Offenlegungsbericht der. Sparkasse Schwäbisch Hall - Crailsheim

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Transkript:

Offenlegungsbericht der Offenlegung gemäß CRR zum 31. Dezember 2017 Seite: 1 von 47

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Informationen 4 1.1 Anwendungsbereich (Art. 431, 436 und 13 CRR, 26a KWG) 4 1.2 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Art. 432 CRR) 4 2 Risikomanagement (Art. 435 CRR) 6 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Art. 435 (1) CRR) 6 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Art. 435 (2) CRR) 6 3 Eigenmittel (Art. 437 CRR) 8 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung 8 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente 9 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente 9 4 Eigenmittelanforderungen (Art. 438 CRR) 17 5 Kapitalpuffer (Art. 440 CRR) 19 6 Kreditrisikoanpassungen (Art. 442 CRR) 21 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios 21 6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge 25 7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Art. 444 CRR) 30 8 Beteiligungen im Anlagebuch (Art. 447 CRR) 33 9 Kreditrisikominderungstechniken (Art. 453 CRR) 35 10 Marktrisiko (Art. 445 CRR) 37 11 Zinsrisiko im Anlagebuch (Art. 448 CRR) 39 12 Gegenparteiausfallrisiko (Art. 439 CRR) 40 13 Operationelles Risiko (Art. 446 CRR) 42 14 Belastete und unbelastete Vermögenswerte (Art. 443 CRR) 43 15 Verschuldung (Art. 451 CRR) 45 Seite: 2 von 47

Abkürzungsverzeichnis a. F. Alte Fassung BaFin CRR GuV HGB Instituts- VergV Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Capital Requirements Regulation Gewinn- und Verlustrechnung Handelsgesetzbuch Instituts-Vergütungsverordnung k. A. keine Angabe (ohne Relevanz) KSA KWG MaRisk OGA SolvV Kreditrisiko-Standardansatz Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz) Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute Organismen für gemeinsame Anlagen Solvabilitätsverordnung Seite: 3 von 47

1 Allgemeine Informationen Die Sparkasse Schwäbisch Hall Crailsheim setzt mit diesem Offenlegungsbericht die Offenlegungsanforderungen gemäß Teil 8 der Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) der Europäischen Union zum Stichtag 31. Dezember 2017 um. In den Artikeln 431 bis 455 regelt die CRR die konkreten Anforderungen an die Art und den Umfang der Offenlegung. Ergänzt werden diese Regelungen durch die von der Europäischen Komission auf Vorschlag der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority EBA) verabschiedeten technischen Standards und Guidelines. Die Sparkasse Schwäbisch Hall Crailsheim hat nach Art. 433 CRR sowie den Vorgaben im BaFin- Rundschreiben 05/2015 (BA) zu prüfen, ob eine Offenlegung häufiger als einmal im Jahr zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung des risikoarmen Geschäftsmodells sowie des auf die Region beschränkten Geschäftsgebiets betreibt die Sparkasse eine auf Kontinuität setzende Geschäftspolitik, die verbunden ist mit einer stabilen und planbaren Entwicklung der Finanz-, Liquiditäts- und Ertragslage. Aus diesen Gründen wird eine jährliche Offenlegung als ausreichend erachtet und auch auf eine unterjährige teilweise Offenlegung der Angaben nach Art. 433 Satz 4 i.v. Artikel 437 CRR und Artikel 438 c-f CRR verzichtet. Als im Sinne des 17 der Instituts-Vergütungsverordnung nicht als bedeutend einzustufendes Institut besteht für die gemäß Artikel 450 (2) CRR keine Verpflichtung, Angaben zur Vergütungspolitik öffentlich zugänglich zu machen. Die offen zu legenden Informationen werden gemäß Artikel 434 CRR auf der Homepage der Sparkasse veröffentlicht. Dieser Offenlegungsbericht bleibt bis zur Veröffentlichung des folgenden Offenlegungsberichtes auf der Homepage der Sparkasse jederzeit zugänglich. Die enthaltenen quantitativen Angaben entsprechen grundsätzlich dem Stand des Meldestichtags zum Ultimo Dezember des Berichtsjahres. Davon abweichend erfolgen die Angaben zu den notleidenden und überfälligen Risikopositionen sowie zur Risikovorsorge auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses 2017. Als weitere Medien der Offenlegung dienen der Lagebericht und der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017. Der Lagebericht vermittelt die Sicht der Unternehmensleitung und bringt die Einschätzungen und Beurteilungen des Vorstandes zum Ausdruck. Die Unterlagen wurden im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Juli 2018 veröffentlicht. In der Anlage zum Jahresabschluss erfolgt die länderspezifische Berichterstattung gemäß 26a (1) Satz 2 KWG. 1.1 Anwendungsbereich (Art. 431, 436 und 13 CRR, 26a KWG) Die Sparkasse ist kein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe. Die Offenlegung erfolgt auf Einzelinstitutsebene. Handelsrechtliche und aufsichtsrechtliche Konsolidierungspflichten bestanden bei der nicht. 1.2 Einschränkungen der Offenlegungspflicht (Art. 432 CRR) Die Sparkasse macht von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 432 CRR Gebrauch, bestimmte nicht wesentliche Informationen bzw. Geschäftsgeheimnisse von der Offenlegung auszunehmen. Seite: 4 von 47

Eine Prüfung der Angemessenheit bei der Nicht-Offenlegung von nicht wesentlichen Informationen bzw. Geschäftsgeheimnissen gemäß den Vorgaben im BaFin- Rundschreiben 05/2015 (BA) wurde durchgeführt und entsprechend dokumentiert. Folgende Ausnahmen wurden angewendet: Quantitative Offenlegungsinhalte, wie z. B. Risikopositionen, die weniger als 5 % der Gesamtposition ausmachen, sind als sonstige Posten ausgewiesen. Auf eine weitere Aufschlüsselung wurde unter Materialitätsgesichtspunkten verzichtet. Dies erfolgte bei den Angaben zu den Risikopositionen (Art. 442 CRR) und den Gesamtbeträgen an gesicherten Positionswerten (Art. 453 CRR). Davon unabhängig besitzen folgende Offenlegungsanforderungen der CRR aktuell keine Relevanz für die Sparkasse: Art. 438 (1) Buchstabe b) CRR (Keine Offenlegung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 104 (1) Buchstabe a) CRD von der Aufsicht gefordert.) Art. 441 CRR (Die ist kein global systemrelevantes Institut.) Art. 449 CRR (Verbriefungspositionen sind nicht vorhanden.) Art. 452 (Für die Ermittlung der Kreditrisiken wird nicht der IRB-Ansatz, sondern der KSA zugrunde gelegt.) Art. 454 (Die verwendet keinen fortgeschrittenen Messansatz für operationelle Risiken.) Art. 455 (Die verwendet kein internes Modell für das Marktrisiko.) Seite: 5 von 47

