Werkvorschriften über die Erstellung von elektrischen Installationen bei der SBB

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Transkript:

WV Werkvorschriften über die Erstellung von elektrischen Installationen bei der SBB Die SBB als Arealnetzbetreiber (ANB) Bern, Juli 2016 SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 1 von 32

Vorwort Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG speisen auf ihrem Areal nebst den normalen Hausinstallationen auch die bahnspeziellen- und bahnspezifischen Installationen mit 50Hz, welche den Betrieb des Bahnverkehrs sicherstellen. Damit elektrische Niederspannungsinstallationen 50Hz überhaupt ausgeführt werden dürfen, ist die Einhaltung dieser SBB Werkvorschriften für Jedermann zwingend. Die SBB als Arealnetzbetreiber (ANB) wird vertreten durch die SBB Netzkoordination (NeKo). Die SBB Netzkoordination betreut die gesamte Schweiz mittels in Zonen zugeteilten SBB Netzkoordinatoren. Aktuelle Adressen der zuständigen SBB Netzkoordinatoren: Siehe Anhang A [Adresse SBB Netzkoordination] Diese vorliegende Auflage der WV SBB basiert auf der Grundlage der regionalen Werkvorschriften WV Bern/Jura/Solothurn Ausgabe März 2016 sowie der WV Deutschschweiz des VSE von 2016. Aktuelle Adresse für die SBB Werkvorschriften: Siehe Anhang A [Adresse SBB WV] SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 2 von 32

Hinweise für die Benutzung Abweichungen aus den WV Deutschschweiz VSE und WV Bern/Jura/Solothurn sind am roten Text ersichtlich. Im Anhang A befindet sich das Verzeichnis der Druckschriften, Formulare und Adressen, auf die in den WV [ ] hingewiesen wird bzw. die ergänzend zu diesen zu beachten sind. Der Klammerausdruck (B) ist ein Link und weist darauf hin, dass im Anhang B erläuternde Schemata, Skizzen oder Tabellen vorhanden sind. Unterstrichene und blau gekennzeichnete Wörter bedeuten einen Link und führen durch ein Anklicken direkt zu dem entsprechendem Formular als PDF-Datei im Anhang B. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 3 von 32

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 6 1.1 Grundlagen 6 1.2 Geltungsbereich 7 1.3 Installations- und Kontrollberechtigung 7 1.4 Spannungen und Frequenz 7 1.5 Steuerung von Mess und Schaltapparaten 7 2 Meldewesen 8 2.1 Meldepflicht 8 2.2 Anschlussgesuche 8 2.3 Installationsanzeige 8 2.4 Fertigstellung und Inbetriebsetzung 9 3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen 11 3.1 Schutzsysteme 11 3.2 Installations-Ausführungsart 11 3.3 Erder 11 3.4 Blitzschutz 12 3.5 Überspannungsschutz 12 4 Netzanschlüsse 13 4.1 Erstellung der Netzanschlüsse 13 4.2 Gebäudekomplexe mit mehreren Netzanschlüssen 13 4.3 Temporäre Netzanschlüsse 13 5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen 14 5.1 Hausleitungen 14 5.2 Bezügerleitungen 14 5.3 Steuerleitungen 14 6 Messeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen 15 6.1 Allgemeines 15 6.2 Standort und Zugänglichkeit 16 6.3 Montage der Mess- und Steuerapparate 16 6.4 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung 16 6.5 Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme 16 6.6 Messeinrichtungen mit Stromwandlern 17 6.7 Verdrahtung der Mess- und Steuerapparate 17 7 Überstromunterbrecher 18 7.1 Anschluss- und Haus- Überstromunterbrecher 18 7.2 Bezüger-Überstromunterbrecher 18 7.3 Steuer-Überstromunterbrecher 19 8 Anschluss von Energieverbrauchern 20 8.1 Allgemeine Bedingungen 20 8.2 Wärmeapparate 20 8.21 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 20 8.3 Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen 20 SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 4 von 32

8.4 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen 20 8.5 Kommunikation über das Niederspannungsnetz 20 8.6 Elektro Ladestationen 20 9 Kompensationsanlagen, Aktivfilter und Saugkreisanlagen 21 9.1 Allgemeines 21 9.2 Kompensationsanlagen 21 9.3 Aktivfilter und Saugkreisanlagen 22 10 Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 23 10.1 EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz 23 10.2 EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz 23 10.3 Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) (gilt auch für SBB Telecom- und Sicherungs- Anlagen) 23 10.4 Energiespeicher 23 11 Schlussbestimmungen 23 Anhang A: Druckschriften, Formulare und Adressen 24 Anhang B: Schemata, Skizzen und Ablaufdiagramme 28 SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 5 von 32

1 Allgemeines 1.1 Grundlagen 1.11 Diese SBB Werkvorschriften ergänzen die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27), die Technische Norm für Niederspannungsinstallationen (NIN, SN SEV 1000), das Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101) und die Eisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1) und regeln die Erstellung bzw. den Anschluss von Installationen an das Niederspannungsverteilnetz der SBB. 1.12 Die folgenden, jeweils gültigen Bestimmungen sind neben NIV und NIN für das Erstellen von elektrischen Installationen verbindlich: a) Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG); SR 734.0 b) Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung, StV); SR 734.2 c) Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV); SR 734.26 d) Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV); SR 814.710 e) Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV); SR 734.5 f) Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV); SR 734.31 g) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA); SR 734.25 h) Energieverordnung (EnV) SR 730.01 i) Stromversorgungsgesetz (StromVG); SR 734.7 j) Stromversorgungsverordnung (StromVV); SR 734.71 k) weitere einschlägige eidgenössische, kantonale, kommunale sowie von der SBB zusätzlich erlassene Bestimmungen l) Normen, Regeln, Richtlinien und Empfehlungen von SEV/Electrosuisse und VSE m) Weitere international harmonisierte technische Normen n) Arealnetze_2011 (AN-CH 2011) VSE o) RTE 27900 Erdungshandbuch p) RTE 20600 Sicherheit bei Arbeit im Bereich von Bahnstromanlagen q) Regeln des CES über Blitzschutzsysteme (SNR 464022) r) Regeln des CES über Fundamenterder (SNR 464113) s) Eisenbahngesetz (EBG) SR 742.101 t) Eisenbahnverordnung (EBV) SR 742.141.1 u) Ausführungsbestimmungen zur EBV (AB-EBV) SR 742.141.11 v) Erläuterungen für den Schwachstrom-Netzbau (Electrosuisse 2011) w) SBB Vorgabe Verteilung Stromverbrauch 50Hz x) SBB Projektierungsrichtlinie für Schaltgerätekombinationen (I-50161) 1.13 Massgebend ist die jeweils gültige Fassung der unter 1.11 bis 1.13 aufgeführten Grundlagen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 6 von 32

1.2 Geltungsbereich 1.21 Die SBB WV gelten für alle elektrischen Installationen bei der SBB gemäss NIV Art.1 und Art. 2 sowie bahnspezielle Installationen nach NIV Art. 32 Abs.2a. als Spezialinstallationen benennt. 1.22 Die SBB WV gelten weiter für sämtliche USV Anlagen 1.23 Werden Liegenschaften, die im Eigentum der SBB stehen, durch einen örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) eingespeist, so braucht es zur Ausführung von elektrischen Installationen, parallel zur Bewilligung durch den örtlichen VNB, in allen Fällen auch eine schriftliche Bewilligung nach Eisenbahngesetz EBG Art.18m auf der Installationsanzeige durch die SBB Netzkoordination. Siehe dazu die beiden Prozesse im Anhang B Prozess IA SBB und Prozess SiNa SBB. Für die oben erwähnten Installationen gelten die WV des örtlichen VNB und diese SBB WV zusammen. 1.3 Installations- und Kontrollberechtigung 1.31 Es gelten die Bestimmungen der NIV. 1.32 Das Recht, Installations- und Kontrollarbeiten auszuführen, haben Personen und Betriebe, welche die Bedingungen nach NIV erfüllen und im Besitze einer entsprechenden Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates [ESTI] sind. 1.33 Für die Kontrollen von Spezialinstallationen nach NIV, bei der SBB bahnspezielle Installationen benannt, sind nur akkreditierte Kontrollfirmen zulässig. 1.4 Spannungen und Frequenz 1.41 Für die Stromversorgung von 50 Hz-Installationen steht die Spannung 3 x 400/230V, zur Verfügung. 1.42 Installationen in Verteilnetzen mit anderen Spannungen dürfen nur nach Rücksprache mit der SBB Netzkoordination und dem VNB erweitert werden. 1.5 Steuerung von Mess und Schaltapparaten 1.51 Für die Steuerung von Mess- und Schaltapparaten montiert der örtliche VNB Steuerapparate wie Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE), Lastschaltgeräte (LSG) oder Schaltuhren. Die entsprechenden Rundsteuerfrequenzen sind beim VNB nachzufragen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 7 von 32

2 Meldewesen 2.1 Meldepflicht 2.11 Neue Installationen sowie Erweiterungen oder Änderungen und Demontagen bestehender Installationen sind der SBB Netzkoordination immer und ausnahmslos durch den Installateur zu melden. Ist nicht die SBB der Verteilnetzbetreiber, sondern ein örtliches Werk, so muss auch dann die Installationsanzeige immer und nur dem SBB Netzkoordinator zugestellt werden! Der örtliche VNB wird alleine und nur durch die SBB Netzkoordination bedient Die Prozesse im Anhang B Prozess IA SBB und Prozess SiNa SBB sind für das Meldewesen strikt einzuhalten. 2.12 Für das Meldewesen sind die Formulare des örtlichen VNB zu verwenden. a) Installationsanzeige mit Prinzipschema (WV 2.32) und Erdungskonzept b) Fertigstellungsanzeige c) Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll nach NIV. 2.13 Die Aufwendungen für allfällige Schäden und zusätzliche Umtriebe, die dem VNB oder der SBB Netzkoordination aus der ungenügenden Beachtung der Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, werden in Rechnung gestellt. 2.2 Anschlussgesuche 2.21 Für folgende Geräte und Anlagen sind via die SBB Netzkoordination dem VNB, vor Eingabe der Installationsanzeige die folgenden Anschlussgesuche einzureichen: a) Netzanschluss-Gesuch (für grosse Leistungen und Neuanlagen) b) Anschlussgesuch für Netzrückwirkungen (Geräte und Anlagen die Oberschwingungen, Spannungsänderungen/Flicker, bzw. Unsymmetrien erzeugen) c) Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) d) Anmeldung für elektrische Wärme Detaillierte Angaben unter WV Kapitel 8 bis Kapitel 10 beachten. 2.3 Installationsanzeige 2.31 In folgenden Fällen ist der SBB Netzkoordination frühzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten, eine Installationsanzeige einzureichen: a) Neuanlagen b) Erweiterungen, Änderungen oder Demontagen ab einem Anschlusswert von 0kVA c) Erstellung eines neuen Netzanschlusses, Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses d) Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage, Demontage oder Auswechslung von Mess- und Steuerapparaten bedingen e) Anschluss von Geräten und Anlagen gemäss WV2.21 (Anschlussgesuche) f) Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen, Steuerleitungen sowie von Messeinrichtungen g) Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe usw. h) EEA Anlagen, USV-Anlagen WV10.3 i) Energiespeicher, Elektro Ladestationen WV 8.6 SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 8 von 32

