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KANZLEI KADEN Steuerberater Dipl-Oec. Axel Kaden

Transkript:

Erläuterungen und Kommentare zur Ausgabe Juli 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen Sie zur Ausgabe Juli 2013 des Blitzlichts. Sollten Sie von Mandanten auf umfangreiche juristische Fragestellungen angesprochen werden, beachten Sie bitte, dass im Einzelfall die Rechtsberatung dem Rechtsdienstleistungsgesetz widersprechen kann. Im Zweifel verweisen Sie deshalb an einen Rechtsanwalt. Redaktionsschluss für das Blitzlicht Juli 2013 war der 31. Mai 2013. Ihre Redaktion Blitzlicht Ihr Ansprechpartner rund um das Blitzlicht-Abonnement: DATEV eg Service-Rufnummer + 49 911 319-8805 Montag bis Freitag: 07:45 18:00 Uhr Telefax + 49 911 319-2323 E-Mail kanzleimarketing-pro@service.datev.de Redaktion: Deutsches Steuerberaterinstitut e.v. Verantwortlicher Chefredakteur: Steuerberater Volker Humeny Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, Restaurants, die sog. Sparmenüs anbieten, sollten bei Außer-Haus-Verkäufen beachten, dass aufgrund der verschiedenen Umsatzsteuersätze eine Aufteilung des Gesamtpreises erfolgen muss. Die Aufteilung kann nicht frei gewählt werden, sondern muss sich an vorgegebene Kriterien halten. Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird seitens der Finanzverwaltung oft verweigert. Zukünftig können sich betroffene Unternehmer auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften berufen und die Vergabe durchsetzen. Im Blitzlicht Juni 2013 ist im Artikel Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2013 die Übungsleiterpauschale mit 2.100 angegeben. Tatsächlich beträgt diese 2.400. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Juli und August 2013 S T E U E R A R T F Ä L L I G K E I T Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.07.2013 1 12.08.2013 2 Umsatzsteuer 10.07.2013 3 12.08.2013 4 Ende der Schonfrist Überweisung 5 obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck 6 15.07.2013 15.08.2013 05.07.2013 09.08.2013 Gewerbesteuer Entfällt 15.08.2013 7 Grundsteuer Entfällt 15.08.2013 7 Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck 6 Entfällt Entfällt 19.08.2013 7 12.08.2013 Sozialversicherung 8 29.07.2013 28.08.2013 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 1 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 2 Für den abgelaufenen Monat. 3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7 In Bundesländern, in denen der 15.08.2013 ein Feiertag ist, gilt der 16.08.2013 als Fälligkeitstermin mit einer Schonfrist 20.08.2013. 8 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07./26.08.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Grundeigentümer Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Der Bundesfinanzhof 1 hat im Jahr 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Das Bundesministerium der Finanzen 2 weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht anzuwenden ist, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungserlös der Immobilie hätten getilgt werden können, der Verkauf der Immobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt, die Veräußerung auf einem vor dem 01.01.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (Altfälle) beruht. Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen Um erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig. Der Bundesfinanzhof 3 hatte folgenden Fall zu entscheiden: An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 lediglich 26.829 als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 wurden nicht anerkannt. Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 4 darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt. Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann. Arbeitgeber/Arbeitnehmer rbeitnehmer Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle als vergütungspflichtige Arbeit Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit, für die eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht 5 im Fall eines Elektromechanikers, der für die Fahrtzeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten Auslösung den höheren normalen Stundenlohn gefordert hatte. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Vergütung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enthält für diese Fahrtzeiten eine gesonderte Vergütungsregelung, die hier als Auslösung bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie wie hier nicht nur einen erhöhten Aufwand, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt. 1 2 3 4 5 BFH, Urt. v. 20.06.2012, IX R 67/10, DStR 2012, S. 1801, DB 2012, S. 2023, LEXinform 0928227, BStBl 2013 II, S. 275, BFH/NV 2012, S. 1697. BMF, Schr. v. 28.03.2013, IV C 1 S 2211/11/10001, DStR 2013, S. 705, LEXinform 5234432, BStBl 2013 I, S. 508. BFH, Urt. v. 19.02.2013, IX R 32/12, DStR 2013, S. 1021, LEXinform 0929182. 7h Abs. 1 S. 3, 7i Abs. 1 S. 5 EStG. BAG, Urt. v. 12.12.2012, 5 AZR 355/12, DB 2013, S. 759, LEXinform 1583639.