2 Risikomanagement (Art. 435 CRR) 2.1 Angaben zum Risikomanagement und zum Risikoprofil (Art. 435 (1) CRR) Die Anforderungen und Informationen gemäß Art. 435 (1) Buchstaben a) bis d) CRR hinsichtlich der Risikomanagementziele und -politik einschließlich der Risikomanagementverfahren und -systeme sind im Lagebericht nach 289 HGB unter Gliederungspunkt 4.1 Risikobericht offengelegt. Erklärung des Vorstandes gemäß Art. 435 (1) Buchstaben e) und f) CRR Der Vorstand erklärt gemäß Art. 435 (1) Buchstabe e) CRR, dass die eingerichteten Risikomanagementverfahren den gängigen Standards entsprechen und dem Risikoprofil und der Risikostrategie der Sparkasse angemessen sind. Der Lagebericht enthält unter Gliederungspunkt 4.1 den Risikobericht. Dieser beschreibt das Risikoprofil der Sparkasse und enthält wichtige Kennzahlen und Angaben zum Risikomanagement. Der Risikobericht stellt die Risikoerklärung nach Art. 435 (1) Buchstabe f) CRR dar. 2.2 Angaben zur Unternehmensführung (Art. 435 (2) CRR) Informationen zu Mandaten des Leitungsorgans Anzahl der Leitungsfunktionen Anzahl der Aufsichtsfunktionen Ordentliche Mitglieder des Vorstands 0 1 Ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrats 0 1 Tabelle: Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen zum 31. Dezember 2017 (Art. 435 (2) Buchstabe a) CRR) In den Angaben sind die Mandate aufgeführt, für deren Wahrnehmung gemäß 25c und 25d KWG Beschränkungen bestehen. Die jeweiligen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen im eigenen Institut sind nicht mitgezählt. Auswahl- und Diversitätsstrategie für die Mitglieder des Leitungsorgans (Art. 435 (2) Buchstaben b) und c) CRR) Die Regelungen für die Auswahl der Mitglieder des Vorstands sowie des Verwaltungsrats sind - neben den gesetzlichen Regelungen im KWG und im Sparkassengesetz, in der Satzung der Sparkasse enthalten. Danach bestellt der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands in der Regel für sechs Jahre und bestimmt den Vorsitzenden und ggf. dessen Stellvertreter. Er kann auch die Abberufung der Mitglieder des Vorstands beschließen. Bei der Neubesetzung des Vorstands achtet der Verwaltungsrat darauf, dass die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder des Vorstands ausgewogen sind. Darüber hinaus werden bei den Entscheidungen die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachtet. Bei gleicher Eignung erfolgt die Besetzung von Vorstandspositionen entsprechend des Gleichstellungsgesetzes mit einem Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts. Seite: 6 von 47

Der Sparkassenverband Baden-Württemberg unterstützt den Verwaltungsrat bei der Ermittlung von geeigneten Bewerbern für die Besetzung des Vorstandspostens. Dabei wird insbesondere Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachliche Eignung gelegt. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoretische (z. B. Lehrinstitut, Verbandsprüferausbildung, Fachlehrgang) und praktische (z. B. Kreditentscheidungskompetenz, eigenverantwortliche Mitwirkung Gesamtbanksteuerung) Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung (z. B. mehrjährige leitende Tätigkeit) vorhanden ist. Die Vorgaben des BaFin-Merkblatts für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern werden beachtet. Weitere Anforderungen sind in einer Stellenbeschreibung geregelt. Die Mitglieder des Vorstands verfügen über eine langjährige Berufserfahrung sowie umfangreiche Fachkenntnisse und Fähigkeiten in der Kreditwirtschaft. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Sparkasse ist der Vorsitzende des Hauptorgans des Trägers. Träger der Sparkasse ist der Landkreis Schwäbisch Hall. Die 11 weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse werden vom Hauptorgan des Trägers bestellt. Daneben werden 6 Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten auf der Grundlage des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg durch die Arbeitnehmer gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Qualifizierungsprogramme und Schulungen an der Sparkassenakademie in Stuttgart besucht bzw. verfügen über langjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter der Sparkasse, so dass ausreichende Kenntnisse und Sachverstand für die Tätigkeit im Verwaltungsrat der Sparkasse vorhanden sind. Die Vorgaben des BaFin-Merkblatts zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen werden beachtet. Aufgrund dieser sparkassenrechtlichen Gegebenheiten ist die Festlegung und Umsetzung einer eigenständigen Diversitätsstrategie für den Verwaltungsrat nicht möglich. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können dem Anhang zum Jahresabschluss entnommen werden. Angaben zum Risikoausschuss (Art. 435 (2) Buchstabe d) CRR) Aus Proportionalitätsgründen wurde kein separater Risikoausschuss gebildet. Die entsprechenden Aufgaben werden durch den gesamten Verwaltungsrat wahrgenommen. Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos (Art. 435 (2) Buchstabe e) CRR) Die Informationen zur Risikoberichterstattung an den Vorstand sowie den Verwaltungsrat sind im Lagebericht nach 289 HGB unter Gliederungspunkt Ziffer 4.1 offengelegt. Seite: 7 von 47

3 Eigenmittel (Art. 437 CRR) 3.1 Eigenkapitalüberleitungsrechnung Angaben gemäß Art. 437 (1) Buchstabe a) CRR i. V.m. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 Die in der CRR geforderte vollständige Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Kapitalposten mit den relevanten Bilanzposten ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Handelsbilanz zum 31.12.2017 Überleitung Eigenmittel zum Meldestichtag 31.12.2017 Passivposition Bilanzwert Hartes Kernkapital Zusätzliches Kernkapital Ergänzungskapital TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR 9. Nachrangige Verbindlichkeiten 10. Genussrechtskapital 11. Fonds für allgemeine Bankrisiken 207.080,2-18.580,2 1) 188.500,0 12. Eigenkapital a) gezeichnetes Kapital b) Kapitalrücklage c) Gewinnrücklagen ca) Sicherheitsrücklage 132.409,4 2) 132.409,4 cb) andere Rücklagen d) Bilanzgewinn 3.024,6 3.024,6 3) Sonstige Überleitungskorrekturen Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (Art. 62c CRR) 22.500,00 Unternehmen der Finanzbranche (Art. 66 CRR) Immaterielle Vermögensgegenstände (Art. 36 (1) Buchst. b, 37 CRR) -92,8 Aktive latente Steuern (Art. 36(1) Buchst. C, 38 CRR) Vorsichtige Bewertung von Fair Value Positionen (Art. 34 i.v. 105 (1) CRR) -3,2 Übergangsvorschriften (Art. 476 bis 478, 481 CRR) Bestandsschutz für Kapitalinstrumente (Art. 484 CRR) 320.813,4 22.500,0 1) Abzug der Zuführung (18,6 Mio EUR) wegen Anrechnung als Eigenmittel nach Feststellung der Bilanz im Folgejahr (Artikel 26 (1) Buchst. f) CRR) Seite: 8 von 47

2) Artikel 26 Abs. 1 Buchst. f) CRR 3) Bilanzgewinn wird erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der Sicherheitsrücklage zugeführt Die Daten entstammen den Bilanzpositionen des geprüften Jahresabschlusses 2017 sowie den aufsichtsrechtlichen Meldungen zu den Eigenmitteln per 31. Dezember 2017. 3.2 Hauptmerkmale sowie vollständige Bedingungen der begebenen Kapitalinstrumente Angaben gemäß Art. 437 (1) Buchstaben b) und c) CRR i. V. m. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 Die Sparkasse hat keine anerkennungsfähigen Kapitalinstrumente begeben. 3.3 Art und Beträge der Eigenmittelelemente Angaben gemäß Artikel 437 (1) Buchstaben d) und e) CRR i. V. m. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 Eine detaillierte Aufstellung der Eigenmittelelemente ist der folgenden Tabelle zum Offenlegungsbericht zu entnehmen. 31.12.2017 TEUR Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen (A) BETRAG AM TAG DER OFFENLEGUNG (B) VERWEIS AUF ARTIKEL IN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (C) BETRÄGE, DIE DER BEHANDLUNG VOR DER VERORD- NUNG (EU) Nr. 575/2013 UNTER- LIEGEN ODER VOR- GESCHRIEBENER RESTBETRAG GE- MÄß VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 1 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio k. A. 26 (1), 27, 28, 29, Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 1a davon: Art des Finanzinstruments 1 k. A. Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 1b davon: Art des Finanzinstruments 2 k. A. Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 1c davon: Art des Finanzinstruments 3 k. A. Verzeichnis der EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 2 Einbehaltene Gewinne 132.409,4 26 (1) (c) 3 Kumuliertes sonstiges Ergebnis (und sonstige k. A. 26 (1) Rücklagen, zur Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und Verluste nach den anwendbaren Rechnungslegungsstandards) 3a Fonds für allgemeine Bankrisiken 188.500,0 26 (1) (f) 4 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 3 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das CET1 ausläuft k. A. 486 (2) k. A. Seite: 9 von 47

davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 5 Minderheitsbeteiligungen (zulässiger Betrag in konsolidiertem CET1) k. A. 483 (2) k. A. k. A. 84, 479, 480 k. A. 5a Von unabhängiger Seite geprüfte Zwischengewinne, abzüglich aller vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden k. A. 26 (2) 6 Hartes Kernkapital (CET1) vor regulatorischen Anpassungen 320.909,4 k. A. Hartes Kernkapital (CET1): regulatorische Anpassungen 7 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (negativer Betrag) 8 Immaterielle Vermögenswerte (verringert um entsprechende Steuerschulden) (negativer Betrag) 9 In der EU: leeres Feld 10 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, ausgenommen derjenigen, die aus temporären Differenzen resultieren (verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 11 Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen -3,2 34, 105-74,2 36 (1) (b), 37, 472 (4) -18,6 k. A. 36 (1) (c), 38, 472 (5) k. A. k. A. 33 (a) 12 Negative Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge 13 Anstieg des Eigenkapitals, der sich aus verbrieften Aktiva ergibt (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (d), 40, 159, 472 (6) k. A. 32 (1) k. A. 14 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten 15 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage (negativer Betrag) 16 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 17 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 18 Direkte und Indirekte Positionen des Instituts In Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) k. A. 33 (b) k. A. 36 (1) (e), 41, 472 (7) k. A. k. A. 36 (1) (f), 42, 472 (8) k. A. k. A. 36 (1) (g), 44, 472 (9) k. A. k. A. 36 (1) (h), 43, 45, 46, 49 (2) (3), 79, 472 (10) k. A. 19 Direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (i), 43, 45, 47, 48 (1) (b), 49 (1) bis (3), 79, 470, 472 (11) k. A. Seite: 10 von 47

20 In der EU: leeres Feld 20a Forderungsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative jenen Forderungsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht 20b davon: qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (k) k. A. 36 (1) (k) (i), 89 bis 91 20c davon: Verbriefungspositionen (negativer k. A. 36 (1) (k) (ii) 243 (1) Betrag) (b) 244 (1) (b) 258 20d davon: Vorleistungen (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (k) (iii), 379 (3) 21 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (über dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) (negativer Betrag) 22 Betrag, der über dem Schwellenwert von 15 % liegt (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (c), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) k. A. 48 (1), 470 (2) 23 davon: direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält 24 In der EU: leeres Feld 25 davon: von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren 25a Verluste des laufenden Geschäftsjahres (negativer Betrag) 25b Vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals (negativer Betrag) 26 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen 26a Regulatorische Anpassungen im Zusammenhang mit nicht realisierten Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 467 und 468 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste 2 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 1 davon:... Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 2 26b Vom harten Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge 27 Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) k. A. 36 (1) (i), 48 (1) (b), 470, 472 (11) k. A. 36 (1) (C), 38, 48 (1) (a), 470, 472 (5) 0,0 36 (1) (a), 472 (3) k. A. 36 (1) (I) k. A. k. A. k. A. 467 k. A. 467 k. A. 468 k. A. 468 k. A. 481-18,6 36 (1) (j) Seite: 11 von 47

28 Regulatorische Anpassungen des harten Kernkapitals (CET1) insgesamt -96,0-18,6 29 Hartes Kernkapital (CET1) 320.813,4 Zusätzliches Kernkapital (AT1): Instrumente 30 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 31 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft k. A. 51, 52 k. A. 32 davon: gemäß anwendbaren Rechnungslegungsstandards als Passiva eingestuft 33 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 4 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das AT1 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 34 Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählende Instrumente des qualifizierten Kernkapitals (einschließlich nicht in Zelle 5 enthaltener Minderheitsbeteiligungen), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 35 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft 36 Zusätzliches Kernkapital (AT1) vor regulatorischen Anpassungen k. A. k. A. 486 (3) k. A. 483 (3) k. A. k. A. 85, 86, 480 k. A. 486 (3) k. A. k. A. k. A. Zusätzliches Kernkapital (AT1): regulatorische Anpassungen 37 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (negativer Betrag) 38 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) k. A. 52 (1) (b), 56 (a), 57, 475 (2) k. A. k. A. 56 (b), 58, 475 (3) k. A. 39 Direkte und Indirekte Positionen des Instituts In Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 40 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 41 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) k. A. 56 (c), 59, 60, 79, 475 (4) k. A. 56 (d), 59, 79, 475 (4) -18,6 k. A. k. A. Seite: 12 von 47

41a Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013-18,6 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) davon: Immaterielle Vermögenswerte -18,6 41b Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 41c Vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag in Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR- Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinnes 42 Betrag der von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das Ergänzungskapital des Instituts überschreitet (negativer Betrag) 42a Betrag der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der das zusätzliche Kernkapital des Instituts überschreitet und stattdessen beim harten Kernkapital abgezogen wird (positiver Betrag) 43 Regulatorische Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) insgesamt k. A. 477, 477 (3), 477 (4) (a) k. A. 467, 468, 481 k. A. 467 k. A. 468 k. A. 56 (e) 18,6 56 (e) k. A. 0,0 k. A. 44 Zusätzliches Kernkapital (AT1) k. A. 45 Kernkapital (T1 = CET1 + AT1 ) 320.813,4 Ergänzungskapital (T2): Instrumente und Rücklagen 46 Kapitalinstrumente und das mit ihnen verbundene Agio 47 Betrag der Posten im Sinne von Artikel 484 Absatz 5 zuzüglich des mit ihnen verbundenen Agios, dessen Anrechnung auf das T2 ausläuft davon: Staatliche Kapitalzuführungen mit Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017 k. A. 62, 63 k. A. 486 (4) k. A. k. A. 483 (4) k. A. 48 Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente (einschließlich nicht in den Zellen 5 bzw. 34 enthaltener Minderheitsbeteiligungen und AT1-Instrumente), die von Tochterunternehmen begeben worden sind und von Drittparteien gehalten werden 49 davon: von Tochterunternehmen begebene Instrumente, deren Anrechnung ausläuft k. A. 87, 88, 480 k. A. 486 (4) k. A. 50 Kreditrisikoanpassungen 22.500,0 62 (c) und (d) 51 Ergänzungskapital (T2) vor regulatorischen Anpassungen Ergänzungskapital (T2): regulatorische Anpassungen 22.500,0 k. A. Seite: 13 von 47

52 Direkte und indirekte Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen (negativer Betrag) 53 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen (negativer Betrag) 54 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (mehr als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 54a davon: neue Positionen, die keinen Übergangsbestimmungen unterliegen 54b davon: Positionen, die vor dem 1. Januar 2013 bestanden und Übergangsbestimmungen unterliegen 55 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangigen Darlehen von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) (negativer Betrag) 56 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR- Restbeträge) 56a Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 56b Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Restbeträge in Bezug auf vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Posten während der Übergangszeit gemäß Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 56c Vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringender oder hinzuzurechnender Betrag In Bezug auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten und gemäß der Vor-CRR-Behandlung erforderliche Abzüge davon:... mögliche Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Verluste davon:... möglicher Abzugs- und Korrekturposten für nicht realisierte Gewinne 57 Regulatorische Anpassungen des Ergänzungskapitals (T2) insgesamt k. A. 63 (b) (i), 66 (a), 67, 477 (2) k. A. k. A. 66 (b), 68, 477 (3) k. A. k. A. 66 (c), 69, 70, 79, 477 (4) k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 66 (d), 69, 79, 477 (4) k. A. k. A. 472, 472(3)(a), 472 (4), 472 (6), 472 (8) (a), 472 (9), 472 (10) (a), 472 (11) (a) k. A. 475, 475 (2) (a), 475 (3), 475 (4) (a) k. A. 467, 468, 481 k. A. 467 k. A. 468 k. A. k. A. k. A. 58 Ergänzungskapital (T2) 22.500,0 59 Eigenkapital insgesamt (TC = T1 + T2) 343.313,4 Seite: 14 von 47

59a Risikogewichtete Aktiva in Bezug auf Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung und Behandlungen während der Übergangszeit unterliegen, für die Auslaufregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (d. h. CRR-Restbeträge) k. A. 472, 472 (5), 472 (8) (b), 472 (10) (b), 472 (11) (b) 60 Risikogewichtete Aktiva insgesamt 2.068.275,2 Eigenkapitalquoten und -puffer 61 Harte Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 15,51 92 (2) (a), 465 62 Kernkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 63 Gesamtkapitalquote (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 64 Institutsspezifische Anforderung an Kapitalpuffer (Mindestanforderung an die harte Kernkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, zuzüglich der Anforderungen an Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Kapitalpuffer, Systemrisikopuffer und Puffer für systemrelevante Institute (G-SRI oder A- SRI), ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 15,51 92 (2) (b), 465 16,60 92 (2) (c) 5,76 CRD 128, 129, 130 65 davon: Kapitalerhaltungspuffer 1,25 66 davon: antizyklischer Kapitalpuffer 0,01 67 davon: Systemrisikopuffer k. A. 67a davon: Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) 68 Verfügbares hartes Kernkapital für die Puffer (ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags) 69 [in EU-Verordnung nicht relevant] 70 [in EU-Verordnung nicht relevant] 71 [in EU-Verordnung nicht relevant] k. A. CRD 131 Beträge unter den Schwellwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung) 72 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 73 Direkte und indirekte Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (weniger als 10 % und abzüglich anrechenbarer Verkaufspositionen) 11,01 CRD 128 18.356,4 36 (1) (h), 45, 46, 472 (10), 56 (c), 59, 60, 475 (4), 66 (C), 69, 70, 477 (4), 10.603,3 36 (1) (i), 45, 48, 470, 472 (11 ) 74 In der EU: leeres Feld 75 Von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren (unter dem Schwellenwert von 10 %, verringert um entsprechende Steuerschulden, wenn die Bedingungen von Artikel 38 Absatz 3 erfüllt sind) 0,0 36 (1) (c), 38, 48, 470, 472 (5) Seite: 15 von 47

Anwendbare Obergrenzen für die Einbeziehung von Wertberichtigungen in das Ergänzungskapital 76 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der Standardansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 77 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des Standardansatzes 78 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf Forderungen, für die der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz gilt (vor Anwendung der Obergrenze) 22.500,0 62 24.051.223,92 62 k. A. 62 79 Obergrenze für die Anrechnung von Kreditrisikoanpassungen auf das Ergänzungskapital im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes k. A. 62 Eigenkapitalinstrumente, für die die Auslaufregelungen gelten (anwendbar nur vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021) 80 Derzeitige Obergrenze für CET1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten k. A. 484 (3), 486 (2) und (5) 81 Wegen Obergrenze aus CET1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 82 Derzeitige Obergrenze für AT1-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten 83 Wegen Obergrenze aus AT1 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) 84 Derzeitige Obergrenze für T2-Instrumente, für die die Auslaufregelungen gelten k. A. 484 (3), 486 (2) und (5) k. A. 484 (4), 486 (3) und (5) k. A. 484 (4), 486 (3) und (5) k. A. 484 (5), 486 (4) und (5) 85 Wegen Obergrenze aus T2 ausgeschlossener Betrag (Betrag über Obergrenze nach Tilgungen und Fälligkeiten) k. A. 484 (5), 486 (4) und (5) Tabelle: Art und Beträge der Eigenmittelelemente Art. 437 (1) Buchstabe f) CRR findet keine Anwendung. Seite: 16 von 47

4 Eigenmittelanforderungen (Art. 438 CRR) Qualitative Angaben (Art. 438 Buchstabe a) und b) CRR) Die Angaben zur Angemessenheit der Eigenmittel finden sich im Lagebericht nach 289 HGB unter dem Punkt 2.3.1 wieder. Art. 438 Buchstabe b) CRR findet keine Anwendung. Quantitative Angaben (Art. 438 Buchstaben c) bis f) CRR) Standardansatz Kreditrisiko Betrag per 31.12.2017 Mio. EUR Zentralstaaten oder Zentralbanken 0,2 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften 0,0 Öffentliche Stellen 0,3 Multilaterale Entwicklungsbanken - Internationale Organisationen 0,0 Institute 0,8 Unternehmen 68,1 Mengengeschäft 36,7 Durch Immobilien besicherte Positionen 15,4 Ausgefallene Positionen 3,5 Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen 0,5 Positionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen 2,7 Verbriefungspositionen - Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung - Investmentfonds (OGA) 18,5 Beteiligungspositionen 4,8 Sonstige Posten 2,3 Marktrisiko des Handelsbuchs Standardansatz - Interner Modellansatz - Seite: 17 von 47

Fremdwährungsrisiko Netto-Fremdwährungsposition 1,5 Abwicklungsrisiko Abwicklungs- / Lieferrisiko - Warenpositionsrisiko Laufzeitbandverfahren - Vereinfachtes Verfahren - Erweitertes Laufzeitbandverfahren - Operationelle Risiken Basisindikatoransatz 10,0 Standardansatz - Fortgeschrittener Messansatz (AMA) - CVA-Risiko Standardmethode 0,0 Tabelle: Eigenmittelanforderungen nach Risikoarten und Risikopositionsklassen Seite: 18 von 47

Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Summe der Kauf- und Verkaufsposition im Handelsbuch Wert der Risikoposition im Handelsbuch (interne Modelle) Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Davon: Allgemeine Kreditrisiko- positionen Davon: Risikopositionen im Handelsbuch Davon: Verbriefungsrisiko- positionen Summe Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 5 Kapitalpuffer (Art. 440 CRR) Die Offenlegung des Institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers erfolgt analog der Ermittlung für Zwecke der Eigenmittelunterlegung. Für Fondspositionen erfolgt somit eine Durchschau gemäß den aufsichtlichen Vorgaben. Die folgenden Tabellen stellen die geographische Verteilung der für die Berechnung des Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen sowie die Ermittlung des institutsindividuellen antizyklischen Kapitalpuffers zum 31.12.2017 dar. 31.12.2017 Mio. EUR Risiko- position im Handelsbuch Allgemeine Kreditrisiko- positionen Verbriefungsrisikoposition Eigenmittelanforderungen Deutschland 2.556,7 147,9 147,9 97,12 0,00 Frankreich 28,2 0,2 0,2 0,15 0,00 Niederlande 31,3 0,3 0,3 0,16 0,00 Italien 0,2 0,0 0,0 0,01 0,00 Irland 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Dänemark 10,5 0,1 0,1 0,06 0,00 Griechenland 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Portugal 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Spanien 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Belgien 11,0 0,1 0,1 0,06 0,00 Luxemburg 10,0 0,8 0,8 0,53 0,00 Island 0,0 0,0 0,0 0,00 1,25 Norwegen 37,1 0,3 0,3 0,22 2,00 Schweden 28,8 0,5 0,5 0,32 2,00 Finnland 27,7 0,2 0,2 0,15 0,00 Österreich 45,1 0,4 0,4 0,24 0,00 Schweiz 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Lettland 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Polen 8,1 0,3 0,3 0,21 0,00 Tschechien 0,2 0,0 0,0 0,00 0,50 Slowakei 0,1 0,0 0,0 0,00 0,50 Ungarn 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Seite: 19 von 47

Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Summe der Kauf- und Verkaufsposition im Handelsbuch Wert der Risikoposition im Handelsbuch (interne Modelle) Risikopositionswert (SA) Risikopositionswert (IRB) Davon: Allgemeine Kreditrisiko- positionen Davon: Verbriefungsrisiko- positionen Summe Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 31.12.2017 Mio. EUR Risiko- position im Handelsbuch Allgemeine Kreditrisiko- positionen Verbriefungsrisikoposition Eigenmittelanforderungen Russland 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 50,9 1,1 1,1 0,74 0,00 USA 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Kanada 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Davon: Risikopositionen im Handelsbuch Großbritannien Dominikanische Republik 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Brasilien 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Thailand 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Malaysia 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 China 0,1 0,0 0,0 0,00 0,00 Republik Korea 0,0 0,0 0,0 0,00 0,00 Hongkong 0,5 0,0 0,0 0,01 1,25 Australien 0,2 0,0 0,0 0,01 0,00 Neuseeland 0,2 0,0 0,0 0,00 0,00 Summe 2.847,4 152,2 152,2 Tabelle: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen 31.12.2017 Gesamtforderungsbetrag (in TEUR) 2.068.275,2 Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers 0,01 Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer (in TEUR) 225,4 Tabelle: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Seite: 20 von 47

6 Kreditrisikoanpassungen (Art. 442 CRR) 6.1 Angaben zur Struktur des Kreditportfolios Angaben gemäß Art. 442 Buchstaben c) bis f) CRR Gesamtbetrag der Risikopositionen Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Risikopositionen erfolgt nach aufsichtlichen Vorgaben. Die bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte werden jeweils mit ihren Buchwerten (nach Abzug der Risikovorsorge und vor Kreditrisikominderung) gemäß Artikel 111 CRR ausgewiesen, die derivativen Instrumente mit ihren Kreditäquivalenzbeträgen. Der Gesamtbetrag der Risikopositionen zum Meldestichtag in Höhe von 4.040,3 Mio. EUR setzt sich aus sämtlichen Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR mit Ausnahme der Beteiligungs- und Verbriefungsrisikopositionen zusammen. Fondspositionen werden für Zwecke der Offenlegung nach Artikel 442 CRR nicht durchgeschaut. Es werden alle bilanziellen Geschäfte mit einem Adressenausfallrisiko sowie außerbilanzielle nicht derivative Positionen, wie z.b. unwiderrufliche Kreditzusagen, ausgewiesen. Die nachfolgende Übersicht enthält den Gesamtbetrag der Risikopositionen aufgeschlüsselt nach den für den KSA vorgegebenen Risikopositionsklassen. Die Aufschlüsselung des Gesamtbetrags der Risikopositionen ist in Jahresdurchschnittswerten angegeben. 31.12.2017 Mio. EUR Jahresdurchschnittsbetrag der Risikopositionen Zentralstaaten oder Zentralbanken - Regionale oder lokale Gebietskörperschaften - Öffentliche Stellen - Multilaterale Entwicklungsbanken - Internationale Organisationen - Institute - Unternehmen 1.234,0 Mengengeschäft 923,8 Durch Immobilien besicherte Positionen 586,2 Ausgefallene Positionen - Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen - Gedeckte Schuldverschreibungen 315,6 Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung - OGA 303,1 Sonstige Posten 639,3 Seite: 21 von 47

Gesamt 4.002,0 Tabelle: Gesamtbetrag der Risikopositionen nach Risikopositionsklassen (Positionen, die weniger als 5 % der Gesamtposition ausmachen, sind als Sonstige Posten ausgewiesen) Geografische Verteilung der Risikopositionen Die Zuordnung der Risikopositionen zu den geografischen Gebieten (Art. 442 Buchstabe d) CRR) erfolgt anhand des Landes, dem die wirtschaftlichen Risiken der an den Kreditnehmer gewährten Kredite zuzuordnen sind. Die geografische Verteilung des Portfolios spiegelt die mit der regionalen Ausrichtung der Sparkasse einhergehende Konzentration auf den Heimatmarkt wider. 31.12.2017 Deutschland EWR Sonstige Mio. EUR Zentralstaaten oder Zentralbanken - - - Regionale oder lokale Gebietskörperschaften - - - Öffentliche Stellen - - - Multilaterale Entwicklungsbanken - - - Internationale Organisationen - - - Institute - - - Unternehmen 1.261,9 10,0 - Mengengeschäft 927,0 0,6 0,8 Durch Immobilien besicherte Positionen 587,9 0,3 0,4 Ausgefallene Positionen - - - Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen - - - Gedeckte Schuldverschreibungen 51,3 264,3 - Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung - - - OGA 243,6 59,2 - Sonstige Posten 466,6 124,6 12,2 Gesamt 3.538,3 459,0 13,4 Tabelle: Risikopositionen nach geografischen Gebieten (Positionen, die weniger als 5 % der Gesamtposition ausmachen, sind als Sonstige Posten ausgewiesen) Seite: 22 von 47

Banken Offene Investmentvermögen (inkl. Geldmarktfonds Öffentliche Haushalte Privatpersonen Land- u. Forstwirts., Fischerei Energie- u. Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Instandhaltung v. KFZ Verkehr u. Lagerei, Nachrichtenübermittlung Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- u. Wohnungswesen Sonstige Dienstleistungen Organisationen ohne Erwerbszweck Sonstige Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Hauptbranchen Die Sparkasse ordnet jedem Kunden eine Branche nach der Systematik der Wirtschaftszweige zu. Diese Branchen werden gruppiert und zu Hauptbranchen zusammengefasst offengelegt (Art. 442 Buchstabe e) CRR). 31.12.2017 Mio. EUR Unternehmen u. wirtschaftlich selbstständige Personen: davon Zentralstaaten oder Zentralbanken - - - - - - - - - - - - - - - Regionale oder lokale Gebietskörperschaften - - - - - - - - - - - - - - - Öffentliche Stellen - - - - - - - - - - - - - - - Multilaterale Entwicklungsbanken - - - - - - - - - - - - - - - Internationale Organisationen - - - - - - - - - - - - - - - Institute - - - - - - - - - - - - - - - Unternehmen - - - 50 10 146 258 112 110 27 158 242 156 5 - davon: KMU - - - - 10 65 89 64 46 27 26 151 82 2 - Mengengeschäft - - - 545 33 16 67 50 58 8 6 41 99 6 - davon: KMU - - - - 33 16 67 50 58 8 6 41 99 6 - Durch Immobilien besicherte - - - 466 4 1 8 18 15 3 4 24 44 - - Seite: 23 von 47

