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Europäisches Parlament 2014-2019 Rechtsausschuss 2015/0288(COD) 24.11.2016 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (COM(2015)0635 C8-0391/2015 2015/0288(COD)) Verfasserin der Stellungnahme (*): Heidi Hautala (*) Assoziierter Ausschuss Artikel 54 der Geschäftsordnung PA\1110410.docx PE594.153v01-00 In Vielfalt geeint

PA_Legam PE594.153v01-00 2/25 PA\1110410.docx

KURZE BEGRÜNDUNG Im Anschluss an ihre Strategie für einen digitalen Binnenmarkt vom 6. Mai 2015 erlies die Kommission am 9. Dezember 2015 zwei Legislativvorschläge zu harmonisierten Vorschriften für Verträge im digitalen Umfeld. Einer dieser Vorschläge bezieht sich auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte; bei dem hier erörterten Vorschlag geht es um den Online- Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren. Der Vorschlag ist darauf ausgerichtet, bestimmte Aspekte des Vertragsrechts weiter zu harmonisieren. Die Kommission hat sich für umfassend harmonisierte Vorschriften zu bestimmten Aspekten von Vertragsbestimmungen entschieden, wobei es konkret und vor allem um Vertragsmäßigkeit und Abhilfen bei Vertragswidrigkeit geht. Der Geltungsbereich ist zudem auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern und Verträge über den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren begrenzt. Der wird unterstützt, denn er setzt auf eine weitere Harmonisierung des Vertragsrechts, um das Vertrauen von Verbrauchern zu stärken, die online und grenzüberschreitend einkaufen, sowie darauf, ein unternehmensfreundliches Umfeld zu schaffen und Unternehmen den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Ein Mindestmaß an Harmonisierung kann aber kaum als optimaler Ansatz gelten, wenn die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele verwirklicht werden sollen. Das kann nur mit einer umfassenden Harmonisierung erreicht werden zumal sonst eine EU-weite Verschlechterung des Verbraucherschutzes droht. Deshalb sollten am einige Änderungen vorgenommen werden. Besonders wichtig sind Änderungen in den folgenden Bereichen: 1. Ausweitung des Geltungsbereichs Mit dem werden neue Vorschriften für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes vorgelegt; deshalb gelten für Online- und Offline- Warenhandel unterschiedliche Bestimmungen. Die Kommission prüft bei ihrem REFIT- Vorhaben jedoch die Möglichkeit, eine einheitliche Regelung vorzusehen, die sowohl für den Fernabsatz als auch für den klassischen Einzelhandel gilt. Durch ähnliche Vorschriften zu vertraglichen Abhilfen für den klassischen Einzelhandel und den Online-Warenhandel/andere Formen des Fernabsatzes von Waren könnte bewirkt werden, dass sich der Regelungsrahmen für Verbraucher und Unternehmen weniger kompliziert gestaltet. Deshalb wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich so zu erweitern, dass er sich auch auf den Offline-Warenhandel erstreckt, und die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter (Richtlinie 1999/44/EG) entsprechend aufzuheben. Die Folgen einer solchen Ausweitung des im Vorschlag vorgesehenen Geltungsbereichs auf den klassischen Einzelhandel sollten jedoch eingehend geprüft werden. Eine Ausweitung des Geltungsbereichs würde also erst nach einer entsprechenden Folgenabschätzung und unter dem Vorbehalt befürwortet, dass der Änderungsantrag zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Offline-Warenhandel zurückgezogen werden kann, wenn die Folgenabschätzung in dieser Hinsicht nicht überzeugt. Ernste Bedenken bestehen auch in Bezug auf rechtliche Aspekte im Fall wesentlicher PA\1110410.docx 3/25 PE594.153v01-00

