1. In der Einleitungsformel werden die Worte in der Fassung gestrichen.

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Transkript:

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physik (POBacPhysik) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 26. Mai 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 erlässt die Universität Augsburg folgende Änderungssatzung: 1 Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Physik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 10. Juni 2009 wird wie folgt geändert: 1. In der Einleitungsformel werden die Worte in der Fassung gestrichen. 2. Im Inhaltsverzeichnis werden in 19 und 20 jeweils das Wort Bachelorarbeit durch das Wort Abschlussleistung ersetzt. 3. 1 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: 3 Das Modulhandbuch wird auf Vorschlag des Prüfungsausschusses vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät beschlossen und ortsüblich vor Beginn des Semesters auf den Internetseiten des Zentralen Prüfungsamtes bekannt gemacht. 4. 4 erhält folgende Fassung: 4 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des Ablegens aller Prüfungen und der Abschlussleistung sechs Semester. (2) Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Abschlussleistung wird in der Regel im sechsten Fachsemester erstellt. (3) 1 Der Studiengang ist modular konzipiert. 2 Ein Modul stellt in der Regel eine zeitliche und thematische Zusammenfassung von Stoffgebieten dar und kann sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bzw. -formen zusammensetzen. 3 Ein Modul kann die Inhalte eines Semesters oder eines Studienjahrs umfassen. 4 Module werden regelmäßig mit Prüfungen gemäß 10 abgeschlossen. 5 Auf der Grundlage von bestandenen Modulen werden Leistungspunkte vergeben. (4) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module beträgt ohne Abschlussleistung 120 Semesterwochenstunden. (5) Die Gesamtzahl der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180. (6) Das Studium soll zum Wintersemester aufgenommen werden. 5. In 5 wird das Wort Bachelorarbeit durch das Wort Abschlussleistung ersetzt. 6. 7 Abs. 3 wird gestrichen. 1

7. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in 15 dargestellt. 2 Die konkrete Form und der Umfang der Modulprüfungen werden im Modulhandbuch vor Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben. 8. 11 Abs. 4 und Abs. 5 erhalten folgende Fassung: (4) Der Prüfer/die Prüferin bestimmt die für die jeweilige Prüfung zugelassenen Hilfsmittel. (5) Der Prüfer/die Prüferin sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen tätig ist. 9. 12 wird wie folgt geändert: a) 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen. 2 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben. 3 Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung in Form von 10 Abs. 2 und 3 abgeschlossen. 4 Die Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Prüfungsleistung. 5 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die mit einer Prüfungsleistung abschließt, beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen und -formen des Moduls. 6 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von 10 Abs. 2 und 3 bestehen. 7 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. -form. 8 Die Festlegung von Teilprüfungen, die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und -formen sowie deren Gewichtung werden vor Beginn des jeweiligen Semesters im Modulhandbuch ortsüblich bekannt gegeben b) In 12 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort von die Zahl 25 und das Wort bis eingefügt. 10. 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1 In schweren Fällen der Täuschung kann der Prüfungsausschuss das gesamte Modul als nicht ausreichend bewerten. 2 Bei wiederholten und/oder besonders schweren Fällen der Täuschung kann die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden gewertet werden. 11. 14 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 12. 15 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1 Das Bachelorstudium gliedert sich in die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Modulgruppen und Module. 2 Die einzelnen, im Rahmen der Module zu besuchenden Lehrveranstaltungen werden im Modulhandbuch vor Beginn jedes Semesters ortsüblich bekannt gegeben. 2

Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden, LP = Leistungspunkte, V = Vorlesung, Ü = Übung, P = Praktikum, S = Seminar Abkürzungen Prüfungsformen (vergleiche 10 Abs. 2 und 3): Kl = Klausur, Ha = Hausarbeit, Pr = Praktikumsprotokoll, Mü = mündliche Prüfung, Ref = Referat/Seminarvortrag 3 Für das Bestehen der Bachelorprüfung sind Leistungspunkte in den folgenden Modulen zu erbringen: Modulgruppe 1 Kernfach Experimentalphysik Module [Mögliche Prüfungsformen] SWS 1.1 Pflichtmodul: Physik I Mechanik, Thermodynamik 4 V, 2 Ü 8 [Kl, Mü] 1.2 Pflichtmodul: Physik II Elektrodynamik, Optik 4 V, 2 Ü 8 [Kl, Mü] 1.3 Pflichtmodul: Physik III Atom- und Molekülphysik [Kl, 4 V, 2 Ü 8 Mü] 1.4 Pflichtmodul: Physik IV Festkörperphysik [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 1.5 Pflichtmodul: Physik V Kern- und Teilchenphysik [Kl, 3 V, 1 Ü 6 Mü] 1.6 Pflichtmodul: Physikalisches Anfänger-Praktikum [Kl, Pr, Mü, Ref] 12 P 16 1.7 Pflichtmodul: Physikalisches Fortgeschrittenen- 8 P 12 Praktikum [Kl, Pr, Mü, Ref] Zwischensumme 48 66 2 2.1 Pflichtmodul: Theoretische Physik I Höhere Mechanik, 4 V, 2 Ü 8 Kernfach Quantenmechanik Teil 1 [Kl, Mü] Theoretische 2.2 Pflichtmodul: Theoretische Physik II Quantenmechanik 4 V, 2 Ü 10 Physik Teil 2 [Kl, Mü] 2.3 Pflichtmodul: Theoretische Physik III Thermodynamik, 4 V, 2 Ü 8 Statistische Physik [l, Mü] 2.4 Pflichtmodul: Theoretische Physik IV Feldtheorie [Kl, 4 V, 2 Ü 8 Mü] Zwischensumme 24 34 3 3.1 Wahlpflichtmodul WAP1 [Kl, Ha, Mü, Ref]: Wissenschaftliches Arbeits- und Präsentationstechniken (unbenotet) Arbeiten oder 2 4 und Präsentieren Seminar/Schwerpunkt Präsentation (unbenotet) 3.2 Wahlpflichtmodul WAP2 [Ha, Ref]: Seminar/Schwerpunkt Forschung (unbenotet) 2 S 4 LP Zwischensumme 4 8 4 Kernfach Mathematik 4.1 Pflichtmodul: Mathematische Konzepte I [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 4.2 Pflichtmodul: Mathematische Konzepte II [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 4.3 Pflichtmodul: Analysis I [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 4.4 Pflichtmodul: Analysis II [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 4.5 Wahlpflichtmodul: Numerische Verfahren [Kl, Ha, Mü, 4 6 Ref] Zwischensumme 28 38 5 5.1 Wahlpflichtmodul: Chemie I [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 Nebenfach 5.2 Wahlpflichtmodul: Chemie II [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 Chemie 5.3 Wahlpflichtmodul: Chemisches Praktikum [Kl, Pr, Mü, 4 P 6 3

Ref] oder 6 6.1 Wahlpflichtmodul: Informatik I [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 Nebenfach 6.2 Wahlpflichtmodul: Informatik II [Kl, Mü] 4 V, 2 Ü 8 Informatik 6.3 Wahlpflichtmodul: Informatik-Wahlveranstaltung [Kl, Ha, 4 6 Pr, Mü, Ref] Zwischensumme 16 22 7 Abschlussleistung Pflichtmodul: schriftliche Abschlussleistung (Bachelorarbeit) mündliche Abschlussleistung (Kolloquium) 12 Gesamtsumme 120 180 b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte für die Bachelorarbeit durch die Worte in der Modulgruppe Abschlussleistung ersetzt. c) In Abs. 4 wird das Wort Prüfungsmoduls durch das Wort Moduls ersetzt. 13. 16 wird wie folgt gefasst: 16 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung (1) Jeder/Jede immatrikulierte Student/Studentin hat zielgerichtet zu studieren, sich entsprechend dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren zu den Prüfungen in den für ihn/sie einschlägigen Modulen seines/ihres Fachsemesters anzumelden und an diesen Prüfungen teilzunehmen, so dass er/sie innerhalb der Regelstudienzeit nach 4 Abs. 1 alle nach 15 Abs. 2 geforderten Leistungspunkte nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung erwirbt. (2) (3) 1 Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn die geforderten Leistungspunkte nach Abs. 1 nicht innerhalb von 9 Semestern erbracht wurden. 2 Der Studiengang ist dann endgültig nicht bestanden. 3 Der Student/die Studentin erhält hierüber einen Bescheid. 1 Überschreitet ein Student/eine Studentin die in Abs. 2 genannte Frist, weil er/sie nicht alle Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 1 wahrgenommen hat, kann ihm/ihr eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Prüfungstermine Gründe für die Nichtteilnahme vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste oder Ähnliches) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren Vorlage fest. (4) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 2 genannten Frist müssen unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. 14. 17 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort Bachelorarbeit durch das Wort Abschlussleistung ersetzt. 4

