1 Steuererhebung. Steuergegenstand

Ähnliche Dokumente
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung)

Satzung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald über die Erhebung einer. Vergnügungssteuer für Veranstaltungen

Lesefassung. Satzung der Stadt Südliches Anhalt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Köln vom 15. Juni 2010

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid (Vergnügungssteuersatzung) vom

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Könnern

Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer. - Vergnügungssteuersatzung - der Verbandsgemeinde Schweich. vom 27.

Vergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer. für Vergnügungen besonderer Art

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen (VergnStSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Leuna (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom

Vergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom

Vergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer

der Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Leverkusen (Vergnügungssteuersatzung) für Vergnügungen besonderer Art vom

Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid. S a t z u n g

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Burg

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz

der Stadt Germersheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Fassung vom 1. September 2014

2. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne (Vergnügungssteuersatzung) vom

2-06. S a t z u n g. der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von Vergnügungssteuer. (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung vom 17.

Stadt Wertheim am Main Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

S a t z u n g. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand

Vergnügungssteuer-Satzung der Stadt Rodenberg

Die Stadt Harzgerode erhebt eine Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Brest

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom

1 Steuergegenstand. 2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungsteuer. vom

Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mettmann

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet. Die Stadt Zörbig

1.Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Iserlohn

SATZUNG über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Frankfurt (Oder) 1 Steuergläubiger. 2 Steuergegenstand

Satzung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand. 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern auch in Kabinen -;

Lesefassung. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Zerbst/Anhalt (Vergnügungssteuersatzung)

11/2002 Amtsblatt der Stadt Borken

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rietberg vom zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Soest (Vergnügungssteuersatzung) vom bereinigte Fassung-

Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Haltern am See (Vergnügungssteuersatzung) Hinweis:

Vergnügungssteuersatzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung)

S a t z u n g der Verbandsgemeinde Wonnegau über die Erhebung von Vergnügungsteuer vom

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom

Vergnügungssteuersatzung. der Welterbestadt Quedlinburg

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Schwerte (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011

vom I. Allgemeine Bestimmungen 1 Steuergegenstand

Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Blankenburg (Harz) Vergnügungssteuersatzung. Vom 31. August 2017.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wadersloh (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung der Stadt Penig über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

1 Steuergegenstand. 2 Steuerfreie Veranstaltungen. 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz

Gemeinde Everswinkel

Die Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteueren in der Gemeinde Rommerskirchen (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 1.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Werl (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Alfter (Vergnügungssteuersatzung) vom Geänderte Regelungen

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom

Satzung. der Stadt Blankenburg (Harz) über die Erhebung von Vergnügungssteuern im eigenen Wirkungskreis - Vergnügungssteuersatzung. 1 Steuergegenstand

Vergnügungssteuersatzung. der Kreisstadt Dietzenbach

Vergnügungssteuersatzung

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kaarst vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe. Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. - Vergnügungssteuersatzung -

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

- 7 und 41 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S.

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Erkelenz vom

III. Finanzen Vergnügungssteuersatzung vom Änderung vom

Stadt Dormagen F 20/22.05 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Dormagen (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Frechen vom (in der Fassung der 4. Änderung vom ) Präambel

Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Sassenberg (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Heinsberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 15. Dezember 2014

Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Elsdorf. Vergnügungssteuersatzung. vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Grevenbroich (Vergnügungssteuersatzung) vom

Transkript:

COS-BV-247/2006 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Coswig(Anhalt) Auf Grund der 6, 8, 22 und 44 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 in der derzeit geltenden Fassung und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.7.1991 in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Coswig(Anhalt) in seiner Sitzung am 25.09.2006 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1 Steuererhebung Die Stadt Coswig (Anhalt) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Vergnügungssteuern als örtliche Aufwandssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Vergnügungssteuer ist die entgeltliche Veranstaltung von Vergnügungen. (2) Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis des Vergnügenden nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Zu den Vergnügungen zählen insbesondere: 1. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen an öffentlich zugänglichen Orten 2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen sowie Darbietungen ähnlicher Art an öffentlich zugänglichen Orten 3. Veranstaltungen an öffentlich zugänglichen Orten, bei denen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe Filme vorgeführt werden, die nicht gemäß 11, 14 Abs. 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S.2730) in der derzeit geltenden Fassung, gekennzeichnet sind. 4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten, wie Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen 5. der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten (ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen öffentlich zugänglichen Orten, soweit die Benutzung der Geräte die Zahlung eines Entgeltes erfordert. (3) Öffentlich zugängliche Orte im Sinne des Abs. 2 sind Räume und Plätze unter freiem Himmel, die für die Veranstaltung zugänglich sind. Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen insbesondere: - Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des 33 GewO - Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Wettannahmestellen oder ähnliche Räume

2 - auch solche Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen (z.b. Vereinsgaststätten u.a.) oder - auch solche Orte, die nur während bestimmter Stunden oder auch nur an wenigen Tagen geöffnet sind. (1) Steuerfrei sind: 3 Steuerfreie Veranstaltungen 1. Städtische Veranstaltungen, Familienfeiern, Betriebsfeiern und Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist, oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Veranstaltungen den unter Punkt 1 genannten Zwecken entsprechen; 3. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, Behörden oder Betrieben durchgeführt werden; 4. Veranstaltungen, wie Schützen-, Volks-, Garten- und Straßenfeste; 5. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der 52, 53 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der gemeinnützige oder der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach 13 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; 6. das Halten von Apparaten nach 2 Abs. 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen: 7. das Halten von Apparaten, die zur sportlichen Betätigung dienen (darunter fallen insbesondere Bowlingbahnen, Billardtische, Minigolfanlagen, Dartgeräte. (2) Das Vorliegen eines gemeinnützigen Zweckes bei Veranstaltungen von Vereinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist durch eine Bestätigung des Finanzamtes nach 52 AO bei Anmeldung der Veranstaltung nach 13 nachzuweisen. 4 Steuerschuldner, Haftungsschuldner (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der steuerpflichtigen Vergnügung; im Falle des 2 Abs. 2 Ziffer 5 derjenige, dem die Einnahmen zufließen. (2) Veranstalter einer Vergnügung sind natürliche oder juristische Personen, in deren Namen, für deren Rechnung oder in deren Auftrag die Veranstaltung durchgeführt wird.

