Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 KAG folgende. Gebührensatzung für die Musikschule. der Stadt Neu-Ulm.

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Transkript:

Die Stadt Neu-Ulm erlässt aufgrund der Art. 1, 2 und 8 KAG folgende Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm 1 Gebührenpflicht Die Stadt Neu-Ulm erhebt für die Erteilung von Sing- oder Musikunterricht durch die Musikschule, für die Benutzung des Tonstudios der Musikschule und für die Benutzung der Schulinstrumente nach dieser Satzung Gebühren. 2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren sind die Nutzer (Schüler), bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet. 3 Höhe der Gebühren 1. Mit den jährlichen Unterrichtsgebühren sind im Schuljahr ( 4 der Schulordnung) wöchentlich abgegolten - im Fach Musikgarten 45 Minuten Unterricht - im Fach Musikalische Früherziehung 70 Minuten Unterricht und 20 Minuten Elterngespräch - im Fach Schnupperkurs, 12 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten - im Fach Musikalische Grundausbildung 60 Minuten Unterricht und - in allen übrigen Fächern 30, 45, 60 oder Unterricht (eine Unterrichtseinheit). 2. Soweit nicht anderes vermerkt, handelt es sich um Jahresgebühren. 3. Die Gebührenhöhe ist in der Anlage zur Gebührenordnung für die Musikschule festgelegt. 1

4 Entstehen, Fälligkeit und Erstattung 1. Mit der Aufnahme in die Musikschule entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichts- und Mietgebühren ( 8 der Satzung der Musikschule der Stadt Neu- Ulm). 2. Die Musikschulgebühren sind Jahresgebühren mit Ausnahme des Musikgartens, bei dem es sich um eine Halbjahresgebühr handelt. Sie sind auch bei Nichtteilnahme am Unterricht und bei vorzeitiger Abmeldung für das ganze Schuljahr zu entrichten, soweit dies in dieser Satzung nicht anders geregelt ist. 3. Schulversäumnisse begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren. Bei Erkrankung, Kuraufenthalten, Auslandaufenthalten des Schülers auf die Dauer von mehr als zwei zusammenhängenden Unterrichtswochen wird die anteilige Unterrichtsgebühr (1/40 der Jahresgebühr je Woche) auf schriftlichen Antrag ab der 3. versäumten Unterrichtseinheit zurückerstattet. 4. Bei Erkrankung der Lehrkraft entfällt die anteilige Unterrichtsgebühr nach Ablauf von 4 Unterrichtsstunden pro Schuljahr. Die anteilige Unterrichtsgebühr wird am Ende des Schuljahres auf Antrag zurückerstattet. Kann die Lehrkraft aus anderen Gründen den Unterricht nicht erteilen, wird dieser nachgeholt oder vorgezogen. In Ausnahmefällen können Sonderregelungen mit Zustimmung des Fachbereichs 2 getroffen werden. 5. Verlässt der Schüler während des Schuljahres mit Genehmigung der Schulleitung die Schule, wird die Unterrichtsgebühr, soweit noch nicht bezahlt, folgendermaßen erhoben: a) Beim Ausscheiden während des Schulquartals bis zum Schulquartalsende jeweils Ende November/ Februar/ Mai/ August. b) In Ausnahmefällen können Sonderregelungen mit Zustimmung durch den Fachbereich 2 getroffen werden. 6. Ab dem Schuljahr 2009/2010 wird die Jahresgebühr in monatlichen Teilbeträgen erhoben. Die Fälligkeit ist jeweils der 30. des Monats. 7. Die zur Zahlung Verpflichteten sollen die Stadt zum Einzug im Abbuchungsverfahren ermächtigen. 2

