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Ort/Datum:, den Einkünfte (3) Checkliste Sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter Vorname Name: Abteilung: dauerhaft geringfügig (1) versicherungspflichtig Option: Versicherungsfreiheit auf Antrag, der beim Arbeitgeber zu stellen ist (2) bei Versicherungsfreiheit: des Arbeitgebers bei Versicherungspflicht, Beiträge von Arbeitgeber: 15 % von Arbeitnehmern: 3,6 % (Beitragsbemessungsgrundlage) mindestens 175,00 Euro keine Option (4) (Saisonbeschäftigung) steuerpflichtig, möglich (5) FORUM VERLAG HERKERT GMBH Seite 1 von 4

steuerpflichtig, steuerpflichtig, dauerhaft geringfügig (1) dauerhaft geringfügig ja versicherungspflichtig bei Option: versicherungspflichtig, wenn 450,00 Euro überschritten werden (4) (Saisonbeschäftigung) (Saisonbeschäftigung) ja versicherungspflichtig, wenn Zeitgrenze überschritten oder berufsmäßig steuerpflichtig, Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung dauerhaft geringfügig (1) ja, aber nicht in AV versicherungspflichtig steuerpflichtig, Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung nein steuerpflichtig, Hauptberuf Beamter () dauerhaft geringfügig (1) nein Versicherungspflicht bei Option: steuerpflichtig, Hauptberuf Beamter () nein steuerpflichtig, selbstständig im Hauptberuf (nicht versicherungspflichtig) dauerhaft geringfügig (1) nein versicherungspflichtig bei Option: Keine Aufstockungsoption selbstständig im Hauptberuf (nicht versicherungspflichtig) nein steuerpflichtig, FORUM VERLAG HERKERT GMBH Seite 2 von 4

steuerpflichtig, steuerpflichtig, Einkünfte (9) Rentner mit Vollrente wegen Alter und Versorgungsempfänger (z. B. bei Beamter i. R.) dauerhaft geringfügig (1) keine Option (7) 13 % Pauschalbeitrag, Rentner mit Vollrente wegen Erwerbsminderung dauerhaft geringfügig (1) 13 % Pauschalbeitrag, Rentner mit Vollrente (EU-, Altersrente) und Versorgungsempfänger (z. B. Beamter i. R.) steuerpflichtig, möglich (5/6/8) Hausfrau dauerhaft geringfügig (1) Aufstockungsoption (2) keine Aufstockungsoption Hausfrau steuerpflichtig, Arbeitsloser dauerhaft geringfügig (1) Aufstockungsoption (2) keine Aufstockungsoption Einkünfte (3/10) Arbeitsloser steuerpflichtig, FORUM VERLAG HERKERT GMBH Seite 3 von 4

Einkünfte (3/11) (1) lassen (Option). Geschieht dies nicht, zahlt der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 %, der Arbeitnehmer die Differenz zum Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung (also 3,6 %, da sich der Beitragssatz auf 18,6 % beläuft). Er hat dabei ein Mindestentgelt von 175,00 Euro zu beachten. Der Arbeitnehmer zahlt also mindestens 6,30 Euro. weils für die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Durch die ist die Besteuerung dieses Arbeitslohns vollumfänglich abgeschlossen; er bleibt bei der individuellen der günstigen Rentenbesteuerung meist zu keiner Steuerbelastung kommen, da die Einnahmen unter dem Grundfreibetrag (für 2019: 9.169,00 Euro) bleiben. der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die pauschalen Arbeitgeberbeiträge (5 % bei Beschäftigung im Haushalt) zur Rentenversicherung zu entrichten hat und die Summe der anderen bestand und während eines Teils des Jahres noch steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, tritt Steuerpflicht ein, weil andere eigene Einkünfte im Kalenderjahr vorliegen. i. d. R. keine Steuerbelastung ergeben. Solange das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung (abzüglich insb. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschale) unter dem 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: bis 450,00 Euro pro Monat. (2) Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich von dieser Versicherungspflicht durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien (3) Steuerfreiheit des Entgelts besteht nur dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist, z. B. aus Arbeitslohn (weiterer Beschäftigungsverhältnisse), Mieteinkünften, Kapitaleinkünften. Es erfolgt keine mit Einkünften des Ehegatten. (4) 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr ohne Begrenzung beim Arbeitsentgelt, soweit die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. (5) Eine steuerpflichtige geringfügige Beschäftigung bleibt unter den Voraussetzungen des 40a EStG pauschalierungsfähig. (6) Im Gegensatz zur Sozialversicherung wird bei der Lohnsteuerpauschalierung jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert betrachtet. Die Lohngrenzen der Beschäftigung gelten jeweils veranlagung außer Betracht. (7) Keine Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung, da die Beschäftigung bereits nach 5 Abs. 4 SGB VI ist. (8) Sofern neben dem Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung nur Sozialrente bezogen wird, wird es i. d. R. bei der Wahl des üblichen Lohnsteuerabzugverfahrens letztlich wegen (9) Auch bei einer verheirateten Hausfrau bleibt das Entgelt einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei, wenn die Arbeitnehmerin den Befreiungsantrag beim Arbeitgeber gestellt hat, Einkünfte nicht positiv ist. Es erfolgt keine mit den Einkünften des Ehegatten. (10) Arbeitslosengeld ist nicht steuerpflichtig und führt deshalb nicht zur Steuerpflicht des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung. Falls die Arbeitslosigkeit nicht das ganze Jahr (11) Auch wenn wegen anderweitiger geringfügiger Einkünfte die Steuerpflicht eintritt, dürfte sich trotzdem bei der Wahl des üblichen Lohnsteuerabzugverfahrens mit Lohnsteuerkarte Grundfreibetrag (für 2019: 9.169,00 Euro) bleibt, führt auch die veranlagung zu keiner Steuerbelastung. Schüler/Student dauerhaft geringfügig (1) Aufstockungsoption (2) keine Aufstockungsoption Schüler/Student steuerpflichtig, FORUM VERLAG HERKERT GMBH Seite 4 von 4

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