Amtliche Bekanntmachung



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Transkript:

Amtliche Bekanntmachung Kleve, 26.10.2015 Laufende Nummer: 17/2015 Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mechanical Engineering der Fakultät Technologie und Bionik an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der Präsidentin der Hochschule Rhein-Waal Marie-Curie-Straße 1, 47533 Kleve

Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mechanical Engineering der Fakultät Technologie und Bionik an der Hochschule Rhein-Waal vom 09.09.2015 Aufgrund der 2 Abs. 4 Satz 1 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG NRW) vom 16. September 2014 (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014, GV.NRW. 2014 S. 547) und der Rahmenprüfungsordnung (RPO) für die Bachelorstudiengänge an der Hochschule Rhein-Waal vom 22.10.2012 (Amtliche Bekanntmachung 11/2012) in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 25.11.2014 (Amtliche Bekanntmachung 30/2014) hat der Fakultätsrat der Fakultät Technologie und Bionik der Hochschule Rhein-Waal die nachfolgende Erste Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Mechanical Engineering erlassen: 2 wird wie folgt neu gefasst: Artikel 1 2 Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Mastergrad (1) Das Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG NRW) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte vermitteln und dazu befähigen, naturwissenschaftliche und ingenieurwissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten sowie wissenschaftliche Forschung durchzuführen. Die weitgehende Beherrschung der englischen Sprache ist dabei Grundlage für die im Verlauf des Studiums kontinuierlich angestrebte Vertiefung und Erweiterung der fachsprachlichen Kenntnisse und daher Voraussetzung für die Bewältigung des Studiums. (2) Darüber hinaus hat der Studiengang zum Ziel, dass seine Absolventen/ Absolventinnen - sich aufgrund ihrer technischen Kompetenzen schnell und produktiv in internationale Industrieunternehmen einbringen, - sich mit den erworbenen Methodenkenntnissen in bisher unbekannten Aufgabenstellungen einzuarbeiten, - benötigtes Fachwissen zielorientiert Recherchieren, Analysieren und Aktualisieren, 2

- eigene Grenzen erkennen und die Zusammenarbeit mit interdisziplinären Teams suchen und gestalten, - Produkte, Prozesse und Abläufe im Sinne einer Steigerung der Effizienz und unter Berücksichtigung eines schonenden Umgangs mit endlichen Ressourcen mitgestalten, - ökonomische Einflussfaktoren bewerten und in die Lösung von Aufgabenstellungen mit einzubeziehen, - neue Methoden auf hohem wissenschaftlichem Niveau entwickeln, - neue Aufgabenstellungen auf Basis ihres breiten Wissens wissenschaftlich analysieren und zielorientiert lösen. Der Masterstudiengang offeriert bewusst keine fachliche Spezialisierung der Absolventen auf eng eingegrenzte Themengebiete. Stattdessen wird der Ansatz verfolgt, flexibel anwendbares Fach- und Methodenwissen zu vermitteln, so dass auf der Basis dieser wissenschaftlichen Ausbildung Übertragungen auf zukünftige Fragestellungen ermöglicht werden. Ein weiteres Ziel des Masterstudienganges Mechanical Engineering ist die Möglichkeit der gezielten Spezialisierung. Hierzu werden sechs Wahlfachpakete angeboten, aus denen zwei Pakete zu wählen sind. Jedes Wahlfachpaket setzt sich aus mehreren Modulen zusammen. (3) Die Lerninhalte des Studiengangs Mechanical Engineering sind abgeleitet aus den Anforderungen, die Industrieunternehmen heute an junge Ingenieurinnen und Ingenieure stellen. Im Mittelpunkt stehen eine fundierte fachliche Basis und die Fähigkeit zur wissenschaftlich fundierten, praxisbezogenen Problemlösung. Hierbei sind die folgenden Ausbildungsphasen zu unterscheiden: - Erweiterte technische Grundlagen (z. B. Höhere Ingenieursmathematik, Fluidmechanik, Softwareentwicklung, Strukturanalyse) - Vertiefende technische Anwendungsfächer in den Wahlfachpaketen, die das vermittelte erweiterte technische Grundlagenwissen aufgreift und in Bezug set-zen zur Anwendung in verschiedenen technischen Feldern (z B. Mechatronik, Antriebssysteme) - Vertiefung der organisatorischen und sozialen Kompetenzen der Studierenden (z. B. Qualitätsmanagement und Gewerblicher Rechtsschutz, Unternehmensführung) - Kontinuierliche Anwendung der erlernten Kenntnisse und Kompetenzen in Praktika und Projekten (z. B. Praktikum Werkzeugmaschinen, Angewandtes Forschungsprojekt, Masterarbeit). Mit Abschluss des Masterstudiums verfügen die Absolventen damit über ein breites, an aktuellen Entwicklungstendenzen orientiertes ingenieurwissenschaftliches Wissen, das sie befähigt, in Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus erfolgreich zu agieren, gestalte- 3

risch zu wirken und unternehmerisch zu handeln. Dies beinhaltet auch die über-fachlichen Kompetenzen (z.b. Interkulturelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit, Projektmanagement), die im Rahmen verschiedener Veranstaltungen gelebt werden. Weiterhin verfügen die Absolventen über Kompetenzen zum wissenschaftlichem Arbeiten, was eine Fortführung und Erweiterung der wissenschaftlichen Karriere (z. B. Promotion) erlaubt. (4) Das Studium wird durch die Masterprüfung abgeschlossen. Durch sie soll festgestellt werden, ob der/die Studierende bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studiums erreicht hat. (5) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Mastergrad Master of Science, abgekürzt M. Sc., verliehen. Artikel 2 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Voraussetzung für den Zugang zum Studium ist 1. der Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in einem fachlich einschlägigen (fachlich einschlägige Bachelor-Abschlüsse sind in der Anlage aufgeführt), mindestens 210 ECTS-Punkte oder sieben Regel-Vollzeitsemester umfassenden Studiengang, 5 Abs. 5 S. 4 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Gemäß den Vereinbarungen des ECTS steht ein Kreditpunkt für einen Arbeitsaufwand des/der Studierenden von 30 Stunden. 8 Abs. 1 2 werden wie folgt neu gefasst: Artikel 4 (1) Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandene, nicht-bestandene oder erbrachte Leistungen (Studien- und Prüfungsleistungen), die in dem gleichen (Teil-) Studiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung auf Antrag angerechnet. Als Studienzeit ist jeder Bestandteil eines Hochschulprogramms anzusehen, der beurteilt und für den Nachweis ausgestellt wur- 4

de und der, obwohl er allein kein vollständiges Studienprogramm darstellt, einen erheblichen Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich bringt. (2) Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandene, nicht-bestandene oder erbrachte Leistungen, die im selben oder ähnlichen Studiengang und außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag in der Regel angerechnet, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. Die Beweislast bei Nichtanerkennung einer Leistung liegt bei der Hochschule. Studienzeiten und in diesem Zusammenhang bestandene, nicht-bestandene oder erbrachte Leistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen der Studiengangsvariante im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung orientiert an den jeweils erworbenen Kompetenzen vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Artikel 5 13 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: (4) Der Prüfungsausschuss kommuniziert in der Regel zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung die Prüfungsform und im Falle einer Klausurarbeit deren Dauer. Die Prüfungsform sowie die Dauer werden im Einvernehmen mit den Prüfern/Prüferinnen für alle Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Prüfung einheitlich und verbindlich festgelegt. Eine Bekanntgabe durch Aushang oder in elektronischer Form ist ausreichend. Artikel 6 11 Inkrafttreten der Prüfungsordnung wird ersatzlos gestrichen. Artikel 7 Als Anlage wird ergänzend eingeführt: Anlage fachlich einschlägiger Bachelor-Abschlüsse als Zulassungsvoraussetzung ( 3 Abs. 1 Nr. 1 der PO) für den Masterstudiengang Mechanical Engineering 5

Ein fachlich einschlägiger Bachelor-Abschluss ist Maschinenbau (Mechanical Engineering) oder ein Studiengang mit vergleichbaren Schwerpunkten des Maschinenbau- Ingenieurwesens Mechatronik (Mechatronics / Systems Engineering) Wirtschaftsingenieurwesen (Industrial Engineering) Materialwissenschaft / Werkstofftechnik (Materials Science / Materials Engineering) Fahrzeugtechnik (Vehicle Technology / Automotive Engineering) Luft- und Raumfahrttechnik (Aerospace Engineering) Fertigungstechnik / Produktionstechnik (Manufacturing/Production Technology/Engineering) Automatisierungstechnik (Automation Technology/Engineering) Verfahrenstechnik (Process Engineering) Im Einzelfall sind zu überprüfen (während der Bewerbungsphase anhand der Modulbeschreibungen durch den Prüfungsausschuss) Elektrotechnik (Electrical Engineering / Electronics) Umwelttechnik (Environment Technology/Engineering) Logistik (Logistics) Informatik (Computer Science/Engineering) Energietechnik (Energy Technology) Bionik (Bionics) Physik (Physics) Artikel 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Rhein-Waal in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Technologie und Bionik der Hochschule Rhein-Waal vom 09.09.2015. Kleve, den 26.10.2015 Die Präsidentin der Hochschule Rhein-Waal Dr. Heide Naderer 6