Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Grasmoor"

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(2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Stadt Plauen einen Teil des Flurstückes 801/31der Gemarkung Chrieschwitz.

Transkript:

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Grasmoor" Verordnung vom 11.12.2003 über das Naturschutzgebiet "Grasmoor" in der Stadt Bramsche, Landkreis Osnabrück Aufgrund der 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert am 27.01.2003 (Nds. GVBl. S. 39), wird verordnet: 1 Unterschutzstellung (1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Grasmoor" erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 33 ha groß. (3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes. (4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. (5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, und bei der Stadt Bramsche, Hasestraße 11, 49565 Bramsche aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden. 2 Schutzzweck Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung und Entwicklung des Grasmoores und seiner Umgebung als Lebensstätte zahlreicher schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere. Der außerordentlich hohe Wert des Gebietes für den Naturschutz gründet sich auf ein komplexes Mosaik aus Bruchwaldbereichen, Schwingrasen, Mooren, Anmooren, Moordegenerationsstadien, Stillgewässern, Zwergstrauchheiden und Magerrasen. Auf den umgebenden Dünenbereichen soll langfristig ein Mosaik aus Heideflächen, Sandmagerrasen und naturnahem Wald mit hohem Laubholzanteil entstehen. Die Einbeziehung einiger umgebender Flächen dient dem Schutz des wertvollen Zentralbereiches vor stofflichen Einträgen über das Grundwasser und der Sicherung wichtiger ergänzender Funktionen (z.b. als Nahrungshabitat für Libellen oder als Sommerlebensraum für Amphibien). Ein Teil des Schutzgebietes ist als Gebiet gemäß der Fauna- Flora-Habitatrichtlinie (FFH- Richtlinie) Bestandteil des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Die daraus resultierende FFH- Umsetzungsfläche ist in der Verordnungskarte 1:5000 mit Schrägschraffur gekennzeichnet. Es kommen die folgenden Lebensraumtypen gemäß des Anhanges I der FFH-Richtlinie vor: Moorwälder (EU-Code: 91D0, prioritärer Lebensraumtyp), lebende Hochmoore (7110, prioritärer Lebensraum), Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140), Torfmoor-Schlenken (7150), Dystrophe Seen und Teiche (3160), alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen(9190) und kleinflächig trockene europäische Heiden (4030).

Schutzzweck ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Habitate der Arten des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG, die in dem Gebiet signifikante Vorkommen aufweisen, insbesondere: Prioitäre Lebensraumtypen 1. Moorwälder (EU-Code 91D0) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher, torfmoosreicher Birken- und Birken-Kiefernwälder auf nährstoffarmen, nassen Übergangs- und Niedermoorböden. Diese Wälder sollen alle Altersphasen in kleinflächigem Wechsel aufweisen und aus standortgerechten, autochthonen Baumarten zusammengesetzt sein. 2. Lebende Hochmoore (7110) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher, wachsender Hochmoore mit intaktem Wasserhaushalt in räumlichem Zusammenhang mit Übergangs- und Schwingrasenmooren. Weitere Lebensraumtypen 3. Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher dystropher Weiher mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation 4. Torfmoor-Schlenken (7150) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung nasser, nährstoffarmer Torf- und Sandflächen mit Schnabelried-Gesellschaften (Rhynchosporion) in kleinflächiger Verzahnung mit dem Lebensraumtyp 7140 sowie nährstoffarmen Stillgewässern. 5. Dystrophe Seen und Teiche (3160) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher dystropher Weiher mit torfmoosreicher Verlandungsvegetation in räumlichem und funktionalen Zusammenhang mit dem Lebensraumtyp 7140 sowie Moorwäldern. 6. Trockene europäische Heiden (4030) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung strukturreicher, gehölzfreier oder von Baumgruppen durchsetzter Zwergstrauchheiden. 7. Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen (9190) Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher bzw. halbnatürlicher Eichen- Mischwälder auf nährstoffarmen, trockenen bis feuchten Sandböden. Diese Wälder sollen alle Altersphasen in kleinflächigem Wechsel aufweisen und aus standortgerechten, autochthonen Baumarten (v.a. Stiel-Eiche und Birke, regional auch Kiefer und - mit geringen Anteilen - Buche) zusammengesetzt sein. Schließlich zählt die Gruppe der Torfmoose nach Anhang V der FFH-Richtlinie zu den Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. Somit ist auch ihr Schutz Zweck dieser Verordnung.

3 Schutzbestimmungen (1) Gem. 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. (2) Das Naturschutzgebiet darf gem. 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden. (3) Ferner sind gem. 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können: 1. Hunde frei laufen zu lassen, 2. zu reiten, 3. Feuer anzuzünden, 4. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören. 4 Freistellungen (1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des 3 dieser Verordnung sind 1. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne a) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region heimisch sind, b) die Holzentnahmen anders als einzelstammweise durchzuführen (Zielstärkennutzung) oder Kahlschläge von mehr als 0,5 ha Fläche anzulegen, c) Pflege- und Holzerntemaßnahmen innerhalb der Vegetationsperiode vom 01.März bis zum 30. September eines jeden Jahres durchzuführen, d) die Bodenbearbeitung, sofern sie die Lagerung der mineralischen Bodenschichten verändert oder zerstört, e) zu düngen, f) zu kalken, g) den Grundwasserstand abzusenken, h) Pflanzenschutzmittel anzuwenden, i) weniger als 5 % des Bestandesvorrates an herrschenden und mitherrschenden standortgerechten und heimischen Baumarten im Bestand aufrecht stehend bis zu ihrem natürlichen Zerfall zu belassen j) die Neuanlage von Forstwegen k) Feuchtgebiete, Magerrasen und Heideflächen aufzuforsten l) Horst- und Höhlenbäume zu entfernen 2. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der FFH- Umsetzungsfläche, jedoch ohne Grünland

a) in eine andere Nutzungsart, insbesondere Acker, umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen b) einer Narbenerneuerung zu unterziehen (Grünlandpflege in Form der Nachsaat als Übersaat, der Scheiben- und Schlitzdrillsaat bleibt zulässig) c) vor dem 01.07. eines jeden Jahres zu düngen d) zu güllen e) einer Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Pflanzenschutzanwendungsverordnung zu unterziehen f) vor dem 01.07. eines jeden Jahres zu mähen g) vor dem 01.07. eines jeden Jahres mit mehr als 2 Weidetieren/ha zu beweiden h) über das ggf. bestehende Maß hinaus zu entwässern. 3. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen, 4. das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden. (2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen. 5 Zustimmungsvorbehalt (1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -: a) das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre, vorbehaltlich der Zustimmung des Grundeigentümers, b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Wirtschaftswäldern zur Abwehr bestandsbedrohender Schädlingsausbreitung, c) die Düngung der Wirtschaftswälder sowie die Kompensationskalkung und die punktuelle Initialdüngung bei Neu- oder Wiederbegründung oder Ergänzung der Bestände, d) die Errichtung von Ansitzeinrichtungen, die sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen und nach der Nds. Bauordnung genehmigungsfrei sind. (2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des

Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken. 6 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren. 7 Hinweise (1) Die ordnungsgemäße Jagdausübung (i. S. von 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt. (2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt. 8 Zuwiderhandlungen (1) Gem. 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. (2) Gem. 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt. (3) Ein Verstoß kann gem. 65 NNatG im Falle des 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EUR, im Falle des 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- EUR geahndet werden. 9 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 30.06.1937 über das Naturschutzgebiet "Grasmoor (Heidetümpel)" (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Osnabrück, Nr. 28 vom 10.07.1937) außer Kraft. Oldenburg, den 11.12.2003 Bezirksregierung Weser-Ems Im Auftrage Struthoff