Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Winterbach. Das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Bad ist privatrechtlich.

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Transkript:

Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Winterbach Allgemeines Das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Bad ist privatrechtlich. Öffnungszeiten und Zutritt 1. Die Öffnungszeiten sind täglich von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Kassenschluss ist um 19.30 Uhr. Das Badegelände ist um 20.00 Uhr zu verlassen. Ab 01.06. bis 31.08.: Frühbadetag: dienstags und donnerstags 5.45 Uhr 7.00 Uhr Abendbadetag: mittwochs bis 20.30 Uhr 2. Das Freibad darf nur in Gegenwart des aufsichtführenden Badepersonals benutzt werden. 3. Zur Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen ist grundsätzlich jedermann zugelassen. 4. Die Benutzung des Bades kann aus betrieblichen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Bei Überfüllung des Bades kann das aufsichtführende Badepersonal einzelne Becken oder das gesamte Bad sperren. Das Freibad kann bei ungünstiger Witterung die Öffnungszeiten verkürzen oder vorübergehend schließen. Der Aufenthalt im Kioskbereich ist bis 22.00 Uhr gestattet. Eine Preisermäßigung sowie eine vollständige oder teilweise Erstattung der Eintrittsgelder kann in diesen Fällen nicht beansprucht werden. 5. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. Das gleiche gilt für Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie für Behinderte und Blinde, sofern sie auf eine Begleitung angewiesen sind. 6. Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen sowie Personen mit ansteckenden oder anstoßerregenden Krankheiten ist der Zutritt nicht gestattet. 7. Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt. 8. Das Mitbringen von Bierkisten sowie Bierfässern und größerer Mengen anderer Alkoholika, die den eigenen Bedarf übersteigen, ist verboten. 1 von 5

9. Die Benutzung des Bades ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigem Berechtigungsausweis zulässig. Wer das Bad ohne Entrichtung des Eintrittsgeldes benutzt, ermäßigte Eintrittskarten ohne Berechtigung verwendet oder keinen sonstigen Berechtigungsausweis besitzt, hat das Bad umgehend zu verlassen. 10. Die Tageskarte gilt ausschließlich am Tag ihrer Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades. 11. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. 12. Kraftwagen, Krafträder und Fahrräder dürfen nur auf den vorgesehenen Parkplätzen außerhalb des Badegeländes abgestellt werden. Verhalten im Freibad 13. Den Anordnungen des aufsichtführenden Badepersonals ist Folge zu leisten. 14. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. 15. Vor dem Einsteigen in das Schwimmbecken ist das Durchschreitebecken zu benutzen und den Körper unter der Dusche gründlich zu reinigen. Im Schwimmbecken und im Kinderplanschbecken darf keine Seife benutzt werden. 16. Das Betreten des Beckenumgangs mit Straßenschuhen ist verboten. 17. Die Sprunganlagen können zu den freigegebenen Zeiten benutzt werden. Jeder Springer hat sich vor dem Sprung sorgfältig zu vergewissern, dass der Sprungbereich im Becken frei ist. Nach dem Sprung hat der Springer den Sprungbereich sofort zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist untersagt, solange die Sprunganlage benutzt wird. Das Sprungbrett darf jeweils nur von einer Person betreten werden. Wippen ist auf dem Sprungbrett nicht zulässig. Auf dem 3-m-Sprungturm und der Aufstiegsleiter dürfen sich nicht mehr als 2 Personen gleichzeitig aufhalten. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt. Die Rutschanlagen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten und der Landebereich sofort wieder verlassen werden. 2 von 5

18. Nichtschwimmer dürfen nur das Nichtschwimmerbecken bzw. den für sie bestimmten Teil des Schwimmbeckens benutzen und dies auch nur in Gegenwart des aufsichtführenden Badepersonals. 19. Die Benutzung des Planschbeckens und der dazugehörenden Rutsche ist nur Kindern im Vorschulalter unter Aufsicht eines Erwachsenen gestattet. Kleinkinder müssen im Planschbecken geeignete Badehosen oder Windelhöschen tragen. 20. Fundgegenstände sind dem aufsichtführenden Badepersonal zu übergeben. 21. Benutzer, die gegen die Badeordnung verstoßen oder den Anordnungen des aufsichtführenden Badepersonals keine Folge leisten, können des Bades verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann jemand auf begrenzte oder unbegrenzte Zeit von der Benutzung des Bades ausgeschlossen werden. Das Eintrittsgeld wird nicht erstattet. 22. Das Benutzen des Bades durch Schulklassen, Vereine oder sonstige geschlossene Gruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Badebetriebs wird im Einzelfall geregelt. Das Reservieren von vom Bad bereitgestellten Gegenständen wie Tische, Stühle und Liegen ist nicht gestattet. 23. Für Kleidungsstücke und Wertgegenstände aller Art wird keinerlei Haftung übernommen. Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschranks und die Aufbewahrung der Schlüssel selbst verantwortlich. 24. Das Baden ohne Badebekleidung ist verboten. 25. Das Auswaschen der Badekleider im Schwimmbecken ist verboten. 26. Die Benutzung des Freibades und dessen Einrichtungen geschehen auf eigene Gefahr. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Tauchautomaten, Schnorchelgeräte etc.) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. 27. Radios, Smartphones sowie sonstige elektronische Geräte dürfen keinesfalls so laut eingestellt werden, dass sie andere Badegäste stören. Das Rauchen ist im Freibad nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs gestattet. Hierfür sind bereitgestellte Aschenbecher zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten. Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen nicht auf das Gelände des Bades mitgebracht werden. 3 von 5

Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung. 28. Die Würde und die Persönlichkeitsrechte aller Badegäste (Männer und Frauen) sind zu achten; jeder Frau und jedem Mann ist mit Respekt zu begegnen. Sexuelle Belästigungen, z.b. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen sowie unerwünschte Berührungen sind nicht erlaubt. Haftung des Benutzers gegenüber der Gemeinde 29. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung sowie bei Verlust entliehener Sachen haftet der Benutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann zudem ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 30. Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen sowie der Sprunganlagen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und dessen Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Haftung der Gemeinde gegenüber den Benutzern 31. Die Gemeinde und ihr Personal haften für Schäden der Badegäste grundsätzlich nur bei Pflichtverletzung durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie haften nicht für Mängel, die bei Einhaltung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt und behoben werden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. 32. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der eingebrachten Sachen haftet die Gemeinde nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für Sachen, die in Kleiderschränken und Einzelkabinen abgelegt sind, sowie für im Bereich des Bades abgestellte Fahrzeuge. Sonstiges 33. Anregungen und Beschwerden der Badegäste nimmt der Betriebsleiter des Bades entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. 4 von 5

34. Die Bestimmungen über die Leistungen des Bades sowie über die Erhebung von Eintrittsgeldern und sonstigen Entgelten sind nicht Bestandteil dieser Badeordnung. 35. Bei Zuwiderhandlung gegen die Badeordnung kann vom Betriebsleiter des Bades bzw. der Gemeindeverwaltung Winterbach ein Badeverbot ausgesprochen werden. Inkrafttreten Die Badeordnung tritt am 30. April 2016 in Kraft. Die bisherige Badeordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Winterbach, den 1. März 2016 Ulrich Bürgermeister 5 von 5