Richtlinien über die Erhebung von Mieten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Kamp-Lintfort

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(2) Die Hallen stehen in stets widerruflicher Weise den Benutzern nach Maßgabe des Belegungsplans bzw. den Einzelüberlassungen zur Verfügung.

Transkript:

Richtlinien über die Erhebung von Mieten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt KampLintfort Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 06.12.2016 folgende Richtlinien über die Erhebung von Mieten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt KampLintfort beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Stadt KampLintfort stellt im Rahmen dieser Richtlinien unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auf Antrag der Öffentlichkeit Veranstaltungseinrichtungen (Stadthalle mit Foyer und Mensa), Schulräume, Sporteinrichtungen und Pausenhöfe zur Verfügung, soweit nicht schulische oder städtische Interessen entgegenstehen. Die Genehmigung erteilt das Amt für Schule, Jugend und Sport. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung von Räumen und Sportstätten. 2 Antragstellung / Nutzungsgenehmigung Die Stadt KampLintfort stellt auf Antrag Räumlichkeiten sowie Pausenhöfe privatrechtlich zur Verfügung. Der Antrag auf Überlassung der Stadthalle und der Mensa ist spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin unter genauer Angabe des Veranstalters sowie der Dauer und der Art der Veranstaltung bei der Stadtverwaltung einzureichen. Findet eine Veranstaltung, für die bereits eine Zusage erteilt worden ist, nicht statt, ist die Stadtverwaltung Amt für Schule, Jugend und Sport hiervon sofort, spätestens jedoch eine Woche vor dem Veranstaltungstermin, zu unterrichten. Andernfalls müssen die entsprechenden Kosten gezahlt werden. Genehmigungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Einganges der entsprechenden Anträge erteilt. Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden. Verbindliche Anträge können frühestens 2 Jahre vor dem Veranstaltungstermin vorgemerkt werden. 1

Die Benutzungsgenehmigung wird erst wirksam, nachdem das festgesetzte Entgelt bei der Stadtkasse eingegangen ist. Dies gilt auch für eine ggf. festgesetzte Kaution. 3 Entgelte Für die Inanspruchnahme der Räume und Schulhöfe wird ein Entgelt (Miete) erhoben. 2

Benutzungeentgelte für Stadthalle und Mensa Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen, Verbänden und Firmen* sonstige private oder gewerbliche Veranstaltungen Theatersaal Proben / Auf und Abbau 85,00 45,00 210,00 55,00 Foyer ganztägig Proben / Auf und Abbau 55,00 340,00 30,00 150,00 890,00 35,00 Bestuhlung bis 250 Plätze über 250 Plätze 60,00 120,00 60,00 120,00 Mensa ganztägig 30,00 150,00 80,00 480,00 Garderobendienst je eingesetzte Kraft pauschal 50,00 Wochenendzuschlag Für Veranstaltungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erhöhen sich die Entgelte um einen Aufschlag von 30 %. Feuersicherheitswache / Beleuchtungs der Gebührensatzung abgerechnet. Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand bzw. nach techniker * Veranstaltungen von örtlichen Firmen beziehen sich u. a. auf Betriebsversammlungen ohne Eintritt. 3

Benutzungsentgelte für Schulräume und Sportstätten Benutzungsentgelt Aula im Diesterwegforum, in der Sekundarschule sonstige Aulen 35,00 22,00 Klassenraum 18,00 Sporthalle Einfeldsporthalle oder Gymnastikraum Zweifachsporthalle Dreifachsporthalle GlückaufSporthallen oder Sporthalle Eyller Straße 22,00 43,00 65,00 430,00 Schulhof 23,00 Bei einer gewerblichen Nutzung der Schulräume, Sportstätten und Schulhöfe verdoppeln sich die Entgeltsätze. Wochenendzuschlag Für Veranstaltungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erhöhen sich die Entgelte um einen Aufschlag von 30 %. 4

