+E-Industrie
13 TV BZ ME Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV BZ ME Geltungsbereich: Verleiher muss die Tarifverträge BAP/iGZ IGM anwenden Entleihbetrieb: Katalog des 1 Nr. 2 TV BZ ME zu inkl. Hilfs- oder Nebenbetrieb (Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungsund sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe) Ausnahme: Handwerksbetriebe Keine Tarifmitgliedschaft des Entleihbetriebs notwendig!
14 Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV BZ ME TV BZ ME Entwicklung und Höhe der Branchenzuschläge fünf Schritte binnen neun Monaten Zuschläge auf bestehende Zeitarbeitstarife Höhe richtet sich nach der Einsatzdauer im Kundenbetrieb nach der sechsten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Woche 15 %, nach dem dritten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 20 %, nach dem fünften vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 30 %, nach dem siebten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 45 %, sowie nach dem neunten vollendeten (ununterbrochenen Einsatz-) Monat 50%
15 TV BZ ME Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit TV BZ ME Unterbrechungen des Einsatzes Branchenzuschlag nur für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen. Anrechnung von Einsatzzeiten bei Arbeitgeberkarusell Deckelung des Branchenzuschlags auf 90% des an einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Kundenbetriebes regelmäßig gezahlten Stundenentgelts
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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