S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g d e r H u n d e s t e u e r i m G e b i e t d e r S t a d t B ü d i n g e n

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Transkript:

Hundesteuersatzung 9.3 Hundesteuersatzung der Stadt Büdingen von 99-03-19 (KA von 99-03-24), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Januar 2019 (KA von 19-02-02). S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g d e r H u n d e s t e u e r i m G e b i e t d e r S t a d t B ü d i n g e n Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBl. I S. 214) sowie der II 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Büdingen am 19. März 1999.die folgende Satzung beschlossen: 1 S t e u e r g e g e n s t a n d Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. Mit dieser Steuer ist nicht die Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot abgegolten, auf die Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird verwiesen 2 S t e u e r p f l i c h t u n d H a f t u n g (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 E n t s t e h u n g u n d E n d e d e r S t e u e r p f l i c h t (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von einem Monat überschritten worden ist.

9.3 Hundesteuersatzung - 2 - (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 4 E r h e b u n g s z e i t r a u m, E n t s t e h u n g d e r S t e u e r (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (1) Die Steuer beträgt jährlich 5 S t e u e r s a t z für den ersten Hund 90,00, für den zweiten Hund 140,00, für jeden dritten und jeden weiteren Hund 200,00. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde - für den ersten Hund und jeden weiteren Hund jeweils 700,--. (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, menschoder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, 2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, 3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oderaufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. (5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer Owtscharka - 3 - Hundesteuersatzung 9.3 9. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 bei der nach 16 Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (v. 22.03.2003, GVBl. I S. 54; zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist. 6 S t e u e r b e f r e i u n g e n (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, ag oder H besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, 2. Hunde, die als Assistenz-, oder Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine aktuelle Bescheinigung ist alle 2 Jahre vorzulegen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 3. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung

9.3 Hundesteuersatzung - 4 - von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung a. von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden auf einem freien Feld gehalten werden, b. von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben. (3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für 1. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, 2. in besonders gelagerten fällen kann die Steuer zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Magistrat ermäßigt oder erlassen werden. 7 S t e u e r e r m ä ß i g u n g (1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.h. des für die Stadt geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen; (2) Für von Tierheimen vermittelte Hunde wird eine Steuerermäßigung auf 50% des Steuersatzes nach 5 Abs. 1 für 2 Jahre gewährt. 8 A l l g e m e i n e V o r a u s s e t z u n g e n f ü r S t e u e r v e r- g ü n s t i g u n g e n Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn (1) die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, (2) die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, (3) die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 F e s t s e t z u n g u n d F ä l l i g k e i t (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

- 5 - Hundesteuersatzung 9.3 (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. (3) Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden. 1 0 M e l d e p f l i c h t (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. (3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. 1 1 H u n d e s t e u e r m a r k e n (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben. 1 2 Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs. 1.

9.3 Hundesteuersatzung - 6-1 3 I n k r a f t t r e t e n Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21.04.1978 in der Fassung vom 27.10.1995 außer Kraft.