Feuersicherheitswache / Beleuchtungstechniker / Bereitschaftsdienst des Hausmeisters Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand bzw. nach der Gebührensatzung abgerechnet. Für die Maifeiern des Deutschen Gewerkschaftsbundes wird kein Entgelt (Miete) erhoben. Die Miete für die Mitgliederversammlungen politischer Parteien richtet sich nach der bisherigen Staffelung und beträgt 50 % des vollen Entgeltes. Benutzung der Sporthallen durch örtliche Turn und Sportvereine, soweit sie dem Stadtsportverband angeschlossen sind. Diese Regelung gilt auch für überörtliche Veranstaltungen, wenn ein örtlicher Sportverein Veranstalter oder Ausrichter ist. Für die regelmäßige Nutzung nach 20.00 Uhr ist der vom Rat der Stadt festgesetzter Betriebskostenanteil von 2,56 Euro zu entrichten. Bei Veranstaltungen, an deren Durchführung ein besonderes städt. Interesse besteht, kann teilweise oder ganz von der Erhebung eines Entgeltes abgesehen werden. Ein Erlass bzw. eine Ermäßigung des Entgeltes für Veranstaltungen, deren Erlös für einen wohltätigen Zweck bestimmt ist, ist grundsätzlich nicht möglich 4 Regelungen bei der Nutzung von Schulräumen, Sporteinrichtungen und Schulhöfen Die angemieteten Räume bzw. Sporthallen sind nach der Veranstaltung besenrein zu übergeben. Ist der Veranstalter dazu nicht selbst in der Lage, kann er auf Antrag die Reinigung durch die Stadt durchführen lassen. Die dafür entstehenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Für nicht regelmäßige Nutzung ist in der Regel ein Bereitschaftsdienst des Hausmeisters erforderlich. Auch die hierfür entstehenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt Die tatsächlich entstehenden Kosten für die Auslegung, Reinigung und Wiederaufnahme des vorhandenen Bodenschutzbelages in den GlückaufSporthallen und in der Sporthalle an der Eyller Straße sind der Stadtverwaltung zu erstatten. Die Stadtverwaltung kann hierfür eine 5

angemessene Teilvorauszahlung verlangen. Eine Ausführung dieser Arbeiten durch den Veranstalter selbst ist möglich. Soweit für bestimmte Anlagen und Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen sind, z.b. Turnhallenordnung, sind diese Bestandteil des Benutzungsvertrages. Innerhalb von Schulgebäuden ist grundsätzlich untersagt: a) das Rauchen und der Genuss von Alkohol, b) der Vertrieb von Waren jeglicher Art, c) das Betreten anderer als der gemieteten Räume 5 Kaution Die Stadtverwaltung Amt für Schule, Kultur und Sport kann eine Kaution verlangen und diese im Bedarfsfall auch als Vorausleistung für nachträglich abzurechnende Mietnebenkosten verwenden. 6 Nutzungsbestimmungen Bei Benutzung der Bühne der Stadthalle wird grundsätzlich ein Fachmann bei der Firma bestellt, die jeweils den Wartungsvertrag für die Scheinwerfer und akustische Anlage der Stadthalle hat. Für diese Kosten wird eine angemessene Vorauszahlung erhoben. Nach Durchführung der Veranstaltung erfolgt eine Endabrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Bei Veranstaltungen im Theatersaal der Stadthalle muss eine Feuersicherheitswache eingesetzt werden. Die Berechnung erfolgt nach der Satzung der Stadt KampLintfort über die Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr. Der Garderobendienst einschließlich Versicherung kann durch die Stadt geregelt werden. Der Veranstalter kann den Garderobendienst jedoch auch selbst regeln. Bei Bereitstellung städt. Kräfte ist eine Garderobengebühr von 1,00 zu erheben. Die Garderobengebühr vereinnahmt die Stadt. Die angemieteten Räume sind nach der Veranstaltung besenrein zu übergeben. Im Entgelt ist eine Reinigung in normalem Umfang enthalten. Ein erhöhter Reinigungsaufwand wird dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. 6

Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen der Stadthalle oder der Mensa bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Sie gehen zu Lasten des Mieters, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt. Der Mieter hat die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die Feuerschutzbestimmungen strengstens zu beachten. Soweit notwendig, sind für Dekorationen, Einbauten usw. die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigungen durch den Mieter einzuholen; die Kosten hierfür trägt der Mieter. Feuermelder, Feuerlöscher und andere Sicherheitseinrichtungen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein. Sie dürfen nicht zugestellt werden. Dekorationen, Stände und sonstige Ein und Aufbauten dürfen nur aus schwer entflammbarem Material bestehen. Der Mieter hat rechtzeitig vor der Veranstaltung auf seine Kosten die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen und sonstigen Erlaubnisse einzuholen (z.b. Stadtsteueramt, GEMA). Der Mieter ist verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen sowie das Verbot der wilden Plakatierung im Stadtgebiet zu beachten. Für jede Veranstaltung dürfen nur so viele Eintrittskarten ausgegeben werden, die der von der Verwaltung genannten Zahl an Sitzplätzen entsprechen. Der Mieter ist nicht berechtigt, zusätzliche Sitzplätze zu schaffen. 7 Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung der Stadthalle und der Mensa ist vergeben. Neben dem Hausmeister übt der Pächter das Hausrecht im Einvernehmen mit dem Veranstalter aus. Der Pächter ist verpflichtet und berechtigt, bei allen öffentlichen Veranstaltungen in der Stadthalle und der Mensa, bei denen Getränke und/oder Speisen gereicht werden, die Bewirtschaftung durchzuführen. Die Stadt ist berechtigt, bei Schulveranstaltungen und bei Veranstaltungen, die sie in eigener Regie durchführt bzw. bei denen ein städt. Interesse besteht, die Bewirtschaftung anderweitig zu regeln 7

8 Haftung Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Mieter oder dritten Personen eingebrachten Gegenstände einschl. der Garderobe, soweit sie nicht von der Verwaltung ausdrücklich in besondere Verwahrung genommen wurden. Der Mieter hat die Pflicht, von ihm oder Dritten mitgebrachte Gegenstände unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen. Bei Nichtbeachtung behält sich die Vermieterin vor, die zurückgebliebenen Sachen auf Kosten und Risiko des Mieters diesem zuzustellen oder die volle Miete für die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten zu verlangen. Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen sowie für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende oder ihre Durchführung verhindernde Ereignisse haftet die Stadt nicht. Der Mieter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein der Verwaltung unverzüglich vorzulegen. Der Deckungsschutz hat die Freistellungsansprüche der Verwaltung zu umfassen und muss sich auf die gesamte Mietzeit erstrecken (für die Zeit des Auf und Abbaus von Einrichtungen jeglicher Art und das Anbringen von Dekorationen usw.). Das Inventar in der Stadthalle und in der Mensa wurden in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter bzw. seine Beauftragten haben sich vor Beginn der jeweiligen Benutzungszeit von dem Zustand der Räume, des Inventars und der Zugänge zu überzeugen. Offensichtliche Mängel, die eine Gefahr für die Benutzer darstellen, sind der Verwaltung oder dem Hausmeister sofort nach Feststellung mitzuteilen, damit die Mängel umgehend abgestellt werden. Nach Ablauf der Veranstaltung hat der Veranstalter den Hausmeister auf entstandene Schäden aufmerksam zu machen. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räume und deren Einrichtungen pfleglich behandelt werden. Für etwaige aus der Inanspruchnahme der Stadthalle oder der Mensa den Veranstaltern, Besuchern und Benutzern entstehende Schäden wird eine Haftung der Stadt ausgeschlossen. Die Veranstalter haben die Stadt von allen im Zusammenhang mit der Benutzung erhobenen Ansprüchen freizustellen. Der Veranstalter und die Benutzer haften für alle im Zusammenhang mit der Benutzung entstehenden Schäden in den Hallen und an ihren Einrichtungen. 8

9 In Kraft treten Diese Richtlinien treten am 01.06.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Erhebung von Mieten und die Benutzung von Räumen und Einrichtungen, der Stadthalle und der Mensa der Stadt KampLintfort vom 11.05.2010 außer Kraft. 9