Gesetz- und Verordnungsblatt

Ähnliche Dokumente
Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Gesetz- und Verordnungsblatt

Rettungsdienstgesetz Brandenburg

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz- und Verordnungsblatt

Hessisches Sozialministerium. Beispielhaft oder!? Das neue Hessische Rettungsdienstgesetz und seine Möglichkeiten

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Alarmierungsrichtlinie. Richtlinie

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetz- und Verordnungsblatt

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Gesetz- und Verordnungsblatt

Rechtliche Grundlagen. Gruppenführerausbildung Teil 1 (GFA 1)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Vereinbarung. zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit in der Luftrettung

1. 1 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 wird nach der Angabe 35a Absatz 1 die Angabe und 6 gestrichen.

Vorlage für die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses am

Landesrettungsdienstplan

Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung.

Die Hessische Landesregierung und der Rettungsdienst 6. Rettungsdienstsymposium des DRK

Gesetz- und Verordnungsblatt

nach Satz 4 Buchstabe b. übernimmt die zuständige LAG oder ein von ihr mit der

G1.~ Gerd Höhner Präsident. ~ Psychotherapeuten Kammer NRW , STELLUNGNAHME 16/2144 A01, A11

64. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 3. März 2010 Nummer 7

Verordnung über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports

Zu Artikel 1a und 1b neu ( 23c SGB IV und 2, 135 SGB VII) (Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit) Artikel 1a

Wortlaut. Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (RettDG LSA). So beschlossen durch den Landtag am 17. Februar Anwendungsbereich

W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S

Gesetz- und Verordnungsblatt

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

und LNA im BA Burkhard Dirks Ulm LNA und Qualitätssicherung (RDG) Aufgaben

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Rettungsdienstbereichsplan

Gesetz- und Verordnungsblatt

Synopse zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1)

Gesetz- und Verordnungsblatt

Rettungsdienstbereichsplan des Kreises Weimarer Land

Rettungsdienstbereichsplan für den Rettungsdienstbereich Ostthüringen

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes für die Jahre 2012/2013 (HHBegleitG 2012/2013)

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8703. Beschlussempfehlung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Gesetz- und Verordnungsblatt

Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung

Bericht und Beschlussempfehlung

Beschlüsse. Beschlüsse gefasst:

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/7302. der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen sowie der Abgeordneten

Katastrophenschutz, Rettungsdienst und Krankenhausversorgung Harmonisierungsbedarf aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht

Rahmenvereinbarung. zwischen

Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)

Gesetz- und Verordnungsblatt

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

20. Ortsgesetz zur Änderung der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Einsatzleitung bei Einsätzen mit dem Rettungsdienst

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Familien- und Beratungsstellenfördergesetzes

Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

1. Grundsätzliches zur Steuerbefreiung von Rettungsdienstleistungen

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005

Gesetz- und Verordnungsblatt

Satzung des Rettungszweckverbandes Chemnitz - Erzgebirge über die Erhebung von Gebühren im Rettungsdienst

HESSISCHER LANDTAG. B. Lösung Schaffung einer Rechtsgrundlage durch Landesgesetz über die Neufassung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes.

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 4/2589 Vierte Wahlperiode Beschlussempfehlung

Gesetz- und Verordnungsblatt

17. Wahlperiode Drucksache 17/ Abs. 2 gilt entsprechend. 3 In der Rechtsverordnung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2017/2018 (HBG 2017/2018)

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015

Zweite Ordnung zur Änderung der Grundordnung der Universität Trier. Vom 20. Januar 2014

Ärztliche Notfallversorgung und Einhaltung der Hilfsfristen im Rettungsdienst im Stadtkreis Ulm, im Alb-Donau-Kreis und im Landkreis Biberach

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.

60. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 23. Februar 2006 Nummer 5

Transkript:

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 29. Jahrgang Potsdam, den 19. Dezember 2018 Nummer 36 Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer Vorschriften Vom 18. Dezember 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes Das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu 9 das Wort Leitstellen durch das Wort Regionalleitstellen ersetzt. 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort kommunale durch das Wort öffentliche ersetzt. In Satz 3 wird das Wort geborgener durch das Wort geretteter ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Die Bezeichnungen Rettungsdienst, Notfallrettung, Krankentransport, Rettungswagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen-Infektionsschutz, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber, Notärztin, Notarzt, Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Organisatorische Leiterin Rettungsdienst und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst dürfen nur von den Aufgabenträgern nach 6 und den beteiligten Dritten nach 10 verwendet werden. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen. 3. In 3 Absatz 9 wird das Wort Leitstellen durch das Wort Regionalleitstellen ersetzt. 4. In 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort Gesundheitswesen durch das Wort Rettungswesen ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 36 vom 19. Dezember 2018 2 5. 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort Gesundheitswesen durch das Wort Rettungswesen und das Wort Inneres durch die Wörter das Gesundheitswesen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 4. nähere Bestimmungen zur Einsatzdokumentation in den integrierten Regionalleitstellen,. cc) dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nach dem Wort Luftrettungsmittel wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach dem Wort Erkrankten wird der Punkt durch das Wort und ersetzt. Folgende Nummer 7 wird angefügt: 6. 8 wird wie folgt geändert: 7. nähere Bestimmungen zur Hilfsfrist. a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern Die Träger des das Wort bodengebundenen eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern Durch die Träger des das Wort bodengebundenen eingefügt. 7. 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Leitstellen durch das Wort Regionalleitstellen ersetzt. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet. (2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des 75 Absatz 1b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter. 8. 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern des Rettungsdienstes auf die Wörter kommunale Gesellschaften, eingefügt und das Wort anerkannte durch die Wörter die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 36 vom 19. Dezember 2018 3 Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Die Übertragung einzelner Aufgaben ist zulässig. b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Übertragung auf kommunale Gesellschaften. 9. 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Krankenhäuser, die bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen Patientinnen und Patienten aufnehmen, sind verpflichtet, unverzüglich die für eine Auskunftserteilung an Angehörige erforderlichen Informationen an die zuständigen integrierten Regionalleitstellen oder die im Einzelfall eingerichtete Personenauskunftsstelle nach 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes weiterzugeben. 10. 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Hierbei ist die abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen, den Krankenhäusern, den im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und anderen an der Gefahrenabwehr und der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten in einem integrierten Hilfeleistungssystem zu gewährleisten. 11. 14 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Das jeweilige Krankenhaus oder die Landeskrankenhausgesellschaft für die von ihr vertretenen Krankenhäuser und die Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten. 12. 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern im medizinischen Bereich des Rettungsdienstes die Wörter und Überwachung des Qualitätsmanagementsystems eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Zur Sicherstellung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschriebenen Aufgabe kann die Ärztliche Leitung bei Einsätzen der Notfallrettung vom aufnehmenden Krankenhaus die für die Qualitätssicherung erforderlichen besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten sowie sonstige erforderliche Daten von Patientinnen und Patienten verlangen. Das aufnehmende Krankenhaus hat die hierzu angeforderten Daten an die Ärztliche Leitung zu übermitteln. 13. 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung bildet einen Landesbeirat für das Rettungswesen, dem Vertreterinnen und Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, der kommunalen Spitzenverbände, der Kostenträger oder ihrer Verbände, der Landesärztekammer Brandenburg, der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, der leistungserbringenden Dritten und der Ärztlichen Leitungen des Rettungsdienstes angehören. b) In Absatz 2 werden die Wörter den Rettungsdienst durch die Wörter das Rettungswesen ersetzt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 36 vom 19. Dezember 2018 4 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Wörter den Rettungsdienst werden durch die Wörter das Rettungswesen ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: Scheidet ein Mitglied oder eine stellvertretende Person aus der für die Berufung maßgeblichen Funktion aus, endet auch die Mitgliedschaft im Landesbeirat. 14. 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort Gesundheitswesen durch das Wort Rettungswesen ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: In den Nummern 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort Leitstellen durch das Wort Regionalleitstellen ersetzt. Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6. Kosten für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,. cc) dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 11 wird angefügt: 11. Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen. 15. In 18 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort Leitstelle durch das Wort Regionalleitstelle ersetzt. 16. 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: cc) dd) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern personenbezogene Daten die Wörter sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten eingefügt. In Nummer 2 wird nach den Wörtern des Patienten das Wort oder durch ein Komma ersetzt. Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt. Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 eingefügt: 4. Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität des Rettungsdienstes, 5. Bearbeitung von Beschwerden oder 6. statistischen Zwecke. ee) Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Leitstellen durch das Wort Regionalleitstellen ersetzt. d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter den Rettungsdienst durch die Wörter das Rettungswesen ersetzt. e) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern personenbezogene Daten die Wörter sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten eingefügt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 36 vom 19. Dezember 2018 5 17. 20 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort Gesundheitswesen durch das Wort Rettungswesen und das Wort Inneres durch die Wörter das Gesundheitswesen ersetzt sowie nach dem Wort insbesondere das Wort zur gestrichen. b) In Nummer 1 wird vor dem Wort Regelung das Wort zur eingefügt. c) In Nummer 2 wird das Wort Stellung durch die Wörter zu den Aufgaben ersetzt. d) In Nummer 3 wird vor dem Wort Festlegung das Wort zur eingefügt. 18. 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: 1. eine Bezeichnung entgegen 2 Absatz 4 verwendet,. b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort begleiteten wird durch die Wörter verordneten qualifizierten ersetzt. d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 19. In 22 werden nach dem Wort Durch die Wörter 15 Absatz 3 und eingefügt. Artikel 2 Änderung des SGB V gemeinsames Landesgremiumsgesetzes 1 Absatz 2 Satz 1 des SGB V gemeinsames Landesgremiumsgesetzes vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 31) wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: 2. das für das Rettungswesen zuständige Ministerium,. 2. Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6. Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 36 vom 19. Dezember 2018 6 Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 18. Dezember 2018 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg