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Transkript:

Tarif Ordnung

Die Generalversammlung der Dorfbrunnen Bürglen vom 30. April 2002 erlässt in Ergänzung ihrer Statuten die folgende Tarifordnung Die Amtsbezeichnungen werden in der männlichen Form ausgeschrieben, gelten aber auch für die weibliche Form. 2

1 Anschlussgebühren 1.1 Liegenschaftsgebühren (HB) Diese Gebühren teilen sich auf in 1.1.1 Anschlussgrundgebühr Fr. 250.- 1.1.2 Bearbeitungsgebühr Fr. 810.- Fr.1'060.- 1.2 Auslaufhahnen (Ausläufe) Jeder Auslauf wird mit Fr. 150.- taxiert. 1.3 Waschmaschinenzuschlagstaxe Diese Taxe beträgt pro Wohnung, Kleinwohnung, Studio oder dergleichen Fr. 50.- 2 Jahrestaxen für Privathaushaltungen 2.1 Grundtaxen In der Grundtaxe sind inbegriffen: Küche (Spülbecken, GWM, Steamer usw.), WC und Waschmaschine Haushalt bis 2 ½ Zimmer Fr. 55.- Haushalt mit 3 Zimmern und mehr Fr. 65.- 2.2 Zuschlagtaxen Zusätzliches WC Fr. 8.- Pissoir/Bidet je Fr. 5.- Badewanne/Dusche je Fr. 11.- Waschtisch je Fr. 7.- Zentrifuge mit Wasserantrieb Fr. 5.- Zusätzliche Küche Fr. 13.- Spültrog je Fr. 7.- Garage-, Werkstatt-, Aussenhahnen je Fr. 7.- - Planschbecken/Schwimmbassin Fr. 2.- je m 3 Inhalt mind. Fr. 10.- - Öffentliche laufende Brunnen (Einwohner- und Kirchgemeinde) je Fr. 65.- - übrige laufende Brunnen (Fischkasten, Teich, Zierbrunnen usw.) je 1/min. Fr. 130.- - Liegenschaftsanschluss ohne Haushaltung wird von Fall zu Fall von der Brunnenkommission festgesetzt. 3

3 Jahrestaxen für die Landwirtschaft 3.1 Grundtaxe Für den 1. Stallbrunnen eines Landwirtschaftsbetriebes Fr. 55.- 3.2 Pachttaxe Für den 1. Stallbrunnen einer Pachtliegenschaft, sofern dem Pächter bereits eine Grundtaxe belastet wird Fr. 26.- 3.3 Zuschlagtaxen Für jeden weitern Stallbrunnen, für den weder Grund- noch Pachttaxe entrichtet wird Fr. 13.- Selbsttränke, pro Becken Fr. 3.- Wandbrunnen/Spülhahnen je Fr. 7.- Mosterei/Brennerei Fr. 13.- Weitere Ausläufe sind nach Art. 2.2 zu taxieren 4 Jahrestaxen für Industrie und Gewerbe 4.1 Kubikmetertaxen Die Wasserabgabe an Industrie und Gewerbe erfolgt grundsätzlich nach Zähler. Taxe nach Messung je m 3 Fr. -.35 4.2 Minimaltaxe Die Brunnenkommission setzt für die industriellen und gewerblichen Betriebe je nach Betriebsgrösse und Betriebsart, sowie aufgrund des mutmasslichen Wasserverbrauches und den sanitären Installationen des Betriebes und der darin integrierten Haushaltungen, eine minimale Jahrestaxe bis Fr. 5 000.- fest. Die Berechnung dieser Taxe erfolgt aufgrund Art. 2 und 3 und ist dem Wasserbezüger zu eröffnen. Die Minimaltaxe ist zu entrichten, falls die Taxberechnung nach Messung (Wasserzähler) den festgelegten Betrag nicht erreicht. 4.3 Pauschaltaxe Die Brunnenkommission kann von sich aus oder auf berechtigtes Begehren eines Wasserabonnenten auf Zusehen hin vom Einbau von Wasserzählern absehen, wenn der Wasserverbrauch gering ist, oder offensichtlich in einem Missverhältnis zu den Kosten der Zählerinstallation steht. In solchen Fällen wird dem Abonnenten die minimale Jahrestaxe gemäss Ziffer 4.2 berechnet. Bei wesentlicher Änderung der Berechnungsgrundlagen hat die Brunnenkommission die minimale Jahrestaxe neu festzulegen. 4

5 Besondere Verhältnisse 5.1 Bauwasser 5.1.1 EFH Fr. 65.-- 5.1.2 2 Fam.Haus Fr. 90.-- 5.1.3 Mehrfamh., pro m3 Rauminhalt (umbauter Raum) Fr. -.11 5.1.4 Zweck- und weitere Bauten sind gemäss Art. 5.1.3 zu berechnen 5.2 Tiefbauten Bei Tiefbauten wird das Wasser über einen Zähler abgegeben. Ist dies nicht möglich, so wird auf eine Summe von Fr. 100 000.- Baumeisterarbeit eine Bauwassertaxe von Fr. 40.- berechnet. 5.3 Zählermiete Für Wassermesser ¾ pro Jahr Fr. 80.- Für Wassermesser 1 pro Jahr Fr. 100.- Für Wassermesser 1¼ pro Jahr Fr. 120.- Für grössere Wassermesser wird die Miete von der Brunnenkommission festgesetzt. 6 Teuerung Auf sämtliche Taxen und Mieten wird die jährliche Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise Basis: Mai 2000 = 100/Stand per Ende 2001: 101.3) aufgerechnet, sofern sie mehr als 5 % gegenüber der Basis beträgt. 7 Schlussbestimmungen 7.1 Kompetenzdelegation Die Brunnenkommission ist berechtigt, für jene Arten von Wasserbezug, die in dieser Tarifordnung keine ausdrückliche Regelung findet, entsprechende Tarife festzulegen. Bei dieser Festlegung ist die Anlehnung an die in der Tarifordnung festgesetzten Taxen für die Brunnenkommission verbindlich. 7.2 Mahngebühren Sofern ein Genossenschafter die Rechnung innert der gesetzten Frist nicht bezahlt, wird für die 1. Mahnung Fr. -.- 2. Mahnung Fr. 20.- 3. Mahnung Fr. 50.- verrechnet, allenfalls wird dann die Betreibung eingeleitet. 5

7.3 Rechtsverhältnis Eigentümer - Mieter Die Eigentümer haben das Recht, die der Dorfbrunnen Bürglen zu erbringenden finanziellen Leistungen anteilmässig auf ihre Mieter oder andere Wasserbezüger abzuwälzen, ohne jedoch hiefür einen Zuschlag berechnen zu dürfen. 7.4 Leitungseinmessungen Im Boden verlegte Leitungen sind vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Im Unterlassungsfall sind die Leitungen wieder frei zu legen. 7.5 Übergangsbestimmung Die vorliegende Tarifordnung tritt auf den 1. Mai 2002 in Kraft. Sie ersetzt die Tarifordnung von 1980. 6463 Bürglen, 30. April 2002 Im Namen der Dorfbrunnen Bürglen Der Präsident: Walter Arnold Der Sekretär: Franz Gisler 6