Vereins zur Pflege historischer Grenzmale Hessen

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Transkript:

Satzung des Vereins zur Pflege historischer Grenzmale Hessen in der ergänzten Fassung vom 102005 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) Der Verein führt den Namen Verein zur Pflege historischer Grenzmale Hessen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Verein zur Pflege historischer Grenzmale Hessen e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Wiesbaden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 (Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit) Zweck des Vereins ist der Schutz, das Bewahren und das Präsentieren historischer Grenzsteine und Vermessungsmarken sowie ähnlicher Kleindenkmale. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Beteiligung an Sicherungs-, Wiederherstellungs- und Restaurierungsmaßnahmen historischer Grenzmale, Aufbau von Dokumentationen über historische Grenzsteine, Erfassung und Nachweis historischer Grenzsteine, Organisation von Ausstellungen über historische Grenzsteine, Durchführung von Grenzsteintagungen und Grenzsteinwanderungen. Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) bedienen, soweit er diese nicht selbst wahrnimmt. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf Hessen und die unmittelbar angrenzenden Gemarkungen oder Gemeinden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 1

3 (Erwerb der Mitgliedschaft) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das siebente Lebensjahr vollendet hat. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder ebenfalls Mitglieder des Vereins werden. Diese benennen gegenüber dem Vorstand einen stimmberechtigten Vertreter. 4 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschlussfassung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 2

5 (Mitgliedsbeitrag) Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 6 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 (Vorstand) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Daneben können bei Bedarf weitere Beisitzer in den erweiterten Vorstand berufen werden. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Beisitzer haben keine Vertretungsmacht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 8 (Zuständigkeit des Vorstands) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; - Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 3

9 (Wahl und Amtsdauer des Vorstands) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins (keine juristischen Personen) gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 10 (Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 11 (Mitgliederversammlung) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; - Entlastung des Vorstands; - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins; - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; - Ernennung von Ehrenmitgliedern. 12 (Einberufung der Mitgliederversammlung) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem 4

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. 13 (Außerordentliche Mitgliederversammlung) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 14 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Verhandlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 15 (Auflösung des Vereins) 5

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Wiesbaden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Stand: 102005 6