Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG

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Transkript:

Staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich: (1) Herr Rechtsanwalt und Schlichter Jörg Bühler, Bahnhofstr. 18, 73329 Kuchen (im folgenden "Schlichter" genannt) ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden unterbrochen. (2) Ein Güteverfahren (Schlichtung) ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können. (3) Diese Verfahrensordnung gilt nicht in Angelegenheiten, in denen der Schlichter als Schlichtungsstelle der Gütestelle beim Amtsgericht Geislingen nach dem baden-württembergischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz) tätig wird. Grundsätze des Verfahrens: 2 (1) Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe des Schlichters zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. (2) Der Schlichter lässt sich bei seiner Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten. (3) Der Schlichter ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Der Schlichter darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, als einseitiger Parteivertreter anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Die vorherige Beratung von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Schlichtungsverfahrens ist zulässig. Sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des Schlichtungsverfahrens offen gelegt. (4) Der Schlichter fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann er unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Der Schlichter ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden. (5) Der Schlichter ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter wird vor Gericht bestehende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Anspruch nehmen. 1

3 Verfahrenseinleitung: (1) Das Schlichtungsverfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder telefonisch an den Schlichter gestellt werden. (2) Sollte die Verjährung eines Anspruchs gehemmt ( 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Schlichtungsverfahren schriftlich beim Schlichter zu beantragen. Der Schlichtungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten: a) Die Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter. b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit und des Begehrens. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen. Terminbestimmung: (1) Der Schlichter bestimmt umgehend mit den Parteien Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung. 4 (2) Ist das Schlichtungsverfahren durch Antrag gem. 3 Abs. 2 eingeleitet worden und ist die andere Partei zur Verhandlung bereit, so bestimmt der Schlichter einen Verhandlungstermin, der in der Regel kurzfristig (innerhalb von vier Wochen) stattfinden soll. (3) Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung übersandt. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages nach 3 Abs. 2. Persönliches Erscheinen der Parteien: (1) Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin persönlich erscheinen. 5 (2) Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, diese müssen zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten. (3) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. Sie soll den Schlichter vor der Schlichtungsverhandlung davon in Kenntnis setzen. Schlichtungsverhandlung: 6 2

(1) Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, der Schlichter und die Parteien vereinbaren etwas anderes. (2) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und wird nicht zwingend durch Schriftsätze vorbereitet. Schriftsätze können jedoch zur Darstellung der Position der Parteien eingereicht werden. Sie wird in einem Termin durchgeführt. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren. (3) Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden. Beendigung des Verfahrens: 7 Das Verfahren endet a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung, b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt oder c) wenn der Schlichter das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt, d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung des Schlichters den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet. Vereinbarung, Protokoll: 8 (1) Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt. (2) Das Protokoll muss enthalten: a) Den Namen des Schlichters, b) Ort und Zeit der Verhandlung, c) Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigte und Beistände, d) den Gegenstand des Streits, e) die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs. (3) Das Protokoll ist vom Schlichter zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen und zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen. Abschrift und Aufbewahrung: 9 (1) Der Schlichter erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls. 3

(2) Die Urschrift des Protokolls sowie die übrigen Akten hat der Schlichter für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Vollstreckung: 10 (1) Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. (2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Geislingen/Steige zuständig. Gebühren und Auslagen: 11 (1) Der Schlichter erhält für seine Tätigkeit - einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Schlichtungsverhandlungen - ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgenden Vorschriften: Streitwert bis 25.000,00 EUR über 25.000,00 EUR bis 125.000,00 EUR über 125.000,00 EUR bis 500.000,00 EUR über 500.000,00 EUR bis 1.500.000,00 EUR über 1.500.000,00 EUR Stundenhonorar 150,00 EUR 175,00 EUR 200,00 EUR 225,00 EUR 250,00 EUR jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kommen vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht das Honorar einer Zeitstunde, falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens am Vortag der Sitzung abgesagt wird. (2) Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält der Schlichter zusätzlich die Einigungsgebühr des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). (3) Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften des RVG erstattet. (4) Die Vergütung tragen die Parteien zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bleibt nur eine Partei ohne rechtzeitige Absage laut Abs. 1 einem Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das dadurch entstehende Honorar zu bezahlen. Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht: 12 (1) Die Gebühren werden mit Beendigung der Schlichtung fällig. (2) Der Schlichter kann von der die Schlichtung beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Schlichtungssitzung anfordern und die Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Für eventuelle weitere Schlichtungssitzungen kann der Schlichter von den Parteien in jeweils gleicher Höhe Vorschüsse für bis zu 4 weitere Schlichtungssitzungen anfordern. 4

(3) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs, sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der dieser beantragenden Partei. Erstattung der Auslagen der Parteien: 13 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon Abweichendes. 5