2.32 Mit der Installationsanzeige ist ein Prinzipschema und Erdungskonzept der projektierten Installation einzureichen. Darin sind die Nennstromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Mess- und Schaltapparate sowie die Verbraucherdaten anzugeben. 2.33 Soweit es zur Beurteilung von Installationsanzeige notwendig ist, müssen neben den vorgesehenen Installationserweiterungen auch die bestehenden Installationen mit Angabe der Anschlusswerte und bestehendem Erdungskonzept vermerkt werden. 2.34 Von Schaltgerätekombinationen mit eingebautem Anschluss-Überstromunterbrecher und/oder mit eingebauter Stromwandlermessung ist eine Dispositionszeichnung beizulegen. 2.35 Mit der Genehmigung der Installationsanzeige gibt die SBB Netzkoordination und der VNB die gemeldeten Arbeiten frei. Es wird nichts darüber ausgesagt, ob die angemeldete Installation in allen Teilen der NIN, den WV, den SBB Reglementen oder dem Erdungshandbuch RTE 27900 entspricht. 2.36 Bei Grossprojekten ist bereits bei Beginn der Installations-Projektierung mit der SBB Netzkoordination und dem VNB Kontakt aufzunehmen. 2.37 Eine Installationsanzeige verliert ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht innerhalb eines Jahres seit Genehmigung begonnen wird. 2.4 Fertigstellung und Inbetriebsetzung 2.41 Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Mess- Steuer- und Schaltapparate montiert sind und die Erstprüfung gemäss NIV erfolgt ist. 2.42 Die Montage oder Demontage der Mess- und Steuerapparate durch den örtlichen VNB erfolgt nach Eingang des entsprechenden Dokumentes (Apparatebestellung) und unter Angabe der betreffenden Kunden. Der Auftrag muss zeitlich so eingereicht werden, dass für die Ausführung mindestens 3 Arbeitstage zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Montage von Mess- und Steuerapparaten ist das Vorhandensein von Spannung, der Anschluss der Bezügerleitung am ersten Verteiler nach der Messverteilung sowie die Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung nach WV 6.4. Die Aufwendungen werden nach den Bestimmungen des VNB verrechnet. 2.43 Weicht die ausgeführte Installation von den Angaben auf der Installationsanzeige ab, so sind die tatsächlich ausgeführten Installationen der SBB Netzkoordination und dem VNB mit einer ergänzten Installationsanzeige oder Fertigstellungsanzeige zu melden. 2.44 Mit dem Ersuchen, die Mess- und Steuerapparate zu montieren, übernimmt der Installateur die Verantwortung, dass die Installation ohne Gefahr für Personen oder Sachen in Betrieb genommen werden kann. 2.45 Bei Installationen mit einer Kontrollperiodizität von 20 Jahren stellt der Installateur der SBB Netzkoordination, vor Übergabe der Installationen, den originalen Sicherheitsnachweis mit Mess- und Prüfprotokoll zu. Der örtliche VNB wird alleine und nur durch die SBB Netzkoordination bedient. Der genaue Ablauf ist im Anhang B Prozess SiNa SBB zu entnehmen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 9 von 32

2.46 Bei Installationen mit einer Kontrollperiodizität von weniger als 20 Jahren stellt der Installateur den Sicherheitsnachweis als Schlusskontrolle mit Mess- und Prüfprotokoll der SBB Netzkoordination im Original zu. Der genaue Ablauf ist im Anhang B Prozess SiNa SBB zu entnehmen. Der Installateur stellt für die Abnahmekontrolle als Mithilfe, kostenlos einen Mitarbeiter zur Verfügung. (SIA Norm 118 Art. 2.2.3) Der örtliche VNB wird alleine und nur durch die SBB Netzkoordination bedient. 2.47 Mit dem Sicherheitsnachweis wird auch bestätigt, dass die Anlage bezüglich Netzrückwirkungen Artikel 4 der NIV entspricht und insbesondere die Grenzwerte gemäss WV8.41 und WV8.42 der örtlichen WV des VNB eingehalten werden. Bei Anlagen die Netzrückwirkungen (EEA, elektronisch gesteuerte Anlagen, etc.) verursachen können, kann der VNB spezielle Abnahmemessungen verlangen. Der Installationsinhaber hat solche Anlagen für diesen Zweck in die gewünschten Betriebszustände zu bringen. Für diese Arbeiten muss eine instruierte Fachperson kostenlos anwesend sein. 2.48 Die SBB Netzkoordination und der VNB kontrolliert die Einhaltung der WV bzw. SBB WV und deren Auflagen, welche zusammen mit der IA zugestellt werden. Allfällige Mängel werden dem Installateur bzw. Auftraggeber / Eigentümer mitgeteilt. Werden solche festgestellt, werden die Aufwendungen zur Kontrolle verrechnet. 2.49 Stichkontrollen gemäss NIV werden bei allfälligen Mängeln in Rechnung gestellt. 2.50 Fehlende oder entfernte Plombierungen sind dem VNB zu melden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 10 von 32

3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen (siehe auch WV1.13) 3.1 Schutzsysteme 3.11 In Gebäuden, welche mit dem Bahnerdsystem in leitender Verbindung stehen, ist das zu wählende Schutzsystem frühzeitig (in der Projektierungsphase) mit der SBB Netzkoordination und dem VNB abzusprechen. (Zur Information: Bei der SBB stehen überwiegend alle Liegenschaften mit dem Bahnsystem in leitender Verbindung) 3.12 Als Schutzsystem gilt TT-SBB. Mit Rücksprache der SBB Netzkoordination und des örtlichen VNB, sowie schriftlicher Vereinbarung, kann bei Problemen zur Einhaltung der Schutzbedingungen das Schutzsystem TN angewendet werden. 3.13 Allfällige Auflagen durch die SBB Netzkoordination und dem VNB sind zwingend anzuwenden. 3.14 Können in einer Installation die Schutzbedingungen nicht eingehalten werden, müssen zusätzliche Schutzmassnahmen angewendet werden. Die SBB Netzkoordination ist umgehend zu informieren und muss mit einbezogen werden. 3.15 Das gewählte Schutzsystem ist zwingend auf dem Anschlussüberstromunterbrecher gut sichtbar und dauerhaft auf der Abdeckung aussen, zu beschriften. Siehe WV 7.16 3.2 Installations-Ausführungsart 3.21 Bei Neuanlagen, Änderungen oder Erweiterung darf nach dem Anschlussüberstromunterbrecher nur nach der Nullungsart TN-S installiert werden. TN-C Installationen sind nicht zulässig. 3.22 Querschnittsreduktionen von N-Leitern gegenüber den zugehörigen Aussenleitern sind nicht zulässig. 3.23 PE-Leiter dürfen gemäss NIN reduziert werden. Die Mindestquerschnitte gemäss RTE27900 sind dabei aber zu berücksichtigen. Potenzialausgleichleiter müssen die Querschnitte nach RTE27900 aufweisen. 3.3 Erder 3.31 Erstellung der Erder Die Erstellung des Erders fällt in der Regel mit den Fundationsarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen Projektleiter, Installateur, Architekt und der SBB Netzkoordination ist deshalb frühzeitig und vor Baubeginn (in der Projektierungsphase) eine entsprechende Kontaktaufnahme erforderlich. Sämtliche Erdungskonzepte im Zusammenhang mit 50Hz Niederspannungsinstallationen werden alleine und nur durch die SBB Netzkoordination bewilligt und zur Ausführung freigegeben. 3.32 Erder in Neubauten In Neubauten sind folgende Erder zulässig: a) Fundamenterder b) andere Erdungssysteme sind nur in Rücksprache mit der SBB Netzkoordination zulässig SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 11 von 32