b) In Abs. 2 wird das Wort Bachelorarbeit durch das Wort Abschlussleistung ersetzt. 15. 18 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird bei jedem der drei Spiegelstriche das Wort und durch das Wort oder ersetzt. b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort Fachsemestern durch das Wort Semestern ersetzt. 16. 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird geändert in Abschlussleistung. b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Mit der Abschlussleistung soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie in der Lage ist, ein physikalisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und mündlich zu erläutern. 2 Die Abschlussleistung besteht aus einer schriftlichen Abschlussleistung (Bachelorarbeit) und einer mündlichen Abschlussleistung (Kolloquium). 3 Für die Abschlussleistung werden 12 Leistungspunkte vergeben. c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte um höchstens vier Wochen gestrichen. d) Es wird folgender Abs. 5 eingefügt: 1 Das Kolloquium findet in der Regel in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit statt. 2 Stoff des Kolloquiums ist der Themenkreis der schriftlichen Abschlussarbeit. 3 Die Dauer des Kolloquiums soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 50 Minuten nicht überschreiten. 4 Das Kolloquium beginnt mit einem Vortrag über die Inhalte der Abschlussarbeit von etwa 20 Minuten Dauer. e) Der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6. 17. 20 wird wie folgt gefasst: 20 Bewertung der Bachelorarbeit (1) 1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den/die die Arbeit betreuenden Prüfer/Prüferin sowie in der Regel durch einen weiteren Prüfer/eine weitere Prüferin. 2 Wird die Bachelorarbeit mit nicht ausreichend bewertet, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Die Note der Bachelorarbeit errechnet sich als das arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen. (2) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von einem Monat nach Abgabe der Arbeit erfolgen. (3) (4) 1 Das Kolloquium wird von einem Prüfer/einer Prüferin, in der Regel der/die die schriftliche Abschlussleistung betreuende Prüfer/Prüferin, und einem/einer Beisitzerin durchgeführt. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 11 Abs. 2. 1 In die Note der Abschlussleistung gehen zu 80 Prozent die Note der Bachelorarbeit und zu 20 Prozent die Note des Kolloquiums ein. 2 Die Abschlussleistung ist bestanden, wenn die Note der Abschlussleistung mindestens ausreichend lautet. (5) Eine nicht fristgerecht eingereichte Bachelorarbeit wird mit nicht ausreichend 5

bewertet. (6) Ein mit nicht ausreichend bewertete Abschlussleistung kann einmal wiederholt werden, wobei für die Wiederholung ein neues Thema der Bachelorarbeit zu wählen ist. 18. 21 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 wird das Wort Bachelorarbeit durch das Wort Abschlussleistung ersetzt. b) In Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: Hierbei wird die Abschlussleistung doppelt gewichtet. c) In Abs. 2 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zu den Sätzen 3 und 4. 19. 22 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: 1 Zusätzlich erhält der Kandidat/die Kandidatin ein vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Diploma Supplement. 2 Bestandteil des Diploma Supplements ist eine Grading Table für den Bachelorstudiengang Physik. 3 Die Grading Table enthält eine tabellarische Aufstellung über die prozentuale Verteilung der von den Absolventen des Bachelorstudiengangs Physik im angegebenen Zeitraum erzielten Gesamtnoten; der hierbei heranzuziehende Zeitraum soll mindestens vier Semester betragen. 2 Inkrafttreten/Übergangsregelung (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. Oktober 2009 in Kraft. (2) Diese Satzung gilt erstmals für Studierende, die den Bachelorstudiengang Physik zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen. 6

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Erweiterten Universitätsleitung der Universität Augsburg vom 12. Mai 2010 und der Genehmigung des Präsidenten durch Schreiben vom 26. Mai 2010 (Az. M 410-4). Augsburg, den 26. Mai 2010 I.V. gez. Prof. Dr. Alois Loidl - Vizepräsident - Die Satzung wurde am 26. Mai 2010 in der Universität Augsburg, Universitätsverwaltung - Zimmer 2050 -, niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 26. Mai 2010 durch Anschlag in der Universität Augsburg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 26. Mai 2010. 7