Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land

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Transkript:

Gemeinde Löwenberger Land Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Löwenberger Land Auf der Grundlage des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBL: I S. 398), in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBL. I, S. 231), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land in ihrer Sitzung am 05.11.2001 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gegenstand der Gebühr (1) Diese Satzung findet nur Anwendung für besondere Leistungen, die durch die Gemeinde erbracht werden. Sie gilt somit nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten oder der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Hierfür gilt das Gebührengesetz des Landes Brandenburg vom 18.10.1991 (GVBL. I S. 452) in der Fassung vom 26.11.1998 und darauf ergangenen Gebührenordnung. (2) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung werden von der Gemeinde Löwenberger Land Gebühren erhoben, soweit die besonderen Leistungen beantragt worden sind. (3) Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die besondere Leistung beantragt hat. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner für dieselbe Schuld. 3 Gebührensatz/ Gebührenmaßstab (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Leistungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifstellen des Gebührentarifs erhoben.

- 2 - (2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmensatz vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühr sind der mit der besonderen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zugrunde zu legen. (3) Auf Antrag können zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger, den Gebührenschuldner betreffenden besonderen Leistungen für einen im voraus bestimmbaren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschalgebühren erhoben werden. Ist zu erwarten, dass die Pauschalgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen. (4) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen besonderen Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v.h. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. (5) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Ausgangsbescheid, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und so weit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Ausgangsbescheid festzusetzenden Gebühr. 4 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für: 1. besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist, 2. besondere Leistungen im Bereich der Sozialhilfe, 3. besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1962 (BGBL. I S. 349), 4. mündliche Auskünfte, 5. besondere Leistungen, welche die Gemeinde Löwenberger Land als Arbeitgeber gegenüber seinen im Dienst oder Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten, Arbeitern oder ihrer Hinterbliebenen vornimmt, 6. Verwaltungsleistungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 7. Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen, 8. die Zurückweisung von Anträgen wegen Unzuständigkeit, 9. besondere Leistungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. 5 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG).

- 3 - Von Gebühren sind befreit: 1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftliche Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt, 2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, 3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, so weit die besondere Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des 54 der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBL I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung dient. 4. Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. 6 Bare Auslagen (1) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere a) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten, b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, c) Zeugen- und Sachverständigenkosten, d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen. 7 Entstehung/ Festsetzung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei antragsbedürftigen Vorgängen mit Eingang bei der Gemeinde Löwenberger Land, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen besonderen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der (2) Aufwendung des zu erstattenden Betrages, im übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen besonderen Leistung. (3) Bei besonderen Leistungen die auf Antrag gewährt werden, können Gebühren und Auslagen vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden. Die Leistung kann von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden.

- 4 - (4) Die Gebühr oder die zu erstattenden Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Gebühr sind zwei Wochen und die Auslagen vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Wird gegen die gebührenpflichtige besondere Leistung oder die Gebühren- oder Auslagenfestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird dadurch die Fälligkeit nicht aufgehoben. (5) Von der Möglichkeit, Gebühren oder Auslagen von weniger als fünf Euro (Kleinbeträge) nicht zu erheben, kann im Einzelfall Gebrauch gemacht werden, wenn die Kosten der Einziehung oder der Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn das wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist. 8 Billigkeitsmaßnahmen (1) Von der Gebührenerhebung und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. (2) Absatz 1 gilt ebenfalls für Anträge auf Gebührenermäßigung. (3) Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlaß von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften der 1, 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.v.m. 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBL. I S. 613) in der jeweils geltenden Fassung. 9 Beitreibung (Vollstreckung) Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18.12.1991 (GVBL: S. 661) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

- 5-10 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungskostensatzung) für das Amt Löwenberg vom 15.10.1992 außer Kraft. Löwenberg, den 28.11.01 Ludwig Vorsitzender der Gemeindevertretung Schneck Bürgermeister