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Transkript:

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 2 / Januar 2019 Newsletter Inhalt Beschluss der EU-Kommission zur Beihilfewidrigkeit von Netzentgeltbefreiungen im Amtsblatt veröffentlicht Klagefrist läuft 2 Bundesregierung will Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausbauen 2 Beihilferecht: EU-Kommission plant u.a. Verlängerung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 3 Aktuelle BAFA-Abfragen Entwicklung einer Messkonzeption zur Abgabenund Umlagenoptimierung für stromkostenintensive Unternehmen 4 EU-Kommission veröffentlicht Free Allocation Rules 4 Neues im Emissionshandel zum Jahresanfang 5 Veranstaltungen 6 Ihre Ansprechpartner 7 Bestellung und Abbestellung 7 www.pwclegal.de

Beschluss der EU-Kommission zur Beihilfewidrigkeit von Netzentgeltbefreiungen im Amtsblatt veröffentlicht Klagefrist läuft Am 16. Januar 2019 wurde nun die bereits am 28. Mai 2018 ergangene Entscheidung der EU-Kommission im Beihilfeverfahren zur Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach 19 Abs. 2 S. 2 Stromnetzentgeltverordnung a.f. (nachfolgend: StromNEV) im Amtsblatt veröffentlicht. Hintergrund der Entscheidung war, dass stromintensive Unternehmen nach 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV a.f. von 2011 bis 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit werden konnten. Die EU-Kommission stellte im Mai 2018 fest, dass die 100 %-ige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellt, die nach ihrer Auffassung rechtswidrig gewährt wurde. Die Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden haben daraufhin die seinerzeitigen Befreiungen teilweise aufgehoben, wodurch die Netzbetreiber von den einzelnen Unternehmen anteilige Netzentgelte nachgefordert haben. Sofern Sie hiervon betroffen sind, laufen mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Rechtsmittelfristen. Wir unterstützen Sie gern bei einer zu erhebenden Nichtigkeitsklage vor dem EuG. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Dr. Melanie Moser, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211 981-2833 E-Mail: melanie.moser@de.pwc.com Bundesregierung will Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausbauen Die Bundesregierung möchte auch in Zukunft die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge weiter ausbauen. Das BMWi stellt für das Sofortprogramm Saubere Luft 2017-2020 zur Einbindung des Verkehrs in die Energiewende 96 Mio. zur Verfügung. Diesen Hinweis gab nun der Parlamentarische Staatssekretär beim BMWi, Oliver Wittke, bei der Auftaktveranstaltung Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge am 14. Januar 2019. Das Sofortprogramm Saubere Luft 2017-2020 des Bundes hat das Ziel, Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in Städten zu entwickeln. Es beinhaltet insgesamt Maßnahmen zur Elektrifizierung des urbanen Verkehrs und zur Errichtung von Ladeinfrastruktur, für die Digitalisierung von Verkehrssystemen sowie zur Nachrüstung von Diesel-Bussen im ÖPNV mit Abgasnachbehandlungssystemen. Mit dem Sofortprogramm Saubere Luft 2017-2020 soll unter anderem eine Unterstützung bei gleichzeitiger Nutzung von vielen einzelnen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge angeboten werden. Dazu soll das Förderprogramm Lademöglichkeiten für private Fahrzeugbesitzer schaffen, die über keinen eigenen Parkplatz verfügen und PwC 2

Unternehmen motivieren, Lademöglichkeiten für Firmen- und Mitarbeiterfahrzeuge aufzubauen. Gern unterstützen wir Sie bei Überlegungen zur Entwicklung einer unternehmensspezifischen Elektromobilitätsstrategie. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Dr. Melanie Moser, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211 981-2833 E-Mail: melanie.moser@de.pwc.com Beihilferecht: EU-Kommission plant u.a. Verlängerung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Die EU-Kommission hat bekannt gegeben, dass sie beabsichtigt, sieben Rechtsakte aus dem Bereich des EU-Beihilferechts vorzeitig zu verlängern. Hiervon betroffen sind u.a. die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEB-LL) und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die UEB-LL legen als eine Art Verwaltungsrichtlinie mit faktischer Bindungswirkung fest, welche Beihilfen rechtskonform sind und daher mit dem Ziel eines gemeinsamen EU-Binnenmarktes im Einklang stehen. Als im Energiesektor vermutlich bekannteste Beihilfe muss sich u.a. die Besondere Ausgleichsregelung nach 63 ff. Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG 2017) an den UEB-LL messen lassen. Die AGVO benennt Beihilfemaßnahmen, welche ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchgeführt werden können, weil durch diese Maßnahmen keine Wettbewerbsverfälschungen zu befürchten sind. Eigentlich laufen die von dem Verlängerungsvorhaben betroffenen Regelungen teilweise im Jahr 2020 (u.a. die UEB-LL) aus. Die EU-Kommission gedenkt nun, diese Regelungen vorzeitig um zwei Jahre (bis Ende 2022) zu verlängern. Ferner werden die Regelungen einer Evaluierung unterzogen. Auf deren Grundlage soll bewertet werden, ob die Regelungen künftig weiter verlängert oder aktualisiert werden. Die Eignungsprüfung beinhaltet neben einer internen Analyse der Kommission u.a. auch öffentliche Konsultationen. Von der Evaluierung sind auch die Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen umfasst, welche wegen der enthaltenen Begriffsdefinition eines Unternehmens in Schwierigkeiten auch bei der Beantragung von Umlage- /Steuerprivilegien eine wichtige Rolle spielen. Für Rückfragen zum vorgenannten Themenkomplex stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M.Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Matthias Stephan, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1509 E-Mail: matthias.stephan@de.pwc.com PwC 3

Aktuelle BAFA-Abfragen Entwicklung einer Messkonzeption zur Abgaben- und Umlagenoptimierung für stromkostenintensive Unternehmen Vor dem Hintergrund der Neuerungen durch das Energiesammelgesetz und der aktuellen Rückfragen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bieten wir aktuell vielen produzierenden Unternehmen Unterstützung bei der zu führenden Diskussion um die Messinfrastruktur an. Hierzu haben wir Ihnen ein Workshop-Angebot beigefügt. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 E-Mail: marc.goldberg@de.pwc.com Maximilian Töllner, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2383 E-Mail: maximilian.toellner@de.pwc.com EU-Kommission veröffentlicht Free Allocation Rules Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2018 die Delegierte Verordnung zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (kurz: Free Allocation Rules FAR) veröffentlicht. Sofern der Rat sowie das Europäische Parlament keinen Einspruch erheben, wird die Delegierte Verordnung Ende Februar in Kraft treten. Die Delegierte Verordnung dient namentlich der Ausgestaltung des Verfahrens der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Den Mitgliedstaaten werden sowohl bezüglich der Antragstellung durch Bestandsanlagen und neue Marktteilnehmer, als auch im Hinblick auf das Zuteilungsverfahren selbst konkrete Vorgaben durch die Kommission gemacht. Aufgrund des Verordnungscharakters bedürfen diese zwar keiner Umsetzung in nationales Recht, allerdings müssen die nationalen Verwaltungen den Ablauf des Antragssowie Zuteilungsverfahrens entsprechend den Vorgaben koordinieren. Für die Anlagenbetreiber, die einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gestellt haben, gelten künftig umfassende Überwachungspflichten in Bezug auf die Daten, die sie im Antragsverfahren erheben müssen. Obwohl die FAR erst Bestandteil der Neuregelung des Emissionshandels in der vierten Handelsperiode von 2021 bis 2030 sind, drängt die Zeit bereits aus Sicht der Mitgliedstaaten. Grund dafür ist die in der Verordnung vorgesehene Frist, nach der Betreiber von Bestandsanlagen den Antrag auf kostenlose Zuteilung für den ersten Zuteilungszeitraum (2021 bis 2025) vor dem 30. Mai 2019 einreichen müssen. Die Mitgliedstaaten können diese Frist maximal um einen Monat verlängern, sodass spätestens zum 30. Juni 2019 die Antragstellung erfolgt sein muss. Insofern ist zu hoffen, PwC 4

dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zeitnah nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung stellt. Sollten Sie zu den konkreten Auswirkungen und Anforderungen der FAR oder generell zu dem Bereich des Emissionshandels Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Dr. Daniel Callejon, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2194 E-Mail: daniel.callejon@de.pwc.com Neues im Emissionshandel zum Jahresanfang Am 5. Januar 2019 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2019/7 der EU-Kommission in Kraft getreten. Die Verordnung ändert die EU-Auktionsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010) dahingehend, dass die Versteigerung von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve zugunsten des Investitionsfonds im Jahr 2020 vorgesehen und zum anderen die EEX als von Deutschland bestellte Auktionsplattform aufgenommen wird. Um sicherzustellen, dass der durch die EU-Emissionshandelsrichtlinie implementierte Innovationsfonds, mit dem Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO 2 -Ausstoß finanziell gefördert werden, auch vor dem Jahr 2021 diese Unterstützung zu leisten vermag, sollen 50 Mio. nicht zugeteilter Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve nun monetisiert werden. Die Delegierte Verordnung sieht angesichts dessen vor, dass diese gemeinsam mit den im Jahr 2020 von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikaten versteigert werden sollen. Die 50 Mio. Zertifikate sollen dabei im Prinzip gleichmäßig auf die im Jahr 2020 zu haltenden Versteigerungen verteilt werden. Daneben wird durch die Delegierte Verordnung die EU-Auktionsverordnung dahingehend ergänzt, dass die EEX nach ihrer erneuten Bestellung als Auktionsplattform in Deutschland gelistet wird. Die EEX hatte im März 2018 den Zuschlag zur Weiterführung der deutschen Versteigerungen erhalten. Ihr Mandat läuft spätestens am 4. Januar 2024 aus. Bei Fragen hierzu oder generell zu dem Bereich des Emissionshandels melden Sie sich jederzeit gerne. Dr. Daniel Callejon, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-2194 E-Mail: daniel.callejon@de.pwc.com Tugba Altin, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211 981-7637 E-Mail: tugba.altin@de.pwc.com PwC 5

Veranstaltungen Hinweisen wollen wir auf unsere Veranstaltung am Richtige Antragstellung nach 63 ff. EEG 2017 (Er)Messen in der BesAR? 20. März 2019 in Frankfurt am Main. In der Veranstaltung wird ein Schwerpunkt auf den Themen Drittmengenabgrenzung und Betreiberstellung liegen. Dort wird die Gelegenheit bestehen, Fragen und unterschiedliche Lösungsansätze mit unseren Experten zu diskutieren. Eine Einladungskarte zu der Veranstaltung liegt der Übersendungsmail zu dieser Newsletter-Ausgabe bei. Bei Fragen, insbesondere bezüglich der Vorlage eines (korrigierten) Wirtschaftsprüfungstestats, können Sie sich auch gerne an folgende Ansprechpartner wenden: Gerhard Locher, Wirtschaftsprüfer, Tel.: +49 211 981-4487 E-Mail: gerhard.locher@de.pwc.com Alexander Stötzel, Wirtschaftsprüfer, Tel.: +49 211 981-2086 E-Mail: alexander.stoetzel@de.pwc.com Veranstaltungsreihe Stromkostenoptimierung Neuerungen bei EEG- Umlage, Netzentgelten, Steuern, weiteren Abgaben sowie CO2/ETS Weitere geplante Termine: 14. Februar 2019 in Osnabrück 19. Februar 2019 in Bremen 21. Februar 2019 in Bielefeld Bei Fragen zum Thema und zur Veranstaltung für Sie da: Alexandra Ufer, Rechtsanwältin, Tel.: + 49 211 891-5679 E-Mail: alexandra.ufer@de.pwc.com Sebastian Farin, Dipl.-Wjur. (FH), Tel.: + 49 211 981-2287 E-Mail: sebastian.farin@de.pwc.com PwC 6

Ihre Ansprechpartner RA Michael H. Küper Düsseldorf +49 211 981-5396 michael.kueper@de.pwc.com RA Christoph Fabritius Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4742 christoph.fabritius@de.pwc.com RA Peter Mussaeus Düsseldorf +49 211 981-4930 peter.mussaeus@de.pwc.com RA Dr. Boris Scholtka Berlin Tel.: +49 30 2636-4797 boris.scholtka@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an subscribe_energieintensive_unternehmen@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an unsubscribe_energieintensive_unternehmen@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Januar 2019 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.