Ab 01.07.2013 höhere Pfändungsfreigrenzen Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 6 gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 7. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seitdem um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 (bisher: 1.028,89 ). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 (bisher: 387,22 ) für die erste und um jeweils weitere 219,12 (bisher 215,73 ) für die zweite bis fünfte Person. Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz 8 kann eine Broschüre heruntergeladen werden, in der die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, ablesbar sind. Unter Arbeitseinkommen ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen. Umsatzsteuer Unternehmer treffen hohe Sorgfaltspflichten bei Barverkauf eines hochwertigen Pkw im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Hat der Unternehmer die Lieferung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, fälschlicherweise als steuerfrei behandelt, kann er gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen. Dafür muss die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer hätte die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können dürfen. Wegen der großen umsatzsteuerrechtlichen Missbrauchsgefahr sind bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Pkw bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung besonders hohe Anforderungen an die Nachweispflichten zu stellen. Den hohen Sorgfaltspflichten ist nicht genügt, wenn der Unternehmer auffälligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis nicht nachgeht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 9 ) Unzulässige Ablehnung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne Verdachtsmomente für betrügerische Absichten des Antragstellers Einem Antragsteller darf die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne objektive Verdachtsmomente für eine Verwendung zu steuerhinterzieherischen Zwecken nicht verweigert werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 10 entschieden. Die Behauptung der Steuerverwaltung, dass der Antragsteller nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfüge, um die angegebene Tätigkeit auszuüben, reicht nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller bereits mehrfach Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern erhalten hat, die nie zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit geführt haben. Richtlinienkonform hat jeder Unternehmer die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen. 11 Daraufhin ist die Steuerverwaltung verpflichtet, jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer zu erteilen. 12 Um die missbräuchliche Verwendung der Identifikationsnummern zu verhindern, können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen einem Unternehmer den Vorsteuerabzug für zukünftig beabsichtigte Umsätze aber nicht versagen. 6 7 8 9 10 11 12 Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung vom 08.04.2013, LEXinform 0439480. 850c ZPO. www.bmj.de. BFH, Urt. v. 14.11.2012, XI R 17/12, DStR 2013, S. 753, BFH/NV 2013, S. 863, LEXinform 0929250. EuGH, Urt. v. 14.03.2013, C-527/11, DB 2013, S. 677, LEXinform 0589377. Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmenüs an, sodass die Kunden für Speisen und Getränke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies führt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmenü zum Verzehr außer Haus erwirbt. Bei Außer-Haus-Verkäufen werden Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, Getränke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs 13 ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen. Unternehmer/Beteiligungen Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte. Der Bundesfinanzhof 14 bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums 15 muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht. Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014. Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben Der Bundesfinanzhof 16 hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein anwenden. Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen 17 ) Bei der Korrektur der Bilanz ist nur noch die objektiv richtige Rechtslage maßgebend Bisher war das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung an eine rechtliche Beurteilung des Unternehmers gebunden, die dieser seinen Bilanzansätzen zu Grunde gelegt hatte, wenn die Beurteilung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Wenn unter diesen Maßstäben subjektiv kein Fehler vorlag, konnte das Finanzamt keine Korrektur der Bilanz vornehmen. Daher sprach man auch vom subjektiven Fehlerbegriff. Ab sofort ist nur noch auf die objektiv richtige Rechtslage abzustellen. Das Finanzamt darf sogar bei einer zukünftigen Entscheidung von einer früher - im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - praktizierten Rechtsauffassung abweichen, wenn diese sich später geändert hat. (Quelle: Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs 18 ) 13 14 15 16 17 18 BFH, Beschl. v. 03.04.2013, V B 125/12, DStR 2013, S 1025, DB 2013, S. 1096, LEXinform 5014936, BFH/NV 2013, S. 1049. BFH, Urt. v. 28.02.2013, III R 94/10, DStR 2013, S. 1014, DB 2013, S. 1094, LEXinform 0928780. 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG. BFH, Urt. v. 06.06.2012, I R 99/10, BStBl 2013 II, S. 196, LEXinform 0928178. BMF, Schr. v. 07.03.2013, IV C 6 - S 2137/12/10001, (koordinierter Ländererlass), DStR 2013, S. 592, DB 2013, S. 608, LEXinform 5234386, BStBl 2013 I, S. 274. BFH, Beschl. v. 31.01.2013, GrS 1/10, DStR 2013, S. 633, DB 2013, S. 733, LEXinform 0927673, BStBl 2013 II, S. 317, BFH/NV 2013, S. 832.

Abzuzinsende Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung Wird ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten für diese Beteiligung. Bei Tilgung dieser Schuld in Raten ergeben sich nur aus dem Tilgungsanteil nachträgliche Anschaffungskosten. Wird eine solche Teilzahlungsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen, bewirkt dies eine Reduzierung der nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und dem abgezinsten Betrag der Verbindlichkeit. Die Teilzahlungsvereinbarung und ggf. auch spätere Änderungen führen zu einer steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs 19 ) Sonstiges Ist die sog. Reichensteuer im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig? Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergänzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. Reichensteuer. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erhöht, sofern das zu versteuernde Einkommen über 250.000 bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder über 500.000 bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt. Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit). Dazu wurde über eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag eingeführt. Das Finanzgericht Düsseldorf 20 ist der Auffassung, dass die Reichensteuer teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das Finanzgericht hält die Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den anderen Einkünften nicht für gerechtfertigt. Es hält dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit der Reichensteuer im Jahr 2007 zu entscheiden. Anmerkung: Das Finanzgericht hätte keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % für alle Einkunftsarten gelten würde. Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen Liegt eine sogenannte Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne 21 um Arbeitseinkommen, das bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg 22 entschieden. Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Einkünfte erfasst, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen wollen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ( Arbeitseinkommen ), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. 23 Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. 24 19 20 21 22 23 24 BFH, Urt. v. 20.11.2012, IX R 34/12, DStR 2013, S. 640, LEXinform 0929225, BFH/NV 2013, S. 838. FG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2012, 1 K 2309/09, (Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvL 1/13), LEXinform 5014700, EFG 2013, S. 692. 15 SGB IV. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.11.2012, L 11 KR 5353/11, DStR 2013, S. 664, LEXinform 0209788. 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV. 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG.