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Transkript:

1 Name, Sitz Satzung der Feuerwehrkameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Mülheim/Mosel e.v. (1) Der Verein führt den Namen Feuerwehrkameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Mülheim/Mosel (2) Er hat seinen Sitz in 54486 Mülheim/Mosel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen worden. (3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein hat die Aufgabe: a) das Feuerwehrwesen in der Ortsgemeinde 54486 Mülheim/Mosel zu fördern b) für den Brandschutzgedanken zu werben c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen d) die Jugendfeuerwehr zu fördern e) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. (5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die von der Mitgliederversammlung bestimmte Stelle. Der künftige Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden. (siehe 15 Abschnitt(3)) 3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) Mitglieder der Einsatzabteilung b) Mitglieder der Jugendfeuerwehr c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitgliedern

4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden will. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet entgültig. (4) Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen (5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Mitglieder dürfen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wählen und mit Vollendung des 18. Lebensjahrs gewählt werden. Eine Übertragung des Wahlrechts ist nicht zulässig. (4) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe dieser Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Minderjährige Mitglieder sind beitragsfrei. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) den Tod b) freiwilligen Austritt c) Ausschluss (2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand gemeldet sein, andernfalls wird die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr verlängert. (3) Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen ab Erhalt der Entscheidung eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes, bei Vorliegen der Ausschließungsgründe des Absatz 3, von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. (6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Person gegen den Verein. 7 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch: a) jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, minderjährige Mitglieder sind beitragsfrei b) freiwillige Zuwendungen c) Zuschüsse aus öffentliche Mitteln d) Veranstaltungen 8 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. Kassierer d) dem 2. Kassierer e) dem Schriftführer f) dem 1. Beisitzer g) dem 2. Beisitzer h) dem Wehrführer i) dem Jugendwart Die Positionen a) bis g) werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Positionen h) und i) sind aufgrund ihrer Tätigkeit gesetzte Mitglieder des Vorstandes, ihre Wahl erfolgt nach der gültigen Fassung des LBKG. Die Bekleidung der Ämter h) und i) verhindert nicht die Wählbarkeit bezüglich der Ämter a) bis g).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. (4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen, mindestens einmal pro Quartal, ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird. (5) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Ämter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. 10 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a) Satzungsänderungen b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Art, Höhe und Fälligkeit c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes d) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder e) Auflösung des Vereins (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahrs statt. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Gerätehaus und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des Versammlungsortes und zeitpunktes. Sie hat darüber hinaus die Tagesordnung zu enthalten. (4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, erteilt die Entlastung und wählt den Vorstand. (5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Zeit von 2 Jahren. (6) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. (7) Sie beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. (8) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird im Gerätehaus ausgehängt. Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nur binnen eines Monats nach der Versammlung möglich. (10) Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt. 11 Anträge zur Mitgliederversammlung (1) Anträge zur Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (2) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur entschieden werden, wenn diese in der Einladung als Tagesordnungspunkt mitgeteilt worden ist. 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Auf Verlangen von mindestens 1/6 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Im übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung. 13 Rechnungswesen (1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich, bei Kleinbeträgen mündlich, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (4) Am Ende des Geschäftsjahres erfolgt die Prüfung durch die Kassenprüfer, diese erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. 14 Jugendfeuerwehren Für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gelten ebenfalls die Bestimmungen dieser Satzung, sie sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs beitragsfrei.

15 Auflösung (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten ist und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Mülheim/Mosel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr zu verwenden hat. 16 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 22.02.2008 in Kraft Mülheim/Mosel, den 22.02.2008