Ski-Club Ahlen 1960 e. V.

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Transkript:

Ski-Club Ahlen 1960 e. V. Mitglied des DSV und des WSV ------------------------------------------------------------------------------------- Satzung und Jugendordnung In der Fassung nach der Änderung vom 29. April 2010

1 Name, Sitz, Rechnungsjahr 2 Satzung des Ski-Club Ahlen (1) Der Verein führt den Namen Ski-Club Ahlen e.v. (2) Der Verein hat seinen sitz in Ahlen und ist beim Amtsgericht unter der Nummer VR- 278 eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Skiverbandes e.v. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein als Zusammenschluss der Skisportler in Ahlen und Umgebung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zwecks des Vereins ist die Förderung des Skisports und der sportlichen Jugendhilfe. Als Ergänzungssport wird die Förderung des Sommersports und des Konditionstrainings zur Vorbereitung auf den Skisport angeboten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege; - die Förderung der Skitouristik durch die Erschließung der heimischen Wintersportgebiete für das Skiwandern und durch Veranstaltung von Hochgebirgsfahrten; - die Pflege des Wettkampfsportes; - die Förderung des Jugendskilaufs; - die Förderung des Sommersports als Ergänzung und Konditionstraining; - die Werbung für den Skilauf durch Veranstaltungen, Vorträgen usw.; - die Vertretung des Vereins beim Stadtverband für Leibesübungen / Jugendring und bei anderen Sportvereinen; - die Unterstützung der Naturschutzbemühungen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied können alle am Ski- und Wintersport interessierte Personen werden, die die Vereinssatzung anerkennen. (2) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. (3) Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben und haben die festgelegten Pflichten zu erfüllen. (4) Stimmrechthaben die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmübertragung ist nicht möglich.

4 Mitgliedbeitrag 3 (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und den Empfehlungen des LSB und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt (2) Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen andere Zahlungs- Modalitäten oder Erlass des Beitrages gewähren. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres. (2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden: - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt; - wegen Nichtzahlung von mehr als einem Jahresbeitrag und nach fruchtlosem Ablauf zweier Mahnungen. Rückstände sind nachzuzahlen. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. (3) Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung Berufung beim Ältestenrat einlegen. Dieser entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes und des Vorstandes endgültig über den Ausschluss. 6 Verwaltung und Vertretung (1) Auf die Verwaltung und Vertretung des Vereins finden die Bestimmungen dieser Satzung und des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. (2) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand und - der Ältestenrat. 7 Mitgliederversammlung (1.1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu allen Mitglieder- Versammlungen erfolgen schriftliche Einladungen durch den 1. Vorsitzenden mit einer entsprechenden Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. (1.2) Auch Einladungen auf elektronischem Wege gelten als ordnungsgemäße Einladung. (2) Im zweiten Quartal eines Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein; - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, - Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden und der Vorstandmitglieder, - Bericht des Kassenprüfers, - Entlastung des Vorstandes, - Wahlen, soweit erforderlich.

4 (3) Die Wahl von Mitgliedern und Organen erfolgt für die Dauer von 3 Jahren mit der Maßnahme, dass im Interesse einer kontinuierlichen Fortführung der Vereinsgeschäfte alljährlich ein Teil des Vorstandes neu zu wählen ist: im ersten Jahr: im zweiten Jahr im dritten Jahr - 1 Vorsitzender - Sport A - Medienbeauftragter A - Beisitzer A - Ältestenrat A - Jugend (zu bestätigen) - 2. Vorsitzender - Schriftführer - Sport B - Öffentlichkeit A - Beisitzer B - Ältestenrat B - Finanzen - Medienbeauftragter B - Öffentlichkeit B - Sport C - Ältestenrat C (4) Die Jugendversammlung wählt einen Vertreter. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. (5) Die Kassenprüfer (2 Mitglieder) werden für jeweils zwei Jahre, jährlich wechselnd, gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. (6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf angesetzt werden, soweit es im Vereinsinteresse erforderlich ist. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzusetzen, wenn wenigstens 20 stimmberechtigte Mitglieder es verlangen. Der Antrag ist dem 1.Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Er muss die erforderliche Zahl der Unterschriften tragen und die geforderten Verhandlungspunkte mit Begründungen enthalten. Die Einberufung erfolgt gemäß Absatz 1. (7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. (8) Über die Änderung der Satzung bestimmt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

8 Vorstand 5 (1) Der geschäftsführende Vorstand; Vorstand im Sinne des 26 BGB, besteht aus : - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Schriftführer - Finanzen. Es sind immer nur zwei Mitglieder gemeinschaftlich unterschriftsberechtigt bei Kassenangelegenheiten. (2) Zu Vorstand gehören zusätzlich: - Sport A - Sport B - Sport C - Öffentlichkeit A - Öffentlichkeit B - Medienbeauftragter A - Medienbeauftragter B - Beisitzer A - Beisitzer B - Jungend 9 Ältestenrat Zwecks Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten und zur Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes wird von der Mitgliederversammlung ein Ältestenrat gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. 10 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung am 29. April 2010 wurde beschlossen, das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins, der Hospizbewegung im Kreis Warendorf e. V. 59227 Ahlen zu spenden. 11 Inkrafttreten Die Satzung erhielt ihre jetzige Fassung anlässlich der Mitgliederversammlung am 29.April 2010. Die Neufassung tritt am 29. April 2010 in Kraft. Anmerkung: Aus sprachlichen Gründen wird in der Satzung die männliche Form beibehalten; Die Ämter des Vereins stehen jedoch gleichermaßen Frauen offen.

1 Name, Mitgliedschaft 6 Jugendordnung des Ski-Club Ahlen 1960 e. V. Die Skijugend des Ski-Club Ahlen 1960 e. V. besteht aus männlichen und weiblichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Aufgaben Die Skijugend des Ski-Clubs Ahlen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Skijugend sind unter Beachtung des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates: - Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, - Pflege der Sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude, - Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge, - Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung, - Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen. 3 Organe Die Organe der Skijugend sind: - die Jugendmitgliederversammlung und - die Jugendleitung. 4 Jugendmitgliederversammlung (1) Die Jugendmitgliederversammlung ist das oberste Organ der Skijugend. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Skijugend. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Skijugend ab dem 10. Lebensjahr. (2) Ihre Aufgaben sind: - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendleitung, - Entgegennahme der Berichte der Jugendleitung, - Entlastung der Jugendleitung, - Wahl der Jugendleitung, - Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, - Beschlussfassung über vorliegende Anträge. (3) Die Jugendmitgliederversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung statt. Sie wird zwei Wochen vor her vom Jugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Jugendwart ist zur Einberufung einer außerordentlichen Jugendmitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¼ aller ordentlichen Mitglieder der Skijugend es fordern.

5 Jugendleitung 7 (1) Die Jugendleitung besteht aus dem Jugendwart und seinem Stellvertreter. (2) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Skijugend nach innen und außen. Er ist Mitglied des Vereinsvorstandes. (3) Die Mitglieder der Jugendleitung werden von der Jugendmitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. (4) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung und dem Vereinsvorstand verantwortlich. (5) Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten. Sie entscheidet über die Verwendung der der Skijugend zufließenden Mittel. 6 Jugendordnung Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendmitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit.