Stromversorgungsverordnung Entwurf vom 15. Januar 2010

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Transkript:

Stromversorgungsverordnung Entwurf vom 15. Januar 2010 (StromVV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat, verordnet: I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 1 wird wie folgt geändert. Art. 13 Abs. 3 Bst. b 3 Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt: b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt diesen jährlich nach Anhang 1 fest. Art. 31a Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 2 1 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2009 und 2010 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b in der Fassung vom 14. März 20082. 1bis Der kalkulatorische Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2011 2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der kalkulatorische Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b. 2 Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1 bis, für die keine Aufwertung vorgenommen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, können bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz oder der kalkulatorische Zinssatz ohne die Reduktion nach den Absätzen 1 und 1 bis verrechnet werden darf. 1 SR 734.71 2 AS 2008 1223 1

II Die Verordnung erhält den Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige Anhang wird als Anhang 2 nummeriert. III Diese Änderung tritt am 15. März 2010 in Kraft. 12. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 2

Stromversorgungsverordnung 734.71 Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes Anhang 1 (Art. 13 Abs. 3 Bst. b) 1 Definition 1.1 Der durchschnittliche Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital (Weighted Average Cost of Capital, WACC) ist die Summe der mit 40 Prozent gewichteten Kapitalkosten für das Eigenkapital (Eigenkapitalkostensatz) und der mit 60 Prozent gewichteten Kapitalkosten für das Fremdkapital (Fremdkapitalkostensatz). 1.2 Berechnungsgrundlage bilden die folgenden Parameter: a. Zinssatz für risikolose Eigenkapitalanlagen; b. Marktrisikoprämie; c. levered Beta (systematisches Anlagerisiko); d. Zinssatz für risikolose Fremdkapitalanlagen; e. Bonitätszuschlag sowie Emissions- und Beschaffungskosten. 1.3 Der Eigenkapitalkostensatz wird berechnet, indem der Zinssatz für risikolose Eigenkapitalanlagen und das Produkt aus Marktrisikoprämie und levered Beta addiert werden. 1.4 Der Fremdkapitalkostensatz wird berechnet, indem der Zinssatz für risikolose Fremdkapitalanlagen, der Bonitätszuschlag sowie die Emissions- und Beschaffungskosten addiert werden. 1.5 Das BFE erlässt Ausführungsvorschriften zu den Parametern nach Ziffer 1.2. 2 Jährliche Berechnung und Festlegung 2.1 Das BFE ermittelt jährlich die Werte für die einzelnen Parameter und berechnet daraus den durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC). Veränderungen bei den einzelnen Parametern sind nur zu berücksichtigen, wenn die jeweiligen Grenzwerte zwei Jahre in Folge über- oder unterschritten worden sind. 2.2 Aufgrund dieser Berechnung und nach Konsultation der ElCom legt das UVEK den durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) jährlich fest und veröffentlicht ihn im Internet und im Bundesblatt. Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März, erstmals bis zum 31. März 2010 für das Jahr 2011 aufgrund der Werte des Jahres 2009. 3

3 Zinssatz für risikolose Eigenkapitalanlagen 3.1 Als Zinssatz für risikolose Eigenkapitalanlagen gilt die für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichte durchschnittliche Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren (Zero-Bond-Rendite). 3.2 Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 3,5 Prozent: 3 Prozent; b. von 3,5 bis unter 4,5 Prozent: 4 Prozent; c. von 4,5 bis unter 5,5 Prozent: 5 Prozent; d. 5,5 Prozent oder mehr: 6 Prozent. 3.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziffer 2.1), liegen bei 3,5; 4,5 und 5,5 Prozent. 4 Marktrisikoprämie 4.1 Als Marktrisikoprämie gilt die Differenz zwischen der Aktienmarktrendite (Index), als Durchschnitt von arithmetischem und geometrischem Mittel, und der Rendite einer risikolosen Anlage, als arithmetisches Mittel. 4.2 Grundlage für die Ermittlung sind die veröffentlichten jeweiligen Zahlenreihen ab 1926, bei der Aktienmarktrendite der Index der Aktiennominalwerte und bei der risikolosen Anlage der Zinssatz für Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren oder für vergleichbare Anleihen. 4.3 Für die Marktrisikoprämie gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 4,5 Prozent: 4,5 Prozent; b. von 4,5 bis unter 5,5 Prozent: 5 Prozent; c. 5,5 Prozent oder mehr: 5,5 Prozent. 4.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziffer 2.1), liegen bei 4,5 und 5,5 Prozent. 5 Levered Beta Das levered Beta, als Mass für das systematische Anlagerisiko, beträgt 0,88. 6 Zinssatz für risikolose Fremdkapitalanlagen 6.1 Als Zinssatz für risikolose Fremdkapitalanlagen gilt die für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichte durchschnittliche Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 5 Jahren (Zero-Bond-Rendite). 6.2 Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 1,5 Prozent: 1,5 Prozent; b. von 1,5 bis unter 2,5 Prozent: 2 Prozent; 4

Stromversorgungsverordnung 734.71 c. von 2,5 bis unter 3,5 Prozent: 3 Prozent; d. von 3,5 bis unter 4,5 Prozent: 4 Prozent; e. von 4,5 bis unter 5,5 Prozent: 5 Prozent; f. 5,5 Prozent oder mehr: 6 Prozent. 6.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziffer 2.1), liegen 1,5; 2,5; 3,5; 4,5 und 5,5 Prozent. 7 Bonitätszuschlag sowie Emissions- und Beschaffungskosten 7.1 Als Bonitätszuschlag für das Ausfallrisiko gilt die Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung von Anleihen von Schweizer Unternehmen mit guter Bonität und der durchschnittlichen Verzinsung von risikolosen Anleihen (Index-Differenz). Grundlage für die Ermittlung sind die Zahlen des vorangehenden Kalenderjahrs. 7.2 Für die Emissions- und Beschaffungskosten sind 50 Basispunkte anrechenbar, was 0,5 Prozent entspricht. 7.3 Für die Summe aus Bonitätszuschlag sowie Emissions- und Beschaffungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,625 Prozent: 0,5 Prozent; b. von 0, 625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent; c. von 0, 875 bis unter 1,125 Prozent: 1 Prozent; d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent: 1,25 Prozent; e. 1,375 Prozent und mehr: 1,5 Prozent. 7.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist (Ziffer 2.1), liegen bei 0,625; 0,875; 1,125 und 1,375 Prozent. 5