Ausgabe 2012 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

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Transkript:

Ausgabe 01 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

- - Die Einwohnergemeinde Lotzwil erlässt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 1 sowie Artikel Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar 004, folgendes Abfallreglement Die in diesem Reglement aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter. I. Allgemeines Aufgaben der Gemeinde Art. 1 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die gesamte Abfallentsorgung in ihrem Gebiet aus. Sie vollzieht das kantonale Abfallgesetz (AbfG), seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über a) die Siedlungsabfälle (Art. 10 AbfG), b) kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 1 Abs. AbfG), c) die Bauabfälle (Art. 14 AbfG), d) die tierischen Abfälle (Art. 15 AbfG), e) die ausgedienten Sachen (Art. 16 AbfG). 4 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist. 5 Sie meldet dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) a) Feststellungen zur Abfallentsorgung, wenn der Kanton für den Vollzug zuständig ist, b) Massnahmen von erheblicher Bedeutung, insbesondere Massnahmen nach Artikel 1 Absatz AbfG. 6 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung des Abfalls. Fachstelle Art. 1 Die Abfallentsorgung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser überträgt die technische und administrative Leitung der Abfallentsorgung der Kommission für Gesundheit, Umweltschutz und Landschaft (nachfolgend GUL-Kommission genannt.) Für die Durchführung ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Information 1 BSG 170.11 BSG 8.111 BSG 8.1 Art. 1 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über die Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, die Separatsammlungen, die Abfallarten und ihre Eigenschaften. Sie informiert über Abfuhrtage sowie Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle. Sie erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt.

- - 4 Zur Erfüllung dieser Information erstellt die GUL-Kommission ein Abfallmerkblatt. Verbote Art. 4 1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen ist verboten. Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dabei nur wenig Rauch und keine nachbarliche Belästigung entsteht 4. Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanalisation ist verboten. II. Entsorgung 1. Siedlungsabfälle Begriff Art. 5 Als Siedlungsabfälle gelten: a) Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Sauberkeit und Ordnung regelmässig entfernt werden (Hauskehricht); b) in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechende Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Kehrichtabfuhr üblichen Behälter passen (Sperrgut); c) dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben; d) die im Hauskehricht enthaltenen Wertstoffe, die von der Gemeinde separat gesammelt werden (Art. 7). Benützungspflicht Art. 6 1 Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, Siedlungsabfälle dem öffentlichen Sammeldienst zu übergeben. Vorbehalten sind Artikel 8 (Kompostieren) und Artikel 17 (Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben). Separatsammlung Art. 7 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert: a) Altpapier, Karton, b) Altglas, c) Altmetall, Aluminium, Weissblech, d) Textilien, e) kompostierbare Abfälle und f) weitere, von der GUL-Kommission bestimmte Abfälle. Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den Weisungen der GUL-Kommission zu erfolgen. Kompostierung Art. 8 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind nach Möglichkeit vom Inhaber zu kompostieren. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, auf Begehren der Mehrheit der Mieter einen Kompostplatz zur Verfügung zu stellen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 4 Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung (Art. 6a)

- 4 - Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit der Grünannahme beim Gemeindewerkhof und flankierenden Massnahmen (z.b. Häckseldienst). Die Grünannahme steht nur den Einwohnern der Gemeinde Lotzwil sowie der Vertragsgemeinden zur Verfügung. Die Gemeinde erstellt und betreibt eine Feldrandkompostieranlage, falls keine andere Trägerschaft gefunden wird. Sammlung des Hauskehrichts a) Behälter und Einweg-Gebinde Art. 9 1 Der Hauskehricht ist in fest verschnürten offiziell zugelassenen Kehrichtsäcken bereitzustellen. Die Inhaltsvolumen der Säcke betragen 17, 5, 60 und 110 Liter. Andere, nicht offizielle Säcke oder Einweg-Gebinde müssen mit entsprechenden Gebührenmarken für 60 oder 110 Liter Inhalt versehen werden. Kleinsperrgut mit einer Höchstabmessung von 100 x 40 x 0 cm und einem Höchstgewicht von 10 kg ist fest verschnürt mit einer Bündelmarke bereitzustellen. 4 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen sowie bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die GUL-Kommission die Anschaffung von Containern vorschreiben. Diese Container dürfen nur mit offiziell zugelassenen Säcken oder privaten Gebinden mit entsprechender Gebührenmarke gefüllt werden. 5 Für jede Containerleerung mit privaten Gebinden ist ein Containerband zu verwenden. Es werden nur Normcontainer akzeptiert, die maschinell entleert werden können. b) Abfuhrtage, Bereitstellung Art. 10 1 Der Hauskehricht wird einmal wöchentlich abgeholt. Säcke und Einweg-Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden, müssen aber ab 06.0 Uhr abholbereit sein. Für Container und grössere Ansammlungen von Kehrichtsäcken kann die GUL-Kommission den Bereitstellungsort bestimmen; das Gleiche gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. c) Ausschluss von der Abfuhr Art. 11 1 Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a) Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b) flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c) Bauabfälle; d) Metzgerei- und Schlachtabfälle; e) gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle; f) weitere Abfälle gemäss den Annahmerichtlinien der KEBAG. Abfälle nach Absatz 1 Buchstaben b - f sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der GUL-Kommission, vorschriftsgemäss zu beseitigen.

