Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation

Ähnliche Dokumente
Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft

Reglement über die Durchführung des Eignungstests für das Studium der Sportwissenschaft an der Universität Bern

Kanton Zug Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

Studienplan für die Minorstudienprogramme auf der Bachelor- und auf der Master-Stufe der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft

Richtlinien zur Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule FHNW (Richtlinien zur Zulassung)

Richtlinien zu den Gebühren für das Studium an der Pädagogische Hochschule FHNW

STUDIENPLAN BACHELOR SOZIALWISSENSCHAFTEN ZUM STUDIENGANG AN DER UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2009

Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Studienplan zum Studiengang Master of Science in Business

(vom 6. April 2009) Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich

Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät, beschliesst,

des betreffenden Master-Studiengangs festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Rektorin/des Rektors.

Studienplan zum Studiengang Bachelor Volkswirtschaftslehre

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Studienplan zum Studiengang Master Volkswirtschaftslehre

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)

Von den ECTS-Punkten des Bachelors müssen mindestens 30 aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeitstheorie

Studienplan für den Spezialisierten Masterstudiengang Applied Economic Analysis

Reglement über die Ergänzungsprüfung

STUDIENPLAN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG SCHWEIZER POLITIK UND VERGLEICHENDE POLITIK COMPARATIVE AND SWISS POLITICS UNIVERSITÄT BERN VOM 1.

I. Allgemeiner Teil. Fakultät (in der Folge Ma BWL). [Fassung vom ]

Studienplan zum Master Politikwissenschaft

Studienplan Mathematik für Major und Minor im Bachelor vom 1. August 2009

Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel

vom 22. März 2017 Die Universitätsleitung,

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Architektur (A) hochschule 21 ggmbh

Nr. 520e Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU)

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel

Ordnung der media Akademie Hochschule Stuttgart für die Zulassung und Immatrikulation

Reglement zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW

Studienplan für die Studienprogramme am Institut für Erziehungswissenschaft

hochschule 21 ggmbh Freigeber Senat, Senatsbeschluss vom ZIOBBAU/I/

Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+)

Gebührenreglement der Universität St.Gallen 1

vom 21. April 2015 Die Universitätsleitung,

Studienplan für die Studienprogramme Soziolinguistik am Center for Studies in Language and Society der Philosophisch-historischen Fakultät

I. Geltungsbereich. Zulassung und Aufnahme. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern,

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 10 vom , Seite

Zweite Satzung zur Änderung der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Regensburg Vom 05.

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2007

über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für den Studiengang der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2017/18

Anhang 2. zum Studienreglement 2006 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. August 2010 (Stand am 1. November 2011)

Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (RZS)

ASF 2006_016. Verordnung. über die Aufnahme zur Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Der Staatsrat des Kantons Freiburg

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der. an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO), I. Allgemeine Bestimmungen. Grundlage der künstlerischen Fähigkeiten der Bewerber/innen.

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN

Studienplan für die Bachelor-Studienprogramme am Institut für Germanistik der Universität Bern

Richtlinien Diplomierung in den Studiengängen Kindergarten-/Unterstufe, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Sonderpädagogik und Logopädie

Gebühren- Gebühr. Ordnung. Gebührenordnung

Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV)

Gebührenordnung Satzung zur Erhebung von Studien- und Verwaltungsgebühren. an der Hochschule für Philosophie München / Philosophische Fakultät S.J.

Reglement über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

Neubekanntmachung der Beitragsordnung des Studierendenwerks Thüringen - Anstalt des Öffentlichen Rechts -

Stadt. Luzern. Verordnung über den Stipendienfonds. Der Stadtrat von Luzern, vom 14. April 2010

Amtliche Bekanntmachungen

Anhang 2. Inhalt. zum Studienreglement 2010 für den. Joint Degree Master-Studiengang Nuclear Engineering. vom 6. Juli 2010 (Stand am 1.

Ausserfakultäres Zweitfach UNI INFO Ausserfakultäres Bachelor- und Masterstudienfach

Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

vom 12. Mai 2016 (Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Nr. 05/2016, S. 510)

Studienplan für die Minor-Studienprogramme Nachhaltige Entwicklung

für das Masterprogramm in Volkswirtschaftslehre vom 9. Dezember 2014 (Stand 25. Oktober 2016)

Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*

Studienplan für das Fach Pharmazie Bachelorstudium 1. und 2. Studienjahr vom 1. September 2010

Studienplan für die Master-Studienprogramme World Arts and Music

Studienplan für das Bachelorstudium Biochemie und Molekularbiologie

Studienplan für Slavistik am Institut für Slavische Sprachen und Literaturen der Philosophisch-historischen Fakultät

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,

Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001

1 Immatrikulation, Re- und Neu-Immatrikulation, provisorische Immatrikulation und Doppelimmatrikulation

ASF 2015_024. Verordnung

Nichtamtliche Lesefassung. Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg für Bachelorstudiengänge

BMaSFj. I. Allgemeines

Anhang. Inhalt. zum Studienreglement 2018 für den. Master-Studiengang Biologie. vom 31. Oktober 2017 (Stand am 31. Oktober 2017)

Zulassungsreglement für den Studiengang Master of Science in Physiotherapie (Zulassungsreglement; ZulR MScPT) 1

Name, Vorname: PLZ, Ort:

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Organisationsverordnung ETH Zürich vom 16. Dez ,

Transkript:

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation 18.09.018 Die Universitätsleitung, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k und p des Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 (UniG) sowie Artikel Absatz Buchstabe i und n des Statuts der Universität Bern vom 7. Juni 011 (UniSt), beschliesst: Grundsatz Art. 1 Soweit technisch und organisatorisch möglich, werden alle zur Immatrikulation nötigen Dokumente und Formulare auf dem Internet elektronisch zur Verfügung gestellt. Immatrikulationspflicht Art. 1 Alle Studierenden müssen sich immatrikulieren und die damit verbundenen Gebühren bezahlen. Wer nicht immatrikuliert ist, darf keine universitären Leistungen beanspruchen. Von der Immatrikulationspflicht befreit sind Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums an der Universität Bern absolvieren. Bei Abschluss des Studiums ist keine Immatrikulation für das nächste Semester notwendig, sofern alle Studienleistungen vor der Kalenderwoche 8 bzw. 8 erbracht worden sind. Massgebend ist das Datum der letzten Leistungskontrolle. Anmeldung Art. 1 Wer an der Universität Bern ein Studium aufnehmen will, muss sich anmelden. Bewerberinnen und Bewerber müssen im Besitz des entsprechenden Zulassungsausweises sein und die geforderten Nachweise erbringen. Die Universität Bern holt keine Anerkennungen ein und erstellt keine Äquivalenzen. Die im Internet aufgeführten Anmeldefristen sind verbindlich. Verspätete Anmeldung Art. 1 Für die Behandlung verspäteter Anmeldungen wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.- erhoben. Bei verspäteten Anmeldungen von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit ausländischen Vorbildungs- und Studienausweisen wird keine Garantie für die Einhaltung von Anmeldefristen für allenfalls erforderliche Ergänzungs- und Sprachprüfungen (insbesondere Deutschtest) übernommen.

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation vom 18.09.018 Seite Verspätete Anmeldungen, welche einen grossen Abklärungsaufwand benötigen, können von der Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung auf das nächstmögliche Semester übertragen werden. Studienfachwechsel Art. 5 1 Studiengang-, Major- und Minorwechsel von bereits an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden sind bis spätestens 1. Januar bzw. 1. August mit der elektronischen Semestereinschreibung vorzunehmen. Für den Wechsel auf den Bachelor-Major Sportwissenschaften und den Bachelor-Minor Sportwissenschaften mit 60 ECTS ist ein Wechsel nur auf das Herbstsemester möglich. Er muss bis 15. Februar per E-Mail an die Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung beantragt werden. Gegebenenfalls ist ein Eignungstest zu absolvieren. Studiengang-, Major- und Minorwechsel von neu an der Universität Bern immatrikulierten Studierenden können bis spätestens 15. Oktober schriftlich per E-Mail an die Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung beantragt werden. Semestereinschreibung Art. 6 1 Alle Studierenden müssen ihre Einschreibung semesterweise bis spätestens 1. Januar bzw. 1. August auf elektronischem Wege erneuern. Wer die Frist verpasst, wird im Rahmen des Semesterabschlusses von Amtes wegen exmatrikuliert. Für die Aufhebung der Exmatrikulation, welche aus wichtigen Gründen bis spätestens 15. März bzw. 15. Oktober erfolgen kann, kann eine Einschreibegebühr von Fr. 100.- in Rechnung gestellt werden. Beurlaubung Art. 7 1 Anträge auf Beurlaubung sind bis spätestens 1. Januar bzw. 1. August auf elektronischem Wege zu stellen und die erforderlichen Belege bis spätestens 15. Februar bzw. 15. September einzureichen. Eine Beurlaubung im ersten Studiensemester an der Universität Bern ist nicht möglich. Studienzeitverlängerung Art. 8 1 Anträge auf Studienzeitverlängerung sind bis zum 10. Januar für das jeweilige Frühjahrssemester bzw. 10. Juni für das jeweilige Herbstsemester mit den erforderlichen Belegen bei der zuständigen Stelle einzureichen. Eine Studienzeitverlängerung muss erst dann im Studierendenverwaltungssystem erfasst werden, wenn jemand mehr als 1 Semester studiert, ohne einen Abschluss zu erlangen.

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation vom 18.09.018 Seite Exmatrikulation Art. 9 1 Exmatrikulationen wegen Studienabschluss, Wechsel an eine andere Universität, Unterbruch des Studiums oder aus anderen Gründen sind auf elektronischem Wege bis spätestens 1. Januar bzw. 1. August zu beantragen. Wer die Frist verpasst, wird im Rahmen des Semesterabschlusses von Amtes wegen exmatrikuliert. Die Exmatrikulation erfolgt jeweils zum Ende des Semesters (per 1. Januar bzw. 1. Juli). Bei jeder erneuten Einschreibung wird eine Einschreibegebühr von Fr. 100.- fällig. 5 Die Studiengebühren sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. Zahlungsfristverlängerungen können beantragt werden, längstens aber bis 1. Oktober für das Herbstsemester bzw. 15. April für das Frühjahrssemester. Wer die Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, wird von Amtes wegen exmatrikuliert. Eine erneute Einschreibung für das laufende Semester ist ausgeschlossen. Rückerstattung bezahlter Gebühren Art. 10 1 Eine Exmatrikulation nach Bezahlung der Studiengebühren ist bis spätestens 8. Februar bzw. 0. September möglich. Auf spätere Gesuche zur Exmatrikulation kann nicht eingetreten werden. Gesuche um Rückerstattung bereits einbezahlter Gebühren sind innert 10 Tagen seit Bekanntwerden der Rückerstattungsgründe, jedoch spätestens bis 8. Februar bzw. 0. September einzureichen. Beweismittel und Belege zum Nachweis der Rückerstattungsgründe sind zusammen mit dem Rückerstattungsgesuch an die Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung zu richten. Eine Rückerstattung kann nur erfolgen a b c gegen vollständige Rückgabe aller ausgegebenen Imma trikulationsbestätigungen an die Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung; gegen Rückgabe der UNICARD; gegen Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit dem Inhalt, dass - gestützt auf die Immatrikulationsbelege - keine Vergünstigungen wie Stipendien und Steuererleichterungen gewährt worden sind. Bezahlte Anmeldegebühren können weder zurückerstattet noch auf ein anderes Semester übertragen werden. Erhöhte Studiengebühren gemäss Artikel 9 Absatz UniV Art. 11 1 Wer länger als zwölf Semester ohne Erlangen eines Abschlusses studiert, bezahlt erhöhte Studiengebühren gemäss Artikel 9 Absatz der Verordnung vom 1. September 01 über die Universität (UniV). In Härtefällen kann die Universitätsleitung die erhöhten Studiengebühren gemäss Artikel 9 Absatz UniV auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Art. 9 Abs. UniV).

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation vom 18.09.018 Seite Härtefallgesuch gemäss Artikel 9 Absatz UniV: Formelles Art. 1 1 Gesuche um Erlass der erhöhten Studiengebühren sind bis am 15. März für das nächstfolgende Herbstsemester und bis am 15. Oktober für das nächstfolgende Frühjahrssemester schriftlich an die Abt. Zulassung, Immatrikulation und Beratung zuhanden der Universitätsleitung einzureichen. Die Gesuche sind zu begründen und es ist darzulegen, für wie viele Semester ein Erlass oder ein Teilerlass beantragt wird. Greifbare Beweismittel sind beizulegen. In jedem Fall ist dem Gesuch eine mit der zuständigen Studienberatung abgesprochene, realistische Studienplanung für den Abschluss des Studiums beizulegen. Gesuche sind grundsätzlich im zwölften Semester zu stellen mit Ausnahme der Fälle gemäss Artikel 1 Absatz Buchstabe b. 5 Die Universitätsleitung legt in ihrem Entscheid über das Gesuch die Geltungsdauer des Erlasses oder des Teilerlasses sowie die Höhe eines allfälligen Teilerlasses fest. 6 Der Entscheid der Universitätsleitung über ein Gesuch um Erlass von erhöhten Studiengebühren erfolgt unabhängig vom Entscheid der zuständigen Fakultät über die Gewährung einer allfälligen Studienzeitverlängerung. Härtefallgesuch gemäss Artikel 9 Absatz UniV: Materielles Art. 1 1 Gesuche gemäss Artikel 9 Absatz UniV werden von der Universitätsleitung beurteilt. Ein Härtefall liegt nur vor, wenn das Nichterlangen eines Abschlusses innerhalb von zwölf Semestern durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausreichend begründet wird Ein ganzer oder teilweiser Erlass der erhöhten Gebühren kommt namentlich in folgenden Fällen in Frage: a b bei schwerer Krankheit oder Behinderung, welche bereits vor Ablauf der zwölf Semester bekannt ist und durch Arztzeugnis belegt wird, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vor Ablauf der zwölf Semester darlegt, dass sie oder er nach Absolvierung eines namhaften Anteils eines Studienganges infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen aus diesem Studiengang ausgeschlossen worden ist und beabsichtigt, ein anderes Studium an der Universität Bern aufzunehmen. Höhere Studiengebühren für ausländische Studierende Art. 1 1 Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Artikel 9 Absatz 1 UniV eine zusätzliche Studiengebühr von 00 Franken pro Semester, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Bachelorstudiengang ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten (Art. 9 Abs. 1a UniV).

Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und lmmatrikulation vom 18.09.018 Setfe 5 Enruirbt eine Person während der Dauer der lmmatrikulation an der Universität Bern die schweizerische Staatsbürgerschaft, kann sie der Universitätsleitung einen Antrag auf Streichung der zusätzlichen Gebühr für ausländische Studierende stellen. Anträge auf Streichung der zusätzlichen Gebühr für ausländische Studierende sind bis am 0. Aprilfür das nächstfolgende Herbstsemester und bis am 15. Dezember für das nächstfolgende Frühjahrssemester schriftlich an die Abt. Zulassung, lmmatrikulation und Beratung zuhanden der Universitätsleitung einzureichen. a Eine Streichung der zusätzlichen Gebühr für ausländische Studierende ist nur für zukünftige Semester möglich. Eine Rückerstattung bereits bezahlter zusätzlicher Gebühren für ausländische Studierende ist ausgeschlossen. lnkrafttreten Art. 15 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 018 in Kraft und ersetzt das Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und lmmatrikulation vom 6. Januar 015. Bern, 18. September 018 Namens der Universitätsleitung Der Rektor: Prof. Dr. Christian Leumann