5 Ermäßigung der Unterrichtsgebühren 1. Allgemeines Die Unterrichtsgebühr kann aus sozialen Gründen ermäßigt werden. Die Ermäßigung ist vom Nutzer ( 2 dieser Gebührensatzung) bei der Anmeldung schriftlich zu beantragen. Für jedes weitere Schuljahr ist der Antrag zu wiederholen. Bei Teilnahme von Familienmitgliedern am Unterricht wird Familienermäßigung und bei Teilnahme an mehreren gebührenpflichtigen Fächern Mehrfächerermäßigung gewährt. (Antragstellung nicht erforderlich) Im Falle von besonderen Begabungen wird eine Begabtenförderung nach 5 Nr. 6 gewährt. Die Ermäßigung wird in verschiedenen Stufen gewährt: Stufe I 20 % der vollen Gebühr Stufe II 40 % der vollen Gebühr Stufe III 60 % der vollen Gebühr Stufe IV 75 % der vollen Gebühr Stufe IV beinhaltet den höchstmöglichen Ermäßigungssatz. In besonderen Härtefällen können die Gebühren zu 100% ermäßigt werden. 2. Sozialermäßigung Die für die Sozialermäßigung maßgebende wird nach den doppelten Regelsätzen der Sozialhilfe, zuzüglich der Aufwendungen für Kaltmiete, berechnet. Ist das Nettofamilieneinkommen höher als dieser Betrag, wird keine Sozialermäßigung gewährt. Sonst beträgt die Ermäßigung: bei einem Einkommen bis zu 100 % der bei einem Einkommen bis zu 75 % der bei einem Einkommen bis zu 60 % der bei einem Einkommen bis zu 50 % der Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Beziehen die Unterhaltspflichtigen des Schülers Leistungen nach SGB II, wird die Ermäßigung nach Stufe IV gewährt. Zum Nettofamilieneinkommen rechnen alle Einkünfte einer Familie einschließlich Renten, Unterhaltsbeiträge, gesetzliche Leistungen (wie Wohn-, Erziehungs- und 3

Kindergeld, Bafög und dgl.), abzüglich der Steuern, Sozialabgaben und Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, sofern diese Ersatz für eine gesetzliche Versicherung sind. Etwaige steuerrechtlich mögliche Abschreibungen und Verluste aus Verlustbescheinigungen werden nicht in Abzug gebracht. Maßgeblicher Einkommensnachweis ist die Jahreslohnbescheinigung oder der Lohn- bzw. Einkommenssteuerbescheid des Jahres, das dem 1. Fälligkeitstermin nach 4 Abs. 6 dieser Gebührensatzung vorausgeht oder die aktuellen Renten-, Leistungs- und Kindergeldbescheide, bei Selbstständigen die letzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie sonstige Einkommensnachweise. Einkommensminderungen sind anzuzeigen. Am Schuljahresende erfolgt eine Berechnung des Durchschnittseinkommens für das abgelaufene Schuljahr und die endgültige Festsetzung der Sozialermäßigung. Die laufenden Gebührenraten können auf Antrag entsprechend dem aktuellen Einkommen angepasst werden. 3. Familienermäßigung Familienermäßigung wird gewährt für das zweite in der Musikschule angemeldete Familienmitglied nach das dritte in der Musikschule angemeldete Familienmitglied nach das vierte in der Musikschule angemeldete Familienmitglied nach und für das fünfte und jedes weitere in der Musikschule angemeldete Kind nach Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Bei gleichzeitiger Anmeldung von mehreren Familienmitgliedern erhält das jeweils jüngere Familienmitglied die Ermäßigung nach der nächsten Stufe; Als Familienmitglied zählt jede/r Angehörige/r der/die mit dem in Frage kommenden Musikschüler in gerader Linie im 1. oder 2. Grad verwandt ist. 4. Mehrfächerermäßigung Wird der Schüler für mehr als ein gebührenpflichtiges Fach angemeldet, so werden für das zweite und alle weiteren gebührenpflichtigen Fächer die Unterrichtsgebühren um je eine Stufe ermäßigt. Die Ermäßigung nach den Abs. 2-6 wird nebeneinander gewährt. Bei der 2. und 3. Ermäßigung wird die jeweils nächste Stufe berücksichtigt. 4

5. Mehrere gleichzeitige Ansprüche Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsarten werden die Ermäßigung in folgender Reihenfolge berechnet: 1. Sozialermäßigung 2. Familienermäßigung 3. Mehrfächerermäßigung Für die jeweils nachfolgende Ermäßigungsart wird die Ermäßigung nach der nächstniedrigen Ermäßigungsstufe gewährt. 6. Begabtenförderung Die Stadt Neu-Ulm fördert hochbegabte Schüler der Musikschule. Die Förderung ist von der Würdigkeit der betreffenden Schüler abhängig. Eine erfolgreiche Teilnahme an Wertungsspielen, insbesondere an dem Wettbewerb "Jugend musiziert" wird als Nachweis der Förderungswürdigkeit angesehen. Für die Förderung von musikalisch hochbegabten Schülern sind zwei Arten von Begabtenförderung möglich: - Begabtenförderung A Frühförderung und Begabtenförderung Verweildauer : Frühförderung: maximal bis fünfte Jahrgangsstufe Begabtenförderung :bis zum Abschluss an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule plus 1 Jahr bei angehenden Musikstudenten (nur auf Antrag) Eingangsvoraussetzungen : Nachweis Frühförderung : D2 im Hauptfach (ohne Theorie) vor D 3 Prüfungskommission. Nachweis Begabtenförderung : 1./2. Jahr : D2 im Hauptfach und Theorie, 3. Jahr :D1 im Nebenfach u. D3 Theorie, 4. Jahr :D3 im Hauptfach, 6. Jahr Wiederholung D3 Prüfung Hauptfach u. Theorie, 7. Jahr : D2 im Nebenfach ( jeweils erfolgreich abgeschlossen). Prüfungen können auch wiederholt werden. Verbindliche Belegung Frühförderung : Vokal- u. Instrumentalunterricht. in Haupt- u. Nebenfach gesamt 75 min (Hauptfach 45 min, Nebenfach 30 min)an der Musikschule. Begabtenförderung : Vokal- u. Instrumentalunterricht in Hauptfach-u. Nebenfach 90 min (2x45min) an der Musikschule. Im 1. u 2. Jahr plus Theorie (der auch extern z. B in der Schule stattfinden kann). 3. 5 Jahr zusätzlich Ensemble (auch extern belegbar, aber mindestens 30x45 min Schuljahr mit Nachweis). 6. und 7. Jahr Haupt- u. Nebenfach plus Ensemble. Beim Vorliegen der obengenannten Voraussetzungen ist das 2.Fach kostenfrei. 5

- Begabtenförderung B (für Schüler, die beim Wettbewerb Jugend musiziert oder Jugend jazzt einen 1. oder 2. Preis oder beim ASM Bezirkswettbewerb das Prädikat mit ausgezeichnetem Erfolg erreicht haben): Unterrichtsermäßigung des Wettbewerbsfachs um eine Stufe nach 5 Ziff. 1. Die Belegung eines Ensembles oder/und eines theoretischen Faches, ist Voraussetzung für die Begabtenförderung B. Die Förderung B ist auf 1 Schuljahr begrenzt. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen im Hauptfach, Ensemblefach oder Ergänzungsfach führt zum Ausschluss aus der Begabtenförderung. Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. 7. Für Projektunterricht wird keine Ermäßigung gewährt. 8. Ergänzungsfach Personen, die in einem Ergänzungsfach mitwirken und eine abgeschlossene Ausbildung in dem jeweiligen Instrument vorweisen können, wird mit Zustimmung des Fachbereichs 2, Schule, Sport, Kultur, Soziales die Teilnahme am Ergänzungsfach gebührenfrei gewährt. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. September 2017 in Kraft. Die Satzung vom 1. September 2015 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Neu-Ulm, den 10.07.2017 Stadt Neu-Ulm Gerold Noerenberg Oberbürgermeister 6

Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 15 vom 29.07.2005. Anlage zur Gebührensatzung für die Musikschule Neu-Ulm geändert mit Satzung vom 10.04.2006. Sie tritt zum 01.09.2006 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 17 vom 28.07.2009). Anlage zur Gebührensatzung für die Musikschule Neu-Ulm geändert mit Satzung vom 26.04.2007. Sie tritt am 01.09.2007 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 15 vom 27.07.2007). 3 Nr. 1, 4 Nr. 6, 5 Nr. 6 und die Anlage zur Gebührensatzung wurden geändert mit Satzung vom 17.08.2009. Sie tritt am 01.09.2009 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 19 vom 18.09.2009). Die Anlage zur Gebührensatzung wurde geändert mit Änderungssatzung vom 07.11.2011. Sie tritt am 01.09.2011 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt am 11.11.2011). Die Anlage zur Gebührensatzung wurde geändert mit Änderungssatzung vom 27.06.2012. Sie tritt am 01.09.2012 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt am 06.07.2012). Die Anlage zur Gebührensatzung wurde geändert mit Änderungssatzung vom 24.07.2013. Sie tritt am 01.09.2013 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt am 16.08.2013). 5 Nr. 6 (Begabtenförderung) wurde geändert (Änderungssatzung/beschlossen in der StR-Sitzung am 08.10.13). Sie tritt am 01.09.2013 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt am 31.10.2013). Änderungen bei 4 Abs. 3 und 5, Anlage zur Gebührensatzung (Beschluss-Nr. 25, Stadtrats-Sitzung am 15.04.15). Die Anlage zur Gebührensatzung wurde geändert mit Änderungssatzung vom 15.04.2015. Sie tritt zum 01.09.2015 in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt am 08.05.2015). Die Gebührensatzung und die Anlage zur Gebührensatzung vom 10.07.2017 wurden bekannt gemacht im Amtsblatt am 28.07.2017. Sie tritt zum 01.09.2017 in Kraft. 7