3.33 Erder in bestehenden Bauten In bestehenden Bauten sind für neu zu erstellende Erder zulässig: a) Fundamenterder b) Banderder c) Tiefenerder d) andere Erdungssysteme sind nur in Rücksprache mit der SBB Netzkoordination zulässig 3.331 Die SBB Netzkoordination entscheidet, ob beim Wegfall eines bestehenden Erders ein Ersatzerder zu erstellen ist und wie dieser auszuführen ist. Der Eigentümer ist für den Ersatzerder verantwortlich und hat auch die Änderungskosten selber zu tragen. 3.34 Wasserleitungen und Gasleitungen dürfen nur isoliert in das Gebäude eingeführt werden! Ist die Gasleitung komplett aus Kunststoff, braucht es keine Trennfunkenstrecke bei der Eintrittsstelle. 3.4 Blitzschutz 3.41 Gebäude, welche einen Blitzschutz aufweisen, sind nach den Regeln des CES Blitzschutzsysteme (SNR 464022) sowie Erdungshandbuch RTE 27900 zu erstellen. Für die Ausführung benötigt es zwingend vor Beginn der Arbeiten eine Besprechung mit dem örtlichen Blitzschutzaufseher und der SBB Netzkoordination zusammen. Für die Ableiter des Blitzschutzes sind geeignete Erder nach WV3.2 und 3.3 zu verwenden. 3.42 Bahngleise dürfen zukünftig bei Neubauten nicht mehr als Erder für die Ableiteranschlüsse verwendet werden. 3.5 Überspannungsschutz 3.51 In Gebäuden, welche mit dem Bahnerdsystem in leitender Verbindung stehen, müssen Schaltgerätekombinationen einen geeigneten Überspannungsschutz aufweisen. 3.52 Dieser Überspannungsschutz gilt auch für die 16,7 Hz Installationen. 3.53 In Gebäuden, ohne leitende Verbindung mit dem Bahnerdsystem, gelten bezüglich Überspannungsschutzes die Bestimmungen nach NIN. 3.54 Der Einbau von Überspannungsschutzelementen im ungemessenen Teil ist mit dem jeweiligen Einverständnis des örtlichen VNB zugelassen und im Schema einzutragen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 12 von 32

4 Netzanschlüsse (Betreffend Anschlussüberstromunterbrecher siehe auch WV 7.1) 4.1 Erstellung der Netzanschlüsse 4.11 Die Erstellung des Netzanschlusses erfolgt durch den VNB. Die Aufwendungen werden gemäss den Bestimmungen des VNB verrechnet. 4.12 Der VNB bestimmt Lage und Ausführung der Anschluss- und Einführungsstelle, die Leitungsführung sowie Art, Ort und Anzahl der/des Anschlussüberstromunterbrecher/s. 4.13 Die SBB empfiehlt zukünftig für den Netzanschluss nur 5-polige Kabel zu verwenden. Denn damit werden allfällige Traktionsausgleichsströme nicht über den N-Leiter geführt. 4.14 Zur Erstellung des Netzanschlusses hat der Eigentümer via die SBB Netzkoordination dem örtlichen VNB, frühzeitig vor Baubeginn, die Situations- und Grundrisspläne sowie eine Zusammenstellung über den Leistungsbedarf und die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers mittels Netzanschluss-Gesuch einzureichen. 4.15 Bei baulichen Änderungen oder einer Erhöhung des Leistungsbedarfes sind allfällige Anpassungen der bestehenden Anschlussleitung frühzeitig mit dem VNB und der SBB Netzkoordination zu besprechen. 4.16 Der Anschlussüberstromunterbrecher muss dem VNB jederzeit zugänglich sein. 4.17 Beschriftung des Anschlussüberstromunterbrechers siehe WV 7.16 4.2 Gebäudekomplexe mit mehreren Netzanschlüssen 4.21 Der örtliche VNB entscheidet, wie viele Netzanschlüsse möglich sind. Grundsätzlich soll bei der SBB darauf geachtet werden, dass pro Gebäude ein Netzanschluss vorhanden ist. Dadurch senken sich die Leistung am Anschlussüberstromunterbrecher und die Kosten. 4.22 Spezialfälle, wie z.b. zwei Netzanschlüsse in einem Gebäude, sind vor Ausführung mit dem VNB und der SBB Netzkoordination zu besprechen. 4.23 Diese Installationen dürfen nicht miteinander verbunden werden 4.24 Für sämtliche Installationen und Anlagen bei Spezialfällen muss der zugehörige Netzanschluss und Anschlussüberstromunterbrecher eindeutig erkennbar und gekennzeichnet sein. 4.3 Temporäre Netzanschlüsse 4.31 Für temporäre Netzanschlüsse gelten die Bestimmungen 4.11 bis 4.24 sinngemäss. 4.32 Für jeden temporären Netzanschluss nahe bei den Gleisen (Umkreis 50 Meter) muss ein temporäres Erdungskonzept erstellt werden. Dieses temporäre Erdungskonzept erstellt und bewilligt alleine und nur die SBB Netzkoordination. 4.33 Netzeinspeisung ab örtlichen VNB: Es ist frühzeitig und vor Beginn der Arbeiten eine Installationsanzeige dem entsprechenden VNB einzureichen. 4.34 Netzeinspeisung ab SBB Liegenschaft: Es ist frühzeitig und vor Beginn der Arbeiten eine Installationsanzeige der SBB Netzkoordination einzureichen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 13 von 32

5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen 5.1 Hausleitungen 5.11 Jede Hausleitung ist als Drehstromleitung zu erstellen. 5.12 Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die Aussenleiter gleichmässig belastet werden. 5.13 Die Kennzeichnung von 50 Hz Haus- und Bezügerleitungen ist gemäss NIN SN 411000 wie folgt zu wählen: L1: braun L2: schwarz L3: grau N: blau PE: gelb/grün Die Aussenleiter sind so anzuordnen, dass der Rechtsdrehsinn gewährleistet ist 5.14 Die Kennzeichnung von 16,7 Hz Haus- und Bezügerleitungen ist wie folgt zu wählen: 2L1: Die Enden überschrumpfen mit violettem Schrumpfschlauch 2L2: Die Enden überschrumpfen mit violettem Schrumpfschlauch 2N: blau; falls Leiter andere Farbe, dann die Enden mit blauem Schrumpfschlauch 5.15 Alle Verbindungsdosen in Hausleitungen müssen allgemein zugänglich und plombierbar sein. 5.16 Querschnittsreduktionen sind nicht erlaubt. Siehe WV3.22 5.2 Bezügerleitungen 5.21 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 5.22 Querschnittsreduktionen sind nicht erlaubt. Siehe WV3.22 5.3 Steuerleitungen 5.31 siehe dazu die WV des örtlichen VNB SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 14 von 32

6 Messeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen 6.1 Allgemeines 6.11 Zähler, Messwandler, Prüfklemmen werden allgemein als Messapparate, Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE) und Schaltuhren etc. als Steuerapparate bezeichnet. Messapparate und Steuerapparate bilden zusammen die Messeinrichtung. Diese wird vom örtlichen VNB geliefert und bleibt dessen Eigentum. Zähler und Steuerapparate werden vom VNB oder dessen Beauftragten montiert und demontiert. Messwandler und Prüfklemmen sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige beim VNB zu beziehen und bauseits zu montieren. Die Inbetriebnahme von Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch den örtlichen VNB. 6.12 Vorgabe Verteilung Stromverbrauch 50Hz der SBB (Messkonzept) Für sämtliche Neuinstallationen, Änderungen und Erweiterungen ist die Vorgabe Verteilung Stromverbrauch 50Hz der SBB anzuwenden. Die SBB Netzkoordination entscheidet über die Anzahl Zählerstromkreise, Art und Anwendung der Vorgabe zur Stromverbrauchsverteilung und muss daher frühzeitig (in der Projektierungsphase) mit einbezogen werden. 6.13 Mieterwechsel müssen innerhalb von 14 Tagen an den örtlichen VNB und der SBB Immobilien via SBB Netzkoordination gemeldet werden. 6.14 Wird ein gemeinsamer VNB Zähler für die SBB eingesetzt, so muss unmittelbar nach dem Zähler pro Division (Immobilien, Infrastruktur, Personenverkehr oder Cargo) eine Hauptsicherung installiert werden. Diese Hauptsicherung muss zwingend selektiv gegenüber der Bezügersicherung SBB sein. Damit wird verhindert, dass im Fehlerfall während notwendigen Arbeiten oder Überlast andere SBB Divisionen beeinträchtigt werden. (Siehe Schema im Anhang) 6.15 Nach der SBB Division-Hauptsicherung müssen in der SGK separate Felder oder separate Unterverteilungen pro Division geschaffen werden. Anlagen / Installationen / Endverbraucher dürfen nur an den für sie zuständigen Divisionsfeldern oder Unterverteilungen angeschlossen werden. Diese Felder oder Unterverteilungen sind mit der zugehörigen Division eindeutig, klar und dauerhaft zu kennzeichnen. 6.16 Bei grösseren Stationen müssen die Perronanschlusskasten (PAK) zwei Zuleitungen und zwei Felder aufweisen. Je ein Feld für Infrastruktur Abgänge und ein Feld für Immobilien Abgänge. 6.17 Die zur Steuerung von Energieverbrauchern erforderlichen Schaltapparate (Schütze, Relais, etc.) müssen plombierbar sein. Sie sind bauseits zu liefern und zu montieren. Der VNB bestimmt die technischen Bedingungen. 6.16 Plomben an Mess- und Steuerapparaten dürfen nicht entfernt werden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 15 von 32

6.17 Mess- Steuer- und Schaltapparate sind ihrem Zweck und Zugehörigkeit entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Für deren richtige Zugehörigkeit ist der Installateur der Installation verantwortlich. 6.18 Ohne Bewilligung des VNB dürfen die Standorte von vorhandenen Mess- und Steuerapparaten nicht verändert werden. 6.19 Privatzähler zur Weiterverrechnung an Dritte dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Einverständnis des VNB verwendet werden. Diese müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen amtlich geprüft, und revidiert (Periodische Eichung) werden. Sie sind entsprechend zu beschriften. 6.20 Für Fernauslesungen und die Nutzung neuer Dienstleistungen kann der VNB zusätzliche Installationen für Kommunikationsverbindungen verlangen. Art und Anzahl der Kommunikationsverbindungen werden durch den VNB bestimmt. Bei Neubauten ist dafür ein Leerrohr von der Kommunikationsinstallation in den Bereich der Messeinrichtung zu führen. 6.2 Standort und Zugänglichkeit (Betreffend Schutzkasten und Schliesssystem siehe WV 6.5) 6.21 Der Standort der Messeinrichtung wird nach Absprache mit der SBB Netzkoordination und dem VNB festgelegt. Dieser ist mit der Installationsanzeige anzugeben. 6.22 Die Messeinrichtung darf keinen Erschütterungen und extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Sie sind an jederzeit leicht zugänglicher Stelle mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung und vor mechanischer Beschädigung geschützt anzubringen. Der Standort muss trocken und staubfrei sein. 6.23 Die Mess- und Steuerapparate müssen dem VNB für Ablesungen jederzeit zugänglich sein. 6.3 Montage der Mess- und Steuerapparate 6.31 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 6.4 Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung 6.41 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 6.5 Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme 6.51 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 6.52 Für Zugangstüren zu Nischen, Aussen- und Schutzkasten sowie von aussen zugänglichen Zählerräumen sind 6 mm Vierkantdorn-Schlösser zu verwenden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so bei der SBB, kann ein Schloss für zwei Zylinder eingebaut werden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 16 von 32

6.6 Messeinrichtungen mit Stromwandlern 6.61 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 6.7 Verdrahtung der Mess- und Steuerapparate 6.71 siehe dazu die WV des örtlichen VNB SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 17 von 32