Banken Offene Investmentvermögen (inkl. Geldmarktfonds Öffentliche Haushalte Privatpersonen Land- u. Forstwirts., Fischerei Energie- u. Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe Baugewerbe Handel, Instandhaltung v. KFZ Verkehr u. Lagerei, Nachrichtenübermittlung Grundstücks- u. Wohnungswesen Sonstige Dienstleistungen Organisationen ohne Erwerbszweck Sonstige 31.12.2017 Mio. EUR Unternehmen u. wirtschaftlich selbstständige Personen: davon Positionen davon: KMU - - - - 4 1 8 17 15 3 4 17 43 - - Ausgefallene Positionen - - - - - - - - - - - - - - - Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen - - - - - - - - - - - - - - - Gedeckte Finanz- u. Versicherungsdienstleistungen Schuldverschreibungen 316 - - - - - - - - - - - - - Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung - - - - - - - - - - - - - - - OGA - 303 - - - - - - - - - - - - - Sonstige Posten 197-251 8 2 25 14 10 3 6 23 3 19-42 Gesamt 513 303 251 1.069 49 188 347 190 186 44 191 310 318 11 42 Tabelle: Risikopositionen nach Branchen (Positionen, die weniger als 5 % der Gesamtposition ausmachen, sind als sonstige Posten ausgewiesen) Seite: 24 von 47

Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Restlaufzeiten Bei den Restlaufzeiten (Offenlegung gemäß Art. 442 Buchstabe f) CRR) handelt es sich um vertragliche Restlaufzeiten. 31.12.2017 Mio. EUR < 1 Jahr 1 Jahr bis 5 Jahre > 5 Jahre Zentralstaaten oder Zentralbanken - - - Regionale oder lokale Gebietskörperschaften - - - Öffentliche Stellen - - - Multilaterale Entwicklungsbanken - - - Internationale Organisationen - - - Institute - - - Unternehmen 445,1 223,5 603,4 Mengengeschäft 287,9 93,9 546,5 Durch Immobilien besicherte Positionen 26,9 51,1 510,6 Ausgefallene Positionen - - - Mit besonders hohen Risiken verbundene Positionen - - - Gedeckte Schuldverschreibungen 22,0 158,5 135,2 Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung - - - OGA 302,8 - - Sonstige Posten 198,2 197,1 208,6 Gesamt 1.282,9 724,1 2.004,3 Tabelle: Risikopositionen nach Restlaufzeiten (Positionen, die weniger als 5 % der Gesamtposition ausmachen, sind als sonstige Posten ausgewiesen) 6.2 Angaben zu überfälligen sowie notleidenden Positionen und zur Risikovorsorge Angaben gemäß Art. 442 Buchstaben a) und b) sowie g) bis i) CRR Definition überfälliger und notleidender Forderungen Notleidende Kredite sind Forderungen, für die Maßnahmen der Risikovorsorge wie Wertberichtigungen bzw. Teilabschreibungen getroffen wurden oder für die Zinskorrekturposten bzw. Rückstellungen mit Wertberichtigungscharakter gebildet wurden. Forderungen werden im Offenlegungsbericht als überfällig ausgewiesen, wenn Forderungen gegenüber einem Schuldner mehr als 90 aufeinander folgende Tage in Verzug sind und sie nicht bereits als notleidend eingestuft sind. Dieser Verzug wird bei der Sparkasse nach Artikel 178 CRR für alle Risikopositionsklassen kreditnehmerbezogen ermittelt. Seite: 25 von 47

Ansätze und Methoden zur Bestimmung der Risikovorsorge Die Sparkasse verfügt über Steuerungsinstrumente, um frühzeitig Adressenausfallrisiken bei Kreditengagements zu erkennen, diese zu steuern und zu bewerten sowie im Jahresabschluss durch Risikovorsorge (Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen, Pauschalwertberichtigungen) abzuschirmen. Hinsichtlich der handelsrechtlichen Bewertung verweisen wir auf die Ausführungen im Anhang zum Jahresabschluss vom 31. Dezember 2017. Die Kreditengagements werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob Risikovorsorgebedarf, d. h. Bedarf an spezifischen Kreditrisikoanpassungen, besteht. Eine außerordentliche Überprüfung erfolgt, wenn der Sparkasse Informationen vorliegen, die auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen. Die Höhe der im Einzelfall zu bildenden spezifischen Kreditrisikoanpassungen orientiert sich zum einen an der Wahrscheinlichkeit, mit der der Kreditnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Basis hierfür ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und das Zahlungsverhalten des Kunden. Darüber hinaus erfolgt eine Bewertung der Sicherheiten mit ihren wahrscheinlichen Realisationswerten, um einschätzen zu können, welche Erlöse nach Eintritt von Leistungsstörungen noch zu erwarten sind. Die spezifischen Kreditanpassungen werden per Antrag kompetenzgerecht entschieden. Es erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und ggf. daraus erforderlicher Anpassungen. Bei nachhaltiger Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers oder bei Kreditrückführung erfolgt eine Auflösung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen. Die Erfassung, Fortschreibung und Auflösung erfolgt bei der Sparkasse in einem zentralen System. Ergänzend werden die Risiken aus Engagements Markt mit Blankoobligo bis 25 TEUR über eine pauschalierte Einzelwertberichtigung abgeschirmt. Für latente Ausfallrisiken bildet die Sparkasse Pauschalwertberichtigungen. Darüber hinaus bestehen allgemeine Kreditrisikoanpassungen in Form von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken nach 340f HGB. In den Arbeitsanweisungen sind die Berechnungsweisen sowie die Prozesse zur Genehmigung der Risikovorsorgen geregelt. Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen und nach geografischen Gebieten Die Nettozuführung bei der Risikovorsorge im Kreditgeschäft betrug gemäß festgestelltem Jahresabschluss 2017 im Berichtszeitraum 2,5 Mio. Euro und setzt sich zusammen aus Zuführungen und Auflösungen. Direkt in die GuV übernommene Direktabschreibungen betrugen im Berichtszeitraum 0,2 Mio. Euro, die Eingänge auf abgeschriebene Forderungen 0,3 Mio. EUR. Seite: 26 von 47

