zu Punkt... der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 55/1/13 22.04.13 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Fz - In - Wi zu Punkt... der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946...

Empfehlungen, 55/1/13-2 - Fz Wi Bei Annahme entfallen Ziffer 2 und Ziffer 10 1. Zu Artikel 1 (Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz) Artikel 1 ist wie folgt zu fassen: "Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Betriebe der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz (VEBnöW) Die Erhebung nach 8 des Umweltstatistikgesetzes wird bei höchstens 10 000 nichtöffentlichen Betrieben durchgeführt. Es werden nur Betriebe einbezogen, deren gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr oder deren Fremdbezug von Wasser mindestens 10 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt." Mit der seitherigen Formulierung des Artikels 1 ist nicht gewährleistet, dass es gegenüber den Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 zu keiner Ausweitung des Berichtskreises kommt. Die neue Formulierung dient somit der Klarstellung, dass eine Ausweitung des Berichtskreises gegenüber den Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 nicht gewollt und im Hinblick auf die Qualität und Aussagekraft der Erhebung auch nicht notwendig ist. Zudem schafft sie die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Berichtskreise für die einzelnen Wirtschaftszweige, da keine einheitliche Abschneidegrenze für alle Wirtschaftszweige vorgegeben wird. Ferner werden durch die Begrenzung der Zahl der Berichtspflichtigen zusätzliche Kosten - gegenüber dem Status quo - bei den Statistischen Landesämtern vermieden.

- 3 - Empfehlungen, 55/1/13 In Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 Bei Annahme entfällt Ziffer 10 2. Zu Artikel 1 (Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz) Artikel 1 ist wie folgt zu fassen: "Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz Die Erhebung nach 8 des Umweltstatistikgesetzes wird bei höchstens 10 000 Betrieben des nichtöffentlichen Bereiches durchgeführt. Es werden nur Betriebe einbezogen, deren gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr oder deren Fremdbezug von Wasser mindestens 10 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt." Artikel 1 der Verordnung erreicht gegenüber dem bisherigen Stand keine spürbare Entlastung der Auskunftspflichtigen. Indem für die Wassergewinnung bzw. für die Abwassereinleitung die Abschneidegrenze auf alle Wirtschaftszweige einheitlich bezogen wird und eine Abschneidegrenze für Betriebe mit ausschließlichem Fremdbezug von Wasser ( 8 Satz 1 Alternative 2 UStatG) für alle Wirtschaftszweige gefordert wird, schränkt die Verordnung die bestehende Flexibilität bei der genauen Fest- legung des Berichtskreises eher ein. Auch nach der Vorstellung des Statistischen Bundesamtes werden diese Veränderungen tatsächlich zu einer Ausweitung des Berichtskreises gegenüber den Erhebungen für 2007 und 2010 führen. Um eine Ausweitung des Berichtskreises zu vermeiden, ist Artikel 1 der Ver- ordnung zu ändern....

Empfehlungen, 55/1/13-4 - U 3. Zu Artikel 2 ( 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 RohrFLtgV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "verflüssigte oder gasförmige" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter "verflüssigte oder gasförmige" gestrichen. 2. In 6 Absatz 6... wie Vorlage ' Mit beiden vorgeschlagenen Änderungen werden die Wörter "verflüssigte oder gasförmige" ersatzlos gestrichen. Die Streichung ist notwendig, damit Rohrfernleitungsanlagen, in denen flüssige korrosive Stoffe (Gefährlichkeitsmerkmal "C") befördert werden, wie z. B. flüssige Natronlauge, nicht aus dem Anwendungsbereich herausfallen. U 4. Zu Artikel 2 ( 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RohrFLtgV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Die Ziffern 3 bis 9 werden gegebenenfalls im Beschluss zusammengefasst.