7 Überstromunterbrecher 7.1 Anschluss- und Haus- Überstromunterbrecher (Bezüglich Anordnung, Ausführung und Zugänglichkeit der Anschlussüberstromunterbrecher siehe WV Abschnitt 4) 7.11 Die Abdeckung der ungemessenen spannungsführenden Teile muss plombierbar sein. Die Überstromunterbrecher müssen ohne Entfernen der Plomben bedient werden können. 7.12 Im Eingangsfeld dürfen keine fremden Bauteile montiert werden. 7.13 Die maximale Nennstromstärke der Schmelzeinsätze im Anschlussüberstromunterbrecher bzw. die technischen Daten eines allenfalls notwendigen Leistungsschalters werden mit dem VNB festgelegt. 7.14 Jeder einstellbare Leistungsschalter muss mit den eingestellten Daten dauerhaft beschriftet sein. 7.15 Der Anschlussüberstromunterbrecher muss jederzeit allgemein zugänglich sein. 7.16 Der Anschlussüberstromunterbrecher muss gut sichtbar und dauerhaft auf der Abdeckung aussen mit dem bewilligten Schutzsystemen folgend beschriftet sein: SBB + EVU Erde getrennt (TT-SBB) SBB + EVU Erde zusammen (TN) 7.17 Der Einbau des Anschlussüberstromunterbrechers in Schaltgerätekombinationen hat in Absprache mit dem VNB zu erfolgen. Siehe dazu auch WV4.12. 7.18 Wird der Anschlussüberstromunterbrecher in die Schaltgerätekombination eingebaut, so müssen die Eingangsklemmen eine separate, transparente und plombierbare PVC- Abdeckung mit Blitzsymbol aufweisen. oder 7.2 Bezüger-Überstromunterbrecher 7.21 Vor jeder Messeinrichtung muss ein Bezüger-Überstromunterbrecher montiert werden. In Objekten mit nur einer Messeinrichtung kann auf einen separaten Bezüger- Überstromunterbrecher verzichtet werden, hier gilt der Anschlussüberstromunterbrecher gleichzeitig als Bezüger-Überstromunterbrecher. 7.22 Bezüger-Überstromunterbrecher sind übersichtlich und in der Nähe der entsprechenden Messeinrichtung anzuordnen. Die Zugänglichkeit zum Bezüger-Überstromunterbrecher muss für den Installationsinhaber, den Stromkunden und dem VNB jederzeit gewährleistet sein. 7.23 Für Bezüger-Überstromunterbrecher sind Schmelzsicherungen Mod. 500V oder Leitungsschutzschalter zugelassen (für Wohnungen mit einzelnen schaltbaren Polen). Die Selektivität gegenüber dem Anschluss- oder dem Haus- Überstromunterbrecher muss gewährleistet sein. 7.24 Die Abdeckung der spannungsführenden Teile muss plombierbar sein. Die Überstromunterbrecher müssen ohne Entfernen der Plomben bedient werden können. Hinter solchen Abdeckungen dürfen keine gemessenen Überstromunterbrecher und Apparate montiert werden. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 18 von 32

7.3 Steuer-Überstromunterbrecher 7.31 Vor Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger TRE oder Schaltuhren im Eigentum des VNB ist ein Überstromunterbrecher mit plombierbarer Haube, 1L + N, 10 A / 13 A zu montieren. Bei Verwendung eines Sicherungselementes ist das Modell 25 A / 500 V zu wählen. Berührungsschutzplatte und Plombierhaube müssen unabhängig voneinander angebracht bzw. entfernt werden können. 7.32 Steuer-Überstromunterbrecher müssen beim TRE oder der Schaltuhr montiert werden und sind an die plombierbare Verbindungsdose vor der Messeinrichtung anzuschliessen. Der Querschnitt der Zuleitung muss mindestens 2,5 mm 2 betragen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 19 von 32

8 Anschluss von Energieverbrauchern 8.1 Allgemeine Bedingungen 8.11 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 8.2 Wärmeapparate 8.21 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 8.3 Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen 8.31 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 8.4 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen 8.41 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 8.5 Kommunikation über das Niederspannungsnetz 8.51 Das Netz des VNB darf nicht ohne dessen Zustimmung für Kommunikationszwecke benützt werden. 8.52 Die in Kundenanlagen betriebenen Geräte dürfen die Kommunikationseinrichtungen des VNB bzw. anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beinträchtigen. 8.6 Elektro Ladestationen (sind Ladestationen für elektrisch-betriebene Auto, Motorräder, Fahrräder, etc.) 8.61 Elektro Ladestationen sind immer mit einer Installationsanzeige und Anschlussgesuch zu melden. 8.62 Das Messkonzept der SBB ist einzuhalten (Eigener Zählerstromkreis). 8.63 Ladestationen mit einer Ladeleistung > 1,3kVA (230V AC, 6A) sind grundsätzlich mit 3 x 400V/230V aufzuladen. Über Ausnahmen entscheidet der VNB. 8.64 Solange die Normung über Steckvorrichtungen für Ladevorrichtungen noch nicht abgeschlossen ist, dürfen nur Steckvorrichtungen der CEE Baureihe gemäss IEC 60309 (Stecker, Steckdosen und Kupplungen für industrielle Anwendungen) verwendet werden. 8.65 Bei Anschlüssen ist darauf zu achten, dass keine Rückspeisung ins Netz bei Netzausfall erfolgen kann. 8.66 Die Ladung kann während Spitzenzeiten durch den VNB gesperrt werden. Für die dazu notwendigen Steuerapparate sind genügend Platz zu reservieren, sowie bei Bedarf betriebsbereit einzubauen. 8.67 Die Richtlinien gemäss Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ mit den entsprechenden Grenzwerten sind einzuhalten. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 20 von 32

9 Kompensationsanlagen, Aktivfilter und Saugkreisanlagen 9.1 Allgemeines 9.11 Kompensationsanlagen, Aktivfilter und Saugkreisanlagen müssen so ausgelegt werden, dass die Anforderungen hinsichtlich Netzrückwirkungen gemäss den Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ, eingehalten werden. 9.12 Kompensations- und Saugkreisanlagen (auch in vor- und nachgelagerten Netzen) dürfen, gemäss Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlungen zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen, den Steuerpegel nicht unzulässig absenken bzw. anheben. Die Behebung störender Beeinflussungen geht zu Lasten des Verursachers. 9.2 Kompensationsanlagen 9.21 Die Blindleistung ist gemäss den geltenden Bestimmungen des VNB zu kompensieren. 9.22 Kompensationsanlagen mit einer Leistung < 25 kvar und Rundsteuerfrequenzen > 350 Hz müssen mit Sperrkreisen ausgerüstet werden oder sind zu verdrosseln. Kompensationsanlagen mit einer Leistung > 25 kvar sind, unabhängig von der verwendeten Rundsteuerfrequenz, zu verdrosseln. Bei Erweiterungen muss geprüft werden, ob bestehende, unverdrosselte Anlagen anzupassen sind. Der Verdrosselungsgrad ist gemäss Tabelle 9.22 zu wählen: Tabelle 9.22 Rundsteuerfrequenz 3) Verdrosselungsgrad 1) < 250 Hz 14 % 2) 250-350 Hz 7% > 350 Hz 5 % 1) Der Verdrosselungsgrad ist das Verhältnis der 50-Hz-Leistung der, dem Kondensator vorgeschalteten Drossel zur 50-Hz-Leistung des Kondensators. 2) Als Alternative zum Verdrosselungsgrad von 14 % können unterschiedlich verdrosselte Kondensatoren in Parallelschaltung gewählt werden (siehe VSE 2.66d, Bild 4.3). 3) gemäss Angaben des VNB Ist in einem Stromversorgungsnetz noch keine Tonfrequenz-Rundsteueranlage eingebaut, so ist mit dem VNB der Verdrosselungsgrad zu vereinbaren. 9.23 Für Gasentladungslampen mit einem Gesamtanschlusswert von >1000 VA je Zählerstromkreis muss der Leistungsfaktor den geltenden Tarifbestimmungen entsprechen. Sind keine Angaben enthalten, muss der Leistungsfaktor cos der Beleuchtung mindestens 0,9 betragen. Bei Einzelkompensation sind Vorschaltgeräte mit Serie-Kompensation gemäss Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlungen zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen, Bild 4.6c zu verwenden. 9.24 Eine Zentralkompensation für mehrere Zählerstromkreise in einer Liegenschaft ist nur im Einvernehmen mit der SBB Netzkoordination und dem VNB zulässig. 9.25 Zentral-Kompensationsanlagen sind mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten. Bei wiederkehrender Spannung soll die Zuschaltung der einzelnen Kompensationsstufen schrittweise erfolgen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 21 von 32