- 5 - Sperrgut a) Begriff Art. 1 1 Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 7 zugeführt werden können: a) metallisches Altmaterial; b) grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; c) grössere leere Gebinde (z.b. Kessel). Für Sperrgut mit einer Höchstabmessung von 10 x 60 x 50 cm und einem Höchstgewicht von 0 kg ist eine Sperrgutmarke zu verwenden. Für grösseres und schwereres Sperrgut bis zu einem maximalen Gewicht von 0 kg sind zwei Sperrgutmarken erforderlich. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. b) Abfuhr Art. 1 1 Das Sperrgut ist nach Art. 9 Abs. so für die wöchentliche Abfuhr bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (zerkleinern und bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren). Die GUL-Kommission kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen.. Bauabfälle Art. 14 Die Entsorgung von Bauabfällen richtet sich nach Artikel 14 des Abfallgesetzes.. Ausgediente Sachen Art. 15 Die Entsorgung von ausgedienten Sachen richtet sich nach Artikel 16 des Abfallgesetzes. 4. Tierkörper Art. 16 1 Tierkörper sind der Tierkörpersammelstelle abzuliefern. Einzelne Tiere bis zehn Kilogramm Gewicht dürfen auf eigenem Grund und Boden vergraben werden, wenn Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind 5. Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung. 5. Abfälle aus Industrie-, Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben Art. 17 1 Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind aufgrund einer Vereinbarung mit der GUL-Kommission zu beseitigen. In Frage kommen namentlich, je nach Art und Menge der Abfälle, a) die Abgabe an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr; b) die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb. 6. Sonderabfälle Begriff Art. 18 Als Sonderabfälle gelten Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemischphysikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert 6. 5 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) 6 Siehe Verordnung UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 005 (SR 814.610.1)

- 6 - Pflichten der Besitzer Art. 19 1 Die Entsorgung der Sonderabfälle obliegt den Besitzern. Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach der Verordnung vom. Juni 005 über den Verkehr mit Abfällen. Sammelstellen und - aktionen für Kleinmengen Art. 0 1 Die Gemeinde betreibt für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Altöl und Speiseöl aus Haushaltungen. Für weitere Sonderabfälle aus Haushaltungen (Medikamente, Chemikalien, Farbreste, Pflanzenschutzmittel und dergleichen aus Haushalt, Garten und Hobby) sind die Fachgeschäfte und Handel zuständig. Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über Sammelstellen und -aktionen sowie über die vom Kanton bezeichneten Rücknahmestellen (Drogerien, Apotheken, Fachhandel) für Sonderabfälle aus Haushaltungen. Schlammsammler Art. 1 Die Gemeinde organisiert die Leerung der nicht gewerblichen Schlammsammler auf Kosten der Eigentümer. III. Weitere Bestimmungen Öffentliche Abfallbehälter Art. 1 Die Gemeinde sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallbehältern an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und Erholungsanlagen. Die Behälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Übertragung von Aufgaben Art. Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über a) den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen, b) Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. IV. Finanzierung Finanzierung der Abfallentsorgung Art. 4 1 Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: a) die Gebühren der Benützer, b) die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften, c) Leistungen Dritter wie Beiträge des Kantons und des Bundes, d) Erlöse aus dem Verkauf von separat gesammelten Wertstoffen (z.b. Glas, Papier, Altmetall etc.). Die Kosten für die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle sind von den Benützern zu tragen. Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Abfallentsorgungsanlagen, Sonderab-

- 7 - fallentsorgung ausser über Sammelstellen oder -aktionen der Gemeinde, tragen die Abfallbesitzer. Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Art. 5 Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen decken und Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. Gebührentarif Art. 6 1 Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. Dieser regelt a) die jährliche Grundgebühr, die pro Haushalt sowie pro Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieb erhoben wird, b) die Ansätze der Benützungsgebühren, die pro Sack, Gebinde, Container oder Sperrgut erhoben werden, c) die Gebühren für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen, d) Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren. Nach Massgabe der folgenden Bestimmungen beschliesst der Gemeinderat im Tarif unter Berücksichtigung der effektiven und der zu erwartenden Kapital- und Betriebskosten in Form von zu veröffentlichenden Ausführungsbestimmungen a) die Grundgebühr, die der Finanzierung der Separatsammlungen und des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Gemeinde im Bereich der Abfallentsorgung dient, b) die Benützungsgebühren, die die Sammel- und Transportkosten sowie die Verwertungskosten decken sollen. Über einen Zeitraum von fünf Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren insgesamt 40 bis 50 Prozent und derjenige aus den Benützungsgebühren insgesamt 50 bis 60 Prozent. V. Schlussbestimmungen Vollzug Art. 7 1 Das Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Insbesondere ist die Bestimmung über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 7 VRPG) anwendbar. Bei Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, richtet sich das Verfahren nach Artikel 46 BauG. Verfügungen erlässt der Gemeinderat. Rechtspflege Art. 8 1 Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Beschwerde erhoben werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Widerhandlungen Art. 9 1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden durch den Gemeinderat mit Busse bis Fr. 5'000.00 bestraft.

- 8 - Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Ausführungsbestimmungen Art. 0 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Inkrafttreten Art. 1 1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 01 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften aufgehoben, die mit diesem Reglement im Widerspruch stehen, insbesondere das Abfallreglement und der Gebührentarif zum Abfallreglement vom 4. Juni 1991. So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Lotzwil. Lotzwil, 6. November 01 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Beat Luder Gemeindepräsident Hans Rudolf Reinhard Gemeindeschreiber Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das Abfallreglement vom 5. Oktober bis 6. November 01 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Lotzwil, 7. Januar 01 Der Gemeindeschreiber: Hans Rudolf Reinhard