- 5 - Empfehlungen, 55/1/13 "2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden." 2. In 6 Absatz 6 wie Vorlage ' Bei Anlagen gemäß Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG enthält 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine missverständliche Zulassungsregelung für Rohrfernleitungen, die dem Transport wassergefährdender Stoffe dienen. Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe als Anlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG bedürfen auf Grund der Regelung in 20 Absatz 2 Satz 4 UVPG unabhängig von den Größenwerten grundsätzlich mindestens einer Plangenehmigung. Sie fallen damit bereits gemäß 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unter den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung. Deswegen sollten sie in 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gestrichen werden. Diese Klarstellung ist notwendig, da der 4a, der anzeigepflichtige Rohrfernleitungsanlagen betrifft, unmittelbar auf 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bezug nimmt. Eine Anzeige ist für solche Anlagen nicht möglich. In letzter Zeit werden vermehrt Rohrfernleitungen in Betrieb genommen, die dem direkten Transport von nicht wassergefährdendem Biogas (gereinigtes Biogas) vom Erzeuger zum Verbraucher über kurze Entfernungen (i.d.r. weniger als 5 km) mit einem Druckniveau im Millibar-Bereich dienen. Die Anwendung der Rohrfernleitungsverordnung und der zugehörigen Technische Regel Rohrfernleitungen ist für solche Biogas-Rohrfernleitungen aus technologischer Sicht unverhältnismäßig. Gleiches gilt für Rohrfernleitungen, in denen Klärgas oder Deponiegas befördert wird. Um einen Ausschluss solcher Anlagen vom Anwendungsbereich zu erreichen, ist die Einführung einer Bagatellgrenze von mehr als 1 Bar notwendig, wie sie im Übrigen auch der geltende 4a für anzeigepflichtige Anlagen enthält....

Empfehlungen, 55/1/13-6 - U 5. Zu Artikel 2 ( 4a Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 10 Absatz 1 Nummer 4b RohrFLtgV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: "Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat" b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Errichtung" die Wörter "oder wesentlichen Änderung" eingefügt. 2. In 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Änderung" die Wörter "oder nach einer nach 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung" eingefügt. 3. In 6 Absatz 6 wie Vorlage 4. In 10 Absatz 1 Nummer 4b werden nach dem Wort "Errichtung" die Wörter "oder wesentlichen Änderung" eingefügt.' Der 4a RohrFLtgV regelt nur, dass die (erstmalige) Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Bei einer Anzeigeregelung müssen jedoch auch Informations- bzw. Anzeigepflichten für wesentliche Änderungen gegenüber der zuständigen Behörde geregelt werden. Nach jetziger Festlegung kann der Betreiber einer anzeigepflichtigen Rohrfernleitungsanlage nach erfolgter erstmaliger Anzeige und Beginn der Errichtung sowohl technische Veränderungen als auch Trassenänderungen an der Rohrfern-

- 7 - Empfehlungen, 55/1/13 leitungsanlage vornehmen, ohne die Behörde informieren zu müssen. Fehlende Kenntnisse über die Trassenführung sind nicht selten Ursache unfallbedingter Umweltgefährdungen durch Rohrfernleitungen. Für bestehende Rohrfernleitungsanlagen bedeutet dies, dass zukünftig weder verlässliche Informationen bei einer behördlichen Stelle über den Betriebszustand einer Rohrfernleitungsanlage oder ihre Trassenführung vorliegen, noch eine behördliche Sicherstellung der Einhaltung der materiellen Anforderungen erfolgen kann. Des Weiteren wurde in 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Anpassung der Verpflichtung zur Inbetriebnahmeprüfung nach Änderung einer nach 4a anzeigepflichtigen Rohrfernleitungsanlagen vorgenommen. Damit besteht auch keine Verpflichtung zur technischen Prüfung auf Einhaltung des Standes der Technik der geänderten Rohrfernleitungsanlage durch eine unabhängige Prüfstelle. Dieses ist im Vergleich zur erforderlichen Prüfung bei erstmaliger Inbetriebnahme eine planwidrige Regelungslücke. Die vorgeschlagenen Änderungen schließen die Informations- und Kontrolllücke bei wesentlichen Änderungen an einer anzeigepflichtigen Rohrfernleitungsanlage. U 6. Zu Artikel 2 ( 5 Absatz 3 - neu - RohrFLtgV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen." 2. In 6 Absatz 6 wie Vorlage '...

Empfehlungen, 55/1/13-8 - Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen durch Prüfstellen überprüfen zu lassen. Auf Nachfrage erhalten die Überwachungsbehörden zwar die Ergebnisse der Prüfungen, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Ein weiteres Hemmnis beim Vollzug der behördlichen Überwachung besteht derzeit darin, dass bisher nicht geregelt ist, bis wann die Prüfstellen den Betreibern den Ergebnisbericht der durchgeführten Prüfung vorzulegen haben. Nach den Erfahrungen der Überwachungsbehörden (zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen) liegen die Prüfberichte teilweise erst neun Monate später vor. Deswegen bedarf es hier einer ergänzenden Regelung, die sicherstellt, dass der Bericht der Prüfstelle dem Betreiber nach einer angemessenen Frist vorliegt. U 7. Zu Artikel 2 ( 5 Absatz 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu - RohrFLtgV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 5 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: "(4) Der Betreiber hat alle zehn Jahre eine Ermittlung des Zustandes der Leitung und eine Lebensdauerabschätzung durch eine Prüfstelle vornehmen zu lassen. Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Ermittlung des Zustandes der Leitung und Lebensdauerabschätzung zu erstellen und diesen zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der zuständigen Behörde vorzulegen. (5) Die erste Zustandsermittlung und Lebensdauerabschätzung nach Absatz 4 Satz 1 ist zehn Jahre nach Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrfernleitung zusammen mit der wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vornehmen zu lassen. Für Rohrfernleitungen, die am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 3] bereits errichtet sind, ist die erste Zustandsermittlung und Lebensdauerabschätzung nach Absatz 4 Satz 1 zusammen mit der nächsten nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung nach

- 9 - Empfehlungen, 55/1/13 Artikel 3] erfolgenden wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vornehmen zu lassen, frühestens jedoch zehn Jahre nach Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrfernleitung. (6) Die zuständige Behörde kann von Absatz 4 Satz 1 abweichende Intervalle und von Absatz 5 abweichende Zeitpunkte oder Fristen festlegen." 2. In 6 Absatz 6 wird wie Vorlage ' Die Rohrfernleitungsverordnung gilt voll umfänglich nur für Rohrfernleitungsanlagen, die nach dem 3. Oktober 2002 errichtet und betrieben worden sind. Eine Anpassung dieser Altanlagen gemäß Stand der Technik ist nur vorgesehen, wenn Änderungen vorgenommen werden oder dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des 3 Absatz 1 der Rohrfernleitungsverordnung abzuwehren. So gehören zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen mehr als 90 Prozent der bestehenden Rohrfernleitungen zu den Anlagen, die bereits vor dem 3. Oktober 2002 in Betrieb waren. Eine der ältesten noch betriebenen Rohrleitungen stammt aus dem Jahr 1931. Eine Vielzahl von Rohrfernleitungen ist seit mehr als 50 Jahren in Betrieb. Bei diesen Altanlagen besteht ein latentes Risiko nicht oder nicht rechtzeitig erkannter Leckagen. Durch ein Korrosionsleck an einer solchen Leitung können große Umweltschäden entstehen, wie dies in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 durch Eintritt von einer Million Liter Kerosin ins Erdreich geschehen ist. Die heute verbindlich vorgeschriebene Ausrüstung der Rohrfernleitungsanlagen mit Einrichtungen zur Erkennung schleichender Leckagen vermindert das Risiko unbemerkten Produktaustritts. Bei den teils über mehrere hundert Kilometer langen Rohrfernleitungen kämen entsprechende Nachrüstungen faktisch einem Neubau gleich. Die Einführung einer generellen Anpassungspflicht auf den Stand der Technik erscheint aus Gründen des Bestandschutzes als unverhältnismäßig. Eine andere Möglichkeit der Schadensfallvorsorge besteht darin, die Betreiber zu verpflichten, den Zustand der Rohrfernleitungen regelmäßig zu ermitteln und eine Lebensdauerabschätzung durchzuführen. Bei der Lebensdauerabschätzung wird die Wanddicke der Leitung gemessen und mit der ursprünglich vorhandenen Wanddicke verglichen. Hieraus lassen sich Prognosen der nach einer bestimmten Zeit zu erwartenden Wanddicke aufstellen. Ist die zu erwartende Wanddicke größer als die notwendige Mindestwanddicke, so sind die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb gegeben. Zustandsermittlung und Lebensdauerabschätzung sind im Abstand von zehn Jahren durchzuführen. Nach Absatz 6 besteht die Möglichkeit, abweichende Fristen und andere Intervalle für die Wiederholungsprüfung festzulegen. Dies betrifft insbesondere die Rohrfernleitungen, bei denen die 10-Jahresfrist mit dem Datum der Inbetriebnahme zusammenfällt. Außerdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es Betreiber von Rohrfernleitungen gibt, die bereits...

Empfehlungen, 55/1/13-10 - eine Zustandsermittlung und Lebensdauerabschätzung durchgeführt haben. Die Pflicht zur Durchführung einer Zustandsermittlung und Lebensdauerabschätzung im Abstand von zehn Jahren trägt dazu bei, den sicheren Betrieb des immer älter werdenden Bestandes vorhandener Rohrfernleitungen zu erhöhen. U 8. Zu Artikel 2 ( 6 Absatz 6 RohrFLtgV) In Artikel 2 ist in 6 Absatz 6 die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2015" zu ersetzen. Die in der Vorlage vorgesehene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 basiert auf der Einschätzung, dass bis dahin die Übertragung der Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren von Prüfstellen nach der Rohrfernleitungsverordnung auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) abgeschlossen sein wird. Das Verfahren zur Änderung des Staatsvertrags ist jedoch sehr langwierig, zumal einzelne Fragen wie insbesondere hinsichtlich der Finanzierung noch zu klären sind. Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass die vorgeschlagene Frist zu kurz bemessen ist, wird vorgeschlagen, die Frist bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern. Hierdurch wird sichergestellt, dass das neue Anerkennungsverfahren vor dem Auslaufen der Übergangsfrist auch tatsächlich etabliert ist. U 9. Zu Artikel 2 ( 8a - neu - RohrFLtgV) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: 'Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 6 Absatz 6 wie Vorlage

- 11 - Empfehlungen, 55/1/13 2. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: " 8a Überwachung (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt, 1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen, 2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten, 3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten, und 4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt. (2) Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen, sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt 55 der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die 93, 97, 105 Absatz 1, 111 Absatz 5 in Verbindung mit 105 Absatz 1 sowie 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,...

Empfehlungen, 55/1/13-12 - an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt." ' Seit Inkrafttreten des novellierten Wasserhaushaltsgesetzes zum 1. März 2010 fallen Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nicht mehr in den Anwendungsbereich des Wasserrechts, sondern nur noch in den Anwendungsbereich des 5. Teils des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Zum gleichen Datum wurde für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen die Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) endgültig durch die Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) abgelöst. Die bislang fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Überwa- setzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen "Änderung des chungsbefugnissen im Rahmen der RohrFLtgV wurde mit Artikel 6 des Ge- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" geschaffen. Nunmehr bedarf es einer entsprechenden Befugnisnorm in der RohrFLtgV, die auf die Ermächtigungsgrundlage des neuen 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 2a UVPG gestützt wird. B Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende zu fassen: E n t s c h l i e ß u n g Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 2 10. Zu Artikel 1 Mit der Formulierung des Artikels 1 ist nicht gewährleistet, dass es gegenüber den Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 zu keiner Ausweitung des Berichtskreises kommt. Perspektivisch ist sicherzustellen, dass eine Ausweitung des Berichtskreises gegenüber den Erhebungen in den Jahren 2007 und 2010 nicht gewollt und im Hinblick auf die Qualität und Aussagekraft der Erhebung auch nicht notwendig ist.

- 13 - Empfehlungen, 55/1/13 Da eine vorgebrachte Begrenzung der Zahl der Berichtspflichtigen ein Verkündungshemmnis für die anstehende Verordnung darstellen könnte, stimmt der Bundesrat der Verordnung zu, ohne eine Maßgabe in dem genannten Punkt zu beschließen. Der Bundesrat ist jedoch weiterhin der Ansicht, dass eine Begrenzung des Berichtskreises sachgerecht ist. Deshalb wird die Bundesregierung aufgefordert, auf Grund der Ergebnisse der Statistik für das Jahr 2013 bis spätestens September 2015 zu prüfen, ob nicht doch eine Begrenzung der Zahl der Berichtspflichtigen angezeigt ist und vor allem eine Regelung zur Feststellung und eventuellen Begrenzung der Zahl der Auskunftspflichtigen beim Fremdbezug von Wasser herbeizuführen ist. 11. Zu Artikel 2 Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für bestehende Anlagen Möglichkeiten einer Nachrüstung zur Anpassung an den Stand der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu prüfen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Technische Regel für Rohrfernleitungen um Bestimmungen für bestehende Anlagen zu erweitern. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Eine Anpassungspflicht von Altanlagen auf den Stand der Technik sieht die Rohrfernleitungsverordnung nur vor, soweit dies den Betrieb betrifft. Eine vollständige Anpassung bestehender Anlagen an die Vorschriften der Rohrfernleitungsverordnung kann gemäß 11 Rohrfernleitungsverordnung nur angeordnet werden, - wenn die Anlage oder ihr Betrieb wesentlich geändert wird oder - dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des 3 Absatz 1 abzuwehren. In Nordrhein-Westfalen gehören mehr als 90 Prozent der bestehenden Rohrfernleitungen zu den Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Rohrfernleitungsverordnung zum 3. Oktober 2002 in Betrieb waren. Eine Vielzahl von Rohrfernleitungen ist seit mehr als 50 Jahren in Betrieb. Im Februar 2012 kam es zu einem Korrosionsleck an einer unterirdischen Rohrleitung, das vom Betreiber erst nach vier Wochen bemerkt wurde. Bis dahin waren bereits über eine Million Liter Kerosin ins Erdreich gelangt. Einer der größten Umweltschäden, der in Nordrhein-Westfalen durch eine undichte Rohrleitung verursacht wurde....

