- 1 - Auszug aus dem Strafgesetzbuch und dem Subventionsgesetz

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Transkript:

- 1 - A n l a g e A zum Schreiben des DLR PT vom, FKZ Auszug aus dem Strafgesetzbuch und dem Subventionsgesetz A) Strafgesetzbuch 264 Subventionsbetrug (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder, 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (3) 263 Abs. 5 gilt entsprechend. ) ) 263 Abs. 5: Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

- 2 - (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern. (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen ( 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; 74a ist anzuwenden. (7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen 1. die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. B) Subventionsgesetz 3 Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.

- 3 - (2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher dem Subventionsgeber anzuzeigen. 4 Scheingeschäfte, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich, Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. (2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden.

- 4 - A n l a g e B zum Schreiben des DLR-PT vom, FKZ Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind folgende Tatsachen: 1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind. Subventionserheblich sind die tatsächlichen Angaben des Antragstellers a) zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers: - (Name des Antragstellers) - (Ausführende Stelle) - (Rechtsform des Antragstellers) - (Gesellschaftsrechtliche und vertragliche Beziehungen) - (Zusammenarbeit mit anderen Stellen), b) in den Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, Lageberichten sowie Geschäftsberichten, soweit diese von mir besonders angefordert werden, c) betreffend die Investitionen oder die Übersicht über die Finanzierung des Vorhabens d) in der Vorhabenbeschreibung zu - Gesamtziel des Vorhabens, - wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, - bisherigen Arbeiten des Antragstellers, - Verwertungsplan. e) zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns, zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, zur ander- BMWi-Vordr. 0116/04.13_0

- 5 - weitigen Finanzierung des Vorhabens durch Dritte, zur KMU-Eigenschaft des Antragstellers 2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind. Subventionserheblich sind ferner, falls zutreffend, folgende Tatsachen, die dem BMWi / Projektträger bei der Durchführung des FE-Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides nebst Anlagen und Nebenbestimmungen mitzuteilen sind: dass der Zuwendungsempfänger nach Vorlage des Finanzierungsplans auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder dass er ggf. weitere Mittel von Dritten erhält (Nr. 5.1 ANBest-P) dass sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist (Nr. 5.3 ANBest-P) dass die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können (Nr. 5.4 ANBest-P) dass zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden (Nr. 5.5 ANBest-P) dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet wird (Nr. 5.6 ANBest-P) dass ein Kooperationsvertrag mit den geforderten Regelungen innerhalb der festgelegten Frist abgeschlossen worden ist (Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid).

- 6 - A n l a g e C Name und Adresse Deutsches Zentrum für Luft und Raumfahrt e.v. (DLR) DLR Projektträger Informationstechnologien 51170 Köln Vorhaben: Bezug: Ihr Schreiben vom Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach 264 des Strafgesetzbuches bekannt. Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in Anlage B Ihres genannten Schreibens aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind. Ferner ist mir/uns bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, Ihnen unverzüglich alle Änderungen der in Nrn. 1-2 der Anlage B Ihres Schreibens aufgeführten Tatsachen mitzuteilen. Von den besonderen Offenbarungspflichten gemäß 3 Subventionsgesetz in Verbindung mit Nrn. 1 2 der Anlage B Ihres Schreiben habe(n) ich/wir Kenntnis genommen. Etwaige Änderungen bei den subventionserheblichen Tatsachen gegenüber den in meinem Antrag vom getätigten Angaben teile ich Ihnen gleichzeitig mit diesem Schreiben mit. Im Übrigen bestätige ich, dass die in meinem Antrag getätigten Angaben weiterhin zutreffend sind. Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en) mit Firmenstempel BMWi-Vordr. 0117/04.13_2