9.3 Aktivfilter und Saugkreisanlagen 9.31 Für den Anschluss von Aktivfiltern mit einer Leistung > 50 kvar sind dem VNB Angaben über die Auslegung der Anlage einzureichen. 9.32 In Neuanlagen ist der Einsatz von Saugkreisanlagen zu vermeiden; stattdessen sind Aktivfilter zu verwenden. 9.33 Falls die Emissionsgrenzwerte bei bestehenden Anlagen nicht eingehalten werden können ohne dass eine Überkompensation der Blindleistung erfolgt, entscheidet der VNB über die zu treffenden Massnahmen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 22 von 32

10 Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) 10.1 EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz 10.11 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 10.2 EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz 10.21 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 10.3 Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) (gilt auch für SBB Telecom- und Sicherungs-Anlagen) 10.31 USV - Anlagen sind immer mit einer Installationsanzeige und Anschlussgesuch für Netzrückwirkungen an die SBB Netzkoordination zu melden. 10.32 Steckdosen, welche ab USV Anlagen gespeist werden, müssen orange eingefärbt sein. 10.33 Der Anschluss einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) darf nur unter Vorbehalt der Installation einer automatischen Überwachungsanlage, die eine Rückspeisung ins Netz verunmöglicht, erfolgen 10.34 Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ " mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten. 10.4 Energiespeicher 10.41 siehe dazu die WV des örtlichen VNB 11 Schlussbestimmungen Die SBB WV 2013 inkl. ihrer Anhänge werden durch diese vorliegende SBB WV 2016 aufgehoben. Das bisherige SBB Messkonzept Energiewirtschaft Anlagen 50Hz ist seit 01.04.2016 durch die Vorgabe Verteilung Stromverbrauch 50Hz ersetzt worden. Die SBB behält sich vor, die SBB WV dem jeweiligen Stand der Technik und den Grundlagen gemäss Artikel 1 der WV anzupassen oder zu ergänzen. Diese SBB WV treten am 01. Juli 2016 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Datum gemeldeten Installationen. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 23 von 32

Anhang A: Druckschriften, Formulare und Adressen Druckschriften [1] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Distribution Code, Bezug beim VSE www.strom.ch [2] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Metering Code, Bezug beim VSE www.strom.ch [3] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Handbuch Eigenverbrauchsregelung, HER-CH Bezug beim VSE www.strom.ch [4] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Handbuch HKN/KEV/MFK - Prozesse Bezug beim VSE www.strom.ch [5] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen, NA EEA-CH Bezug beim VSE www.strom.ch [6] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Arealnetze, AN-CH Bezug beim VSE www.strom.ch [7] Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; SN EN 50160:2010. Bezug bei Electrosuisse www.electrosuisse.ch [8] Empfehlung Technische Regeln für die Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ (Deutschland, Österreich, Schweiz und Tschechien); 2. Ausgabe MS/NS 2007, Bezug beim VSE www.strom.ch [9] Tonfrequenz-Rundsteuerung, Empfehlung zur Vermeidung unzulässiger Rückwirkungen; 3. Ausgabe 1997, Bezug beim VSE www.strom.ch [10] Bedingungen für den Anschluss von Wärmeapparaten und Wärmepumpen. Bezug beim entsprechenden Verteilnetzbetreiber (VNB) [11] Bedingungen für den Anschluss von EEA im Parallelbetrieb mit dem Netz. Bezug beim entsprechenden Verteilnetzbetreiber (VNB) [12] ESTI-Weisung 219 Parallelschaltung von Niederspannungs-Energieerzeugungsanlagen mit Stromversorgungsnetzen Bezug beim ESTI www.esti.admin.ch [13] ESTI-Weisung 233 Photovoltaik (PV) Stromversorgungssysteme Bezug beim ESTI www.esti.admin.ch [14] Regeln des CES Fundamenterder SNR 464113 Bezug bei Electrosuisse www.electrosuisse.ch [15] Richtlinien zum Korrosionsschutz von erdverlegten metallischen Anlagen (C 2) der Korrosionskommission der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) Bezug bei SGK www.sgk.ch [16] Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) Bezug beim ESTI www.esti.admin.ch [17] Richtlinie zur Wohnungsnummerierung vom Bundesamt für Statistik Bezug beim BFS www.bfs.admin.ch [18] I-50161 Projektierungsrichtlinie für Schaltgerätekombinationen der SBB Bezug bei SBB http://www.sbb.ch/sbb-konzern/sbb-als-geschaeftspartnerin/suppychain-management/fuer-lieferanten/vorschriften.html SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 24 von 32

[19] Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz: Handbuch Speicher Bezug beim VSE www.strom.ch [20] Regeln des CES Blitzschutzsysteme SNR 464022 Bezug bei Electrosuisse www.electrosuisse.ch SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 25 von 32

Formulare [22] Installationsanzeige-Formular Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) [23] Prinzipschema Muss selbst erstellt werden [24] Erdungskonzept Muss selbst erstellt werden [25] Fertigstellungsanzeige Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) [26] Sicherheitsnachweis Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) [27] Mess- und Prüfprotokoll Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) [28] Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) [29] Anmeldung für elektrische Wärme Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) [30] Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen (EEA) Bezug beim örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB) SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 26 von 32