Empfehlungen, 55/1/13-14 - Auf Grund dieser Erfahrungen und wegen des hohen Bestandes von vor dem 3. Oktober 2002 errichteter und betriebener Rohrfernleitungen ist es notwendig, die Rohrfernleitungsverordnung und das dazu gehörige Technische Regelwerk im Hinblick auf Altanlagenregelungen zu überarbeiten. 12. Zu Artikel 2 Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig in geeigneter Weise auf gesetzlicher Ebene den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung zum Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes abzugrenzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Rohrfernleitungsverordnung nimmt in ihrem Anwendungsbereich in 2 Absatz 2 Bezug auf 20 UVPG und damit auch auf die Anlage 1 zum UVPG. Nach der dortigen Nummer 19.3 ist sie daher u.a. für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, anwendbar. Mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 sind die auch dort bis dahin im 19g enthaltenen Wörter "und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt" nicht in den 62 WHG übernommen worden. Damit fehlt es an einer eindeutigen Abgrenzung beider Rechtsbereiche. Das führt auf Grund unterschiedlicher technischer Anforderungen zu erheblichen Vollzugsproblemen. 13. Zu Artikel 2 Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den 2 der Rohrfernleitungsverordnung fristgerecht an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP- bzw. GHS-Verordnung) anzupassen. Dasselbe gilt für die geplante Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), soweit es um Rohrleitungen geht, die

- 15 - Empfehlungen, 55/1/13 nicht unter der Rohrfernleitungsverordnung fallen, weil sie nach Überprüfung im Einzelfall dem Rechtsbereich der geplanten AwSV zugeordnet werden müssen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Seit dem 20. Januar 2009 ist das neue EU-System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Kraft (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen), CLP- bzw. GHS-Verordnung, in Kraft. Seit dem 1. Dezember 2010 gilt diese Verordnung für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Zubereitungen. In 2 Absatz 1 definiert die RohrFLtgV ihren Anwendungsbereich u.a. über Gefahrenmerkmale und die "R-Sätze" des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten der oben genannten EG- Verordnung. Auf Grund der Anpassung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen stellen die Inverkehrbringer der Fördermedien bzw. die Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen derzeit die Sicherheitsdatenblätter für ihre Fördermedien auf das neue Kennzeichnungssystem um. Die Regelungen in 2 Absatz 1 RohrFLtgV laufen zukünftig ins Leere, da der Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung teilweise auf den außer Kraft tretenden R-Sätzen basiert. Dieser Tatbestand erschwert die Genehmigung und Überwachung von Rohrfernleitungsanlagen durch die zuständigen Behörden erheblich. Die Rohrfernleitungsverordnung bedarf daher einer Anpassung an das neue Kennzeichnungssystem. Dasselbe gilt auch für die geplante Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Sollten Rohrleitungen, die z. B. bisher dem Rechtebereich der RohrFLtgV zugeordnet wurden, auf Grund Überprüfung im Einzelfall oder auf Grund der Änderung der sachliche Verhältnisse dem Rechtsbereich der geplanten AwSV zugeordnet werden müssen, muss gewährleistet sein, dass die Vorgaben der CLP-Verordnung auch dann anzuwenden sind.