Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Warnow vom 10. Januar 2014

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Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Warnow vom 10. Januar 2014 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712) und der 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Warnow folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines Die Gemeinde Warnow erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand, Begriff der Zweitwohnung (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde Warnow. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung in melderechtlichem Sinne, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihre Inhaberin/ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. 3 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Wohnung im Sinne des 2 innehat. Als Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümerin/Eigentümer, Mieterin/Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner/innen gemäß 44 der Abgabenordnung (AO). (3) Von der Steuerpflicht ausgenommen sind: 1

Gartenlauben im Sinne des 3 Abs. 2 und 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils gültigen Fassung; eine Ausnahme bilden diejenigen Gartenlauben, für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD (vor dem 3.10.1990) ein Recht bestand, diese dauernd zu Wohnzwecken zu benutzen und für die nach 20 a Nr. 8 BKleingG dieses Recht weiter besteht. Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden; Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen; Kur- und Feriengäste als Mieter von Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter einem Monat liegt; Von der Steuerpflicht ausgenommen ist ferner die aus überwiegend beruflichen Gründen gehaltene Wohnung nur eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Person, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Stadt/Gemeinde befindet. 4 Entstehung und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit (1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. (2) Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Ist eine Wohnung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerpflichtige Wohnung aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. (4) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 2

5 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gemäß 4 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. (2) An Stelle des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. (3) Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) ergebende Wohnfläche. 6 Steuersatz Die Steuer beträgt 13 v. H. des jährlichen Mietaufwandes. 7 Anzeigepflicht (1) Das Innehaben einer Zweitwohnung, deren Aufgabe sowie alle der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen sind der Gemeinde Warnow innerhalb einer Woche anzuzeigen. (2) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Grevesmühlen jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die mit Nebenwohnung gemeldet ist oder ohne gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung innehat. Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von 2, hat deren Inhaberin und/oder Inhaber dies zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben. (3) Die Angaben der/des Erklärungspflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, nachzuweisen. (4) Gibt die verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach 162 AO aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach 152 AO erhoben werden. 3

8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuerpflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig 1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die Gemeinde Warnow pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz gemäß 16 des KAG M- V bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. der Erklärungspflicht über das Innehaben einer Zweitwohnung sowie alle der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen nicht nachkommt. Zuwiderhandlungen gegen 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach 17 KAG M-V. (3) Gemäß 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 9 Datenübermittlung von der Meldebehörde (1) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß 31 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin: Familiennamen frühere Namen Vornamen Doktorgrad Ordensnamen/Künstlernamen Tag und Ort der Geburt Geschlecht gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag) Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach 3 Abs. 2 Nr. 9 gespeicherten Daten gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland 4

Tag des Einzugs Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft Übermittlungssperren Sterbetag und -ort. Zu den Anschriftendaten gehören folgende Angaben: Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz, Wohnungsnummer, Adresszusatz, Ortsteil der Haupt- und Nebenwohnung. Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem bekannt werden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Auskunftssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (2) Die Meldebehörde übermittelt der Steuerbehörde unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohner und Einwohnerinnen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der Gemeinde Warnow bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Warnow, 10. Januar 2014 Kacprzyk Bürgermeister (Dienstsiegel) 5