Adressen SBB WV: SBB Infrastruktur / Netzkoordination Industriestrasse 1 3052 Zollikofen neko.sina@sbb.ch www.neko-sbb.ch SBB Netzkoordination (NeKo) www.neko-sbb.ch / Ansprechpartner Unter Eingabe eines Bahnhof-Namens erscheint die Adresse des zuständigen SBB Netzkoordinators Electrosuisse: Electrosuisse Normen- und Drucksachenverkauf Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltdorf Telefon: 044 956 11 65 Telefax: 044 956 14 01 info@electrosuisse.ch www.electrosuisse.ch ESTI: Eidgenössisches Starkstrominspektorat Luppmenstrasse 1 8320 Fehraltdorf Telefon; 044 956 11 11 Telefax: 044 956 17 80 info@esti.ch www.esti.ch VSE: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE/AES) Hintere Bahnhofstrasse 10 5000 Aarau Telefon: 062 825 25 25 Telefax: 062 825 25 26 info@strom.ch www.strom.ch SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 27 von 32

Anhang B: Schemata, Skizzen und Ablaufdiagramme Erdungskonzept Beispiel SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 28 von 32

Prozess Meldewesen Installationsanzeige (IA) Auftraggeber / Eigentümer 1 Der Auftraggeber/Eigentümer übergibt einen Auftrag dem Elektro-Installateur Zähler 6 Elektro-Installateur 1 2 Der Elektro-Installateur reicht das Installationsanzeige-Formular (IA) mit Prinzipschema und Erdungskonzept nur dem zuständigen SBB Netzkoordinator ein. 3 IA 5 SBB Netzkoordinator 2 IA IA 5 power@ sbb.ch Grob-Überprüfung der IA und Zusatzdokumente. Weiterleitung der IA zur Bewilligung an den örtlichen Verteilnetzbetreiber (VNB). 4 Der örtliche VNB sendet die IA nach seinem Entscheid zurück an den SBB Netzkoordinator. 3 5 Verteilnetzbetreiber (VNB) Zählerabteilung Zähler 7 IA 4 IA Verteilnetzbetreiber (VNB) Die IA wird durch den SBB Netzkoordinator geprüft auf Machbarkeit auf dem SBB örtlichen Netz und Betriebssicherheit mit den Bahninfrastruktur- Anlagen. Er erteilt die Bewilligung nach Eisenbahngesetz. Die IA geht zurück an den Installateur mit SBB spezifischen Auflagen. Bei grossen Leistungen muss die IA als Email an power@sbb.ch zugestellt werden. 6 Elektro-Installateur bestellt direkt beim örtlichen VNB mit den VNB-Formularen die Tarifapparate. 7 Der örtliche VNB installiert die Tarifapparate. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 29 von 32

Prozess Meldewesen Sicherheitsnachweis (SiNa) Variante 1: Auftrag Abnahmekontrolle durch Auftraggeber / Eigentümer unabhängige Inspektionstelle 3 SiNa SiNa 2 Auftraggeber / Eigentümer SiNa 1 Elektro-Installateur 1 SiNa SBB Netzkoordinator Verteilnetzbetreiber (VNB) 5 SiNa 4 SiNa 1 Der Elektro-Installateur erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll. Das Original geht an den Auftraggeber/Eigentümer. Eine Kopie geht an den SBB Netzkoordinator. 2 Auftraggeber/Eigentümer veranlasst eine Abnahmekontrolle durch eine unabhängige Inspektionsstelle* *Akkreditiert oder nicht-akkreditiert nach NIV 3 Nach erfolgreicher Abnahmekontrolle sendet die Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis an den Auftraggeber/Eigentümer. 4 Der Auftraggeber/Eigentümer sendet Original vom Sicherheitsnachweis an den SBB Netzkoordinator SBB Netzkoordinator bewahrt den original SiNa auf. 5 SBB Netzkoordinator sendet Kopie an den örtlichen VNB. Somit wird die IA fertig gemeldet. Variante 2: Auftrag Abnahmekontrolle durch SBB Netzkoordinator unabhängige Inspektionstelle 3 SiNa SiNa 2 SiNa 4 Auftraggeber / Eigentümer SiNa 1 Elektro-Installateur 1 SiNa SBB Netzkoordinator 5 SiNa 1 Der Elektro-Installateur erstellt den Sicherheitsnachweis (SiNa) mit Mess- und Prüfprotokoll. Das Original geht an den SBB Netzkoordinator. Eine Kopie geht an den Auftraggeber/Eigentümer. 2 SBB Netzkoordination veranlasst eine Abnahmekontrolle durch eine unabhängige Inspektionsstelle* *Akkreditiert oder nicht-akkreditiert nach NIV 3 Nach erfolgreicher Abnahmekontrolle sendet die Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis an den SBB Netzkoordinator. 4 Der SBB Netzkoordinator sendet Kopie vom Sicherheitsnachweis an den Auftraggeber / Eigentümer. SBB Netzkoordinator bewahrt den original SiNa auf. Verteilnetzbetreiber (VNB) 5 SBB Netzkoordinator sendet Kopie an den örtlichen VNB. Somit wird die IA fertig gemeldet. SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 30 von 32

Temporäre Netzanschlüsse Erdungskonzept-Varianten: (Die einzusetzende Variante wird nur durch die SBB Netzkoordination festgelegt) Variante 1: TT-SBB Variante 2: Zusammenschluss Variante 3: Trennfunkenstrecke SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 31 von 32

Schema zu Vorgabe Verteilung Stromverbrauch 50Hz der SBB (Messkonzept) Division Immobilien Division Infrastruktur KMV-F Cargo KMV-F Personenverkehr Drittkunde A Drittkunde B Optional IM Allgemein Optional KMV-F (P,G,K,I) Haupt- Sicherung Haupt- Sicherung Haupt- Sicherung Haupt- Sicherung DT kwh EVU Summen- Messung SBB DT kwh EVU DT kwh EVU DT kwh EVU DT kwh EVU Bezügersicherung SBB Bezügersicherung Bezügersicherung Bezügersicherung Bezügersicherung HAK VNB separates Feld / UV DT kwh EVU VNB Zähler Verteilschlüssel SBB Netzkoordination WV_SBB_2016 / Version 01.07.2016 Seite 32 von 32