Änderungen am. Wenn eine wesentliche Änderung wie die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf den Offline-Warenhandel in den Vorschlag aufgenommen wird, sollten das entsprechende Verfahren und die Grundsätze der besseren Rechtsetzung gelten. Das Parlament ist, wie die anderen Organe auch, zur Einhaltung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verpflichtet. Als Mitglied des Rechtsausschusses, zu dessen Aufgaben die bessere Rechtssetzung und die Vereinfachung des Unionsrechts zählen, ist der Berichterstatterin wichtig, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung und die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (insbesondere der Artikel 15 und 16) eingehalten werden und Änderunganträge, die wesentliche Änderungen bewirken, nicht ohne Vorbehalt eingereicht und einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden, weil damit wesentliche Veränderungen für die Verbraucher und im Vertragsrecht verbunden wären. 2. Abhilfen: Entscheidungsfreiheit der Verbraucher statt Hierarchie der Abhilfemöglichkeiten Verbraucher sollten das Recht haben, sich frei für eine Abhilfemöglichkeit d. h. Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung zu entscheiden. 3. Einführung der garantierten Lebensdauer Die erwartete Lebensdauer der Ware sollte berücksichtigt werden, wenn es darum geht, im Fall der Vertragswidrigkeit einer Ware und insbesondere im Zusammenhang mit den geltenden Fristen festzustellen, ob der Verbraucher Anspruch auf Abhilfe hat. Die Lebensdauer einer Ware ist je nach Art der Ware von Fall zu Fall unterschiedlich, weshalb auch der Zeitraum, in dem der Verkäufer für die Vertragswidrigkeit der Ware haftet, unterschiedlich bemessen sein sollte. Bei der Festlegung dieses Zeitraums sollte der erwarteten Lebensdauer der Ware Rechnung getragen werden, die wiederum unter Berücksichtigung der Angaben des Verkäufers oder Herstellers festgelegt werden sollte. Deshalb wird eine Mindestgarantie von zwei Jahren vorgeschlagen, die in Abhängigkeit von Art und Lebensdauer der Ware erhöht werden könnte. Eine garantierte Lebensdauer entspricht zentralen Fragestellungen der Gesellschaft, z. B. der Nachhaltigkeit von Erzeugnissen, der Kontrolle von Abfällen, aber auch Fragen des Verbraucherschutzes an sich. Das Parlament hat dazu eine Studie in Auftrag gegeben, und neben einer Präzisierung des betreffenden Änderungsantrags ist auch geplant, u. U. weitere Änderungsanträge zu diesem Sachverhalt einzureichen, sobald die Ergebnisse der Studie vorliegen. 4. Gezielte vollständige Harmonisierung Eine vollständige Harmonisierung könnte in einigen Mitgliedstaaten zur Verschlechterung des Verbraucherschutzes führen und wäre demnach für die Verbraucher der betreffenden Mitgliedstaaten kaum hinnehmbar. Deshalb sollte eine Verschlechterung des Verbraucherschutzes möglichst weitgehend vermieden werden, und es müssen Auflagen vorgesehen werden, mit denen entsprechende Defizite verhindert werden. 5. Einführung einer Haftung wegen verdeckter Mängel PE594.153v01-00 4/25 PA\1110410.docx

Neben den anderen rechtlichen und gewerblichen Garantien sollte in die EU- Rechtsvorschriften ein neues Recht der Verbraucher auf Abhilfe bei verdeckten Mängeln aufgenommen werden. Dieses Konzept ist bereits in vielen Ländern im einzelstaatlichen Recht verankert (Frankreich, Belgien, Rumänien). Verbraucher sollten bei Mängeln, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar waren und nicht auf den Gebrauch der Ware zurückzuführen sind, ein Recht auf Abhilfe haben. ÄNRUNGSANTRÄGE Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen: Änderungsantrag 1 Titel 1 Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (Text von Bedeutung für den EWR) Vorschlag für eine RICHTLINIE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Absatzes von Waren und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Text von Bedeutung für den EWR) Begründung Die Ausweitung des im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Geltungsbereichs sollte geprüft werden, weil damit erreicht werden könnte, dass für vertragliche Abhilfen für den klassischen Einzelhandel und den Online-Warenhandel/andere Formen des Fernabsatzes von Waren ähnliche Vorschriften gelten und sich der Regelungsrahmen für Verbraucher und Unternehmen weniger kompliziert gestaltet. Der Änderungsantrag ist darauf ausgerichtet, den Geltungsbereich auf den Offline-Warenhandel auszuweiten; entsprechend wird vorgeschlagen, die Richtlinie 1999/44/EG aufzuheben. Eine Ausweitung des Geltungsbereichs würde aber erst nach einer entsprechenden Folgenabschätzung befürwortet, und der Änderungsantrag zur Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Offline-Warenhandel kann zurückgezogen werden, wenn die Folgenabschätzung nicht überzeugt. Änderungsantrag 2 Erwägung 8 PA\1110410.docx 5/25 PE594.153v01-00

(8) Um diesen Problemen abzuhelfen, sollten für den Online-Warenhandel und andere Arten des Versandhandels vollständig harmonisierte Bestimmungen gelten, auf die sich Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig, das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat. (8) Um diesen Problemen abzuhelfen, wären für den Abastz von Waren vollständig harmonisierte Bestimmungen ideal, auf die sich Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen verlassen können. Einheitliche Vorschriften sind im Hinblick auf mehrere wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts notwendig, das infolge des derzeitigen Mindestharmonisierungskonzepts zu Ungleichheiten und Handelshemmnissen in der gesamten Union geführt hat. Eine vollständige Harmonisierung könnte in einigen Mitgliedstaaten jedoch zu einer Verschlechterung des Verbraucherschutzes führen und wäre demnach nicht im Interesse der Verbraucher dieser Mitgliedstaaten. Deshalb sollte eine Verschlechterung des Verbraucherschutzes möglichst weitgehend vermieden werden. Änderungsantrag 3 Erwägung 13 (13) Diese Richtlinie sollte nicht für Waren wie DVDs und CDs gelten, die digitale Inhalte in einer solchen Art und Weise enthalten, dass die Waren lediglich Träger des digitalen Inhalts sind. Die Richtlinie sollte jedoch für digitale Inhalte gelten, die in Waren wie Haushaltsgeräten oder Spielzeug integriert sind, wenn aufgrund der Art der Einbettung die Funktion der digitalen Inhalte den Hauptfunktionen der Waren untergeordnet ist und die digitalen Inhalte integraler Bestandteil der Waren sind. (13) Diese Richtlinie sollte nicht für Waren wie Haushaltsgeräte oder Spielzeug gelten, die digitale Inhalte in einer solchen Art und Weise enthalten, dass sie integraler Bestandteil der Waren sind und nicht ohne Weiteres demontiert oder deinstalliert werden können, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass der Mangel bei einem Warenbestandteil nicht-digitalen Inhalts liegt. Die Richtlinie sollte ebenfalls nicht für digitale Inhalte gelten, die auf einem physischen Datenträger (wie CD oder PE594.153v01-00 6/25 PA\1110410.docx

DVD) bereitgestellt werden. Begründung Ziel des Änderungsantrags ist es, zur Angleichung der Richtlinie über den Online- Warenhandel an die Richtlinie über digitale Inhalte Waren mit integrierter Software vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, wenn der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass der Mangel bei der Ware liegt. Dass die Richtlinie in diesem Fall nicht gelten sollte, ist durch die zunehmende Komplexität von Waren mit integrierter Software durchaus gerechtfertigt. Die Richtlinie sollte auch nicht für die auf einem physischen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalte gelten, da es sich bei dem Datenträger nur um den Träger der digitalen Inhalte handelt, während der Wert des Datenträgers in den gespeicherten Inhalten besteht. Änderungsantrag 4 Erwägung 23 (23) Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in den Binnenmarkt ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind produktspezifische Rechtsvorschriften der Union das am besten geeignete Instrument, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche (23) Die Gewährleistung einer längeren Lebensdauer von Verbrauchsgütern ist wichtig für die Förderung nachhaltigerer Verbrauchsmuster und einer Kreislaufwirtschaft. Zur Stärkung des Vertrauens in den Binnenmarkt ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass Produkte, die nicht den Anforderungen genügen, aus dem Unionsmarkt ausgeschlossen werden, was durch eine bessere Marktüberwachung und das Setzen der richtigen Anreize für die Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sollten produktspezifische Rechtsvorschriften der Union vorgesehen werden, um für bestimmte Arten oder Gruppen von Produkten unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien Anforderungen an Lebensdauer und andere Produkteigenschaften einzuführen. Die Ziele dieser Richtlinie sollten daher die mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union verfolgten Ziele ergänzen. Soweit eine etwaige vorvertragliche PA\1110410.docx 7/25 PE594.153v01-00

Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können. Erklärung, die Bestandteil des Kaufvertrags ist, spezifische Angaben zur Lebensdauer enthält, sollte sich der Verbraucher darauf als Bestandteil der Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit berufen können. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch mit der Einführung einer garantierten Lebensdauer gute Ergebnisse erzielt, weshalb dieses Konzept im Interesse der Verbraucher und der gesamten Gesellschaft in die EU- Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollte. Änderungsantrag 5 Erwägung 26 (26) Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne jedoch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sollte eine vollständig harmonisierte Hierarchie der möglichen (26) Damit die Unternehmen sich auf unionsweit geltende einheitliche Vorschriften berufen können, bedarf es einer vollständigen Harmonisierung bezüglich des Zeitraums, während dessen die Beweislast bei Vertragswidrigkeiten zugunsten des Verbrauchers umgekehrt wird. Innerhalb der ersten zwei Jahre sollte der Verbraucher, um die Vermutung der Vertragswidrigkeit geltend machen zu können, lediglich nachweisen müssen, dass die Ware nicht den Anforderungen entspricht, ohne jedoch belegen zu müssen, dass die Vertragswidrigkeit tatsächlich bereits zu dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt bestand. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abhilfen im Falle einer Vertragswidrigkeit und zur Beseitigung eines der größten Hindernisse für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sollte der Grundsatz der freien Wahl der Abhilfe vollständig PE594.153v01-00 8/25 PA\1110410.docx

Abhilfen festgelegt werden. Insbesondere sollte der Verbraucher im Interesse der Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung und der Wahrung des gegenseitigen Vertrauens zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung als erster Abhilfe wählen können. Wird dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, eine Nachbesserung zu verlangen, dürfte dies zudem einen nachhaltigen Verbrauch fördern und zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen. harmonisiert werden. Der Verbraucher sollte sich frei für eine Abhilfemöglichkeit entscheiden und vom Verkäufer verlangen können, den Mangel zu beheben oder die mangelhafte Ware durch eine vertragsmäßige Ware zu ersetzen. Der Verbraucher sollte anstelle einer Mängelbeseitigung auch die Möglichkeit haben, eine Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung zu verlangen. Änderungsantrag 6 Erwägung 27 (27) Die Möglichkeit für den Verbraucher, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte. (27) Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers sollte nur dann beschränkt werden, wenn die gewählte Option im Vergleich zu der anderen in Betracht kommenden Option unverhältnismäßig wäre oder wenn sie unmöglich oder rechtswidrig wäre. So könnte es beispielsweise unverhältnismäßig sein, wegen eines kleinen Kratzers die Ersetzung einer Ware zu verlangen, wenn dies erhebliche Kosten verursachen würde und der Kratzer ohne Probleme beseitigt werden könnte. Änderungsantrag 7 Erwägung 32 a (neu) PA\1110410.docx 9/25 PE594.153v01-00

(32a) Die Lebensdauer einer Ware ist je nach Art der Ware von Fall zu Fall unterschiedlich. Deshalb sollte auch der Zeitraum, in dem der Verkäufer für die Vertragswidrigkeit der Ware haftet, unterschiedlich bemessen sein. Bei der Festlegung dieses Zeitraums sollte der erwarteten Lebensdauer der Ware Rechnung getragen werden, die wiederum unter Berücksichtigung der Angaben des Verkäufers oder Herstellers festgelegt werden sollte. Der Zeitraum beträgt in keinem Fall weniger als zwei Jahre. Änderungsantrag 8 Erwägung 38 (38) Die Richtlinie 1999/44/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass Fernabsatzverträge aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. (38) Die Richtlinie 1999/44/EG sollte aufgehoben werden. Begründung Dieser Änderungsantrag ist auf die Aufhebung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter vom 25. Mai 1999 ausgerichtet, die sich aus der Ausweitung des im Vorschlag vorgesehenen Geltungsbereichs auf klassiche Einzelhandelsverträge ergibt. Änderungsantrag 9 Artikel 1 Absatz 1 PE594.153v01-00 10/25 PA\1110410.docx

1. Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Fernabsatzverträge zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann. 1. Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Absatzverträge zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Waren, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen Waren und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann. Änderungsantrag 10 Artikel 1 Absatz 2 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Kaufverträgen, die sowohl den Kauf von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen vorsehen, findet diese Richtlinie jedoch auf den Teil Anwendung, der sich auf den Kauf von Waren bezieht. Änderungsantrag 11 Artikel 1 Absatz 3 3. Diese Richtlinie gilt nicht für dauerhafte Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher dienen. 3. Diese Richtlinie gilt nicht für physische Datenträger mit digitalen Inhalten. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Waren, in die digitale Inhalte eingebettet sind, es sei denn, der Lieferant PA\1110410.docx 11/25 PE594.153v01-00

weist nach, dass die Vertragswidrigkeit bei der Hardware der Ware liegt. Änderungsantrag 12 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b b) Verbraucher jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) Änderungsantrag 13 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c c) Verkäufer jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird; (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) PE594.153v01-00 12/25 PA\1110410.docx

Änderungsantrag 14 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e e) Fernabsatzvertrag jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden; entfällt Änderungsantrag 15 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f f) dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) Änderungsantrag 16 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) PA\1110410.docx 13/25 PE594.153v01-00

fa) physischer Datenträger eine physische bewegliche Einheit, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dient; Änderungsantrag 17 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g g) gewerbliche Garantie jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; g) gewerbliche Garantie jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder zu bearbeiten, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; Änderungsantrag 18 Artikel 4 Absatz 2 2. Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die 2. Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die PE594.153v01-00 14/25 PA\1110410.docx

Waren überdies den Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 genügen. Waren überdies den Anforderungen der Artikel 5, 6, 7 und 7a genügen. Änderungsantrag 19 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, c) eine Qualität und Tauglichkeit aufweisen, die bei Waren der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher in Anbetracht der Beschaffenheit der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer Person einschließlich des Herstellers abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann, es sei denn, der Verkäufer weist nach, Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder ii) die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war und dem Verbraucher dies vernünftigerweise nicht unbekannt sein konnte, oder PA\1110410.docx 15/25 PE594.153v01-00

Änderungsantrag 21 Artikel 7 Absatz 1 Damit die Waren vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt frei von Rechten Dritter einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum sein. Zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgebenden Zeitpunkt müssen die Waren frei von von sich aus Rechten Dritter ergebenden Beschränkungen einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum sein, die den Verbraucher daran hindern können, die Waren vertragsgemäß und seinen berechtigten Erwartungen entsprechend zu nutzen. Änderungsantrag 22 Artikel 7 a (neu) Artikel 7a Verdeckte Mängel 1. Zu dem für die Feststellung ihrer Vertragsmäßigkeit nach Artikel 8 maßgeblichen Zeitpunkt müssen die Waren frei von verdeckten Mängeln sein. Verdeckte Mängel gelten als Vertragswidrigkeit. 2. Als verdeckte Mängel gelten für die Zwecke dieser Verordnung mit Ausnahme geringfügiger Mängel alle Mängel, die die Ware für die vorgesehene Verwendung gebrauchsunfähig machen oder den Gebrauch der Ware in einer Weise erschweren, dass der Verbraucher sie nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis gekauft hätte, wenn ihm der Mangel bekannt gewesen wäre. PE594.153v01-00 16/25 PA\1110410.docx

Änderungsantrag 23 Artikel 8 Absatz 3 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. 3. Bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zu dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt bestanden haben, es sei denn, diese Vermutung ist, insbesondere angesichts der Lebensdauer der Waren im Sinne des Artikels 14, mit der Art der Waren oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. Änderungsantrag 24 Artikel 8 Absatz 3 a (neu) 3a. Im Fall eines verdeckten Mangels kommt Absatz 2 nicht zur Anwendung. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine Abhilfe für einen verdeckten Mangel, wenn diese Abhilfe innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel entdeckt wurde, gefordert wird. Die Beweislast liegt beim Verbraucher. PA\1110410.docx 17/25 PE594.153v01-00

Änderungsantrag 25 Artikel 9 Absatz 1 1. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Artikel 11. 1. Bei Vertragswidrigkeit der Ware hat der Verbraucher das Recht, zwischen den folgenden Abhilfemöglichkeiten zu wählen: a) unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren durch den Verkäufer durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß Artikel 10 bzw. Artikel 11, b) Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises gemäß Artikel 12, c) Vertragsauflösung gemäß Artikel 13. Änderungsantrag 26 Artikel 9 Absatz 1 a (neu) 1a. Im Fall eines verdeckten Mangels kommt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a nicht zur Anwendung. Änderungsantrag 27 Artikel 9 Absatz 3 PE594.153v01-00 18/25 PA\1110410.docx

3. Der Verbraucher hat Anspruch auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach Maßgabe des Artikels 12 oder auf Beendigung des Vertrags nach Maßgabe des Artikels 13, wenn a) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder rechtswidrig ist, b) der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat, c) die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten bedeuten würde oder d) der Verkäufer erklärt hat oder dies klar aus den Umständen zu erkennen ist, dass er den vertragsgemäßen Zustand der Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist herstellen wird. entfällt Änderungsantrag 28 Artikel 10 Absatz 1 1. Hilft der Verkäufer der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab, hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Verkäufer über die Vertragswidrigkeit der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart. 1. Hilft der Verkäufer der Vertragswidrigkeit der Waren durch eine Ersatzlieferung ab, hat er die ersetzten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen, es sei denn, die Parteien haben, nachdem der Verbraucher den Verkäufer auf irgendeinem Wege über die Vertragswidrigkeit der Waren in Kenntnis gesetzt hat, etwas anderes vereinbart. PA\1110410.docx 19/25 PE594.153v01-00

Änderungsantrag 29 Artikel 10 Absatz 2 2. Hatte der Verbraucher die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Zweck montiert oder installiert, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, umfasst die Rücknahmepflicht den Ausbau der nicht vertragsgemäßen Waren und die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder die Übernahme der Kosten hierfür. 2. Hatte der Verbraucher die Waren entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Zweck montiert oder installiert, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, umfasst die Rücknahmepflicht den Ausbau der nicht vertragsgemäßen Waren und der Entscheidung des Verkäufers entsprechend die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder die Übernahme der Kosten hierfür. Begründung Dient der Klarstellung. Änderungsantrag 30 Artikel 11 Absatz 1 Einleitung Der Verbraucher kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem Der Verbraucher kann zwischen den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Abhilfemöglichkeiten wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre unmöglich, rechtswidrig oder würde dem Verkäufer im Vergleich zu den anderen Wahlmöglichkeiten unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung aller Umstände, unter anderem PE594.153v01-00 20/25 PA\1110410.docx

Änderungsantrag 31 Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a a) Der Verkäufer hat dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu erstatten und die Erstattungskosten zu tragen. a) Der Verkäufer hat dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu erstatten und die Erstattungskosten zu tragen. Der Verkäufer berechnet dem Verbraucher für die Erstattung keine Gebühr. Änderungsantrag 32 Artikel 13 Absatz 3 a (neu) 3a. Die Mitteilung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, es sei denn, sie bestimmt einen späteren Eintritt der Wirkung, das heißt: i) wenn sie dem Empfänger zugestellt wird, ii) wenn sie an der Betriebsstelle des Empfängers oder, wenn es keine solche Betriebsstelle gibt oder an einen Verbraucher gerichtet ist, am gewöhnlichen Wohnsitz des Empfängers zugestellt wird, iii) wenn sie im Falle einer Mitteilung, die durch E-Mail oder eine sonstige individuelle elektronische Nachricht übermittelt wird, vom Empfänger abgerufen werden kann oder iv) wenn sie dem Empfänger anderweitig an einem Ort und in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass ihr PA\1110410.docx 21/25 PE594.153v01-00

unverzüglicher Abruf durch den Empfänger erwartet werden kann. Begründung Ziel dieses Änderungsantrags ist es, Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, indem eindeutig festgelegt wird, zu welchem Zeitpunkt die Mitteilung (und damit die Vertragsauflösung) wirksam wird. Änderungsantrag 33 Artikel 14 Absatz 1 Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird. Gilt nach nationalem Recht für die Ansprüche nach Artikel 9 eine Verjährungsfrist, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt enden. Der Verbraucher hat Anspruch auf Abhilfe der Vertragswidrigkeit der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt offenbar wird oder in Abhängigkeit von der Art der Waren, unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Waren, wenn die Vertragswidrigkeit nach mehr als zwei Jahren offenbar wird. Bei der Festlegung der erwarteten Lebensdauer der Ware wird den Angaben des Verkäufers oder Herstellers Rechnung getragen. Gilt nach nationalem Recht für die Ansprüche nach Artikel 9 eine Verjährungsfrist, so darf sie nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt enden. Begründung Bei der Festlegung dieses Zeitraums sollte die erwartete Lebensdauer der Waren berücksichtigt werden. PE594.153v01-00 22/25 PA\1110410.docx

Änderungsantrag 34 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b b) der bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbaren Werbung und b) der bei Abschluss des Vertrags verfügbaren Werbung oder der vor Vertragsabschluss zuletzt verfügbaren Werbung und Änderungsantrag 35 Artikel 15 Absatz 2 Einleitung 2. Die Garantieerklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Sie muss Folgendes enthalten: 2. Die Garantieerklärung muss in schriftlicher Form oder auf einem dauerhaften Datenträger in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Sie muss Folgendes enthalten: Änderungsantrag 36 Artikel 15 Absatz 2 a (neu) 2a. Die Mitgliedstaaten, in denen die Waren in Verkehr gebracht werden, können, soweit dies mit den Vorschriften des EU-Vertrags vereinbar ist, für ihr Gebiet vorschreiben, dass die Garantie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist, die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der PA\1110410.docx 23/25 PE594.153v01-00

Gemeinschaft auswählt. Änderungsantrag 37 Artikel 19 Überschrift Änderungen der Richtlinie 1999/44/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG Änderungsantrag 38 Artikel 19 Absatz 1 Richtlinie 1999/44/EG Artikel 1 Absätze 1 und 2 1. Artikel 1 der Richtlinie 1999/44/EG wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 1. Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten der Verträge über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien für Verbrauchsgüter mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz- Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: i) Buchstabe f erhält folgende Fassung: entfällt PE594.153v01-00 24/25 PA\1110410.docx

f) Nachbesserung bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes;. ii) Es wird folgender Buchstabe g angefügt: g) Fernabsatzvertrag jeden Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel, unter anderem das Internet, verwendet werden. Änderungsantrag 39 Artikel 19 a (neu) Artikel 19a Aufhebung Die Richtlinie 1999/44/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen. PA\1110410.docx 25/25 PE594.153v01-00