3 (3) Haftungsschuldner sind: a) wer in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Steuergegenstand Nach 2 steht. Diese liegt vor, wenn eine Umsatzbeteiligung der Vergnügung vorgesehen ist und b) sofern eine juristische Person Steuerschuldner ist, deren Mitglieder oder Gesellschafter. 5 Steuerform (1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. (2) Die Steuer wird als Pauschalsteuer ( 6 und 7) erhoben. 6 Steuer nach Größe des benutzten Raumes (1) Für die in 2 Abs.2 Ziffer 1 4 bezeichneten Veranstaltungen wird die Steuer grundsätzlich nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, da die Durchführung der Erhebung einer Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann. (2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Toiletten. (3) Findet die Veranstaltung im Freien ganz oder teilweise statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Flächen, einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelten und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (4) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben. (5) Die Steuer beträgt - bei den in 2 Abs.2 Ziffern 1 und 4 bezeichneten Veranstaltungen = 0,50 EUR - bei den in 2 Abs.2 Ziffern 2 und 3 bezeichneten Veranstaltungen = 1,00 EUR für jede angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche. 7 Pauschalsteuer nach festen Sätzen (1) Für den Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten ( 2 Abs.2 Ziffer 5) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für

4 1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit a) bei Aufstellung gemäß 2 Abs.2 Ziffer 5 a 77,00 EUR b) bei Aufstellung gemäß 2 Abs.2 Ziffer 5 b 38,00 EUR 2. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit a) bei Aufstellung gemäß 2 Abs.2 Ziffer 5 a 25,00 EUR b) bei Aufstellung gemäß 2 Abs.2 Ziffer 5 b 13,00 EUR 3. Musikautomaten 13,00 EUR 4. Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 255,00 EUR (2) Für Geräte gemäß Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit die Steuersätze gemäß Nr. 1a und 1b. (3) Als entgeltliche Benutzung im Sinne des 2 Abs. 2 Ziffer 5 gilt auch der Betrieb mittels Spielmarken. Geräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle einen Gerätes ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Die Stadt kann vom Veranstalter verlangen, die Geräte gemäß Absatz 1, für die im laufenden Kalenderjahr die Steuer entsteht, auf einer von der Stadt vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Zahl und Aufstellort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Veranstalter die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). 8 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können entsprechend 13a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. 9 Entstehung und Ende der Steuerpflicht Bei dem Betrieb von Geräten im Sinne des 2 Abs. 2 Ziffer 5 entsteht die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem die Geräte in Betrieb genommen werden; in den übrigen Fällen des 2 Abs. 2 mit Beginn der Veranstaltung. Im Falle des 5 Abs. 2 Ziffer 5 endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Betrieb der Geräte eingestellt wird.

5 10 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld (1) Im Falle des Betriebes von Geräten im Sinne des 2 Abs. 2 Ziffer 5 wird die Steuer als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt. (2) In den von Absatz 1 nicht erfassten Fällen wird die Steuer für jede Veranstaltung gesondert erhoben. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung. 11 Fälligkeit der Steuer (1) Für den Betrieb von Geräten im Sinne des 2 Abs. 2 Ziffer 5 ist die Steuer am 15. jeden Kalendermonats zu entrichten. (2) In den von Absatz 1 nicht erfassten Fällen ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerfestsetzungsbescheides durch die Stadt fällig. 12 Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung Die Stadt Coswig (Anhalt), Abteilung Steuern, ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen. Ergibt sich bei der Abrechnung der geleisteten Vorauszahlung eine Nachzahlung, so ist diese innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten; zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. 13 Anzeigepflichten (1) Sowohl der Halter als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der in 2 Absatz 2 Ziffer 5 aufgeführten Apparate und Automaten genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die entgültige Entfernung dieser Geräte innerhalb einer Woche der Stadt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die gesamte Betriebszeit der Geräte und der im Austausch an ihrer Stelle tretenden gleichartigen Geräte. Wird die Entfernung der Geräte verspätet angezeigt, so gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige bei der Stadt In der Anzeige sind der Aufstellort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen Geräte, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. der Entfernung der Geräte sowie Name und Anschrift des Halters anzugeben. (2) Alle von Abs. 1 nicht erfassten Veranstaltungen sind spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Coswig (Anhalt), Abteilung Steuern, anzumelden. Bei unvorbereiteten oder nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

6 14 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzten Räume und Grundstücke sind verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Coswig (Anhalt) zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 16 Abs.2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Bestimmungen der 7 Abs. 5, 13 und 14 zuwiderhandelt und es daher ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.11.2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Coswig (Anhalt) vom 13.09.2001, Beschluss 81/2001, außer Kraft. Coswig(Anhalt), den 25.09.2006 Berlin Bürgermeisterin