Gesamtbetrag notleidender Forderungen Bestand EWB Bestand Rückstellungen Aufwendungen für EWB, PWB 3 und Rückstellungen Eingänge auf abgeschrie- Gesamtbetrag überfälliger Forderungen 5 31.12.2017 Mio. EUR Bestand PWB 2 Direktabschreibungen 4 bene Forderungen 4 Banken - - - - - Öffentliche Haushalte - - - - - Privatpersonen 5,6 1,8-0,4 3,0 Unternehmen und wirtschaftlich selbständige Privatpersonen, davon Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur 31,3 12,1 0,6 1,7 6,1 1,6 0,2 - -0,1 0,2 Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 0,5 0,1 - -0,2 - Verarbeitendes Gewerbe 15,7 5,4 0,4 1,8 0,5 Baugewerbe 2,2 0,9 0,1-0,1 0,8 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen Verkehr und Lagerei, Nachrichtenübermittlung Finanz- und Versicherungsdienstleistungen Grundstücks- und Wohnungswesen Sonstiges Dienstleistungsgewerbe 4,3 3,2-0,1 1,5 0,8 0,3 - -0,1 0,3 0,1 - - - - 2,9 0,8 - -0,3 1,2 3,2 1,2 0,1 0,6 1,6 Organisationen ohne Erwerbszweck - - - - - Sonstige 1 3,5 0,6 0,5 0,4 - Gesamt 40,4 14,5 2,8 1,1 2,5 0,2 0,3 9,1 Seite: 27 von 47

Gesamtbetrag notleidender Forderungen Bestand EWB Bestand PWB Bestand Rückstellungen Gesamtbetrag überfälliger Forderungen 1) Risikovorsorge für Baskets bzw. pauschalierte EWB für Engagements Markt bis Blankoobligo bis 25 TEUR. 2) PWB liegen nicht auf Einzelvertragsebene vor und werden hier als Gesamtbetrag in der Spaltensumme angegeben. 3) Nettozuführungen / Nettoauflösungen: Branchen enthalten EWB u. Rückstellungen. Zuführung bei PWB (115 TEUR) sind als Gesamtbetrag in der Spaltensumme angegeben 4) Verzicht auf Aufschlüsselung nach Branchen wegen Vielzahl von Kleinbeträgen. 5) ohne Risikovorsorge Tabelle: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach Branchen 31.12.2017 Mio. EUR Deutschland 40,4 14,5 2,8 1,1 9,1 EWR - - - - - Sonstige - - - - - Gesamt 40,4 14,5 2,8 1,1 9,1 Tabelle: Notleidende und überfällige Risikopositionen nach geografischen Gebieten Entwicklung der Risikovorsorge 31.12.2017 Mio. EUR Zuführung Auflösung Anfangsbestand Inanspruchnahme Wechselkursbedingte und sonstige Veränderung Endbestand Einzelwertberichtigungen 14,4 4,1 2,5 1,5 14,5 1 Rückstellungen 2 0,8 1,3 0,4 0,6 1,1 Pauschalwertberichtigungen 2,7 0,1 2,8 Summe spezifische Kreditrisikoanpassungen 17,9 5,5 2,9 2,1 18,4 Seite: 28 von 47

31.12.2017 Mio. EUR Zuführung Auflösung Anfangsbestand Inanspruchnahme Wechselkursbedingte und sonstige Veränderung Endbestand Allgemeine Kreditrisikoanpassungen (als Ergänzungskapital angerechnete Vorsorgereserven 340f HGB) 22,5 24,0 1) inkl. Engagements Markt mit einem Blankoobligo bis 25T 2) inkl. Risikovorsorge aus Baskets Tabelle: Entwicklung der Risikovorsorge Seite: 29 von 47

7 Inanspruchnahme von ECAI und ECA (Art. 444 CRR) Zur Berechnung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verwendet die Sparkasse die in der CRR für den KSA vorgegebenen Risikogewichte. Dabei dürfen für die Bestimmung der Risikogewichte Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen herangezogen werden. Die folgende Übersicht enthält die benannten, aufsichtsrechtlich anerkannten Ratingagenturen (ECAI) sowie die Risikopositionsklassen, für welche die Agenturen in Anspruch genommen werden. Risikopositionsklasse nach Artikel 112 CRR Zentralstaaten oder Zentralbanken Regionale und lokale Gebietskörperschaften Öffentliche Stellen Multilaterale Entwicklungsbanken Benannte Ratingagenturen Standard & Poor s / Moody s Standard & Poor s / Moody s Standard & Poor s / Moody s Standard & Poor s / Moody s Tabelle: Benannte Rating- bzw. Exportversicherungsagenturen je Risikopositionsklasse Die Übertragung der Bonitätsbeurteilung einer Emission auf die Forderung erfolgt auf Basis eines systemtechnisch unterstützten Ableitungssystems, das mit den Anforderungen nach Artikel 139 CRR übereinstimmt. Grundsätzlich wird so jeder Forderung ein Emissionsrating oder - sofern dieses nicht vorhanden ist - ein Emittentenrating übertragen. Falls kein Rating zugeordnet werden kann, wird die Forderung wie eine unbeurteilte Risikoposition (mit pauschalen Risikoanrechnungssätzen) behandelt. Das für die jeweilige Forderung anzuwendende Risikogewicht wird anhand der in der CRR vorgegebenen Bonitätsstufen ermittelt. Die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen zu den Bonitätsstufen erfolgt auf Basis der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA veröffentlichten Standardzuordnung. Seite: 30 von 47